Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01079
IV.2011.01079

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Schärer


Urteil vom 30. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1957, meldete sich am 16. April 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 24. Oktober 2000 einen Rentenanspruch (Urk. 8/13). Diese Verfügung wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. Mai 2001 im Verfahren Nr. IV.2000.00722 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen (Urk. 8/32). Nach zusätzlichen Abklärungen (Urk. 8/36, Urk. 8/38 = Urk. 8/40) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 30. Mai 2002 mit Wirkung ab 1. Juli 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/46, Urk. 8/47). Anlässlich des ersten, von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde der Versicherten am 28. Juni 2005 mitgeteilt, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt worden, weshalb sie weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente habe (Urk. 8/52).
1.2     Im Januar 2009 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren; zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte sie bei der Versicherten Auskünfte (Urk. 8/56) und bei den behandelnden Ärzten Berichte (Urk. 8/58, Urk. 8/59, Urk. 8/62, Urk. 8/65) ein. Sodann wurde eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Abklärungsstelle Y.___ (Y.___) angeordnet, welche ihr internistisch-rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten am 29. Juni 2010 erstattete (Urk. 8/71) und am 12. Oktober 2010 ergänzte (Urk. 8/73). Gestützt darauf setzte die IV-Stelle die der Versicherten bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/77 ff.), in dessen Verlauf die Versicherte weitere Arztberichte einreichte (Urk. 8/87, Urk. 8/92, Urk. 8/95, Urk. 8/96), mit Verfügung vom 31. August 2011 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 2).

2.      Gegen die Verfügung vom 31. August 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. Oktober 2011 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Gleichzeitig reichte sie einen Arztbericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. April 2010 (Urk. 3/1), einen Austrittsbericht der Klinik A.___ (A.___) vom 30. Mai 2011 (Urk. 3/2) sowie einen Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 10. Januar 2011 (Urk. 3/3) ein. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2011 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40  Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6     Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Invalidenrente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Folglich muss sich die Verwaltung vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30. S. 86).
        Diese Praxis ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Invalidenrente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass versicherte Personen auf Grund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich - aber immerhin - zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf. Diese Rechtsprechung bedeutet im Ergebnis eine Vorwirkung des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen ersten Massnahmenpakets der 6. IV-Revision, welches unter dem Gesichtspunkt einer eingliederungsorientierten Rentenrevision Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern vorsieht (Art. 8a IVG) und bestimmt, dass während der Durchführung solcher Massnahmen die bisherige Rente weiter ausgerichtet wird (Art. 22 Abs. 5bis IVG).
 
2.      
2.1     Die IV-Stelle hielt gestützt auf die Ergebnisse des Y.___-Gutachtens vom 29. Juni 2010 dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert habe und es ihr nun zuzumuten sei, einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, mehrheitlich sitzend, unter Meidung von kraftvoll zupackenden Handarbeiten und körperlichen Zwangsstellungen, zu 50 % nachzugehen. Das Arbeitspensum sei auf zwei Stunden vormittags und zwei Stunden nachmittags aufzuteilen. Bei einem Invaliditätsgrad von 68 % bestehe nurmehr Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Deshalb setzte sie die ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 2).
2.2    Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das Y.___ sei nicht zutreffend. Es hätten nicht alle somatischen Beschwerden Berücksichtigung gefunden und sie leide weiterhin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, sowie an einem chronifizierten Schmerzsyndrom. Dass sie nicht zu 50 % arbeitsfähig sein könne, sei auch anhand ihrer Medikamentenliste zu erkennen. Zudem sei ein Leidensabzug von 30 % vorzunehmen, weil nur selten leidensangepasste Stellen zur Verfügung stehen würden und sie voll dekonditioniert sei. Im Übrigen sei die Verfügung ohnehin nicht haltbar, da trotz 13-jähriger Abstinenz vom Arbeitsmarkt keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien (Urk. 1).
2.3    Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre Arbeitsfähigkeit seit der letzten relevanten Beurteilung in anspruchserheblicher Weise verändert haben.

3.      
3.1    
3.1.1.  Die IV-Stelle sprach die ursprüngliche ganze Rente insbesondere gestützt auf das Gutachten des C.___ (C.___) vom 13. September 2000 (Urk. 8/29) zu. Darin wurden eine rezidivierende depressive Störung (aktuell schwere Episode), eine generalisierte Angststörung sowie eine somatoforme Schmerzstörung (Kopf, Nacken, Rücken) diagnostiziert (Urk. 8/29/8). Die körperlichen Beschwerden wurden als nicht mit den klinischen Befunden korrelierend betrachtet und daher sowie aufgrund der extensiven Abklärung als sekundär im Rahmen einer Schmerzstörung und Depression angesehen (Urk. 8/29/8-9). Weiter hielten die Gutachter fest, in Anbetracht der schweren Symptomatik erstaune es, dass die Behandlung nicht konsequenter, eventuell stationär, vorgenommen werde. Antidepressiva seien bislang stark unterdosiert verordnet worden (Urk. 8/29/9). Aus psychiatrischer Sicht, und nur aus dieser, sei die Beschwerdeführerin zurzeit nicht arbeitsfähig. Unter einer adäquaten Therapie könne mindestens von einer Rehabilitation mit Wiedererlangung einer Teilarbeitsfähigkeit in neun Monaten ausgegangen werden (Urk. 8/29/9).
3.1.2   Bezüglich der somatischen Beschwerden wurde zudem auf die fachärztliche Einschätzung der Klinik D.___ abgestellt, in welcher eine Lumboischialgie rechts mit kleiner medianer Diskushernie L4/L5 ohne Neurokompression mit starkem Verdacht auf funktionelle Überlagerung diagnostiziert wurde. Die Ärzte der Klinik D.___ gaben an, für leichte, rückenschonende Arbeiten sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig (Urk. 8/9/3).
3.2    
3.2.1.  Im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens berichtete der Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, am 20. Juni 2005, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Sie leide an einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom mit lumboradikulärer Reizkomponente L5/S1 bei Segmentdegeneration L4/5 sowie L5/S1, an einem generalisierten Schmerzsyndrom mit möglichem Übergang in ein Fibromyalgiesyndrom, an einer depressiven Störung mit psychotischen Symptomen sowie an arterieller Hypertonie. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl wegen des panvertebralen Schmerzsyndroms als auch aus psychiatrischer Sicht (Urk. 8/50/1-3).
3.2.2   Die Beschwerdeführerin selber gab am 6. Juni 2005 ebenfalls an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 8/49/1).
3.2.3.  Die IV-Stelle teilte daraufhin mit, sie habe keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirken würde, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 8/52/1).
3.3    
3.3.1   Anlässlich der zweiten Revision, welche im Januar 2009 von Amtes wegen eingeleitet wurde, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 8/56/1).
3.3.2   Der Hausarzt Dr. E.___ berichtete am 4. März 2009, die Beschwerdeführerin leide an einer depressiven Verstimmung, an panvertebralen Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine und neu zusätzlich an diffusen Gelenkbeschwerden im Rahmen einer Polyarthrose. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/58/8).
3.3.3   Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ hielt am 6. April 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: eine mittel- bis schwergradige rezidivierende depressive Störung mit zweitweise psychotischen Symptomen (ICD-10: F.33.1, F32.2 beziehungsweise F33.3, Urk. 3/1 S. 2) auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F.60.5) sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen (Urk. 8/59/2). Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit voll arbeitsunfähig (Urk. 8/59/7). In seinem Bericht vom 27. April 2010 stellte er dieselben Diagnosen (Urk. 3/1 S. 2). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei schon jahrelang deutlich reduziert. Sie sei gar nicht imstande, weder ihre bisherige noch eine andere Tätigkeit auszuüben (Urk. 3/1 S. 2).
3.3.4   Im Y.___-Gutachten vom 29. Juni 2010 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/71/33):
- Chronisches cervicovertebrales, cervicocephales und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit / bei
- Osteochondrose C4/5, C5/6, und C6/7
- breitbasiger Diskusprotusion bis Diskushernie rechtsbetont C5/6
- Diskushernie mediolateral links C6/7
- diskogener Duralsackimpression C5/6 und C6/7 und geringer Myelonkompression C5/6
- myofaszialer Komponente
- Chronisches lumbovertebrales bis lumboradikuläres Reizsyndrom L5/S1 mit / bei
- Osteochondrose L4/5 und L5/S1
- degenerativer Spondylolisthesis LWK4 auf LWK5
- diskogener / arthrogener Spinalkanalstenose L4/5
- Chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit fortgeschrittener Osteochondrose der mittleren BWS-Abschnitte
- Symptomatische Rhizarthrose beidseits rechtsbetont mit erosivem Charakter
- Symptomatische mediale Gonarthrose beidseits rechtsbetont und Femoropatellararthrose rechts
- Generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom
         Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine gestellt (Urk. 8/71/32). Aus psychiatrischer Sicht wurde lediglich noch eine Dysthymia (ICD-10: F.34.1) diagnostiziert, welche jedoch ohne Einfluss auf die Arbeits- sowie die Leistungsfähigkeit sei (Urk. 8/71/33, Urk. 8/71/37).
         Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde wurde die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht im Zeitpunkt der Begutachtung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wäschereiangestellte als zu 100% arbeitsunfähig erachtet. Für eine leidensangepasste Tätigkeit hingegen wurde sie als zu 50 % arbeitsfähig betrachtet (Urk. 8/71/38). Leidensangepasst sei eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit, bei welcher das Pensum auf zwei Stunden vormittags und zwei Stunden nachmittags aufgeteilt werden könne (Urk. 8/71/39). Nachdem bei der Beschwerdeführerin keine schwere Depression und keine somatoforme Schmerzstörung mehr vorliege, könne theoretisch von einer Verbesserung des psychischen Zustandsbildes ausgegangen werden (Urk. 8/73/1). Das aktuell ermittelte Belastungsprofil gelte ab sofort (Urk. 8/71/38).
3.3.5   Gemäss dem Kurzaustrittsbericht der Klinik A.___ (A.___) vom 26. Mai 2011 sowie ihrem Austrittsbericht vom 30. Mai 2011 war die Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2011 bis am 26. Mai 2011 erstmals in der A.___ hospitalisiert. Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F.33.2), sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen (Urk. 3/2 S. 1, Urk. 8/92/1). Die Beschwerdeführerin sei durch ihren ambulanten Behandler zugewiesen worden und freiwillig eingetreten bei einer schweren depressiven Episode mit Suizidgedanken und langjährigen chronischen Schmerzen (Urk. 3/2 S. 1). Nach zwei Wochen sei sie auf ihren Wunsch hin ausgetreten, da sie sich vom Therapieprogramm überfordert und sich in den Gruppen nicht akzeptiert gefühlt habe. Das Angebot, die Therapie auf ein Minimum zu reduzieren, habe sie ausgeschlagen (Urk. 3/2 S. 2).

4.
4.1     Die IV-Stelle sprach die ursprüngliche ganze Rente insbesondere gestützt auf das Gutachten des C.___ vom 13. September 2000 (Urk. 8/29) und die darin diagnostizierte rezidivierende depressive Störung (aktuell schwere Episode), die  generalisierte Angststörung sowie die somatoforme Schmerzstörung (Kopf, Nacken, Rücken; Urk. 8/29/8) zu. Zum Zeitpunkt der ersten Revision im Jahr 2005 hatte sich am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nichts geändert. Entscheidend für die Frage, ob eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist, ist, ob auf das Y.___-Gutachten, auf welches sich die IV-Stelle stützte und in welchem keine psychische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde, abgestellt werden kann oder nicht.
         Das Gutachten beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation wurden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. Die attestierte erwerbliche Beeinträchtigung ist vor dem Hintergrund des im Gutachten beschriebenen Zustandsbildes mit einem chronischen Panvertebralsyndrom mit teilweise spondylogener bis radikulärer Reizsymptomatik cervical als auch lumbal mit zudem bestehender ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung bei einem generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom (Urk. 8/71/37) aus sich heraus nachvollziehbar. Darauf basierend kamen die Gutachter zum Schluss, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzend ausübbaren Tätigkeit auszugehen.
4.2     Die Beschwerdeführerin wendet ein, es hätten nicht alle somatischen Beschwerden Berücksichtigung gefunden. Insbesondere liege zusätzlich zu den von den Y.___-Gutachtern gestellten Diagnosen eine Gelenkarthrose vor sowie eine Rotatorenmanschettenruptur (Urk. 1 S. 4).
         Bei der Untersuchung des Bewegungsapparats hielten die Y.___-Gutachter fest, das linke Schultergelenk sei indolent und frei beweglich mit problemlos durchführbarem Schürzen- und Nackengriff. Rechtsseitig bestehe ein deutlicher Bewegungsschmerz über die Horizontale. Impingementzeichen konnten keine beobachtet werden. Die Ober- und Unterarmumfänge waren gemäss den Messungen der Gutachter symmetrisch (Urk. 8/71/17). Im rheumatologischen Untersuchungsbefund wurde beschrieben, dass die passive Schultergelenksmobilisation beidseits schmerzhaft sei und rechts eine aktive Gegenwehr hervorrufe. Der Nacken- und Schürzengriff sei möglich. Nach mehrmaliger Prüfung seien auch die Abduktion sowie die Flexion für beide Seiten uneingeschränkt. Aktiv hebe die Beschwerdeführerin den rechten Arm in Abduktion nicht über die Schulterhorizontale. Die rotatorenmanschettenspezifischen Tests seien negativ ausgefallen (Urk. 8/71/21). Das Y.___ erstellte am 28. April 2010 auch Röntgenbilder der rechten Schulter, auf welchen eine unauffällige Darstellung des Glenohumeralgelenkes und keine degenerativen Veränderungen oder subacromialen Verkalkungen zu sehen gewesen seien (Urk. 8/71/22).
         Zu dieser Frage liegt eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vor, wonach der Schulterproblematik ärztlich gutachterlich adäquat nachgegangen worden sei (Urk. 8/97/2).
         Mit Blick auf die oben genannten Untersuchungen der rechten Schulter, insbesondere die gemachten und begutachteten Röntgenaufnahmen sowie die rotatorenmanschettenspezifischen Tests, ist die Schulter der Beschwerdeführerin sorgfältig und ausreichend untersucht worden.
         Hinzu kommt, dass aus dem Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 10. Januar 2011 (Urk. 3/3) nicht ersichtlich ist, ob sie die Beschwerdeführerin selber untersucht hat. Ihre Diagnose einer Rotatorenmanschettenruptur basiert auf einer nicht näher bezeichneten Abklärung in der Klink D.___. Ein Bericht darüber liegt nicht vor. Die nicht belegte Diagnose von Dr. B.___ vermag das Y.___-Gutachten nicht zu entkräften. Die sorgfältige Untersuchung durch die Y.___-Gutachter zeitigte keine Anzeichen für ein solches Schulterleiden.
4.3     Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie leide weiterhin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, sowie an einem chronifizierten Schmerzsyndrom (Urk. 1 S. 4 f.). Dies sei auch von der renommierten A.___ so diagnostiziert worden.
         Es trifft zu, dass die Ärzte der A.___ in ihrem Austrittsbericht vom 30. Mai 2011 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F.33.2) sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenschäden diagnostizierten (Urk. 3/2 S. 1). Ein chronisches Schmerzsyndrom wurde im Y.___-Gutachten ebenfalls diagnostiziert (Urk. 8/71/33). Die im C.___-Gutachten gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung bestätigten die Gutachter des Y.___ nicht mehr. Dass keine somatoforme Schmerzstörung mehr vorliege, begründeten die Ärzte des Y.___ damit, dass die vorhandenen Schmerzen in einem gewissen Masse organisch erklärbar seien, dass die Beschwerdeführerin von den Schmerzen ablenkbar sei, sich von der Schmerzsymptomatik distanzieren könne, dass keine erhebliche kognitive Fixierung auf die Schmerzsymptomatik ausgemacht werden könne und dass die Beschwerdeführerin im sozialen Leistungs- und Integrationsniveau keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne einer schmerzbedingten sozialen Isolation zeige (Urk. 8/71/30).
         Zur depressiven Symptomatik führte die Y.___-Gutachterin Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin und Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin habe vordergründig eine geringe affektive Beeinträchtigung im Sinne einer leicht gedrückten Stimmungslage gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei klagsam gewesen, habe sich jedoch auch ablenkbar gezeigt. Im Gegensatz zu ihren eigenen Angaben habe sich der psychische Befund nahezu unauffällig gezeigt. Es hätten keine Gedächtnisstörungen vorgelegen, die kognitiven Funktionen seien klinisch regelrecht gewesen und es seien keine besonderen Auffälligkeiten zu objektivieren gewesen. Gedächtnis, Wahrnehmung, Umstellungsfähigkeit sowie kognitive Leistungsgeschwindigkeit seien ohne erkennbare Pathologien gewesen. Psychopathologisch habe die Beschwerdeführerin abgesehen von einer geringfügigen generell ausschweifenden Erzählart keine Einschränkung im Bereich des formalen Denkens gezeigt. Dass die Beschwerdeführerin „schlechte Gedanken“ habe, könne im Sinne einer negativistischen Denkweise interpretiert werden. Akoasmen hätten nicht bestätigt werden können und es hätten keine relevanten Beeinflussungserlebnisse vorgelegen (Urk. 8/71/26). Die Beschwerdeführerin habe keine Verminderung des Selbstwertgefühls, Insuffizienzgefühle oder Gefühle der Wertlosigkeit erwähnt. Eine erhebliche Einschränkung der Freudfähigkeit sei ebenso wenig auszumachen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe Aktivitäten ausgeübt und sei in der Lage gewesen, soziale Kontakte zu pflegen und sich im familiären Gefüge einzuordnen. Eine erhebliche soziale Ausgrenzung oder ein Rückzugsverhalten habe nicht vorgelegen. Weder eine Einschränkung des Antriebs noch eine Beeinträchtigung der Psychomotorik habe ausgemacht werden können. Ein erheblicher Interessenverlust, welcher alle Belange des alltäglichen Lebens betreffen würde, sei nicht zu objektivieren gewesen. Die Beschwerdeführerin habe selber über einige Interessen wie zum Beispiel Fernsehprogramme, Spaziergänge, Ferienaufenthalte und Kontakte zu ihrer Ursprungsfamilie erwähnt. Betreffend ausserhäusliche Kontakte habe sie sich etwas zurückgezogen, habe jedoch trotzdem noch regelmässigen Kontakt und gegenseitige Besuche mit drei rumänisch sprechenden Familien. Die Beschwerdeführerin habe zwar Ängste geäussert, diese seien jedoch nachvollziehbar und verständlich und würden keinen Krankheitswert aufweisen. Insgesamt sei eine Dysthymia, das heisst eine chronische depressive Verstimmung, zu diagnostizieren (Urk. 8/71/27). Die Beschwerdeführerin habe denn auch selber gesagt, dass ihr Hauptproblem momentan die körperlichen Beschwerden und die ständigen Schmerzen sowie die damit verbundene wirtschaftliche Problematik und Perspektivlosigkeit seien (Urk. 8/71/29). Die ICD-10-Kriterien für eine Depression seien nicht erfüllt (Urk. 8/71/29). Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. Z.___ über einen längeren Zeitraum hinweg schwere depressive Episoden mit psychotischen Symptomen diagnostiziere, aber trotzdem nur viermal pro Jahr Termine mit der Beschwerdeführerin habe und dann jeweils gemeinsam mit ihrem Ehemann (Urk. 8/71/31, vgl. dazu auch Urk. 8/65/1).
         Diese Ausführungen und Schlussfolgerungen im Y.___-Gutachten sind plausibel. Bei der Schilderung ihres Tagesablaufs gab die Beschwerdeführerin an, dass sie manchmal spazieren gehe, manchmal die Einzahlungen mache oder Briefe zur Post bringe oder in die Migros oder zum Arzt gehe. Zwischendurch schalte sie regelmässig den Fernseher ein, sie schaue gerne alles, was so laufe, insbesondere möge sie serbische Sendungen (Urk. 8/71/11). Am Abend verbringe sie Zeit mit der Familie, man schaue gemeinsam fern und esse etwas (Urk. 8/71/11-12). Des Weiteren gab sie an, dass sie noch in die Ferien fahren könne (Urk. 8/71/15). Zwei- bis dreimal jährlich fahre sie mit dem Auto in ihre Heimat (Urk. 8/56/3, Urk. 8/71/15).
         Im Vergleich zum C.___-Gutachten aus dem Jahr 2000 fällt auf, dass die Beschwerdeführerin damals sogar durch das Fernsehen nervös wurde, nicht mehr gerne fernsah und dies gemäss eigenen Angaben nur etwa eine Viertelstunde pro Tag tat (Urk. 8/29/4). Zudem konnte sie gemäss eigenen Angaben gar keine Haushaltsarbeiten ausführen, nicht einmal den Tisch decken, weshalb sie auch nicht allein hat frühstücken können (Urk. 8/29/4). Demgegenüber empfindet die Beschwerdeführerin heute Freude beim Fernsehen und kann kleinere Haushaltsarbeiten wieder selber erledigen und frühstückt auch regelmässig (Urk. 8/71/11). Hier ist eine Verbesserung des psychischen Zustandsbildes zu sehen. Auch reagierte sie im Jahr 2000 gemäss den Angaben des Schwiegersohnes noch nervös und ungehalten auf Besuche und zog sich zurück (Urk. 8/29/9), wovon aktuell keine Rede mehr ist.
         Des Weiteren deutet nicht zuletzt auch der Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ auf eine Verbesserung des psychischen Befindens der Beschwerdeführerin hin, denn Dr. Z.___ geht in seinem Bericht vom 6. April 2009 von einer mittel- bis schwergradigen (Urk. 8/59/2) und nicht mehr von einer ausschliesslich schweren depressiven Störung (Arztbericht vom 31. Januar 2002, Urk. 8/38/1) aus. Auch der Hausarzt Dr. E.___ verwendete in seinem Bericht vom 4. März 2009 mehrfach den Begriff „depressive Verstimmung“ (Urk. 8/58/8), was auf ein nicht sehr ausgeprägtes Beschwerdebild schliessen lässt.
         Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dasselbe gilt in Bezug auf behandelnde Spezialärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen).
         Bezüglich der Beurteilung durch die Ärzte der A.___ in ihrem Austrittsbericht vom 30. Mai 2011 (Urk. 3/2) ist anzumerken, dass es sich dabei um eine Momentaufnahme im Rahmen einer Krisensituation handelte, die eine vorübergehende stationäre Behandlung nötig machte, woraus aber keine Schlüsse auf den längerfristigen Verlauf der Krankheit vor- und nachher gezogen werden können. Die Einschätzung der A.___ beruht denn auch nicht wie das Y.___-Gutachten auf einer Würdigung der vollständigen Akten, sondern auf den Eindrücken während des stationären Aufenthalts. Da die Beschwerdeführerin freiwillig in die Klink eintrat und auch wieder entlassen wurde, als sie dies wünschte, ist der Klinikaufenthalt kein verlässlicher Beleg für eine schwere Depression. Dagegen spricht, was bereits erwähnt wurde, dass die Beschwerdeführerin eine geregelte Tagesstruktur und ein intaktes Familien- und Sozialleben hat.
4.4     Die Y.___-Gutachter untersuchten die Beschwerdeführerin und erhoben die Befunde, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Medikamente wie üblich eingenommen hatte. Auf den so gewonnenen Erkenntnissen basiert ihre Beurteilung. Daher ist entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, weshalb die verordneten Medikamente, sofern korrekt eingenommen, die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Frage stellen sollten.
4.5     Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Beurteilung im Jahr 2005 verbessert hat. Gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom 29. Juni 2010 ist ihr eine körperlich leichte, wechselbelastende, mehrheitlich sitzend ausübbare Tätigkeit, unter Meidung von anstrengenden Handarbeiten und körperlichen Zwangsstellungen, wobei das Pensum auf zwei Stunden vormittags und zwei Stunden nachmittags aufzuteilen ist, spätestens seit der letzten Untersuchung durch das Y.___ vom 12. Mai 2010 (Urk. 8/71/1) zu 50 % zumutbar.

5.      
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
         Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, dem Altersheim H.___ in I.___, hätte die Beschwerdeführerin bei Weiterführung ihres Vollzeitpensums im Jahr 1999 ohne Gesundheitsschaden monatlich Fr. 3'849.-- verdient (Arbeitgeberbericht vom 12. Mai 1999, Urk. 8/6/2 Ziff. 16), was bei 13 Monatslöhnen (vgl. Urk. 8/6/2 Ziff. 20) Fr. 50‘037.-- ergibt. Dieses Einkommen ist an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2011 anzupassen. Beim Stand des Nominallohnindexes für Frauen von 106,5 im Jahr 1999 und 128,7 im Jahr 2011 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.93], Total) beträgt das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2011 Fr. 60‘467.25.
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Die Beschwerdeführerin geht zurzeit keiner Arbeit nach. Zumutbar sind ihr körperlich leichte Hilfstätigkeiten. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2010 erzielten Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Total der Löhne, Kolonne 4) im Jahre 2010 durchschnittlich einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'225.--. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 im Jahr 2011 und an die Nominallohnentwicklung bei Frauen bis 2011 (Die Volkswirtschaft 3-2013 S. 90 Tabelle B 9.2 und S. 91 Tabelle B 10.3: Nominallohnindex der Frauen, 1939 = 100, 2010: 2‘579, 2011: 2‘604) ergibt dies Fr. 4‘447.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 53‘336.-- jährlich bei einem Vollzeitpensum. Bei einem 50%igen Arbeitspensum ergibt dies ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 26‘682.--.
5.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).    
         Die IV-Stelle nahm einen behinderungsbedingten Abzug von 25 % vor. Dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte Arbeiten ausüben könne, dass das Pensum auf zwei Stunden vormittags und zwei Stunden nachmittags aufgeteilt werden müsse und aufgrund der Absenz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt seit 1999.
         Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ein Leidensabzug von 30 % vorzunehmen, weil nur selten leidensangepasste Stellen zur Verfügung stehen würden und da die Beschwerdeführerin vollkommen dekonditioniert sei.
         Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf der Leidensabzug 25 % nicht übersteigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.4.1, BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Ein Leidensabzug von 30 % kommt damit von Vornherein nicht in Frage. Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens vorgenommenen Leidensabzugs von 25 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 20‘011.50 (0,75 x 26‘682.--).
5.5     Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 60‘467.25) und Invalideneinkommen (Fr. 20‘011.50) führt bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 40‘455.75 zu einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 67 %, welcher zum Bezug einer Dreiviertelsrente berechtigt.

6.      
6.1     Abschliessend wendet die Beschwerdeführerin ein, der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei nicht haltbar, da trotz langjähriger Abstinenz vom Arbeitsmarkt keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien (Urk. 1 S. 6). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet und sie die Invalidenrente weniger als 15 Jahre bezogen hatte, waren vor Aufhebung der Rente noch keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt (vgl. vorne E. 1.6). Somit geht auch dieser Einwand fehl.
6.2     Die angefochtene Verfügung vom 31. August 2011, mit welcher die der Beschwerdeführerin zuvor ausgerichtete ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).