Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01072
IV.2011.01072

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Siki


Urteil vom 14. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1981, arbeitete nach einer Anlehre als Metallveredler von 1999 bis 2001 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen im Jahr 2003 bei der Y.___ AG Metallveredlung als Anlagewart Abwasser-Entgiftungsanlage (Urk. 7/3). Am 16. Juli 2004 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Angabe von Diskushernie L4/5 zur Umschulung an (Urk. 7/1). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche und medizinische Abklärungen getätigt und der Versicherte per 7. Februar 2005 eine seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit als Aushilfs-Mitarbeiter bei der Z.___ AG gefunden hatte (Urk. 7/23), schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 2005 die beruflichen Massnahmen in gegenseitigem Einverständnis vorläufig ab (Urk. 7/24). Ferner teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 10. März 2005 mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 7/27). Diese beiden Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2     In der Zwischenzeit hatte der Versicherte am 2. August 2010 bei der A.___ AG eine Vollzeitstelle als Maschinenführer angenommen. Während dieses Anstellungsverhältnisses war er vom 12. April bis 15. Mai 2011 zu 100 % und ab dem 16. Mai 2011 bis auf Weiteres zu 50 % krank geschrieben. Am 11. Mai 2011 meldete er sich erneut unter Angabe von seit April 2011 bestehenden Rückenschmerzen bei der IV-Stelle zur Durchführung von beruflichen Massnahmen an (Urk. 7/29). Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2011 (Urk. 7/40) teilte diese dem Versicherten mit, dass er mit seinem neuen Leistungsgesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten, weshalb im Revisionsverfahren nicht auf sein neues Gesuch eingetreten werde. Nachdem der Versicherte am 21. Juli 2011 dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/42), bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. September 2011, dass sie auf das neuerliche Leistungsbegehren ("Gesuch für Berufliche Massnahmen") nicht eintrete (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ am 30. September 2011 Beschwerde und beantragte die Gewährung einer Umschulung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. November 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 21. November 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nachdem sich der Beschwerdeführer im Juli 2004 zur Durchführung von beruflichen Massnahmen angemeldet hatte, wurde am 9. August 2004 aufgrund des Erstgesprächs mit der Beschwerdegegnerin vereinbart, dass Massnahmen zur beschleunigten beruflichen Eingliederung geprüft werden sollen (Urk. 7/15). In der Folge fanden verschiedene Gespräche zur Abklärung der medizinischen und beruflichen Situation statt (Urk. 7/25/2-5). Unter dem Titel „Zusammenfassung/Ergebnis“ wurde im Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 28. Februar 2005 (Urk. 7/25) festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer degenerativen Veränderung seiner Wirbelsäule leide. Die für sein Alter ungewöhnliche Spondyliose sei nach einem Unfall entdeckt worden. Aufgrund der starken Belastung, die seine angestammte Tätigkeit mit sich brachte, habe er seinen bisherigen Beruf aufgeben müssen. Im Rahmen der Berufsberatung seien mit dem Beschwerdeführer verschiedene behinderungsangepasste Möglichkeiten erarbeitet worden, unter anderem der kaufmännische Bereich. Eine Abklärung habe jedoch ergeben, dass er für eine entsprechende Umschulung nicht über die geeigneten Fähigkeiten verfüge. Es seien dem Beschwerdeführer weitere Möglichkeiten angeboten worden, unter anderem Abklärungen in den Bereichen Elektronik und Logistik. Dem Beschwerdeführer sei es nach verschiedenen Versuchen gelungen, eine Anstellung im Druckereigewerbe zu erhalten. Laut Beschwerdeführer sei die Anstellung mehr oder minder behinderungsangepasst. Da es sich bei der Anstellung jedoch um eine Hilfstätigkeit mit geringen Zukunftsperspektiven (Entwicklungsmöglichkeiten) handle und diese eher als Zwischenverdienst angesehen werden müsse, seien dem Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zu behinderungsangepassten Weiterbildungen, Kursen und Schulen abgegeben worden. Er habe sich dahingehend geäussert, dass er sich mit den Umschulungsmöglichkeiten auseinandersetzen werde. Bis dahin sei ein vorläufiger Abschluss vereinbart worden (Urk. 7/25/1). Dies wurde auch in der Verfügung vom 28. Februar 2005 betreffend „Vorläufiger Abschluss der beruflichen Massnahmen“ ausdrücklich so festgehalten (Urk. 7/24).
1.2     Am 11. Mai 2011 ersuchte der Beschwerdeführer erneut wegen Rückenschmerzen und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit um die Durchführung von "Massnahmen für die berufliche Eingliederung" (Urk. 7/29). Nachdem die Beschwerdegegnerin ihm mitgeteilt hatte, dass sie auf sein Gesuch mangels Veränderung der gesundheitlichen Situation nicht eintreten werde, entgegnete der Beschwerdeführer in seinem Einwand vom 21. Juli 2011 (Urk. 7/42), dass er seine Tätigkeit nicht mehr ausüben könne und sein Arzt ihm geraten habe, eine Umschulung zu machen, um wieder eine Arbeit zu finden. In seiner Beschwerde vom 30. September 2011 (Urk. 1) gab der Beschwerdeführer an, dass er sich im Jahr 2004 auf Anraten seines Arztes bei der Beschwerdegegnerin zur Umschulung angemeldet habe. Wegen finanzieller Schwierigkeiten habe er dann im Februar 2005 eine Stelle als Maschinenführer angefangen, weil diese körperlich nicht belastend gewesen sei. Er habe die Beschwerdegegnerin gefragt, ob dies in Ordnung sei, und sie habe angegeben, dies sei kein Problem, denn falls er die Stelle verlieren würde, könne er sich jederzeit wieder zur Umschulung melden. Ende 2009 habe er die Stelle aus wirtschaftlichen Gründen verloren und habe dann bei einem anderen Unternehmen eine Stelle als Maschinenführer angenommen, deren körperlichen Anforderungen aber deutlich höher waren als in der vorherigen Stelle. Nach ca. vier Monaten seien die Schmerzen wieder zurückgekehrt. Im MRI habe sich gezeigt, dass sich sein Zustand verschlechtert habe. Er habe drei Infiltrationen gemacht und sich während eines Monats in der Uniklinik B.___ aufhalten müssen. Der Zustand habe sich bis jetzt noch nicht gebessert. Sein Arzt habe ihm vorgeschlagen, sich wieder bei der Beschwerdegegnerin zur Umschulung anzumelden.
1.3     Die Beschwerdegegnerin ist auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten, es bestehe seit 2004 ein unveränderter Gesundheitszustand (Verfügung vom 1. September 2011, Urk. 2). Ob dies tatsächlich zutrifft oder ob eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im Sinne einer Exazerbation eines vorerst stabilisierten Zustands eingetreten ist, kann indes dahin gestellt bleiben, weil es auf eine solche Veränderung vorliegend gar nicht ankommt. Wenn die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 14. November 2011 (Urk. 6) geltend macht, "seit der rechtskräftigen Leistungsabweisung im Jahre 2005" sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten, verkennt sie, dass die Leistungsabweisung ausschliesslich den Anspruch auf eine Invalidenrente betroffen hatte (vgl. Verfügung vom 10. März 2005, Urk. 7/27). Vorliegend massgebend ist indes, dass die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung zulasten der Invalidenversicherung noch gar nie materiell befunden hat. Denn mit Verfügung vom 28. Februar 2005 hatte sie die Abklärung der beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers lediglich einstweilen abgeschlossen und ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass er die ihn interessierenden Umschulungsmöglichkeiten prüfen solle und sich in diesem Zusammenhang im Bedarfsfall erneut bei der Beschwerdegegnerin melden könne. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2011 ist die Beschwerdegegnerin somit unter Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) zu Unrecht nicht eingetreten. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - allenfalls nach Durchführung einer entsprechenden Eingliederungsberatung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie im Rahmen der Berufsberatung im Jahr 2004 ausdrücklich festgehalten hatte, dass es sich bei der Tätigkeit als Maschinenführer um eine Hilfstätigkeit mit geringen Zukunftsperspektiven handle und behinderungsangepasste Weiterbildungen zu prüfen seien - den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung von Massnahmen für die berufliche Eingliederung und dabei insbesondere eine Umschulung zulasten der Invalidenversicherung materiell beurteile und über diesen erneut verfüge.

2.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. September 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf das Leistungsgesuch vom 11. Mai 2011 eintrete und nach dessen materiellen Prüfung darüber verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).