Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01082
IV.2011.01082

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 15. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel
Advokaturbüro Federspiel
Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1963, reiste im Jahre 1994 aus der Türkei in die Schweiz ein. Bei einem Besuch in der Türkei im Jahre 2000 wurde er inhaftiert (Urk. 6/10/2) und reiste im April 2006 erneute in die Schweiz ein (Urk. 6/4). Im Juli 2008 arbeitete er als Hilfsgipser (Urk. 6/8) und meldete sich am 13. Oktober 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4).
1.2     In der Folge zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/2-3), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/8) und die Berichte der Klinik Y.___ vom 24./30. November 2010 (Urk. 6/9-10) sowie von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 20. Januar 2011 (Urk. 6/11) bei und liess beim A.___ eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung vom 12. Mai 2011 (Urk. 6/16) erstellen.
         Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2011 stellte die IV-Stelle aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 23 % die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/20). Nachdem X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, hiergegen am 9. Juni 2011 Einwand erhoben (Urk. 6/22) und einen Bericht des Spitals B.___ vom 6. September 2010 sowie ein Arztzeugnis der Y.___ vom 5. April 2011 (Urk. 6/21) eingereicht hatte, verfügte die IV-Stelle am 1. September 2011 im angekündigten Sinne (Urk. 6/25 = Urk. 2).

2.      
2.1     Mit Eingabe vom 3. Oktober 2010 (richtig: 3. Oktober 2011, Urk. 1) erhob X.___ durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1. Der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers um eine Invalidenrente gutzuheissen.
2. Eventualiter wäre vorgängig eines Entscheids nochmals ein (Ober-)Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstellen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.“
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 22. November 2011 angezeigt wurde (Urk. 7).
2.2     Mit Eingabe vom 28. April 2012 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer die Arztzeugnisse von Dr. Z.___ vom 19. April 2012 sowie von Dr. med. C.___ vom 24. April 2012 (Urk. 9/1-2) ein, wovon der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
         Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter­schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweis­bare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.4     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer­den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut­achten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.       Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das A.___-Gutachten vom 12. Mai 2011 (Urk. 6/16) davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe aufgrund einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einem sich daraus ergebenden Invaliditätsgrad von 23 % keinen Anspruch auf eine Rente (Urk. 2), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Gutachten des A.___ stehe im Widerspruch zu den Beurteilungen anderer Mediziner und sei nicht beweiskräftig. Ihm stehe eine ganze Invalidenrente zu, weil – gestützt auf die Untersuchungen in der Y.___ und imZentrum D.___ – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für seine bisherige Tätigkeit wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit klar begründet sei. Sollten noch irgendwelche Zweifel an seiner dauerhaften Erwerbsunfähigkeit bestehen, so wäre mindestens ein neues und unabhängiges (Ober-)Gutachten einzuholen, welches sich zur Frage der Stärke seiner Depressionen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aussprechen sollte (Urk. 1).
3.      
3.1     Aus den Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/2) ergibt sich zunächst eine Hospitalisation des Beschwerdeführers im Spital B.___ vom 11. bis 29. Juli 2010 wegen starker Rückenschmerzen im Lendenwirbelsäule(LWS)-Bereich, mit Ausstrahlung ins rechte Bein (Bericht des Spitals B.___ vom 30. Juli 2010, Urk. 6/3/11). Als Diagnosen stellten die Ärzte (1) ein akutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, (2) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei einer psychosozialen Entwurzelung (Status nach Gefängnisaufenthalt, Analphabetismus, schlechte Deutschkenntnisse, zweimal Y.___-Aufenthalt im April 2010), (3) rezidivierende unklare Thoraxschmerzen 2006, 2007, 2010, (4) einen Status nach einer Riss-Quetsch-Wunde (RQW) pro­ximaler Unterarm ulnarseits links vom September 2009 und (5) eine akute Enteritis (Urk. 6/3/11). Vom 11. Juli bis 8. August 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/3/12).
         Laut Bericht des Spitals B.___ vom 18. August 2010 (Urk. 6/3/9-10) erfolgte am 17. August 2010 eine notfallmässige Vorstellung des Beschwerdeführers im Spital bei Ganzkörperschmerzen, welche die Ärzte im Rahmen des bekannten lumbospondylogenen Schmerzsyndromes beurteilten. Der Beschwerdeführer sei in stabilem Zustand nach Hause entlassen worden (Urk. 6/3/10).
          Dr. Z.___, der den Beschwerdeführer seit August 2010 betreute, gab in seinem Bericht vom 31. August 2010 (Urk. 6/3/7-8) als Ursachen der Arbeitsunfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit einer grossen Diskushernie L4-L5 mit einer Nervenwurzelkompression L5 rechts, eine längere depressive Reaktion und Anpassungsstörungen an, wobei die ersten Symptome ab Anfang Juli 2010 aufgetreten seien (Urk. 6/3/7 Ziff. 1). Wegen einer diffusen Verschlechterung des psychischen Zustandes sei der Beschwerde­führer ab Mitte August in der psychiatrischen Klinik E.___ hospitalisiert worden. Vom 9. bis 31. August 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/3/7 Ziff. 8).
         Aus dem Bericht der Y.___ vom 23. September 2010 (Urk. 6/3/3-6) ergeben sich zwei stationär-psychiatrische Behandlungen vom 4. bis 22. April 2010 und vom 19. August bis 22. September 2010, wobei als Diagnosen (1) eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.2), (2) ein lumbospondylogenes Syndrom rechts betont sowie fragile radikuläre Reizkomponente L4 rechts und (3) rezidivierende Thoraxschmerzen unklarer Genese bei QTc 0.45 (Urk. 6/3/3) gestellt wurden. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einer psychosozialen Belastungssituation bei komplexen Familienverhältnissen sowie hohen Schulden bei gleichzeitiger Unterbringung im Wohnheim der Heilsarmee, was jeweils zu einer Aggravierung des psychischen Zustandsbildes beitrage und in diesem Sinne die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könne. Vom 4. bis 22. April, vom 26. bis 29. April und vom 19. August bis 22. September 2010 habe in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 6/3/5).
3.2     Im Bericht der Y.___ vom 24. November 2010 (Urk. 6/10) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Anpassungsstörung mit einer anhaltenden depressiven Reaktion (ICD-10: F43.2) seit ca. 2009 sowie (2) vertebragene Schmerzen, differentialdiagnostisch eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), seit ca. 2010 (Urk. 6/10/1 Ziff. 1.1) angegeben. Aufgrund der Sprachbarriere sei eine Psychotherapie im engeren Sinne in ihrer Einrichtung nicht möglich. Die Konsultationen hätten eher beratenden Charakter und unterstützten den Beschwerdeführer durch Containing sowie eine psychopharmakologische Behandlung (Urk. 6/10/2 Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe vom 4. April 2010 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/10/3 Ziff. 1.6). Des Weiteren liege eine deutliche Einschränkung der Belastbarkeit sowohl für körperliche als auch für Konzentration oder kognitive Leistung erfordernde Tätigkeiten. Aktuell sei keine Tätigkeit zumutbar, wobei zurzeit auch diesbezüglich keine Prognose möglich sei (Urk. 6/10/3-4 Ziff. 1.7); die Angaben gälten seit Mai 2010 (Urk. 6/10/5). Die Frage der Arbeitsfähigkeit sei eng gekoppelt an eine Stabilisierung der sozialen Verhältnisse, welche unmittelbare Auswirkungen auf das psychische Befinden hätten (Urk. 6/10/1). Im Bericht vom 30. November 2010 (Urk. 6/9) schränkten sie die von ihnen ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf von 100 % auf die Periode der stationären Behandlung ein und führten aus, zur Einschränkung in körperlichen Tätigkeiten keine Angaben machen zu können (Urk. 6/9/4 Ziff. 1.11).
3.3     Im Bericht des Spitals B.___ vom 6. September 2010 (Urk. 6/21/3-4) zuhanden der Y.___ wurden die bisherigen Diagnosen (ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont, eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und ein Status nach rezidivierenden unklaren Thoraxschmerzen) bestätigt und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit attestiert. Für angepasste Tätigkeiten ohne Notwendigkeit des Hebens schwerer Lasten und mit der Möglichkeit, die Körperposition zu wechseln, sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Eine allfällig prolongierte Arbeitsunfähigkeit könnte sich aus dem psychischen Leiden ergeben; eine diesbezügliche Beurteilung sollte durch die Ärzte der Psychiatrie erfolgen (Urk. 6/21/4).
3.4     Dr. Z.___ stellte am 20. Januar 2011 (Urk. 6/11) als Diagnosen mit Auswir­kung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont bei/mit einer Diskushernie L4-L5 mit Wurzelkompression L4 rechts sowie einer Diskushernie L5-S1, (2) eine schwere depressive Episode und (3) rezidivierende Thoraxschmerzen unklarer Genese (differentialdiagnostisch Panikattacken funktionell). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er einen Verdacht auf ein posttraumatisches Belastungssyndrom (Urk. 6/11/1 Ziff. 1.1). Weiter gab der Hausarzt an, dass der Beschwerdeführer nach der erfolgreichen psychiatrischen Rehabilitation eventuell einer leichten Tätigkeit nachgehen könne (Urk. 6/11/3 Ziff. 1.8).
         Dr. Z.___ legte diesem Bericht einen solchen des Zentrums D.___ vom 26. April 2010 (Urk. 6/11/10-12) bei, woraus sich zwei Kontrollen dort vom 6. und 26. April 2010 sowie die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F 32.2) ergeben. Aus Sicht des Beschwerdeführers hingen seine Beschwerden mit den Gefängnisaufenthalten und den zwei gleichzeitigen Frauen zusammen (Urk. 6/11/10). Unter dem Titel „Psychopathologische Befunde“ gaben die Ärzte an, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme unkontrolliert und sofort die Fassung verlierend, jedoch nicht aggressiv, lenkbar, aktiv im Spontanverhalten. Er sei kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt, das Denken sei formal beweglich, inhaltlich problemzentriert; es lägen keine Anhalts­punkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen) vor. Anamnestisch seien zwar deutliche Suizidgedanken/-wünsche geäussert, aber kein Suizidverhalten, keine konkreten Ausführungspläne und aktuell keine akute Suizidalität festgestellt worden (Urk. 6/11/11).
3.5     Am 5. April 2011 erfolgten in Anwesenheit einer Dolmetscherin die orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen am A.___ bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche das Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2011 erstatteten (Urk. 6/16; psychiatrisches Teilgutachten Urk. 6/16/24-39). Am 5. April 2011 wurden Röntgenuntersuchungen und am 13. April 2011 eine Magnet­resonanzaufnahme (MRI) der LWS im Röntgeninstitut H.___ durchgeführt (Urk. 6/16/2).
         Im orthopädischen Teil des Gutachtens stellte Dr. F.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine kleine subligamentäre Diskushernie medio-linkslateral L1/2 und median rechtsbetont L5/S1 ohne neurale Kompression sowie (2) eine Präadipositas. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit gab der Gutachter einen Nikotinabusus und eine Stauballergie (Urk. 6/16/5 Ziff. 5) an. In bisheriger Tätigkeit bestehe bei voller Stundenpräsenz seit September 2010 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und adaptiert seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/16/7 Ziff. 6).
         Im psychiatrischen Teil des Gutachtens diagnostizierte Dr. G.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) und (2) eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), beide bestehend seit ca. April 2010 (Urk. 6/16/14 Ziff. 3.4). Anschliessend hielt der Gutachter fest, nachdem es sich bei den Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion um eine leichte psychische Störung handle, liege keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor. Damit verfüge der Beschwerdeführer über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen, die mit einer zumutbaren Willensanstrengung auch ausreichend überwindbar seien (Urk. 6/16/16 Ziff. 3.5.4). Aus rein psychi­atrischer Sicht könne ohne Berücksichtigung der körperlich begründbaren Beschwerden in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter (Gipser) eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum seit etwa April 2010 (unterbrochen von stationären Aufenthalten an der Y.___) angenommen werden. Bei einer angepassten (adaptierten) Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht bei voller Stunden­präsenz seit etwa April 2010 (unterbrochen von stationären Auf­enthalten an der Y.___) eine 90%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden (Urk. 6/16/16 Ziff. 3.6).
         In der interdisziplinären Konsensbeurteilung vom 3. Mai 2011 stellten die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine kleine subligamentäre Diskushernie mediolinkslateral L1/2 und median rechtsbetont L5/S1 ohne neurale Kompression, (2) Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), bestehend seit etwa April 2010 und (3) eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), bestehend seit ca. April 2010 (Urk. 6/16/20 Ziff. 8). Weiter hielten sie fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Hilfsgipser bei voller Stundenpräsenz seit April 2010 ‑ unterbrochen von stationären Aufenthalten in der Y.___ - gesamthaft auf 75 % (Arbeitsunfähigkeit 25 %) festgelegt worden sei, da bei Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion und einer Somatisierungsstörung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation, die Anpassungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit sowie die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien (Urk. 6/16/20 Ziff. 9.1).
         Körperlich leichte Tätigkeiten, welche abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, und geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit April 2010 - unterbrochen von stationären Aufenthalten in der Y.___ - zu 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 %) zugemutet werden (Urk. 6/16/20 Ziff. 9.2). Obwohl aus psychiatrischer Sicht nur eine leichte psychische Störung vorliege, erschienen berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen zum jetzigen Zeitpunkt bei mangelndem Interesse und mangelnder Motivation wenig aussichtsreich (Urk. 6/16/21 f. Ziff. 9.6).
3.6     Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis der Y.___ vom 5. April 2011 (Urk. 6/21) ein, welches ihm seit mindestens Mai 2010 bis voraussichtlich mindestens 31. Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte.
         Während des Beschwerdeverfahrens (Urk. 8) legte er zudem zwei Arztzeugnisse von Dr. Z.___ vom 19. April 2012 sowie von Dr. C.___ vom 24. April 2012 (Urk. 9/1-2) auf. Dr. Z.___ informierte dabei, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an einem rechtsseitigen Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernien L4-L5 und L5-S1 mit einer Wurzel­kompression L4 rechts leide. Ferner bestünden eine schwere depressive Episode und ein posttraumatisches Belastungssyndrom, welche psychotherapeutisch angegangen würden. Aktuell gehe der Beschwerdeführer regelmässig zur Psychotherapie und nehme die ver­ordneten Medikamente ein. Im aktuellen Zustand sei er aus somatischer Sicht körperlich für eine leichte Tätigkeit, ohne Heben und Stossen von schweren Lasten (max. 8-10 kg) voll arbeitsfähig. Hingegen sei er für eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Unter Beachtung der psychischen Beschwerden sei er auch für eine leichte Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/2).
         Dr. C.___ führte in seinem Arztzeugnis vom 24. April 2012 (Urk. 9/1) eine Behandlung seit 11. April 2012 auf und diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1). Aus den ersten Erkenntnissen sei aufgrund der psychischen Beschwerden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/1).

4.      
4.1     Das auf ausführlichen medizinischen Abklärungen und den anamnestisch erhobenen Befunden gründende A.___-Gutachten vom 12. Mai 2011 (Urk. 6/16) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.4). Es ist gut nachvollziehbar, schlüssig, berücksichtigt die relevanten Vorakten (vgl. Urk. 6/16/2-3, Urk. 6/16/8-10, Urk. 6/16/26-28) und bezieht die geklagten Beschwerden mit ein (Urk. 6/16/3-4, Urk. 6/16/11-12, Urk. 6/16/31-32). Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind überzeugend. Die Diagnosestellung und die Beurteilungen (Urk. 6/16/5-6, Urk. 6/16/14-16, Urk. 6/16/19-20, Urk. 6/16/33-35) leuchten ebenfalls ein. Die Auseinandersetzung mit der früheren, teilweise abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Spitals B.___ vom 6. September 2010, welches aufgrund der lumbalen Schmerzen eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit aufführte (Urk. 6/21/3‑4), ist überzeugend (vgl. Urk. 6/16/7). Im Übrigen erachten auch die behandelnden Ärzte des Spitals B.___ den Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in angepasster Tätigkeit für voll arbeitsfähig (vgl. E. 3.3). Zu Recht wies Dr. G.___ darauf hin, dass zwischen der A.___-Beurteilung aus psychiatrischer Sicht und derjenigen der Y.___ (vgl. Urk. 6/3-6, Urk. 6/10, Urk. 6/9) keine wesentlichen Differenzen vorliegen. Schlüssig führte er auf, dass es sich bei den Anpassungsstörungen mit anhaltender depressiver Reaktion definitonsgemäss nur um eine leichte psychische Störung handle, welche zu keiner psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer führe (Urk. 6/16/17). Eine im Arztbericht des Zentrums D.___ am 26. April 2010 beschriebene schwere depressive Episode sei nicht nachvollziehbar und könnte auch in den wiederholten Arztberichten der Y.___ nicht bestätigt werden. Auch zum damaligen gutachterlichen Untersuchungszeitpunkt hätten sich lediglich Hinweise für eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gefunden, wobei aufgrund des theatralischen, manierierten, histrionischen Verhaltens des Beschwerdeführers durchaus unter­schiedliche psychische Zustandsbilder mit Aggravation geboten werden könnten (Urk. 6/16/17-18).
         Dem ist zu folgen. Nicht nur aus dem A.___-Gutachten (Urk. 6/16/4, Urk. 6/16/6), sondern auch aus weiteren Berichten ergeben sich eine Symptomausweitung und Aggravation des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/3/5, Urk. 6/9/2, Urk. 6/21/3-4). Ferner konnte eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung festgestellt werden (vgl. Urk. 6/9/2, Urk. 6/16/4). Im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht ist dem Beschwerdeführer jedoch eine Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörungen zumutbar (vgl. BGE 131 V 50 f. E. 1.2, 130 V 354 f. E. 2.2.3; vgl. auch Erwägung 1.3). Aus sämtlichen Arztberichten (vgl. Urk. 6/3/5, Urk. 6/9/2, Urk. 6/10/2-3, Urk. 6/16) geht weiter hervor, dass die Situation des Beschwerdeführers nicht unwesentlich durch psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren bestimmt wird, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 299 E. 5a; AHI 2000 S. 149, Urteil des Bundesgerichts I 554/98 E. 3).
         Nachvollziehbar ist auch die Einschätzung von Dr. F.___, dass in bisheriger Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz seit September 2010 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und adaptiert seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/16/7 Ziff. 6). Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) ist nicht ersichtlich, weshalb aufgrund der diagnostizierten kleinen subligamentären Diskushernien ohne neurale Kompression sowie seiner Präadipositas (Urk. 6/16/5) aus orthopädischer Sicht eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit resultieren sollten. In der interdisziplinären Konsens­beurteilung vom 3. Mai 2011 (Urk. 6/16/20) wurde auch plausibel dargelegt, dass ihm körperlich leichte Tätigkeiten sowie geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit April 2010 zu 90 % zumutbar sind (Urk. 6/16/20 Ziff. 9.2). Dies lässt sich mit den früheren Berichten ebenfalls bestätigen (vgl. Urk. 6/21/4, Urk. 6/11), wobei die Diagnosenstellungen weitgehend übereinstimmen.
          Soweit der Beschwerdeführer eine ungenügende Dauer der Untersuchung durch Dr. G.___ moniert (Urk. 1 S. 4), bleibt festzuhalten, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung der Dauer einer psychiatrischen Exploration keinen bedeutenden Stellenwert zumisst, solange die Expertise den praxisgemässen Kriterien entspricht (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2009 vom 27. Juli 2009, E. 2.2 und 8C_485/2010 vom 21. September 2010, E. 2.4.3); dies ist vorliegend auch der Fall. Von einem ungeeigneten Untersuchungsort (Urk. 1 S. 4 f.) kann ebenfalls keine Rede sein, zumal der Beschwerdeführer nichts Konkretes vorbringt.
          Auch die nachgereichten Berichte der behandelnden Ärzte (E. 3.7) vermögen die Schlussfolgerungen der Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen. Dass eine schwere depressive Episode vorliegen soll, wurde schlüssig anhand objek­tivierbarer Befunde widerlegt, wovon im Übrigen auch der seit April 2012 behandelnde Psychiater Dr. C.___ ausgeht. Ferner scheint Dr. Z.___ hinsichtlich der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit offensichtlich vor allem auf die psychischen Beschwerden und nicht auf organische Befunde abzustellen (Urk. 6/11/3, Urk. 9/2), die von fachärztlicher Seite jedoch einhellig als für angepasste Tätigkeiten nicht einschränkend erachtet wurden.
          Mithin besteht kein Grund, von der Beurteilung im orthopädisch-psychiatrischen A.___-Gutachten vom 12. Mai 2011 (Urk. 6/16) abzuweichen. Die darin attestierte 75%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Hilfsgipser seit April 2010 und eine 90%ige Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten seit April 2010 – unterbrochen von stationären Aufenthalten an der Y.___ – sind nachvollziehbar. Weitere medizinische Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 6), erübrigen sich daher.
4.2     Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) ist an sich nicht strittig und gibt zu keiner Korrektur Anlass. Unter diesen Umständen besteht aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 23 % kein Rentenanspruch, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.      
5.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus­setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
5.2     Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2011 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 und S. 6). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 wurde ihm das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um dieses, versehen mit den Angaben der Gemeindebehörde sowie sämtlicher Belege zur finanziellen Situation, einzureichen (Urk. 3). Der Beschwerdeführer hat die Frist unbenützt verstreichen lassen, weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine prozessuale Bedürftigkeit bestand. Erst mit Eingabe vom 28. April 2012 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich vom 20. April 2012 ein, wonach er „derzeit“ für seine Lebenshaltungskosten von den Sozialen Diensten unterstützt wird (Urk. 9/3).
         Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer seit 20. April 2012 bedürftig ist (Urk. 9/3), ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Sodann sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ebenfalls erfüllt, weshalb ihm ab Einreichung der Unterstützungsbestätigung, also ab 20. April 2012, in der Person von Rechtsanwalt Jürg Federspiel eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen ist.
5.3     Rechtsanwalt Jürg Federspiel, macht in seiner Kostennote vom 7. November 2012 (Urk. 12) für Aufwendungen von total 9.33 Stunden sowie Auslagen von Fr. 20.-- (exkl. MWSt) ein Honorar von insgesamt Fr. 2‘036.90 geltend. Soweit sich der verrechnete Zeitaufwand auch auf das Verwaltungsverfahren bezieht (Positionen für die Zeitspanne vom 8. bis 16. Juni 2011), fällt dieser von vorn­herein ausser Betracht. Da die unentgeltliche Rechtsvertretung erst ab 20. April 2012 zu gewähren ist, ist lediglich der Aufwand ab diesem Datum zu entschädigen. Demnach ist die Entschädigung für einen Aufwand von 1.83 Stunden und Barauslagen von Fr. 20.-- sowie bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf insgesamt Fr. 417.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
5.4      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.5      Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht beschliesst:
            In Bewilligung des Gesuches vom 3. Oktober 2011 wird dem Beschwerdeführer ab 20. April 2012 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Jürg Federspiel als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pozessführung einstweilen auf die Gerichts­kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Federspiel, wird mit Fr. 417.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Federspiel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).