Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 29. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. September 2011 auf das am 21. Juni 2011 eingegangene erneute Gesuch (Urk. 7/137-138) von X.___ um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung nicht eingetreten ist (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. September 2011, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2011 (Urk. 6) sowie deren Akten (Urk. 7/1-148).
in Erwägung,
dass nach Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades gemäss Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind,
dass daher in der Neuanmeldung glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
dass dieselben Voraussetzungen wie bezüglich der Rentenrevision zu erfüllen sind,
dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen,
dass somit die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 130 V 64 E. 5.2.5),
dass die Beschwerdegegnerin - nach Abweisung des Rentenbegehrens mit Verfügung vom 10. November 2010 (Urk. 7/122) - mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. Mai 2011 (Urk. 7/136) auf ein neues Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, da kein Gesundheitsschaden glaubhaft gemacht worden war, der geeignet gewesen wäre, die Arbeitsfähigkeit längerfristig oder gar dauerhaft einzuschränken,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe an die IV-Stelle vom 21. Juni 2011 (Eingangsdatum; Urk. 7/137-138, unter Beilage zweier Arztberichte von Dr. med. Y.___, Oberarzt, und Dr. med. Z.___, Assistenzärztin Orthopädie an der Klinik A.___, '___', vom 19. April 2011 [Urk. 7/137/1-4] und 3. Mai 2011 [Urk. 7/137/5-8]) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete,
dass sich die rentenabweisende Verfügung vom 10. November 2010 (Urk. 7/122) in somatischer Hinsicht auf den Arztbericht von Dr. med. B.___, Klinik A.___, '___', vom 19. März 2007 (Urk. 7/79) gestützt hatte (vgl. Urk. 7/109/3), gemäss welchem der Beschwerdeführer zwar an einem chronischen Schmerzsyndrom der Schultern beidseits leide, es für die diesbezüglichen Beschwerden aber keine klare Ursache gebe und keine Einschränkung für administrative Tätigkeiten und leichte Arbeiten auf Bauchhöhe bestehe, wobei dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von Lasten sowie Überkopfarbeiten nicht zuzumuten seien,
dass die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. med. D.___, Praktischer Arzt FMH, gestützt darauf in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2010 in physischer Hinsicht weiterhin von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen waren (Urk. 7/109/3),
dass in psychiatrischer Hinsicht RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem RAD-Untersuchungsbericht vom 30. Juni 2010 beim Beschwerdeführer zwar eine Somatisierungsstörung mit hypochondrischen Zügen und Fokussierung auf eine diffuse Schmerzsymptomatik bei vorwiegend histrionisch anmutenden Persönlichkeitszügen gemäss ICD-10 F45.0 diagnostizierte, jedoch keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte (vgl. Urk. 7/108/3-4),
dass Dr. Y.___ und Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 19. April 2011 chronische Schulterschmerzen links, ein zervikovertebrales Schmerzsyndrom und einen Vitamin D3-Mangel diagnostizierten (Urk. 7/137/1), wobei sie die chronischen Schulterschmerzen auf eine magnetresonanztomographisch nachgewiesene Omarthrose sowie einen Defekt der Rotatorenmanschette und freien Gelenkskörper zurückführten, und bezüglich der Arbeitsfähigkeit von einer erheblichen körperlichen Einschränkung, insbesondere auch für manuelle Tätigkeiten, ausgingen (Urk. 7/137/3),
dass sich Dr. Y.___ und Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 3. Mai 2011 zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht äusserten (vgl. Urk. 7/137/5-8),
dass Dr. Y.___ und Dr. Z.___ lediglich linksseitige chronische Schulterschmerzen bescheinigten (vgl. Urk. 7/137), während zum Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 10. November 2010 offenbar noch beidseitig chronische Schulterschmerzen bestanden (vgl. Urk. 7/79), womit bezüglich der rechten Schulter von einer wesentlichen Verbesserung auszugehen ist,
dass Dr. Y.___ und Dr. Z.___ die linksseitigen chronischen Schulterschmerzen im Gegensatz zu Dr. B.___ indessen mit einem objektiven körperlichen Befund begründeten und zudem ein zervikovertebrales Schmerzsyndrom sowie einen Vitamin D3-Mangel attestierten,
dass Dr. Y.___ und Dr. Z.___ dem diagnostizierten zervikovertebralen Schmerzsyndrom und Vitamin D3-Mangel offenbar aber nicht die Qualität einer eigenständigen dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (vgl. Urk. 7/137),
dass demgegenüber Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz fehlendem objektiven Befund als weitgehend eingeschränkt erachtete, ihm eine Unzumutbarkeit des Hebens und Tragens von Lasten sowie von Überkopfarbeiten attestierte und ihn lediglich in administrativen Tätigkeiten und leichten Arbeiten auf Bauchhöhe als in seiner Arbeitsfähigkeit uneingeschränkt ansah (vgl. Urk. 7/79), was eine erhebliche körperliche Einschränkung, insbesondere für manuelle Tätigkeiten, darstellt,
dass Dr. Y.___ und Dr. Z.___ eben von einer solchen Einschränkung ausgingen und keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit darlegten (vgl. Urk. 7/137),
dass der Beschwerdeführer damit eine allfällige dauerhafte wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in keiner Weise mittels ärztlichen Berichten glaubhaft zu machen vermochte,
dass im Übrigen die rentenabweisende Verfügung erst kurze Zeit zurückliegt, weshalb die Verwaltung an die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsveränderung höhere Anforderungen stellen durfte (BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
dass demzufolge die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, weshalb die Verfügung vom 19. September 2011 rechtens und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 300.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).