Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin
Advokatur Kümin
Dufourstrasse 147, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1954 geborene X.___ arbeitete als Musikalische Grundschullehrerin von 1989 bis 2011 in einem Pensum von 12 Wochenstunden für die Musikschule Y.___ (Urk. 9/3, 9/8 und 9/19) und seit über 10 Jahren in einem Pensum von sechs Wochenstunden für die Musikschule Z.___ (Urk. 9/3 und 9/9 S. 8). Von Mai bis August 2010 war die Versicherte wegen einer Halswirbelsäulendegeneration und eines adulten Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADHS) vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9/3). Seit August 2010 verrichtet sie ihr ursprüngliches Pensum an der Musikschule Z.___ wieder (Urk. 9/9).
Am 9. August 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 9/7-9) und medizinische Abklärungen vor (Urk. 9/10, 11 und 14). Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2011 (Urk. 9/25) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 33 %. Die Versicherte liess dagegen am 24. März 2011 einen Einwand erheben (Urk. 9/30) und einen Arztbericht einreichen (Urk. 9/29). Mit Verfügung vom 26. August 2011 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und verneinte den Anspruch auf eine Rente (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 29. September 2011 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sie liess beantragen, dass die Verfügung aufzuheben und ihr eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. November 2011 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 8). Die Versicherte liess ihre Replik (Urk. 15) und Beilagen am 7. März 2012 (Urk. 16/14-20) einreichen. Darin enthalten waren ein von der Versicherten veranlasstes psychiatrisches Kurzgutachten (Urk. 16/17) und eine im Auftrag der Atupri Krankenversicherung erstellte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der A.___ (Urk. 16/15). Die IV-Stelle reichte ihre Duplik am 25. April 2012 ein und beantragte nun die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19). Dazu liess die Versicherte ihre Stellungnahme vom 11. Juli 2012 (Urk. 25) und Beilagen (Urk. 26/21-23) einreichen. Die IV-Stelle teilte ihren Verzicht auf eine Stellungnahme dazu mit Schreiben vom 26. Juli 2012 (Urk. 28) mit.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Im Bericht vom 27. August 2008 (Urk. 9/10) stellte Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C6/7/8 links, Spinalkanalstenose C5/6, C6/7, Foraminalstenose C5/6, C6/7 links betont, sowie C7/Th1 links, Fortgeschrittene Osteochondrose C5/6, C6/7, Spondylarthrose cervikal und eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADHS).
Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte April 2010 über eine schmerzlose Lähmung des linken Armes und der linken Hand berichtet habe. In ihrem Beruf sei sie folglich sehr stark eingeschränkt.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin angeblich ab dem 2. Juni bis Mitte August 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, zu 30 % ab Mitte August 2009 bis Anfang Mai 2010 und dann wieder zu 100 % ab dem 6. Mai 2010. Die Beschwerdeführerin sei von Beruf Musikerin, spiele Klavier und Saxophon in einer Zürcher Big-Band. Aktuell sei sie im Musikunterricht stark eingeschränkt, dies wegen ihrer persistierenden Kraftlosigkeit im linken Arm. Sie versuche ab Ende August 2010 in einem Arbeitspensum von 6 Lektionen wieder in ihrem angestammten Beruf als Musiklehrerin zu unterrichten, mit dem Ziel der Leistungssteigerung. Eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit sei indiziert.
2.2 Der vom K.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, von Dr. med. C.___, und Prof. Dr. med. D.___, Fachärzte für Physikalische Medizin und Rehabilitation eingereichte Bericht vom 3. September 2010 (Urk. 9/11) nannte die gleichen Diagnosen, führte ADHS jedoch unter den Diagnosen auf, denen die Ärzte keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimassen.
Sie hielten in ihrem Bericht fest, dass die Prognose bezüglich der Wiedererlangung der Feinmotorik langfristig schlecht sei. Bis am 31. Juni 2010 sei die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Einschränkung der Fingerfunktion sei bei der Tätigkeit als Musikerin schwierig einzuschätzen und es sei allenfalls darüber ein Gutachten einzuholen. Für übliche andere Tätigkeiten bestehe eine minime Einschränkung, welche keine Arbeitsunfähigkeit bewirke. Es sei zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin langfristig koordinative und feinmotorische Störungen präsentiere. Für die Drei-Finger-Extension bestünden massive Einschränkungen der Fingermotorik. Die Beschwerdeführerin befinde sich als Musikerin, Klavierspielerin und Saxophonistin in einer schwierigen Situation.
2.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jungendpsychiatrie stellte in seinem Bericht vom 9. Dezember 2010 (Urk. 9/14) fest, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F32.11) zur Zeit in Remission, an einer Aufmerksamkeits-Defizit-Störung mit Hyperaktivität (ADHS) (ICD-10: F90.8), an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.30), an einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) und an einem chronischen Schmerzsyndrom Hand/Arm links aufgrund somatischer Störungen leide.
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund nachlassender Konzentrations- und Steuerungsfähigkeit höchstens in der Lage, zwei Stunden aneinander zu arbeiten, danach brauche sie eine Regenerationsphase von mindestens zwei Stunden. Diese schnellere Ermüdbarkeit und Regenerationsnotwendigkeit habe bei der Beschwerdeführerin in den letzten sechs Jahren beobachtet werden können. Sie sei ab Juni 2009 bis auf weiteres aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit.
2.4 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stützten sich für ihre Stellungnahme vom 16. Dezember 2010 (Urk. 9/23) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere auf die Einschätzung des K.___ vom 3. September 2010 und auf diejenige von Dr. E.___. Die RAD-Ärzte führten aus, dass mit der Diagnose einer Spinalkanalstenose C5/6/7 und Foraminalstenose C5/6/7/Th 1 sowie einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F32.11) seit dem 2. Juni 2009 ein relevanter Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit betreffe. In angepasster Tätigkeit ohne spezielle feinmotorische Anforderungen der Hände, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne repetitive wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (bücken, hocken, knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufige Rumpfrotationen, ohne besondere kreative Fähigkeiten, ohne erhöhte Anforderungen an kognitive Fähigkeiten und Flexibilität bestehe vom 2. Juni 2009 bis 31. Juni 2010 keine Arbeitsfähigkeit. Seit dem 1. Juli 2010 bestehe mit dem obgenannten Arbeitsprofil eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dr. E.___ habe in seinem Arztbericht vom 9. Dezember 2010 expressis verbis geschrieben, dass die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Musiklehrerin 50 % arbeiten könne, er habe jedoch nicht geschrieben, dass für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 9/34).
3.
3.1 In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die IV-Stelle selbst eine Rückweisung zur Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs (Urk. 8). Gemäss Stellungnahme von Dr. F.___, RAD, seien die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ vom K.___ nicht konsequent, seien aber die plausibelsten gewesen (Urk. 9/40). Dem ist beizupflichten. Aus dem Arztbericht vom 3. September 2010 (Urk. 9/11) wird weder klar, inwiefern die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten eingeschränkt ist, noch in welchem Umfang sie in ihrer angestammten Tätigkeit für die Zeit nach dem 31. Juni 2010 arbeitsfähig wäre. Dr. C.___ führte in ihrem Bericht aus, dass übliche andere Tätigkeiten zumutbar seien. Genauere Ausführungen zu diesen Tätigkeiten respektive zu den Einschränkungen der Beschwerdeführerin fehlen jedoch. Dr. C.___ schrieb ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin langfristig koordinative und feinmotorische Störungen präsentieren werde und in der Feinmotorik links in der Drei-Finger-Extension massiv eingeschränkt sei. Was dies jedoch für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bedeutet, ob die Beschwerdeführerin zum Beispiel Tipparbeiten am Computer erledigen kann, bleibt ungeklärt. Dr. C.___ selbst empfahl in ihrem Bericht die Erstellung eines Gutachtens, da die Einschränkung der Fingerfunktion schwierig einzuschätzen sei.
Bezüglich des Arztberichtes von Dr. E.___ vom 9. Dezember 2010 (Urk. 9/14) ist darauf hinzuweisen, dass es gut möglich ist, dass sich die von ihm attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht nur auf die angestammte, sondern auch auf eine angepasste Tätigkeit bezieht, wie vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde. Unter Punkt 1.6 Medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit führte Dr. E.___ ganz allgemein eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % an. Unklar ist jedoch, ob sich die Angabe einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auf ein 100%-Pensum oder auf das von der Beschwerdeführerin geleistete 50%-Pensum bezog.
Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die eingeholten Berichte der IV-Stelle für die Beurteilung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin nicht genügen und der Antrag der IV-Stelle auf Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes richtig war. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen, dass in der Verfügung vom 26. August 2011 (Urk. 2) ein Arztbericht von Dr. E.___ vom 1. April 2011 zitiert und offenbar als erhellend betrachtet wurde, welcher aber nicht die Beschwerdeführerin betrifft. Inwiefern dieser Bericht in die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin konkret eingeflossen ist, kann nicht beurteilt werden, da der Bericht in der Zwischenzeit aus den Akten entfernt wurde.
3.2 Im Rahmen der Duplik und nach Eingang der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durch die A.___, unter Beteiligung von Dr. med. H.___, Chefärztin für Rheumatologie und Rehabilitation und Dr. med. I.___ (Urk. 16/15), und des psychiatrischen Kurzgutachtens von Dr. J.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 16/17) beantragte die IV-Stelle nunmehr neu, dass die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 19). Sie führte aus, dass auf die Beurteilung von Dr. I.___ vom 12. Januar 2012 abgestellt werden könne. Das psychiatrische Gutachten dagegen überzeuge nicht (Urk. 20).
Es erscheint nicht konsequent, dass die IV-Stelle zuerst aufgrund nicht überzeugender medizinischer Berichte im Rahmen der Beschwerdeantwort eine Rückweisung zur Abklärung des Gesundheitszustandes mittels eines bidisziplinären Gutachtens beantragte (Urk. 8) und dann nach einem ihrer Meinung nach nicht überzeugenden psychiatrischen Gutachten eine Abweisung der Beschwerde forderte (Urk. 19). Denn eben gerade die A.___ wies darauf hin, dass eine psychiatrische Abklärung zu empfehlen sei (Urk. 16/15).
Der IV-Stelle ist jedoch insofern beizupflichten, dass das psychiatrische Kurzgutachten von Dr. J.___ nicht überzeugend ist. Dr. J.___ äusserte in seinem psychiatrischen Kurzgutachten vom 2. März 2012 (Urk. 16/17) die folgenden Diagnosen: rezidivierende, depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), ADHS (ICD-10: F90.8) und eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.30) mit Angst-, Panik- und Wutanfällen als manifeste Symptome. Aufgrund welcher Befunde Dr. J.___ zu diesen Diagnosen kam, ist nicht nachvollziehbar. Zur Diagnose ADHS ist dem Gutachten nichts zu entnehmen. Weiter deutet im Gutachten nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien für eine emotionale Persönlichkeitsstörung erfüllt. So finden sich im Gutachten keine Hinweise auf eine deutliche Tendenz der Beschwerdeführerin, impulsiv zu handeln. Ebenso wenig auf Ausbrüche intensiven Ärgers, welche oft zu gewalttätigem und explosivem Verhalten führen würden, oder auf mangelnde Selbstkontrolle (siehe Kriterien; H. Dilling, W. Mombour, M.H. Schmidt (Herausgeber), Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 7. Überarbeitete Auflage, 2010, Hans Huber Verlag, Hogrefe AG, Bern, S. 249 f.). Der Gutachter führte dazu einzig aus, dass die Beschwerdeführerin nervös und ängstlich sei (Urk. 16/17 S. 5 f.). In sämtlichen Akten finden sich aber keine Anhaltspunkte für ein diesbezügliches Verhalten der Beschwerdeführerin. Das Gutachten ist in der Begründung insgesamt eher knapp gehalten, so können zum Beispiel die Testergebnisse der Hamilton-Depressions Skala und des Beckschen Depressionsinventars (Urk. 16/17 S. 5) nicht nachvollzogen werden, da nur das Resultat festgehalten ist.
Was die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der A.___ vom 12. Januar 2012 betrifft (Urk. 16/15), welche im Rahmen der Replik eingereicht wurde, ist festzuhalten, dass die Ärzte im Wesentlichen die schon bekannten Diagnosen aufführten (Urk. 16/15 S. 1).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, die Beschwerdeführerin könne als Musiklehrerin halbtags während 4 Stunden pro Tag arbeiten. Die koordinative Einschränkung der linken Hand beeinträchtige dabei die Qualität des Musikspiels. Aufgrund der im angestammten Beruf als Musiklehrerin geforderten Feinmotorik, Propriozeption und Agilität sei mit einer Einschränkung in der Schnelligkeit beziehungsweise einer erhöhten Ermüdbarkeit der linken oberen Extremität zu rechnen. Gitarre spielen sei derzeit nicht möglich und das Saxophonspielen sei aufgrund der Schmerzsymptomatik vermutlich am meisten eingeschränkt. Klavier spielen habe betreffend Fingermotorik einen therapeutischen Stellenwert. Die koordinativen Fähigkeiten für komplexe Tätigkeiten müssten als zumindest diskret eingeschränkt betrachtet werden. Beim Tragen von Lasten über 10 kg brauche sie Hilfe. Die angestammte Tätigkeit sei dabei bereits leicht und wechselbelastend und somit angepasst. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, welche keiner feinmotorischen Fähigkeiten der linken Hand bedürfe, sei aus somatischer Sicht zumutbar (Urk. 16/15 S. 7 f.).
Die Beurteilung der A.___ überzeugt nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Musiklehrerin arbeiten sollte, wenn sie jeweils pro Unterrichtseinheit während ungefähr 10 Minuten ihre Instrumente spielen muss (Urk. 16/15 S. 11). Dies ist gemäss den Ausführungen der A.___ nur teilweise möglich und die Qualität des Musikspiels ist beeinträchtigt (Urk. 16/15 S. 8). Es fragt sich, wie sie unter diesen Voraussetzungen ihre Tätigkeit ausführen sollte. Schliesslich sind die Ausführungen der Ärzte zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit widersprüchlich. In ihrer angestammten Tätigkeit wird der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. In einer angepassten Tätigkeit, zu welcher auch die angestammte gezählt werden könne, sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, die keine feinmotorischen Fähigkeiten der linken Hand bedürfe, zumutbar. Ob damit die angepasste Tätigkeit in einem 50%- oder in einem 100%-Pensum möglich ist, geht daraus nicht hervor. Weiter findet in der Beurteilung der A.___ keine Auseinandersetzung mit den schon vorhandenen Arztberichten statt. Schliesslich kann der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit keine Äusserung zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Aus den obengenannten Gründen kann nicht auf die eingereichte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit abgestellt werden.
3.3 Obige Argumentation zeigt, dass sich die Verfügung der IV-Stelle vom 26. August 2011 auch mit den nachträglich von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen auf keine genügende medizinische Grundlage zu stützen vermag. Sie ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme von ergänzenden fachärztlichen Abklärungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter wie auch leidensangepasster Tätigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle abzuklären haben wird, ob die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen in der Vergangenheit nur ein 50%iges Arbeitspensum geleistet hat. Es finden sich in den Akten Hinweise in diese Richtung (Urk. 9/14 S. 2). Weiter wird für die Ermittlung des Valideneinkommens abzuklären sein, ob die Beschwerdeführerin regelmässig in einer Band gespielt hat und wenn ja, welchen Umfang diese Tätigkeit hatte und wie sie dafür entlöhnt wurde (Urk. 9/10 S. 14 und 9/19 S. 1).
4.
4.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer). Vorliegend erscheint nach diesen Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 3400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. August 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 3400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Kümin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).