Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01075
IV.2011.01075

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 17. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer
Laki Balmer Stucki Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 40, Postfach 354, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1957, arbeitete seit Februar 1995 als Koch im Restaurant Y.___. Am 28. September 2009 meldete er sich wegen Knieschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/2 Ziff. 5.4, Ziff. 6.2, Urk. 7/10 Ziff. 2.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/8-9, Urk. 7/11-13, Urk. 7/15-16), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/6) ein und zog die Akten des Krankenversicherers bei (Urk. 7/7). Am 10. Mai 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/14), worauf sich dieser am 1. September 2010 ergänzend zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 7/18). Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/21, Urk. 7/27) und veranlasste [beim Kantonsspital Z.___ (Z.___)] eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), welcher Bericht am 26. November 2010 erstattet wurde (Urk. 7/29).
1.2     Mit Vorbescheid vom 8. April 2011 stellte die IV-Stelle die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/32). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Mai 2011 (Urk. 7/36) und am 20. Juni 2011 (Urk. 7/41) Einwände, worauf die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 7/43-44) einholte. Am 5. September 2011 erging die Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch des Versicherten abgelehnt wurde (Urk. 7/47 = Urk. 2).

2.      
2.1     Gegen die Verfügung vom 5. September 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. September 2011 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer ordentlichen vollen (richtig: ganzen) Rente; eventuell sei das Verfahren einstweilen zu sistieren bis zum Ende der andauernden Genesungsphase sowie sei eine weitere medizinische Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 1). Ferner reichte er einen zusätzlichen ärztlichen Bericht ein (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2011 unter Abweisung des Gesuchs um Verfahrenssistierung zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
2.2     Mit Eingabe vom 25. November 2011 (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer eine weitere medizinische Stellungnahme vom 23. November 2011 (Urk. 12) ein, welche der Gegenpartei am 29. November 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13).
2.3     Am 6. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben (adressiert an die Beschwerdegegnerin und damit dem Gericht zur Kenntnisnahme) ein, worin er weitere Fallausführungen machte und auf einen Sturz am 8. Mai 2012 hinwies (Urk. 14). Darüber hinaus legte er zusätzliche diverse medizinische Berichte (Urk. 15/1-32) sowie ein Arztzeugnis auf (Urk. 15/3).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Erwägungen, verwiesen werden.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Für eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit ist in manchen Fällen neben den medizinischen Befunden und Diagnosen auch eine arbeitsorientierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wünschbar oder sogar erforderlich.
         In einem solchen ergonomischen Assessment kann anhand von Arbeitssimulationstests (wie Heben und Tragen, Arbeit über Kopfhöhe oder Leitersteigen) das arbeitsbezogene Leistungsvermögen generell und mit Blick auf die angestammte berufliche Tätigkeit konkret beurteilt werden. In der Regel wird eine EFL unter ärztlicher Supervision von einer physio- oder ergotherapeutischen Fachperson durchgeführt, wobei mehrere Etappen durchschritten werden: Eine Patienteninformation, eine auf den Gesundheitszustand und die beruflichen Aspekte zentrierte Anamnese, das Ausfüllen von Fragebogen über Schmerzen und funktionelle Behinderung, eine klinische Untersuchung, funktionelle Tests sowie die Beobachtung (Kooperation, Leistungskohärenz, Niveau der gezeigten Leistungen, Verhalten gegenüber physischer Belastung und Schmerzen, Körperschema, Sicherheit der Durchführung). Die untersuchende Person vergleicht hierauf die gezeigten funktionellen Leistungen mit den physischen Anforderungen der häufigsten Arbeiten am Arbeitsplatz. Schliesslich liefert sie einen Bericht, der in seinen Schlussfolgerungen über die Art, wie die Klientin oder der Klient die funktionellen Tests durchgeführt hat, das erreichte globale Leistungsniveau, den Kooperationsgrad sowie das Kohärenzniveau der Leistungen Auskunft gibt und eine Schätzung der Fähigkeiten, die häufigsten Aufgaben am Arbeitsplatz zu erfüllen, enthält. Empfehlungen können sodann auch in Bezug auf die funktionelle Rehabilitation, den Reintegrationsprozess oder auf allfällige einfache Massnahmen in der Gestaltung des Arbeitsplatzes abgegeben werden.
         Die EFL misst somit die Fähigkeit eines Individuums, manuelle Tätigkeiten zu verrichten, und schätzt den Zeitraum, während dessen die Klientin oder der Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande ist. Das umfassende Testverfahren ermöglicht zudem relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person, wobei gerade eine allfällig beobachtete Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten Zustandes für die Bewertung der Zumutbarkeit bedeutsam sein kann. Neben der Momentaufnahme ist auch die zukünftige Entwicklungsperspektive - sei dies hinsichtlich der medizinisch-prognostischen Faktoren oder in Bezug auf die Abschätzung des Rehabilitationspotentials für arbeitsrelevante Verbesserungen - in der Beurteilung zu berücksichtigen.
         Die EFL hat demgegenüber nicht das Ziel, die Natur der multiplen und komplexen Ursachen, die einer wiederholten Selbstlimitierung der Leistung und dem Nachweis mehrfacher Inkohärenzen zugrunde liegen, zu erforschen. Ferner ist sie nicht geeignet, kognitive oder verhaltensorientierte Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu schätzen oder Leistungseinschränkungen aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des Bewegungsapparates zurückzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009, E. 4.2.1, auszugsweise abgedruckt als SVR 2009 IV Nr. 26, mit Hinweis auf: Michael Oliveri, Was sollen wir messen: Schmerz oder Funktion? Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als Mittel für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, in: Schmerz und Arbeitsfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 389 ff, insb. S. 406; Gilles Rivier / Monika Seewer, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, SUVA-Medizinische Mitteilungen, Nr. 73, Frühling 2002, S. 33 ff.).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Entscheid (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer sei seit 13. Oktober 2009 in seiner angestammten Tätigkeit als Koch zu 100 % arbeitsunfähig und ab Juni 2010 bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepasster Tätigkeit. Ab Oktober 2010 sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar, und es resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 22 % (S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber auf den Standpunkt, aufgrund eines Unfalls, welcher er vor vielen Jahren erlitten habe, bestehe heute nachweislich ein dauernder Schaden, welcher weitere Operationen notwendig mache, weshalb die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei. Ferner könne er keine sitzende Tätigkeit ausüben und keine regelmässige sieben- bis achtstündige tägliche Arbeit verrichten. Es liege damit keine Einsatzfähigkeit (aktuell und mutmasslich auf Dauer) vor (S. 2).
2.3     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.

3.
3.1     Am 4. August 2009 berichteten die Ärzte der Universitätsklinik A.___ über die am 28. Juli 2009 erfolgte Untersuchung und diagnostizierten unter Verweis auf das MRI vom 4. Mai 2009 eine ausgeprägte mediale Gonarthrose im rechten Knie mit Femurkondylnekrose medial in Varus und Requvatum samt deformiertem Tibiakopf (Urk. 7/7/2-3). Sie hielten anamnestisch fest, der Beschwerdeführer habe sich in der Kindheit eine Tibiafraktur zugezogen, sei jahrelang beschwerdefrei gewesen bis vor drei Jahren und habe seither belastungsabhängige Schmerzen medial betont im rechten Knie. Ausserdem berichte der Beschwerdeführer über Rückenschmerzen (S. 1). Die Ärzte empfahlen eine Valgisationsosteotomie mit Tomofixplatte (S. 2).
         In ihrem Verlaufsbericht vom 15. Oktober 2009 (Urk. 7/8/7-8) zuhanden des behandelnden Arztes berichteten die Ärzte der Universitätsklinik A.___ über keine wesentliche Änderung im Vergleich zur Voruntersuchung, empfahlen weiterhin eine Valgisationsosteotomie und attestierten dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009. Zudem führten sie aus, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2009 nur zu einem Pensum von 40 % als Koch tätig gewesen sei, wodurch die Beschwerden deutlich rückläufig gewesen seien und er nur noch gelegentlich Schmerzen im rechten Kniegelenk habe. Vor einem Monat sei ihm gekündigt worden, seitdem habe er keine Schmerzen mehr (S. 1).
3.2     Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, verwies in seinem Bericht vom 21. Oktober 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/8/1-6) auf die Berichte der Uniklinik A.___ (vorstehend E. 3.1) und schilderte, dass der Beschwerdeführer ab dem 13. Juli 2009 wieder zu 40 % gearbeitet habe. Er erachtete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Koch für 40 % arbeitsfähig, eine Umstellungsosteotomie für sinnvoll und ging von einer bis zu 100%igen Arbeitsfähigkeit drei bis vier Monate nach der Operation aus (Urk. 7/8/6).
3.3     Vom 30. November bis 5. Dezember 2009 weilte der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik A.___, wo er sich einer medialen aufklappenden Valgisations- und Korrekturosteotomie im rechten Knie, mit Beckenkammspongiosa aufgefüllt, unterzog (vgl. Urk. 7/12/8-11). Nach durchgeführter 6-Wochen-Kontrolle am 14. Januar 2010 berichteten die Ärzte am 1. Februar 2010 (Urk. 7/11/6-7) über einen unauffälligen postoperativen Verlauf bei bisherigen Belastung von 15 kg und Fixierung des Knies in einer Klettschiene. Sie attestierten dem Beschwerdeführer weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum nächsten Kontrolltermin am 25. Februar 2010.
         Im Bericht vom 7. Mai 2010 (Urk. 7/13) über eine am 22. April 2010 erfolgte Verlaufskontrolle schilderten die Ärzte der Uniklinik A.___ ein deutliches Schonhinken des Beschwerdeführers rechts betont sowie eine erkennbare leichte Tendenz zur Besserung der Symptomatik. Selbiges hielten sie in ihrem Verlaufsbericht vom 23. Juni 2010 fest (Urk. 7/15/6-7).
         Am 15. Juli 2010 berichteten die Ärzte der Uniklinik A.___ über ein erhebliches muskuläres Defizit mit daraus folgenden Schonhinken sowie eine Belastungsinbalance der unteren Extremitäten, wobei mittels Physiotherapie und Kräftigung von einer Verbesserung der am 22. April 2010 beschriebenen Beschwerdesymptomen auszugehen sei. Sie erachteten eine optimal angepasste Tätigkeit ohne lange Gehstrecken und ohne Heben schwerer Gegenstände bzw. ohne Besteigen von Leitern, Gerüsten oder langen Treppen für zumutbar (Urk. 7/16/2). Im gleichen Sinne äusserten sich die Ärzte am 15. Oktober 2010 (Urk. 7/21).
3.4     Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ führten in ihrem Bericht vom 12. November 2010 (Urk. 7/27) zuhanden der Beschwerdegegnerin unter anderem aus, der Beschwerdeführer könne mittlerweile stockfrei bis 300 m gehen, danach komme es zu Schwellungen und Schmerzen medialseits im Knie (S. 1). Diese Restbeschwerden seien durch die mediale Gonarthrose erklärbar. Der Beschwerdeführer habe mit der Deformität zu 100 % gearbeitet, ein Arbeitsversuch als Koch sei jedoch gescheitert. Die Ärzte attestierten für leichte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und empfahlen eine Hemiarthroplastik (mediale Teilprothese) bei zunehmenden Schmerzen (S. 2).
3.5     Am 1. März 2011 berichteten die Ärzte des Kantonsspitals Z.___ (Z.___) über die Resultate der am 7. und 8. Februar 2011 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, Urk. 7/29) und nannten folgende Diagnosen (S. 2):
- medialbetonte Gonarthrose rechts
- Status nach medialer aufklappender Valgisations- und Korrekturosteotomie Knie rechts mit Beckenkammspongiosa aufgefüllt am 30. November 2009
- Status nach proximaler Tibiafraktur in der Kindheit
- aktuell: starke medialbetonte femorotibiale Arthrose mit beginnender Geröllzystenbildung im medialen Femurkondylus und medialen Tibiaplateau, medial betonte Teropatellararthrose, starke myoxide Degeneration der Pars intermedia und des Hinterhorns des Meniskus medialis
- akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts
- leichte rechts-/linkskonvexe Skoliose
- lumbosakrale Übergangsvariante Nearthros [Gelenkbildung an falscher Stelle] beidseits
Die Ärzte führten aus, trotz durchgeführter Valgisations- und Korrekturosteotomie im rechten Knie berichte der Beschwerdeführer weiterhin über mediale Knieschmerzen, wobei als aktuelles zweites Problem lumbale Schmerzen rechtsseitig und gelegentliche Leistenschmerzen hinzukämen. Die Kraft im rechten Bein sei vermindert (S. 2 oben). Gemäss ihrer Beurteilung bestehe beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte medialbetonte femorotibiale Arthrose und eine medial betonte Retropatellararthrose, weshalb die Indikation für die Implantation einer Knietotalprothese gegeben sei, welche der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht durchführen lassen möchte (S. 3 unten). Belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk und eine verminderte Stabilität der Beinachse führten zu Einschränkungen beim Gehen, Stehen, Treppensteigen, Kniebeugen sowie beim Hantieren mit Gewichten, insbesondere Tragen, wobei Knien und Hocke nicht möglich sei. Darüber hinaus würden belastungsabhängige Schmerzen im unteren Rücken rechts insbesondere nach längerer Belastung im Stehen/Gehen und beim Hantieren mit Gewichten bestehen (S. 4 oben).
Aufgrund der Basistests attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Koch. Für eine sehr leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Vollzeit) mit der Einschränkung, dass die Bewegungsfreiheit für das Knie vorhanden sein müsse (S. 4 unten).
3.6     Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 12./13./14. August 2011 (Urk. 7/43-44) aus, aufgrund von progredienten Belastungsschmerzen mit Reizerguss im rechten Knie bei progredienter Gonarthrose sei eine Arbeit theoretisch nur in rein sitzender Position möglich, und der Beschwerdeführer müsse mit einer Osteosynthese-Material-Entfernung und später mit einer Knietotalprothese rechnen (Urk. 7/44/1). Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit Oktober 2009, hielt jedoch eine rein sitzende Tätigkeit im Umfang von täglich 7-8 Stunden für möglich (Urk. 7/43/4).
3.7     Eine Kurzbegutachtung vom 23. September 2011 (Bericht vom 27. September 2011, Urk. 7/56/9-12) im Auftrag des Beschwerdeführers bei Dr. B.___ ergab als Diagnose chronische Restbeschwerden bei medialbetonter Gonarthrose rechts (S. 1). Der Orthopäde gelangte zur Beurteilung, durch die Korrekturosteotomie am rechten Knie sei die Situation nicht verbessert worden. Der Beschwerdeführer sei an Stöcken für 300 m gehfähig, ohne Stöcke für etwa 100 m. Es bestehe ein chronischer Reizzustand des rechten Knies (S. 2). Sitzen könne er höchstens 2-3 Stunden, danach habe er Rückenschmerzen. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig in seiner angestammten Tätigkeit, und auch für sogenannte leichte Tätigkeiten sei er zum jetzigen Zeitpunkt sicher nicht einsatzfähig. Seit dem 30. April 2009 habe dieser nicht mehr gearbeitet. Er empfehle den Abschluss unter voller Berentung (S. 3).
3.8     Am 23. November 2011 (Urk. 12) nahm Dr. med. B.___ Stellung zur EFL vom März 2011. Er bemängelte, dass die in der EFL-Einleitung initial erwähnten Schmerzen nachts und auch beim Sitzen in der ganzen Austestung nirgends genau erfasst worden seien; ebenfalls werde beim vorgeneigten Sitzen nur angegeben, dass der Beschwerdeführer dabei etwas unruhig sei. Dr. B.___ hielt an seinen gemachten Ausführungen vollumfänglich fest und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit einer schweren Retropatellararthrose kombiniert mit einem Lumbovertebralsyndrom nicht lange sitzen könne (S. 2 unten).



4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin ging bei ihrem ablehnenden Entscheid gemäss Feststellungsblatt vom 8. April 2011 (Urk. 7/31 S. 6) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Koch vollständig arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (primär sitzend) ab Juni 2010 zu 70 % und ab Oktober 2010 vollständig arbeitsfähig sei.
4.2     Aus den in den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen geht klar hervor und blieb auch von beiden Parteien unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die ursprüngliche Tätigkeit als Koch nicht mehr zugemutet werden kann.
4.3     Differenzen in den ärztlichen Einschätzungen liegen in Bezug auf den Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vor. Während die Ärzte der Universitätsklinik A.___ in ihren Verlaufsberichten vom Juli 2010 (vorstehend E. 3.3) und November 2010 (vorstehend E. 3.4), Dr. C.___ mit Bericht vom August 2011 (vorstehend E. 3.6) sowie die Ärzte des Z.___ nach durchgeführter EFL im Bericht vom März 2011 (vorstehend E. 3.5) davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster leichter Tätigkeit (vorwiegend sitzend) voll arbeitsfähig sei, erachtete Dr. B.___ in seiner Kurzbegutachtung vom September 2011 (vorstehend E. 3.7) sowie in seiner Stellungnahme vom November 2011 zur EFL (vorstehend E. 3.8) den Beschwerdeführer auch für leichte Tätigkeiten für nicht einsatzfähig.
4.4     Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der reduzierten Belastbarkeit des rechten Knies sowie der lumbalen Schmerzen eingeschränkt. Diese Beurteilung beruht unter anderem auf einer eigens zu diesem Zweck durchgeführten EFL (vgl. vorstehend E. 3.5). Dass die EFL in einer Situation wie der vorliegenden besonders geeignet ist, die belastungsmässigen und ergonomischen Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit möglichst objektiviert zu ermitteln, zeigt sich im differenzierten Belastungsprofil (vgl. Urk. 7/29/5-12), welches anlässlich der EFL erstellt wurde. So kamen die Ärzte zum Schluss, dass die berufliche Tätigkeit als Koch aufgrund der Anforderungen zu hoch sei, jedoch andere sehr leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeiten möglich sein sollten. Eine nennenswerte Einschränkung ergebe sich lediglich daraus, dass die Bewegungsfreiheit für das Knie vorhanden sein müsse (Urk. 7/29 S. 4). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint als schlüssig, zumal auch die Ärzte der Universitätsklinik A.___ (Urk. 7/16/2, Urk. 7/21, Urk. 7/27 S. 2) und später Dr. C.___ (Urk. 7/43 S. 2 Ziff. 1.7) zum gleichen Resultat gelangten.
         Der Bericht über die EFL entspricht mithin den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E. 1.6): Er ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und ist in der Beurteilung nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Somit ist mit den evaluierenden Ärzten des Z.___ davon auszugehen, dass eine sehr leichte und vorwiegend sitzende Arbeit (ohne zeitliche Einschränkung) zumutbar ist, was einer Arbeitsfähigkeit von 100 % entspricht.
         Gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 15. März 2011 (Urk. 7/31 S. 6), welcher betreffend zeitliche Arbeitsunfähigkeitsschätzung auf den Bericht der Ärzte der Universitätsklinik A.___ vom 15. Oktober 2010 (Urk. 7/21) abstellte, ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit spätestens ab Oktober 2010 (und damit nach Ablauf des Wartejahrs, vgl. Urk. 7/31 S. 7) auszugehen.
4.5     Der Beschwerdeführer machte geltend, gestützt auf die Kurzbegutachtung von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.7) sei es ihm nicht möglich, regelmässig eine sieben- bis achtstündige Arbeit zu verrichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5).
         Im Vergleich zu den im Rahmen der ELF getätigten Abklärungen und den entsprechend differenzierten und präzisen Angaben zum verbleibenden Belastungsprofil, erscheinen die Ausführungen von Dr. B.___ in seiner Kurzbegutachtung zur von ihm postulierten Arbeitsunfähigkeit rudimentär und ausgesprochen pauschal. Seine undifferenzierten Angaben beruhen grösstenteils auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. So führte er aus, der Beschwerdeführer könne aufgrund von Rückenbeschwerden für höchstens zwei bis drei Stunden sitzen (Urk. 3 S. 3), wohingegen die Ärzte am Z.___ nach durchgeführter EFL präzise und schlüssig ausführten, beim Beschwerdeführer würden belastungsabhängige Schmerzen im unteren Rücken rechts, insbesondere nach längerer Belastung im Stehen/Gehen und beim Hantieren mit Gewichten bestehen, welche aber eine sehr leichte und vorwiegend sitzende Arbeit zulassen würden (Urk. 7/29 S. 4 oben). Auch Dr. C.___ erachtete eine sieben bis achtstündige (und damit volle) Arbeitsfähigkeit bei rein sitzender Tätigkeit für möglich (vorstehend E. 3.6). Insofern vermag der pauschale Hinweis von Dr. B.___ auf eine bestehende volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (dies im Gegensatz zu allen anderen medizinischen Einschätzungen) nicht zu überzeugen. Ausserdem kann auch die nachträgliche Stellungnahme von Dr. B.___ vom 23. November 2011 (Urk. 12) die EFL des Z.___ nicht erschüttern, zumal die darin ausgeführten Diagnosen Retropatellararthrose und Lumbovertebralsyndrom (Urk. 12 S. 2) bereits in der EFL aufgeführt und damit in der abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte vom Z.___ berücksichtigt wurden (Urk. 7/29 S. 2 und 4). Zudem geht es nicht an, eine medizinische Administrativexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (BGE 124 I 170 E. 4; Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006 und I 506/00 vom 13. Juni 2001; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1, I 514/06). Unabhängig davon ist der vom Arzt gewählte Ton (Urk. 12 S. 2 unten f.) unpassend und trägt nicht zum besseren Verständnis bei. Im Gegenteil ist daraus eher auf eine mangelnde Objektivität zu schliessen. Schliesslich ist in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. B.___ bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.), was vorliegend auch mit der Rentenempfehlung durch Dr. B.___ - was nicht in den Aufgabenbereich eines Arztes fällt - seine Bestätigung findet.
         Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Angaben von Dr. B.___ vom September und November 2011 nicht geeignet sind, die anlässlich der EFL erfolgte Beurteilung umzustossen.
4.6     Der Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass ab Oktober 2010 die Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten bei voller Präsenz 100 % beträgt. Allfällige nachträglich gemeldete gesundheitliche Beeinträchtigungen (Urk. 14, Urk. 15/3) haben im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben, da sie den Sachverhalt nach dem die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2011 beschlagen (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen).

5.       Der Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Nach Lage der Akten (Urk. 7/30) ist er denn auch richtig durchgeführt worden, weshalb sich dazu Weiterungen erübrigen.
         Dies führt zusammenfassend zum Schluss, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten ermessensweise auf Fr. 700.--festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Balmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14-15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).