IV.2011.01083
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 6. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1976 geborene X.___ meldete sich am 3. Juli 2008 unter Hinweisauf eine depressive Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Nach ersten erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 7/8-10, 7/15) wurden Massnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes eingeleitet (Urk. 7/37, 7/78). Da der Arbeitsplatz trotz der durchgeführten Massnahmen nicht erhalten werden konnte (vgl. Kündigung der Arbeitgeberin vom 19. Februar 2010, Urk. 7/47), holte die IV-Stelle weitere Berichte behandelnder Ärzte (Urk. 7/54, 7/57, 7/59-61, 7/68) ein und ordnete eine Abklärung durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an, welcher sein Gutachten am 24. April 2011 erstattete (Urk. 7/74). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/81-86) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. September 2011 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 7/91).
2. Gegen die Verfügung vom 12. September 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. Oktober 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte eine Rente zuzusprechen (Urk. 1).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 20. Januar 2012 zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndromen (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktions-ausfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung hielt die IV-Stelle dafür, dass die Beschwerdeführerin an Symptomen leide, welche für eine Neurasthenie typisch seien. Anhaltspunkte für eine anderweitige schwerwiegende psychische Erkrankung lägen nicht vor. Aufgrund der erhobenen Befunde sei keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Entsprechend sei das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie leide nicht an einer Neurasthenie. Vielmehr sei auf die Beurteilung ihrer behandelnden Ärzte abzustellen, welche ihr nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert hätten (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, berichtete am 19. November 2009 von einem Verdacht auf komplex partielle Anfälle mit sekundärer Generalisation bei Temporallappenepilepsie. Aufgrund der Anamnese bestehe der Verdacht, dass in der Kindheit ein Anfallsleiden vorgelegen habe, laut der Patientin sei auch eine Asphyxie bei der Geburt aufgetreten. Eine genaue Diagnose lasse sich wegen der fehlenden Akten nicht mehr eruieren. Aktuell seien wahrscheinlich ab Juli vier generalisierte Anfälle aufgetreten, möglicherweise durch eine Absenkung der Krampfschwelle durch Wellbutrin. Im EEG finde er eine epilepsieverdächtige Funktionsstörung links temporal, weshalb eine Temporallappenepilepsie mit sekundärer Generalisation denkbar sei (Urk. 7/59).
Am 9. Juli 2010 berichtete Dr. Z.___ über die klinische und elektroenzephalographische Nachkontrolle vom 6. Juli 2010. Er führte aus, unter der antiepileptischen Behandlung sei ein sehr guter, anfallsfreier Verlauf festzustellen. Die von der Patientin beschriebenen Ereignisse im März könnten nicht sicher eingeordnet werden. Dass nächtliche generalisierte Anfälle aufgetreten seien, ohne dass der Partner etwas bemerkt habe, scheine ihm eher unwahrscheinlich zu sein. Eine weitere Kontrolle sei im September vorgesehen. Bis dahin sei die Fahreignung nicht gegeben (Urk. 7/57/6-7).
Auch die Nachkontrolle vom 5. Oktober 2010 zeigte einen anfallsfreien guten Verlauf (Urk. 3/7: Bericht des Dr. Z.___ vom 8. Oktober 2010).
3.1.2 Dr. med. A.___, Assistenzarzt Medizin am Spital B.___, führte in seinem Bericht vom 29. November 2010 aus, die Beschwerdeführerin habe am 25. Oktober 2009 einen epileptischen Anfall erlitten. Die Epilepsie sei durch medikamentöse Einstellung gut behandelbar, Einschränkungen bei der Tätigkeit als Kauffrau bestünden so gut wie keine. Arbeiten mit gefährlichen Maschinen und Fahrzeugen, bei denen Selbst- und Fremdverletzungsgefahr bestehe, seien nicht erlaubt (Urk. 7/54).
3.1.3 Gestützt auf die erwähnten Berichte kann mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden epileptischen Erkrankung für eine Bürotätigkeit ohne Fremd- und Selbstgefährdungspotential nicht eingeschränkt ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Kurzbericht des Dr. Z.___ vom 13. September 2010 an eine Lebensversicherungsgesellschaft (Urk. 3/8), dürfte die darin genannte reduzierte Arbeitsfähigkeit doch vom behandelnden Psychiater übernommen worden sein, der dafür hielt, dass die Epilepsie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit habe (vgl. Urk. 7/57 S. 1 Ziff. 11, vgl. auch S. 2 Ziff. 1.6).
3.2
3.2.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 24. April 2011 (Urk. 7/74) hielt Dr. Y.___ fest, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine ordentlich und adäquat gekleidete Explorandin, welche pünktlich erscheine. Im Gespräch erscheine sie offen und schildere ihre Lebens- und Leidensgeschichte sowie ihre aktuellen Beschwerden. Wesentliche Anhaltspunkte für Störungen des Bewusstseins, der Orientierung, der Aufmerksamkeit, der Auffassung, der Konzentration, der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses seien keine zu eruieren. Im Sprachlichen verfüge sie über ihrem Bildungsstand entsprechende Fähigkeiten im Erfassen von Zusammenhängen wie auch in der Unterscheidung von Wesentlichem und Unwesentlichem bei adäquater reduzierter Wortflüssigkeit. Im formalen Denken sei die Versicherte weder gehemmt, noch verlangsamt oder anderweitig gestört. Bei der Eploration habe sie sich rasch auf jeweilige Gesprächsinhalte ein- und umstellen und auch frühere Gesprächsthemen wieder aufnehmen können. Kognitive Leistungen wie problembezogenes, lösungsorientiertes Denken und Handeln seien intakt. Das formale Denken sei insgesamt flüssig, geordnet und kohärent. Es bestünden kein Misstrauen und keine Anhaltspunkte für hypochondrische Befürchtungen, Zwangsstörungen, Ich-Störungen oder wahnhaftes Erleben. Die soziale Phobie scheine gebessert, zumindest scheine ein Umgang damit gefunden worden zu sein. Die Affektivität sei von Ratlosigkeit und deprimierter Hoffnungslosigkeit gezeichnet. Ängstlichkeit sei zu Beginn ein Thema, verschwinde jedoch im Verlauf des Gesprächs. Für Euphorie bestünden keine Anhaltspunkte. Insuffizienzgefühle und Zukunftssorgen seien spürbar. Die Explorandin sei im Antrieb etwas arm, nicht gehemmt oder gesteigert, es bestünde kein melancholischer Gesichtsausdruck. Schlafstörungen mit verminderter Schlafdauer von ungefähr vier Stunden würden angegeben, jedoch keine soziale Umtriebigkeit, keine offene Aggressivität und keine offensichtliche Tendenz zu sozialem Rückzug (S. 6 f.).
Der Gutachter führte weiter aus, schwerwiegende Anhaltspunkte für bipolare Störungen seien nicht zu finden. Diverse Symptome, welche auch ein depressives Syndrom begründen könnten, würden von der Explorandin vorgebracht, jedoch in eher leichtem Ausmass. Von den diagnostischen Kriterien der unter der Kategorie F3 des Kapitels V (F) der ICD-10 aufgeführten depressiven Störungen werde insbesondere der Energiemangel als limitierend angegeben. Übermässige und gravierend einschränkende Störungen von Konzentration, Aufmerksamkeit und allgemeiner Flexibilität seien im Gespräch indes nicht feststellbar und damit objektiv allenfalls leicht eingeschränkt. Ebenso seien neuropsychologische und psychomotorische Symptome nicht in einschränkendem Ausmass beob-achtbar und daher allenfalls leicht vorhanden, möglicherweise bestehe eine leichte motorische Verlangsamung (S. 7).
Angst oder Panik in eindeutig definierten und im Allgemeinen ungefährlichen Situationen - so der Gutachter weiter - werde nicht angegeben. Ebensowenig lägen Hinweise vor, die für eine generalisierte Angststörung im Sinne einer „Angstneurose" gemäss ICD-10-Klassifizierung sprächen; geschildert würden lediglich Ängste und Sorgen um die gegenwärtig belastenden Lebensumstände und die Zukunft (S. 7 unten).
Bei Störungen aus dem Spektrum depressiver Syndrome, auch mit Anzeichen von Angst, sei eine Anpassungsstörung differentialdiagnostisch stets einzubeziehen. Möglicherweise liege ein leicht depressives Zustandsbild vor. Seines Erachtens seien die Kriterien für das Vorliegen einer Neurasthenie (ICD-10: F48) vollumfänglich erfüllt. Hauptcharakteristika seien Klagen über vermehrte Müdigkeit nach geistigen Anstrengungen, häufig mit einer abnehmenden Arbeitsleistung oder Effektivität bei der Bewältigung täglicher Aufgaben. Die geistige Ermüdbarkeit werde typischerweise als unangenehmes Eindringen ablenkender Assoziationen oder Erinnerungen beschrieben, als Konzentrationsschwäche und allgemein uneffektives Denken. Bei der anderen Form liege das Schwergewicht auf Gefühlen körperlicher Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung, begleitet von muskulären oder anderen Schmerzen und der Unfähigkeit, sich zu entspannen. Bei beiden Typen liessen sich eine ganze Reihe von anderen unangenehmen körperlichen Empfindungen wie Schwindelgefühlen, Spannungskopfschmerzen sowie ein Gefühl einer allgemeinen Unsicherheit finden. Sorgen über abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefinden, Reizbarkeit, Freudlosigkeit und unterschiedliche, leichtere Grade von Depression und Angst seien üblich. Der Schlaf sei häufig in der anfänglichen und mittleren Phase gestört. Ein Erschöpfungssyndrom, Burn-out oder Chronic fatigue Syndrom könne differentialdiagnostisch gleichgesetzt werden. Eine Neurasthenie entspreche in der Symptomatik den von den behandelnden Ärzten beschriebenen und von der Explorandin vorgebrachten Beschwerden. Diverse Symptome, welche auch im Rahmen eines depressiven Syndroms vorkämen, gehörten zur Neurasthenie und lägen bei der Versicherten gegenwärtig in eher leichtem Ausmass vor (S. 8 und 12).
Weiter hielt der Gutachter dafür, dass keine schwerwiegenden Symptome einer Persönlichkeitsstörung oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung vorlägen. Allenfalls könnten Züge einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vermeidend-selbstunsicheren und dependent-abhängigen wie auch emotional-instabilen Anteilen vorliegen. Affekte und Impulsivität seien eher im Zusammenhang mit Versagen zu verstehen. Narzisstische Züge, das heisse das Bedürfnis nach Bewunderung bei Mangel an Einfühlungsvermögen, lägen seines Erachtens nicht in gravierendem Ausmass vor (S. 8).
Schliesslich wurde im Gutachten erwogen, im Weiteren lägen keine gravierenden Hinweise für Phobien, Zwangsstörungen, akute Belastungsreaktionen oder posttraumatische Belastungsstörungen vor. Auch Demenzerkrankungen oder substanzbedingte Störungen und psychotische Störungen könnten ausgeschlossen werden. Für eine Intelligenzminderung oder für Entwicklungsstörungen lägen anamnestisch keine Hinweise vor (S. 9).
Zusammenfassend führte der Gutachter aus, aufgrund der von ihm erhobenen Befunde lägen Einschränkungen der Befindlichkeit und der Leistungsfähigkeit vor, die im Rahmen einer Neurasthenie typisch seien. Anhaltspunkte für eine anderweitige schwerwiegende und andauernde psychische Erkrankung bestünden nicht (S. 9).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, mit den erhobenen objektiven Befunden könne eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht begründet werden (S. 10).
3.2.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das psychiatrische Gutachten des Dr. Y.___ vom 24. April 2011 (Urk. 7/74) zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (S. 1, 3, 5-7), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 5 f.) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (S. 1-4). Die Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar (S. 7 ff.); mit der abweichenden Einschätzung der behandelnden Fachärzte setzte sich der Gutachter hinreichend auseinander und zeigte auf, weswegen dieser nicht zu folgen sei (S. 2 f. und 12).
Vor diesem Hintergrund vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die ab-weichende Auffassung der behandelnden Ärzte die Ergebnisse der Begutachtung, namentlich die diagnostische Beurteilung des Gutachters und dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, nicht zu entkräften. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte auch von einem therapeutischen bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell ausgegangen sind (vgl. Bericht der Klinik C.___ vom 4. Juli 2008, Urk. 7/15/7-13, insb. Urk. 7/15/10-11), welches nicht als Grundlage für die Beurteilung versicherungsrechtlicher Ansprüche taugt. Der die Beschwerdeführerin behandelnde Psychiater Dr. med. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem am 13. Januar 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht eine rezidivierende depressive Episode (F 33.1) und eine soziale Phobie (F 40.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/57/1 Ziff. 1.1), die seit 1. Januar 2010 zu 50 % eingeschränkt sei (Urk. 7/57/2 Ziff. 1.6). Eine nachvollziehbare Begründung seiner Einschätzung ist dem Bericht indes nicht zu entnehmen. Zudem sind bei einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode (F 33.1) gewöhnlich vier oder mehr der für eine depressive Episode typischen Symptome vorhanden und die betroffene Person hat meist grosse Schwierigkeiten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen. Dass dem bei der Beschwerdeführerin so wäre, geht aus dem Bericht nicht hervor. Vielmehr führte Dr. D.___ bei den bestehenden Einschränkungen einzig eine verminderte Belastbarkeit und eine rasche und plötzliche Erschöpfung auf (Urk. 7/57/3 Ziff. 1.7) und hielt eine langsame Zunahme der Arbeitsfähigkeit für möglich (Urk. 7/57/3 Ziff. 1.8). Nach Gesagtem und da das Gericht überdies der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte (so etwa Urteil des Bundesgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), kann nicht auf die Beurteilung von Dr. D.___ abgestellt werden, sondern ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Dr. Y.___ erstellt, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Symptomatik keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag.
3.2.3 Dr. Y.___ legte schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der objektiven psychopathologischen Befunde an einer Neurasthenie leidet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vorne E. 1.3) vermag dieses Krankheitsbild als solches keine Invalidität zu begründen, sondern es besteht die Vermutung, dass seine Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwunden werden können. Da der Gutachter weder eine psychische Komorbidität noch andere Umstände gefunden hat, welche die Überwindbarkeit in Frage stellen könnten, ist es nicht zu beanstanden, wenn er dafür hielt, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich uneingeschränkt zumutbar sei.
4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Leistungsanspruch verneint worden ist, nicht zu beanstanden.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).