IV.2011.01081

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 15. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1955, arbeitete zuletzt von Januar 2001 bis Ende 2003 als Verpackerin/Mitarbeiterin in einem Lebensmittelgeschäft (Urk. 7/19). Am 26. September 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/15).   
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/16, Urk. 7/18, Urk. 7/20), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/9) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/19) ein und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Urk. 7/24).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/27-33) bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2007 (Urk. 7/38) einen Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 50 %.
         Das Gesuch der Versicherten vom 11. April 2005 um Hilflosenentschädigung (Urk. 7/6) wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2006 (Urk. 7/37) abgewiesen.
1.2     Die IV-Stelle bestätigte in der Folge im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 7/42) mit Mitteilung vom 10. März 2008 (Urk. 7/46) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente.
1.3     Im Rahmen eines erneut von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens reichte die Versicherte einen ausgefüllten Revisionsfragebogen ein und führte aus, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 7/50).
         Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/52, Urk. 7/61) sowie ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/69) ein.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/72-85) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 2011 (Urk. 7/86 = Urk. 2) die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.
         Das erneute Gesuch der Versicherten vom 25. April 2010 um Hilflosenentschädigung (Urk. 7/50 Ziff. 4) wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 (Urk. 7/62) abgewiesen.

2.       Gegen die Verfügung vom 31. August 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine mindestens halbe Rente, zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2011 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
         Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2011 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen von einem verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. Sie sei in der angestammten Tätigkeit seit der Begutachtung zu 50 % arbeitsfähig und eine angepasste Tätigkeit sei ihr gar zu 100 % zumutbar. Gestützt darauf errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 %.
2.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), es liege kein Revisionsgrund vor und es seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (S. 4 Mitte). Sie leide nach wie vor und fast täglich unter Ohnmachtsanfällen. Dabei scheine es unerheblich, wie viele Ohnmachtsanfälle sie pro Tag habe, denn auch bei einem pro Tag könne ihr aufgrund des hohen Verletzungsrisikos keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden (S. 6 Mitte). Die Ansicht des psychiatrischen Gutachters, die Ohnmachtsanfälle seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sei nicht nachvollziehbar und falsch. Zudem zeige diese Meinung auf, dass kein Revisionsgrund vorliege, sondern lediglich eine andere Einschätzung des gleichen medizinischen Sachverhalts vorgenommen werde. Zusammenfassend vermöge die Argumentation des Gutachters nicht zu überzeugen (S. 8 oben).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen halben Rente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob sich der für den Rentenanspruch relevante Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2007 (Urk. 7/38) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2011 (Urk. 2) in einer revisionserheblichen Weise verändert hat.

3.
3.1     Der erstmaligen Leistungszusprache lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde:    
3.2     Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 4. Juli 2005 (Urk. 7/12) betreffend Hilflosigkeit und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 2):
- dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F44.5)     
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- mittlere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11)
         Sie führte aus, die Prognose sei stationär. Es habe weder mit den Medikamenten noch mit Psychotherapie eine bleibende Verbesserung erzielt werden können. Der Beschwerdeführerin sei der Zusammenhang zwischen den Symptomen und dem Auslöser derselben nicht klar (Ziff. 6).
3.3     Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 10. Oktober 2005 (Urk. 7/20) und nannten als Diagnose eine AC-Gelenksarthrose, subacromiales Impingement Schulter links bei Acromion Typ II nach Bigliani. Sie führten aus, es liege zudem ein starker Verspannungszustand des gesamten thorakoscapularen Bereiches bis in die tiefe Wirbelsäule vor. Auch die Beweglichkeit werde nach kurzer Zeit durch eine Verspannung blockiert.
3.4     Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 21. Oktober 2005 (Urk. 7/16) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- AC-Gelenksarthrose linke Schulter mit Impingement
- Panvertebralsyndrom mit Verdacht auf Fibromyalgie
- Depression
- Hypervent-Angstattacken mit psychotischer Komponente
         Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Januar 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B). Zudem sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich verschlechternd (lit. C). Bisher seien sämtliche therapeutischen Massnahmen ohne Erfolg geblieben. Die Beschwerdeführerin sei dauernd auf Hilfe angewiesen und dürfe nicht mehr aus den Augen gelassen werden. Die Prognose sei schlecht. Die Beschwerdeführerin werde nie mehr auch nur ansatzweise sozial integriert werden können beziehungsweise leichteste Arbeiten ausführen können. Die Situation sei völlig chaotisch und desolat (lit. D).
3.5     Am 12. Dezember 2005 berichtete Dr. Y.___ erneut (Urk. 7/18), nannte die bekannten Diagnosen sowie neu einen Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Februar 2005 zu 90 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden.
3.6     Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete ihr psychiatrisches Gutachten am 26. April 2006 (Urk. 7/24) gestützt auf die Akten, ein fremdanamnestisches Gespräch mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin sowie die eigenen Untersuchungen und Beobachtungen. Sie nannte folgende Diagnosen (S. 15 oben):
- Konversionsstörung im Sinne anfallsartiger dissoziativer Bewusstseinsstörungen (ICD-10: F44.5)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- Benzodiazepinabhängigkeit, ständiger hochdosierter Substanzgebrauch (ICD-10: F13.25)
- akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge
         Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei vorwiegend als Hilfsangestellte in einer Metzgerei tätig gewesen. In diesem Aufgabenbereich liege aus rein psychiatrischer Sicht seit Ende 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor (S. 15 Ziff. 5). So lange die Beschwerdeführerin einen derartigen sekundären Krankheitsgewinn geniesse, wie durch die garantierte Zuwendung der Familie so lange sie Symptome produziere, sei eine Besserung der Symptomatik kaum zu erwarten (S. 16 oben). Die von der behandelnden Psychiaterin im Dezember 2005 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 90 % (vgl. vorstehend E. 3.5) sei wohl auf die damals noch diagnostizierte mittlere depressive Episode zurück zu führen. Zudem habe die behandelnde Psychiaterin diesen Arbeitsunfähigkeitsgrad weniger mit tatsächlich eingeschränkten Funktionen als mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Familie allseits unterstützt werde, begründet (S. 17).
3.7     Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ erfolgte die Zusprache der halben Rente durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/26/4).
3.8     Anlässlich der Rentenrevision 2008 holte die Beschwerdegegnerin lediglich einen Bericht bei Dr. Y.___ ein, welche am 29. Februar 2008 ausführte, seit ihrem letzten Bericht vom 12. Dezember 2005 (E. 3.5) habe sich keine Änderung der Diagnosen und der erhobenen Befunde ergeben. Die durch sie attestierte Arbeitsunfähigkeit betrage immer noch 90 %. Die Prognose sei angesichts des chronischen Verlaufes ungünstig (Urk. 7/44).
         Die Beschwerdegegnerin nahm einen unveränderten Gesundheitszustand an und bestätigte die bisherige Invalidenrente (Urk. 7/46).   

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2011 (Urk. 2) auf folgende Berichte:
4.2     Dr. A.___ berichtete am 4. Juni 2010 (Urk. 7/52) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Depression mit Panikattacken und Synkopen
- chronische ISG-Arthritis
- chronisches Panvertebralsyndrom
- Kapselschrumpfung Schulter links nach Sehnenrupt
         Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin bereits seit 1990 (Ziff. 1.2) und die Prognose sei schlecht (Ziff. 1.4). Seit 2004 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es habe sich seit 2008 keine Veränderung ergeben (Urk. 7/52/5).
4.3     Dr. Y.___ führte am 30. September 2010 aus, sie könne keinen Bericht verfassen, da sie die Beschwerdeführerin am 10. April 2008 das letzte Mal gesehen habe (Urk. 7/61/6).
4.4     Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 22. Februar 2011 (Urk. 7/69) gestützt auf die Akten, die psychiatrische Untersuchung sowie die Laboruntersuchung vom 2. Februar 2011 sowie Telefongespräche mit den behandelnden Ärzten. Er nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 49 Ziff. 4.2):
- psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F 54)
- dissoziativer Stupor (ICD-10: F44.2)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)
         Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine (S. 49 Ziff. 4.1). Er führte aus, insgesamt lasse sich das Ausmass der Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht vollständig und nicht ausreichend mit somatischen Befunden erklären. Bei der Beschwerdeführerin bestünden wenig Strategien zur Symptomkontrolle und das Ausmass der Funktionseinschränkung aufgrund ihrer Schmerzen sei nicht vollständig beziehungsweise ausreichend plausibel (S. 50 Mitte). Bei der Beschwerdeführerin bestehe zudem ein maladaptives Verhalten in Bezug auf den Umgang mit ihren Schmerzen. Sie zeige eine Angst vor Belastung auf Grund einer befürchteten Verschlimmerung der Schmerzen, was zu einem Schon- und Vermeidungsverhalten führe. Dieses Verhalten werde ausserdem sozial verstärkt durch eine vermehrte Beachtung und Unterstützung der Krankenrolle der Beschwerdeführerin und ein übermässig behütendes Verhalten seitens der Bezugspersonen (S. 50 f.). Somit lasse sich bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Symptomausweitung feststellen, welche diagnostisch als psychologischer Faktor oder Verhaltensfaktor bei andernorts klassifizierten Krankheiten einzuschätzen sei. Dieser Diagnose komme aus psychiatrischer Sicht kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, da der Beschwerdeführerin die Willensanstrengung, die nötig ist, um die Schmerzen zu überwinden, zugemutet werden könne (S. 51 Mitte). Die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der Einnahme ihrer Psychopharmaka mit den Wirkstoffen Lorazepam (Temesta) und Flupentixol (Deanxit) seien zu relativieren, da die Blutspiegelbestimmung der Wirkstoffe dieser Psychopharmaka vom 2. Februar 2011 eine Nicht-Einnahme zeigten (S. 52 oben). Diese Fehlangabe der Beschwerdeführerin lasse darauf schliessen, dass kein dissoziativer Stupor mehr auftrete. Zusammenfassend lasse sich die Anzahl des Auftretens eines dissoziativen Stupors jedenfalls nicht konklusiv beurteilen (S. 52 unten). Die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrer Lebenssituation infolge ihres sekundären Krankheitsgewinns abgefunden und weise keine Motivation oder Willensanstrengung auf, um an ihrer Situation etwas zu verändern. Zudem sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in psychiatrischer Behandlung sei (S. 52 f.). Es sei ihr jedoch zuzumuten, ihren sekundären Krankheitsgewinn zu überwinden, und spätestens seit der aktuellen Begutachtung bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (S. 53 unten).         

5.
5.1     Die Rentenzusprache im Jahre 2007 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 4. Juli 2006 (Urk. 7/26/4) gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.6). Damals standen die Ohnmachtsanfälle der Beschwerdeführerin im Vordergrund, und es wurden eine Konversionsstörung im Sinne anfallsartiger dissoziativer Bewusstseinsstörungen, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine Benzodiazepinabhängigkeit sowie akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge diagnostiziert und gestützt darauf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
         Gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 22. Februar 2011 (vgl. vorstehend E. 4.4) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin nunmehr keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt werden könnten, somit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, und die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.     
         Die Beschwerdeführerin machte jedoch geltend (Urk. 1), auf das Gutachten von Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden, da seine Ansicht nicht nachvollziehbar und klarerweise falsch sei (S. 6 Ziff. 17).
5.2     Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C.___ mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehen im Vergleich zur Rentenzusprache im Jahre 2007 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr und insbesondere der dissoziative Stupor tritt nicht mehr auf. Diese Beurteilung stimmt ausserdem mit den Resultaten der Laboruntersuchung überein, zumal die Blutspiegelbestimmung der Wirkstoffe Lorazepam und Flupentixol eine Nichteinnahme der entsprechenden Psychopharmaka aufzeigten (vgl. vorstehend E. 4.4). Auch dass die Beschwerdeführerin seit 2008 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung steht, spricht für die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes (vgl. vorstehend E. 4.3).
         Das Gutachten von Dr. C.___ vom 22. Februar 2011 (Urk. 7/69) ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Es beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte Dr. C.___ darauf aufmerksam, dass sich das Ausmass der Schmerzen sowie der Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin insgesamt nicht vollständig und nicht ausreichend mit somatischen Befunden erklären lasse (S. 50 Mitte). Er zeigte zudem auf, dass bei der Beschwerdeführerin ein maladaptives Verhalten in Bezug auf den Umgang mit ihren Schmerzen bestehe und deutlich auffalle, dass die Beschwerdeführerin die Kontrolle über ihr persönliches Umfeld und ihre zukünftigen Ziele an ihre Schmerzen delegiere (S. 50 unten). Er legte dar, dass das formale Denken der Beschwerdeführerin auf ihre Ohnmachtsanfälle eingeengt, jedoch geordnet und nicht verlangsamt sei (S. 46 f.). Weiter bezog Dr. C.___ ausdrücklich Stellung zur fehlenden subjektiven Motivation und Willensanstrengung bezüglich einer Veränderung ihrer Lebenssituation infolge des ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinns, welchen die Beschwerdeführerin in Form von Zuwendung durch ihre Bezugspersonen erfahre (S. 52 f.). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zum Zeitpunkt der Entstehung der Schmerzsymptomatik keine ausgeprägten psychosozialen Belastungen feststellen liessen, welche schwerwiegend genug seien, um als entscheidende ursächliche Faktoren der Entstehung und Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik gelten zu können, was gegen das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung spreche (S. 51 Mitte). Überdies begründete er einlässlich und sorgfältig, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem sekundären Krankheitsgewinn hauptsächlich über ihre Schmerzen und ihre Ohnmachtsanfälle und nicht über ihre familiären Schwierigkeiten sprechen wolle, was jedoch nicht bedeute, dass sie sich deren Schwierigkeiten nicht bewusst sei (S. 53 unten). Schliesslich zeigte er auf, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, ihren sekundären Krankheitsgewinn zu überwinden und spätestens seit der aktuellen Begutachtung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (S. 55 unten).
         Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung des Auftretens der Ohnmachtsanfälle darauf abgestellt werden kann.
5.3     Demgegenüber kann auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.2), wonach die Beschwerdeführerin nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei, nicht abgestellt werden. So nannte Dr. A.___ in seinen Berichten einzig die Diagnosen und legte weder die erhobenen Befunde dar, noch machte er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die von Dr. A.___ genannte Arbeitsunfähigkeit von 100 % kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, zumal er seine Einschätzung weder näher begründete noch Angaben zu funktionellen Einschränkungen machte, sondern lediglich von einer schlechten Prognose berichtete und sich auf die allgemein schlechte Situation der Beschwerdeführerin bezog. Zudem stützte er sich bei seinen Ausführungen auch auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Auch seine Ausführungen, die Beschwerdeführerin werde nie mehr auch nur ansatzweise sozial integriert werden können, vermögen die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung durch Dr. C.___ nicht zu entkräften.
5.4     Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen.
         Sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt und es kann auf das anhand der Befunderhebungen erstellte Zumutbarkeitsprofil und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin vermochte ausserdem nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sein soll. Da eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes nach dem Gesagten ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.
         Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich, und weitere substantiierte Einwände brachte sie nicht vor.   
5.5     Somit ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom Februar 2011 davon auszugehen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und die Beschwerdeführerin nunmehr in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.6     Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehlerhaftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, noch gibt sie aufgrund der Akten (Urk. 7/70) zu Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
5.7     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und beim neu bestimmten Invaliditätsgrad von 15 % eine Renteneinstellung verfügt hat. Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2011 folgenden Monats verfügt.
         Die angefochtene Verfügung vom 31. August 2011 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.           

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).