Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2011.01077
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 28. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
Gabi Zarro von Gunten, Rechtsanwälte
Flurstrasse 30, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung(en) vom 26. August 2011 (Urk. 2/1-3) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 40 %), mit Wirkung ab 1. März bis 31. Mai 2010 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100 %) und mit Wirkung ab 1. Juni 2010 wiederum eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 45 %) zu, nebst einer (akzessorischen) Kinderrente für die Tochter Y.___ bis und mit August 2010 (vgl. Urk. 2/3).
2. Gegen den ersten Teil der Rentenverfügung vom 26. August 2011 beziehungsweise gegen die Zusprechung der Viertelsrente für die Monate Dezember 2009 bis Februar 2010 (Urk. 2/1) liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi, Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr für diese Monate eine volle (gemeint wohl: eine ganze) Invalidenrente zuzusprechen; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
Die IV-Stelle stellte in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2011 (Urk. 6) den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. November 2011 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 15. November 2011 (Urk. 10) liess die Beschwerdeführerin eine Aufstellung ihrer Arbeitsunfähigkeiten vom 14. November 2007 „bis heute“ und die entsprechenden Arztzeugnisse in chronologischer Reihenfolge nachreichen (Urk. 11/1-18; siehe auch Urk. 3); diese Unterlagen wurden in der Folge der Beschwerdegegnerin in Kopie zugestellt (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
2.
2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.2 Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bedeutet begrifflich die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., S. 278).
3.
3.1 Strittig ist vorliegend lediglich die Höhe der Invalidenrente für die ersten drei Monate des Rentenanspruchs (Monate Dezember 2009 bis Februar 2010). Ausdrücklich nicht bestreiten lässt die Beschwerdeführerin hingegen den Beginn der (für den strittigen Rentenanspruch massgeblichen) Wartezeit im Dezember 2008 (siehe zum Ganzen: Beschwerdeschrift Urk. 1). Für die Höhe der Invalidenrente der ersten drei Anspruchsmonate ist die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Wirtin während des einjährigen Wartejahres von Dezember 2008 bis Dezember 2009 ausschlaggebend.
3.2 Aus dem „Feststellungsblatt für den Beschluss“ vom 11. Februar 2011 und demjenigen vom 6. Juni 2011 (Urk. 8/90/7 und Urk. 8/97/2) geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit wie folgt berechnete: Sie ging vom 26. Dezember 2008 bis 31. August 2009 (= 249 Tage) von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % sowie vom 1. September 2009 bis 25. Dezember 2009 (= 116 Tage) von einer solchen von 60 % und damit von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während 365 Tagen von 40 % aus.
Nach Meinung der Beschwerdeführerin betrug demgegenüber die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres gestützt auf die ärztlichen Bescheinigungen mehr als 75 % (Urk. 1). Die diesen Zeitraum betreffenden Arztzeugnisse für Arbeitsunfähigkeit (Übersicht: Urk. 3 und 11/1) sind - bis auf das letzte (Urk. 11/11) – alle von Dr. med. Z.___, Leitender Arzt Orthopädie/Handchirurgie der A.___, Zürich, unterschrieben worden und ergeben eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 79.58 % (Urk. 11/5-10).
4.
4.1 Den Akten ist bezüglich der Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres (Dezember 2008 bis Dezember 2009) Folgendes zu entnehmen:
4.1.1 Die IV-Stelle hatte am 18. März 2008 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Innere Medizin und Manuelle Medizin (SAMM), den Auftrag erteilt, die Versicherte zu begutachten. Im Gutachten vom 6. Juni 2008 stellte Dr. B.___ die folgenden (Haupt-)Diagnosen: aktivierte Gonarthrose rechts, fortgeschrittene Rhizarthrose rechts, schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Daumengrundgelenk links und Status nach arthroskopischer Limbuskapselrefixation ventral, dosierte Acromioplastik und Resektion ACGelenk Schulter links 04.03.08 (Urk. 8/17/6). Zum Grad der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als selbständige Wirtin führte er aus, die 54-jährige Explorandin sei durch die verminderte Belastbarkeit des rechten Knies wegen der aktivierten Gonarthrose, durch die Einschränkung im Gebrauch der rechten dominanten Hand wegen der subluxierten aktivierten Rhizarthrose, durch die eingeschränkte Greiffähigkeit der linken Hand wegen Kraftminderung und durch die Bewegungseinschränkung des Daumens limitiert. Die operierte linke Schulter schliesse Überkopfarbeiten aus. Die Gehfähigkeit sei zurzeit deutlich eingeschränkt. Manuelles Hantieren sei leicht ganztags möglich, mittelschwer nur selten und schwer ausgeschlossen. Die Explorandin könne administrative Arbeiten ausführen, vorwiegend sitzend. Sie sei nicht in der Lage sich am Service zu beteiligen, Tische zu decken oder Geschirr aufzutragen. Stehende Arbeiten am Buffet seien höchstens im Umfang von 30 % möglich. Das Herumtragen von Flaschen oder Harassen sei ausgeschlossen. Aufgrund der vorliegenden Dokumentation bestehe die Einschränkung in diesem Umfang seit August 2007 wegen der aktivierten Gonarthrose und seit Mai 2007 wegen der Funktionseinschränkung der linken Hand. Wann die Rhizarthrose rechts symptomatisch geworden sei, lasse sich nicht mit Sicherheit objektivieren (Urk. 8/17/7 und 8).
4.1.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD), fand diese Einschätzung - 30%ige Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit Mai 2007 - in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2008 nachvollziehbar (Urk. 8/21/4). Die (damalige) Ermittlung des Invaliditätsgrades (gemäss der ausserordentlichen Methode) ergab aber lediglich einen Invaliditätsgrad von 36 % (siehe Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 8/21/4) und damit keinen Anspruch auf eine Rente (Vorbescheid vom 28. Oktober 2008, Urk. 8/23 und 24).
4.1.3 Die Beschwerdeführerin liess gegen den vorgesehenen Entscheid am 21. Januar 2009 Einwände erheben und monieren, dass sich das Gutachten nicht zum Grad der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit äussere. Denn wenn der RAD schreibe, eine 30%ige Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab Mai 2007 sei nachvollziehbar, so könne sich diese Aussage jedenfalls nicht auf das Gutachten B.___ abstützen. Im Gutachten B.___ sei von 30 % Arbeitsfähigkeit die Rede, allerdings nur in Bezug auf stehende Arbeiten am Buffet. Es sei aufgrund der dokumentierten multiplen Schäden des Bewegungsapparates offensichtlich, dass der Gesamtgrad der Arbeits[un]fähigkeit der Versicherten deutlich höher sein müsse. Sofern die IVStelle an den „%-Ausfall-Zahlen“ gemäss Abklärungsbericht festhalte, so werde der Antrag gestellt, den Gutachter zu ersuchen, den Grad der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht nachträglich noch festzulegen (Urk. 8/32/2).
4.1.4 In der Folge antwortete Dr. B.___ auf die entsprechende Anfrage der IV-Stelle, es sei schon richtig, dass die Festsetzung eines Prozentausfalls durch die alleinige medizinisch theoretische Einschätzung bei der bestehenden Multimorbidität schwierig sei. Eine differenzierte Abklärung, welche Tätigkeiten in welchem Umfang bei der Arbeit als Wirtin noch möglich und zumutbar seien, könne nur durch eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) mit Jobmatch beurteilt werden. Da aber offenbar ein operativer Eingriff unmittelbar bevorstehe, werde diese ergänzende Abklärung sinnvollerweise danach durchgeführt (Urk. 8/35/1).
4.1.5 Die Beschwerdeführerin musste sich am 20. Januar 2009 einer Operation in der A.___ (Operateur Dr. Z.___) an der rechten (dominanten) Hand unterziehen. Gemäss Schreiben der Rechtsvertreterin vom 5. Mai 2009 ist die Beschwerdeführerin „seither und noch bis Ende dieses Monats 100 % arbeitsunfähig“. Sie gehe davon aus, dass unter diesen Umständen die von Dr. B.___ vorgeschlagene EFL mit Jobmatch nicht durchgeführt werden könne. Sodann habe ihre Mandantin den Pachtvertrag für ihr Restaurant per Ende Mai 2009 auflösen können. Sie sei nun auf der Suche nach einer neuen, der bestehenden Multimorbidität besser angepassten Arbeit. Ab Juni 2009 beziehungsweise ab Erreichen des Endzustandes nach der Handoperation werde die Situation ohnehin neu beurteilt werden müssen (Urk. 8/38/1).
4.1.6 Die IV-Stelle ersuchte in der Folge Dr. Z.___ um einen Arztbericht (Urk. 8/42). Unter anderem weil die Patientin offenbar bereits einmal medizinisch beurteilt worden sei, ihm diese Akten aber nicht vorlägen, und „bei dieser Arthrose von verschiedensten Gelenken eine korrekte medizinische Beurteilung, wahrscheinlich interdisziplinär, angezeigt“ sei, wollte Dr. Z.___ medizinisch keine Stellung beziehen (Schreiben vom 27. Mai 2009; Urk. 8/42/6). Es liegen somit lediglich der Operationsbericht vom 20. Januar 2009 (Urk. 8/52/9) sowie Berichte über Konsultationen beziehungsweise Verlaufskontrollen - so vom 2. März, 7. und 29. April sowie vom 27. Mai 2009 (Urk. 8/52/3-8) - vor.
4.1.7 Die Beschwerdegegnerin veranlasste deshalb ein Gutachten bei D.___, Facharzt für Rheumatologie, Innere Medizin sowie Manuelle Medizin (SAMM) und Ultraschall am Bewegungsapparat (SGUM). Am 24. August 2009 führte dieser die Untersuchung für sein Gutachten vom 18. Oktober 2009 durch. Als Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (ganzer Diagnosenkatalog siehe Urk. 8/55/9) nannte er posttraumatische Rhizarthrosen bds. symptomatisch rechts (ICD-10: M18.2), posttraumatische Pangonarthrose rechts (ICD10: M17.3) und symptomatische Periarthropathia humeroscapularis (ICD10: M75.4). Unter Ziffer 6.2. „Beurteilung der Arbeitsfähigkeit“ führte er unter anderem aus, aus rheumatologischer Sicht sei die Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit einer Wirtin ohne Hebe- und Tragbelastungen, vorzugsweise für leichte Büroarbeiten noch zu 25 % einsatzfähig ab Datum der Begutachtung. Die vorbestehende Einschätzung durch Dr. B.___ erscheine bei damals noch klinisch stummer rechter Schulter nachvollziehbar, dies auch bezüglich der retrospektiven Festsetzung der Einsatzfähigkeit. Seit dem Vorgutachten sei die Versicherte operiert worden und sei demzufolge sowohl perioperativ als auch im Heilungsverlauf nach der Handoperation zusätzlich in der Restarbeitsfähigkeit beeinträchtig gewesen; zu dieser wären Angaben der den Verlauf betreuenden Ärzte nötig. Für die „spezielle Frage der IV“ nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis (Ziffer 6.4.2.) verwies D.___ auf die erwähnten Ausführungen. Zum Grad der Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit schrieb er ergänzend, dass aufgrund der vorliegenden Dokumentation keine lückenlose Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die vorbehandelnden oder voroperierenden Ärzte dokumentiert sei. Die im Vorgutachten abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf erscheine nachvollziehbar. Während vormals stattgehabter Operationen respektive der postoperativen Rehabilitationsphasen sei somit davon auszugehen, dass auch höhergradige Arbeitsunfähigkeiten bestanden hätten respektive noch eine Belastungs- oder Arbeitskarenz verordnet worden sei, an die sich die selbständige Wirtin aufgrund der Notwendigkeit im Betrieb mitzuhelfen dann teilweise nicht oder nur unzureichend gehalten habe. Detailliertere Aussagen zum Ablauf der Arbeitsunfähigkeit seien nicht möglich (Urk. 8/55/12). Und zur Zusatzfrage „AF-Grad für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (bisher Wirtin) seit Mai 2007?“ antwortete er, dass diese seit Mai 2007 bei 30 % anzusiedeln sei, ab Datum der Begutachtung infolge zusätzlicher Schulterproblematik eher bei 20 bis 25 % (Urk. 8/55/14).
4.1.8 Für die Taggeldversicherung wurde die Versicherte überdies am 8. September 2009 von Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, F.___, untersucht. Gemäss Dr. E.___ ist von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen des rechten Daumens seit dem 3. Dezember 2008 bis zum 23. August 2009 auszugehen. Wegen massiver Beschwerden im Bereich des rechten Daumens nach unzureichender Wirkung konservativer Behandlungsmassnahmen sei am 20. Januar 2009 die Operation in der Handchirurgie der A.___ erfolgt. Nach seiner Beurteilung besteht nun eine arbeitsrelevante Leistungseinbusse der rechten Hand, insbesondere des rechten Daumens nach Operation einer Daumensattelgelenksarthrose rechts vom 20. Januar 2009. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. Dezember 2008 als selbständig erwerbende Wirtin sei vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Ebenfalls adäquat sei die Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit mit 50 % ab 24. August 2009 im Gastroservice aufgrund des erhobenen aktuellen Befundes (Urk. 8/53/1 und 2; siehe auch Stellungnahme der Rechtsvertreterin dazu, Urk. 8/57).
4.1.9 Am 16. Februar 2010 musste sich die Versicherte einer Operation an der rechten Schulter unterziehen (siehe Operationsbericht von Dr. med. G.___, Chefarzt Orthopädie (Obere Extremitäten) der A.___ vom gleichen Tag; Urk. 8/66/11). Seinem Schreiben vom 16. April 2010 an die IV-Stelle (Urk. 8/66/5) legte er diverse Berichte (auch die rechte Schulter betreffend) bei. Aus diesen wird ersichtlich, dass Dr. Z.___ die Versicherte infolge massivster Schulterprobleme anfangs Oktober 2009 an Dr. G.___ überwies (Urk. 8/66/25), welcher in der Folge die Indikation zur Arthroskopie stellte („KG-Eintrag“, 15. Oktober 2009; Urk. 8/66/27). Gemäss der definitiven Besprechung anlässlich der Konsultation bei Dr. G.___ vom 12. November 2009 musste der vor Weihnachten geplante Operationstermin von der Beschwerdeführerin aus geschäftlichen Gründen auf Februar 2010 verschoben werden. Im betreffenden Bericht über diese Konsultation vermerkte Dr. G.___ überdies: „50%ige Arbeitsfähigkeit“ (Urk. 8/66/28).
4.1.10 Schliesslich hielt die IV-Stelle im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. Februar 2011 zusammengefasst fest: „AF angestammt Tätigkeit als Wirtin 30% ab 5/2007“ (Urk. 8/90/6). Dazu ist anzumerken, dass die anschliessende Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit aber nicht auf diesen Angaben beruht, sondern im Widerspruch dazu auf einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % vom 26. Dezember 2008 bis 31. August 2009 sowie auf einer solchen von 60 % vom 1. September bis 25. Dezember 2009 (siehe vorne Erwägung 3.2; Urk. 8/90/7).
4.2 Gestützt auf die Angaben im Gutachten von Dr. B.___ und diejenigen von RAD-Arzt Dr. C.___ ist bezüglich der Wartezeit von einer anfänglichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Wirtin von 70 % auszugehen (siehe Erwägungen Ziffer 4.1.1 – 4.1.4), dann ab der Handoperation am 20. Januar 2009 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Ziffer 4.1.5 und 4.1.6) und schliesslich ab Datum der Begutachtung durch D.___ von einer solchen von 75 % (Ziffer 4.1.7 und 4.1.8). An der über die ganze Wartezeit sich daraus ergebenden durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von weit über 70 % – siehe Berechnung in untenstehender Tabelle - ändert sich schliesslich auch nichts, wenn für den letzten Zeitraum berücksichtigt wird, dass die Versicherte ihr eigenes Restaurant aufgegeben und eine unselbständige Tätigkeit in einem Gastrobetrieb angenommen hat und so ihre Arbeitsfähigkeit auf 50 % steigern konnte (Ziffer 4.1.8 und 4.1.9).
von - bis | Tage | % AUF | Total ø AUF in % |
26.12.2008 -19.01.2009 | 25 | 70 | 1750 |
20.01.2009 – 24.08.2009 | 217 | 100 | 21700 |
25.08.2009 – 25.12.2009 | 123 | 75 bzw. 50 | 9225 bzw. 6150 |
Total Tage: | 365 | 32675 bzw. 29600 |
Durchschnittliche AUF in %: 89.52 bzw. 81 %
4.3
4.3.1 Die Stufe der zu gewährenden Rente wird nach dem Ausmass der während der Wartezeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit und – kumulativ - nach Massgabe der nach zurückgelegter Wartezeit verbliebenen Erwerbsunfähigkeit bestimmt (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG). Es bleibt somit das Ausmass der an die zurückgelegte Wartezeit anschliessende Erwerbsunfähigkeit zu prüfen.
4.3.2 Die IV-Stelle hatte aufgrund des Einwands der Rechtsvertreterin auf den Vorbescheid hin die zuvor angenommene Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab 16. Februar 2010 auf 0 % korrigiert beziehungsweise herabgesetzt. Grund dafür war die auf den chirurgischen Eingriff an der Schulter folgende postoperative Phase (siehe zum Ganzen vorne Erwägung Ziffer 4.1.9 sowie Urk. 8/92, 94, 96 und 97). Der daraufhin neu vorgenommene Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 100 % und damit - wie am 26. August 2011 schliesslich korrekt verfügt (vgl. Urk. 2/2) – Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. März bis zum 31. Mai 2010. Für die Zeit vorher, das heisst direkt nach Ablauf der Wartezeit am 26. Dezember 2009, ergab der auf den gleichen Grundlagen durchgeführte Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 60 %. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso für diese Zeitperiode nicht auch auf diesen Einkommensvergleich beziehungsweise die ihm zugrundeliegenden Validen- und Invalideneinkommen abzustellen wäre. Dies umso mehr als die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift an das Sozialversicherungsgericht (Urk. 1) das Valideneinkommen nicht mehr in Frage stellt (so aber noch im Einwand auf den Vorbescheid hin; Urk. 8/94). Zudem überzeugen die dort vorgebrachten Argumente der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/96) völlig. Nach dem Gesagten ist folglich für Dezember 2009 von einem IV-Grad von 60 % auszugehen. Ein solcher vermag aber lediglich einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und nicht auf eine ganze Rente auszulösen.
4.4 Zusammengefasst steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin für die Monate Dezember 2009 bis Februar 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Insoweit ist folglich die Rentenverfügung vom 26. August 2011 (Urk. 2/1) abzuändern; dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 400.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessende Entschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG), welche auf Fr. 600.-- festzusetzen ist.
Die Einzlrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Rentenverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. August 2011 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Versicherte für die Monate Dezember 2009 bis Februar 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Daubenmeyer Sonderegger