IV.2011.01071
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 8. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, von März 2000 bis Februar 2002 bei Y.___ in C.__ als Verkaufsberaterin tätig (Urk. 9/1, Urk. 9/4 Ziff. 6.3.1, Urk. 9/9), meldete sich am 30. Mai 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizinischen (Urk. 9/12, Urk. 9/15, Urk. 9/19, Urk. 9/25-26, Urk. 9/39) und den beruflich-erwerblichen (Urk. 9/1, Urk. 9/8-9, Urk. 9/16) Sachverhalt ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 23. April 2004 eine halbe Rente zu (Urk. 9/44).
1.2 Ein im September 2004 eingeleitetes Revisionsverfahren (Urk. 9/48) ergab keine Änderung des Invaliditätsgrades (Urk. 9/64).
Am 2. Januar 2008 gebar die Versicherte eine Tochter (Urk. 9/76). Anlässlich des im Februar 2008 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 9/77) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 9/80, Urk. 9/84-85, Urk. 9/87), sowie einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/78) ein und nahm Abklärungen vor Ort vor (Urk. 9/89).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/93, Urk. 9/95) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 23. Januar 2009 für den Monat April 2008 eine ganze Rente zu und reduzierte die Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2008 auf eine Viertelsrente (Urk. 9/99-101). Dagegen erhob die Versicherte am 26. Januar 2009 Beschwerde (vgl. Urk. 9/103 S. 1 Ziff. 1). Am 17. September 2009 gebar die Versicherte ihre zweite Tochter (Urk. 9/111).
Mit Urteil vom 24. September 2009 (Urk. 9/114) hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Januar 2009 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit zurück (Urk. 9/114 Dispositiv Ziff. 1).
1.3 Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte (Urk. 9/115, Urk. 9/118) ein, veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/132) und nahm eine erneute Haushaltsabklärung vor (Urk. 9/134). Mit Vorbescheid vom 14. April 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/137). Dagegen erhob die Versicherte am 24. Mai 2011 (Urk. 9/139) und am 1. Juli 2011 (Urk. 9/145) Einwände. Mit Verfügung vom 2. September 2011 (Urk. 9/149 = Urk. 2) stellte die IV-Stelle die Invalidenrente per Ende November 2011 ein (Urk. 9/149).
2. Gegen die Verfügung vom 2. September 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. September 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 wurde der Versicherten die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (Art. 29 ATSG, Art. 43 ATSG) als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG) stellt sich die Frage nach der Invaliditätsbemessungsmethode. Die Statusfrage, ob die versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig zu betrachten ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass gibt, bestimmt sich aufgrund der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Massgebend für diese Beurteilung ist die gesamte persönliche, familiäre, berufliche und soziale Situation. Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs (BGE 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Die hypothetische Frage nach der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung beziehungsweise bis zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117 V 194 E. 3b).
Bezüglich der Beweisführung im Zusammenhang mit der Statusfrage ergibt sich, dass sich die Prüfung der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen hat und sich nicht auf eine Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken kann. So darf beispielsweise eine bisher erwerbstätig gewesene Versicherte im Rentenrevisionsverfahren nach der Geburt des ersten Kindes nicht neu als Hausfrau eingestuft werden mit der einzigen Begründung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung zahlreiche Ehefrauen die Erwerbstätigkeit unterbrechen, solange die Kinder der vollständigen Pflege und Erziehung bedürfen (Urteil des Bger 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.4 mit Hinweis Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 52, S. 289 und S. 376; vgl. auch Urteile des damaligen EVG I 554/05 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.2 und I 15/99 vom 17. Januar 2001 E. 3c; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Schuler-Zgraggen gegen die Schweiz vom 24. Juni 1993, EuGRZ 1996 S. 604 Ziff. 61 ff.).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit für die Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist. Eine Rechtsverletzung liegt daher vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (BGE 133 V 477 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: vorerwähntes Urteil des Bger 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.2-3.5).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2011 davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis zum 30. April 2008 bei einer Qualifizierung als 100 % Erwerbstätige aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit eine halbe Invalidenrente erhalte. Per Mai 2008 sei jedoch bei gleich bleibender Arbeitsunfähigkeit eine Statusänderung eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei nun als 60 % Erwerbstätige und als 40 % im Aufgabenbereich Tätige zu qualifizieren, was unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushaltsbereich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergebe, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 3 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (S. 4 ff. Ziff. 10-15). Ihre maximale Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage 25 % (S. 6 ff. Ziff. 16-20) und es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (S. 8 Ziff. 21). Des Weiteren liege die Einschränkung im Haushaltsbereich über 36 % (S. 9 Ziff. 22-23) und ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache verschlechtert, weshalb ihr weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten sei (S. 9 Ziff. 24).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Statuswechsel, auf welchem die Aufhebung der halben Invalidenrente basiert, rechtens ist und ob seit der rechtkräftigen Beurteilung der Verhältnisse mit Verfügung vom 23. April 2004 (Urk. 9/44) eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes erfolgt ist.
3.
3.1 Zu prüfen ist vorerst die Statusfrage respektive, ob ein rentenrelevanter Statuswechsel eingetreten ist.
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sie im Gesundheitsfall zumindest wieder ab April 2009 zu 100 % erwerbstätig wäre. Der Haushaltabklärungsbericht vom Mai 2008 (vgl. Urk. 9/89), auf welchen das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 24. September 2009 (Urk. 9/114) seine Qualifikation von 60 % Erwerbsbereich und 40 % Aufgabenbereich abstellte, sei von falschen Gegebenheiten ausgegangen, indem sie als alleinerziehend bezeichnet worden sei. Tatsächlich aber habe sie mit dem Vater des im Januar 2008 geborenen Kindes noch bis April 2009 zusammengelebt. Dieser sei erwerbstätig gewesen und habe massgeblich zum Unterhalt der Familie beigetragen. Seit Anfang April 2009 sei sie nun vom Vater ihrer zwei Kinder getrennt und erhalte lediglich Alimente von Fr. 900.-- pro Monat. Deshalb müsste sie bei voller Gesundheit schon aus finanziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig sein und die Kinder in der Krippe betreuen lassen (vgl. Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 10-14).
Die Beschwerdegegnerin stimmte in der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2011 mit der Beschwerdeführerin überein, dass es sich bezüglich der Wohnsituation, wie sie bei der im Mai 2008 durchgeführten Haushaltabklärung protokolliert worden war (vgl. Urk. 9/89 S. 4 Ziff. 4.1), um ein Missverständnis gehandelt haben müsse, zumal gemäss Einwohnerkontrolle erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin bis April 2009 mit dem Kindesvater zusammengelebt habe (Urk. 2 S. 3). Dennoch sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Geburt ihrer Tochter per Mai 2008 nicht mehr als zu 100 % Erwerbstätige, sondern als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushaltsbereich Tätige zu qualifizieren, erst recht, da sie nun ein zweites Kind geboren habe. Es sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten würde. Auch gemäss den SKOS-Richtlinien könnten allein erziehende Mütter mit Kindern unter 3 Jahren nicht dazu gedrängt werden, eine Arbeit aufzunehmen (S. 3).
3.3 Anlässlich der im Januar 2011 durchgeführten Haushaltabklärung (Urk. 9/134) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie vor allem aus finanziellen Gründen im Gesundheitsfall einer 100%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, da sie allein erziehend sei. Sie habe immer gerne gearbeitet. Die Kinder würde sie die ganze Woche in die Kinderkrippe geben. Dies sei eine gute Sache und die Kinder lernten viel. Die grössere Tochter sei jetzt schon 3 Tage pro Woche in der Kinderkrippe (S. 3 Ziff. 2.5).
Ihre Eltern wohnten ganz in der Nähe und seien beide pensioniert. Sie erhalte sowohl im Haushalt wie auch in der Kinderbetreuung viel Hilfe und Unterstützung durch ihre Eltern (S. 3 Ziff. 4.1 unten).
3.4 Die im Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. September 2009 vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Aufgabenbereich Tätige (vgl. Urk. 9/114 S. 8 Ziff. 3.3) stützte sich auf die Angaben des Haushaltabklärungsbericht vom Mai 2008 (Urk. 9/89). Wie sich aber nachträglich herausstelle, tätigte die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Aussagen unter der Annahme eines weiteren Zusammenlebens mit dem Kindsvater und nicht auf die Situation als alleinerziehende Mutter bezogen.
Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung im Januar 2011 erscheint es plausibel, dass sie bei einer vollen Erwerbstätigkeit die Betreuung ihrer zwei Kinder organisieren würde und auch könnte, zumal sie jetzt schon die ältere Tochter 3 Tage pro Woche in die Kinderkrippe gibt und auch ihre Eltern sie unterstützten (vgl. E. 4.5). Ihre Aussage, dass sie ihre Kinder Dritten anvertrauen würde, ist insgesamt glaubhaft.
Des Weiteren sprechen die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin für eine Vollerwerbstätigkeit. Im Gesundheitsfall müsste die Beschwerdeführerin ohne Rentenleistungen auskommen. Damit verblieben ihr ohne Erwerbstätigkeit soweit ersichtlich lediglich die eigenen Alimente von Fr. 900.-- und die Kinderalimente von insgesamt Fr. 350.-- (Urk. 9/134 S. 2 Ziff. 2.3), was zum Leben zweifellos nicht ausreicht. Daran nichts zu ändern vermag auch das Argument der IV-Stelle, gemäss den Richtlinien der SKOS dürften Alleinerziehende vor Erreichen des dritten Altersjahres ihrer Kinder nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gedrängt werden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin betont hat, einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, ist die Frage, was eine Person täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 1.4) stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles und nicht nach statistischen Erhebungen oder Erfahrungswerten zu bestimmen.
Nach den gesamten Umständen steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nicht weiterhin zu 100 % erwerbstätig geblieben wäre. Zur Annahme eines Statuswechsels besteht somit keine Veranlassung. Damit ist ein diesbezüglicher Revisionsgrund nicht ausgewiesen.
3.5 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt weiter, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich seit der rechtskräftigen Beurteilung der Verhältnisse von 23. April 2004 (Urk. 9/44) verändert haben. Anlässlich der Prüfung dieser Frage hielt das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 24. September 2009 (vgl. Urk. 9/114 E. 4-5) fest, dass der medizinische Sachverhalt hinsichtlich der Auswirkungen der seit Januar 2008 bestehenden reduzierten Belastbarkeit der Wirbelsäule und der festgestellten Osteoporose auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend abgeklärt sei, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (vgl. S. 11 f. E. 5.1 und E 5.3, Dispositiv Ziff. 1).
Anhand der seit September 2009 von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztberichte und Gutachten ist im Folgenden zu prüfen, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
4.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2009 (Urk. 9/115) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Colitis ulzerosa, seit 2000
- Steroidosteoporose
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 25. September 2008 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 20. August 2009 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Unter Infliximab habe die Beschwerdeführerin deutlich weniger Schübe (Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei ihr aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).
4.3 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 9. November 2009 (Urk. 9/118) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische Colitis ulzerosa, seit 2001
- steroidinduzierte Osteoporose
- osteoporotische Wirbelkörperfraktur, Lendenwirbelkörper 3, seit Februar 2008
Die Beschwerdeführerin sei seit 1998 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 7. September 2009 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Es bestehe ein belastungsabhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin bestehe seit 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 - 100 % (Ziff. 1.6). Die Lendenwirbelsäule sei nicht belastbar und die Beschwerdeführerin leide an Diarrhoe (Ziff. 1.7). Eine wechselbelastende Tätigkeit sei zu 25 % möglich, wobei sie einen Arbeitsplatz mit WC-Anschluss benötige (S. 4).
4.4 Am 7. September 2010 erstatteten die Ärzte der (B.___) das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene rheumatologische, internistische und gastrointestinale Gutachten (Urk. 9/132). Zusammenfassend stellten sie folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 6.1):
- therapierefraktäre Pancolitis ulzerosa seit Oktober 2000
- Status nach erfolgloser Therapie mit Azathioprin
- Status nach Panzytopenie unter 6-Mercaptopurin
- Therapie mit Infliximab seit September 2006
- Koloskopie März 2010: persistierender mittelschwerer Schub einer Pancolitis ulzerosa
- chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom
- lumbale Kyphosierung bei Status nach Deckplatteneinbruch Lendenwirbelkörper 3
- leichtgradige degenerative Veränderungen L5/S1
- Schwäche der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur
- manifeste sekundäre Osteoporose bei chronischer Steroidtherapie
- Status nach Lendenwirbelkörper 3-Fraktur, Januar 2008
- Densitometrie April 2010: T-Score Lendenwirbelsäule -2.6, Femur total -3.1
- unter Bisphosphonattherapie intravenös
- aktuell: Vitamin D-Insuffizienz
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 23 Ziff. 6.2):
- Hyperlaxizität
- intermittierende Gonalgie links
- Differenzialdiagnose im Rahmen der Hyperlaxizität, bei femoropatellarer Hyperkompression
- arterielle Hypertonie
- fragliche Laktoseintoleranz
- Untergewicht (BMI 18 kg/m2)
- bei Pancolitis ulzerosa mit rezidivierenden entzündlichen Schüben seit 2000
Übereinstimmend mit den Angaben der Beschwerdeführerin sei die Lendenwirbelkörper 3-Fraktur abgeheilt und sie habe wieder einen normalen Mobilitäts- und Aktivitätsradius erlangt. Es müsse ihr aber eine deutlich verminderte Belastbarkeit des gesamten Achsenskeletts wie auch des peripheren Skeletts durch die dokumentierte schwere Osteoporose mit Status nach Lendenwirbelkörperfraktur zuerkannt werden, so dass bleibend mittelschwere oder schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien (S. 26 Ziff. 7.1).
Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin zu einem Pensum von 25 % arbeits- und leistungsfähig sei, falls sie ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfte. Für leichte Verkaufstätigkeiten in Geschäften, bei denen eine Kollegin die Kasse und den Warenbestand während den Toilettengängen der Beschwerdeführerin im Auge behalten könnte, bestehe eine 50%ige Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf für Toilettengänge. Dabei sollte sie beispielsweise die Möglichkeit haben, an der Kasse eine Stehhilfe zu verwenden, um den Rücken vorübergehend zu entlasten.
Die Arbeitsfähigkeit hänge im Wesentlichen von den konkret vorliegenden Arbeitsbedingungen ab. Sofern im Krankheitsverlauf eine Remission erreicht oder eine Kolektomie durchgeführt würde, würde sich die Arbeitsfähigkeit signifikant verbessern, weshalb eine rheumatologisch- / gastrointestinale Begutachtung nach Ablauf von 2 Jahren bzw. sechs Monaten postoperativ zu empfehlen sei (S. 27 Ziff. 7.2).
Die Beschwerdeführerin sei für jegliche körperlich leichten Berufe im oben genannten Pensum unter den genannten Voraussetzungen arbeitsfähig. Die Haupteinschränkung bestehe aufgrund der Darmerkrankung, wobei von rheumatologischer Seite her die Beschwerdeführerin für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei (S. 27 Ziff. 7.3).
4.5 Über die am 26. Januar 2011 durchgeführte Haushaltabklärung berichtete die Abklärungsperson am 11. Februar 2011 (Urk. 9/134). Laut Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr Gesundheitszustand seit der letzten Abklärung vor Ort unverändert. Allerdings habe sie sich inzwischen etwas mehr an diesen Zustand gewöhnt und gelernt damit umzugehen (S. 1 Ziff. 1). Es sei für die Beschwerdeführerin schwer einzuschätzen, wie viel sie im Gesundheitsfall ausser Haus arbeiten würde. Vor allem aus finanziellen Gründen ginge sie bei guter Gesundheit einer 100%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach, da sie alleinerziehend sei. Zudem wäre eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit für sie Erholung und Abwechslung. Die Kinder gäbe sie die ganze Woche in die Kinderkrippe (S. 2 f. Ziff. 2.5).
Die Abklärungsperson führte aus, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der letzten Abklärung vor Ort bei nur einem Kind angegeben habe, dass sie 60 % arbeiten würde und nun mit zwei kleinen Kindern mehr arbeiten würde. Es könne daher von der bisherigen Qualifikation von 60 % Erwerbsbereich und 40 % Haushaltsbereich ausgegangen werden (S. 3 Ziff. 2.5). Die Eltern der Beschwerdeführerin wohnten ganz in der Nähe und seien beide pensioniert. Die Beschwerdeführerin erhalte sowohl im Haushalt als auch in der Kinderbetreuung viel Hilfe und Unterstützung durch ihre Eltern (S. 3 Ziff. 4.1).
Die Abklärungsperson ermittelte aufgrund der entsprechend gewichteten Einschränkungen von 30 % im Bereich Ernährung und Wohnungspflege, von 45 % im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen sowie von 40 % im Bereich Kinderbetreuung oder Betreuung von anderen Familienangehörigen eine Einschränkung von insgesamt 28 % (S. 7 Ziff. 8).
5.
5.1 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit gingen sowohl die begutachtenden Ärzte der B.___ (vgl. E. 4.4), als auch Dr. A.___ (vgl. E. 4.3) von einer maximal vorhandenen Restarbeitsfähigkeit von 25 % aus, während Dr. Z.___ die ursprüngliche Tätigkeit als Verkäuferin für nicht mehr zumutbar befand (vgl. E. 4.2).
Im Hinblick auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit attestierten die begutachtenden Ärzte der B.___ der Beschwerdeführerin im September 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei diese im Wesentlichen von den konkret vorliegenden Arbeitsbedingungen abhängig sei. Die Haupteinschränkung bestehe aufgrund der Darmerkrankung, wobei die Beschwerdeführerin von rheumatologischer Seite her für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei (vgl. E. 4.4). Gut ein Jahr zuvor ging Dr. A.___ im November 2009 davon aus, dass eine angepasste Tätigkeit lediglich im Umfang von 25 % möglich sei (vgl. E. 4.3).
5.2 Zu prüfen ist, ob das Gutachten der B.___ vom September 2010 beweiskräftig ist. Das Gutachten beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Gutachter sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Expertise (vgl. E. 1.6), sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Da es zudem erst im September 2010 ergangen ist, konnte der Verlauf der im Februar 2008 erfolgten osteoporosebedingten Wirbelkörperfraktur sowie der Osteoporose berücksichtigt und beurteilt werden. Die ein Jahr zuvor getroffene, geringer ausfallende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ steht der Einschätzung der Gutachter der B.___ im September 2010 nicht entgegen, zumal nach umfassender rheumatologischer Untersuchung die Lendenwirbelkörper 3-Fraktur als abgeheilt befunden und festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin wieder ihren normalen Mobilitäts- und Aktivitätsradius erlangt habe (vgl. 4.4).
5.3 Im Ergebnis ist dem B.___-Gutachten folgend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit noch zu 25 % arbeitsfähig und der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit mit direktem Zugang zu einer Toilette noch zu 50 % arbeitsfähig ist.
6.
6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
6.2 Da die Beschwerdeführerin nur unregelmässig gearbeitet hat und zwischenzeitlich mehrfach arbeitslos war (vgl. Urk. 9/89 Ziff. 2.2, Urk. 9/112), stellte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. September 2011 zur Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab (vgl. Urk. 2 S. 3).
Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen im Bereich Detailhandel auf Fr. 4'031.-- im Jahr 2008 (LSE 2008, S. 26 Tabelle TA1. Ziff. 52, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von Stunden 41.7 (Die Volkswirtschaft 4-2012, S. 94 Tabelle B.9.2, lit. G-S) ein Valideneinkommen von rund Fr. 50'428.-- für das Jahr 2008 (Fr. 4'031.-- : 40 x 41.7 x 12).
6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.4 Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 auf Fr. 4'116.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2012, S. 94 Tabelle B9.2, Total) und der Berücksichtigung eines 50-%-Pensums ein Invalideneinkommen von rund Fr. 25’684.-- (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.5).
6.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Der Abzug vom Tabellenlohn soll im konkreten Fall anzunehmenden lohnmindernden Umständen Rechnung tragen. Aufgrund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin erscheint ein Abzug von 15 % als angemessen.
6.6 Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 15 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 21'831.-- (Fr. 25'684.-- x 0.85). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 50'428.-- (vgl. E. 6.3) resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 28'597.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 57 % entspricht, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
6.7 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2. September 2011 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Aufgrund eines kanzleitechnischen Versehens wurde mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 (Urk. 10) die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt, obwohl die Voraussetzungen hierfür gegeben waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten jedoch ohnehin der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Mit Honorarnote vom 24. April 2012 hat der unentgeltliche Rechtsvertreter total Fr. 2'002.30 in Rechnung gestellt (Urk. 11). Ausgangsgemäss ist er in diesem Umfang von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. September 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'002.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).