Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 18. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1956 geborene X.___ reiste 1984 von Sri Lanka in die Schweiz ein, wo sie ausschliesslich als Hausfrau tätig war (Urk. 10/1). Unter Hinweis auf dauerhafte Schmerzen nach einem Verkehrsunfall am 5. Juni 2006 und dabei erlittenem Schlüsselbeinbruch meldete sie sich am 3. Juni 2006 (richtig: 2008) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 10/5) sowie medizinische (Urk. 10/7, Urk. 10/9) Abklärungen und teilte der Versicherten am 6. August 2008 mit, dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 10/8). Nachdem sie durch ihren Abklärungsdienst eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt hatte durchführen (Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2008, Urk. 10/13) und die Versicherte durch das Y.___ hatte begutachten lassen (Gutachten vom 27. März 2009, Urk. 10/19), stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Juli 2009 die Verneinung ihres Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 10/26). Auf Einwand der Versicherten vom 8. September 2009 (Urk. 10/30) sowie deren Schreiben vom 15. Dezember 2009 (Urk. 10/33) ergänzte die IV-Stelle die medizinischen Akten (Urk. 10/36, Urk. 10/41, Urk. 10/51, Urk. 10/53, Urk. 10/58) und liess erneut eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vornehmen (Abklärungsbericht vom 1. Juni 2011, Urk. 10/71). Mit Verfügung vom 2. September 2011 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Christoph Erdös am 3. Oktober 2011 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr seien die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische/psychiatrische Abklärungen vorzunehmen, eventualiter sei erneut eine Haushaltsabklärung vorzunehmen, ihr seien die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 22. November 2011 wurden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Christoph Erdös als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.4 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, 104 V 135 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige, ergeben sich doch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, zumal sie seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1984 nie eine Arbeitstätigkeit ausübte (Urk. 10/1/5, Urk. 10/5). Streitig und zu prüfen ist jedoch das Ausmass ihrer Einschränkung im Haushalt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, bei der Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Juni 2006 ein Gesundheitsschaden ausgewiesen und sie sei in ihrem Aufgabenbereich als Hausfrau eingeschränkt. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Hausfrau betrage 85 % (Urk. 2 S. 1 f.). Aufgrund der angerechneten Mitwirkungspflicht des Ehemannes falle die anrechenbare Einschränkung etwas tiefer aus, als dies medizinisch-theoretisch mit 15 % festgelegt wurde (Urk. 2 S. 2).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass sich die beteiligten Fachärzte hinsichtlich der Diagnosen einig seien, jedoch betreffend deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht übereinstimmten (Urk. 1 Ziff. 9 und Ziff. 10). Ihre Arbeitsfähigkeit sei mit grösster Wahrscheinlichkeit - auch infolge des zweiten Unfalltraumas - zu mindestens 50 % eingeschränkt (Urk. 1 Ziff. 13). Da sie nur noch ihre rechte Hand gebrauchen könne, sei sie in den Bereichen Ernährung, Wohnungs- sowie Wäsche- und Kleiderpflege massiv eingeschränkt (Urk. 1 Ziff. 20, 21 und 23). Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie und ihr Ehemann seit jeher eine klare Rollenverteilung gehabt hätten (Urk. 1 Ziffer 18). Weiter sei bei der Mitwirkungspflicht ihres Ehemannes dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieser durch die Arbeitssuche mit Unterstützung des Regionalen Arbeitsvermittlungsdienstes (RAV) und durch ihre Betreuung stark belastet sei (Urk. 1 Ziff. 25). Schliesslich sei miteinzubeziehen, dass eine Raumpflegerin zweimal pro Woche jeweils zwei Stunden das Waschen, Bügeln und einen Teil der Grundreinigung der Wohnung übernehme und sie bei der Körperhygiene unterstütze (Urk. 1 Ziff. 16).
3.
3.1
3.1.1 Hausarzt Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, hielt im Bericht vom 8. Juli 2008 (Urk. 10/7) einen Status nach Klavikulafraktur im Juni 2006 mit Plattenosteosynthese sowie trotz langjähriger Therapie persistierende Schmerzen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/7/2). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Juni 2006 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 10/7/6).
3.1.2 Dr. med. A.___, stellvertretend Leitender Arzt Chirurgie des Spitals B.___, berichtete am 12. September 2008 (Urk. 10/9), im Rahmen eines Verkehrsunfalles habe sich die Beschwerdeführerin im Juni 2006 eine Klavikulafraktur links zugezogen. Diese sei osteosynthetisch versorgt worden. Es sei im Verlauf zu einer Frozen-shoulder gekommen, welche primär mittels Schmerzkatheter behandelt worden sei. Leider habe die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf rezidivierende, invalidisierende Schmerzen sowie Schwellungen im Bereich des linken supraklavikulären Bereiches gezeigt. Trotz multiplen Behandlungen hätten keine adäquate Ursache gefunden sowie eine Therapie eingeleitet werden können. Unterdessen sei das Osteosynthesematerial entfernt worden und die Fraktur knöchern geheilt. Die Beschwerdeführerin sei eigentlich seit dem Unfall arbeitsunfähig. Sie sei insofern eingeschränkt, als sie bei Tätigkeiten mit dem linken Arm rasch ermüde und anschliessend starke Schmerzen supraklavikulär links beklage. Dies komme bei Arbeiten bereits nach zirka 30 Minuten zum Tragen. Jegliche Ressourcen seien abgesehen vom jetzigen Problemleiden unauffällig (Urk. 10/9/7-8).
Im Schreiben vom 20. Oktober 2008 attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine 20 bis 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung/Schulter angepassten Tätigkeit (Urk. 10/10-11).
3.1.3 Im Gutachten vom 27. März 2009 (Urk. 10/19) vermerkten Dres. med. C.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, sowie D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in Österreich, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Osteosynthese einer Claviculafraktur links 06/2006, Metallentfernung 05/2007 und Sudeckdystrophie mit Myogelose des Musculus trapecius und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas sowie eine Dysthymie bei Zustand nach Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion bestehend seit ca. 2007, ICD-10 F34.1 (Urk. 10/19/18). Anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung am 25. März 2009 sei die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Hausfrau gesamthaft bei voller Stundenpräsenz auf 85 % ab dem Zeitpunkt der Begutachtung festgelegt worden, da aufgrund der Schultergürtelschmerzen links respektive Nackenschmerzen mit Myogelose des Musculus trapecius häufige Arbeiten über der Horizontalen sowie das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm nicht mehr vollumfänglich zumutbar seien. Adaptierte Tätigkeiten, die in temperierten Räumen ausgeführt werden könnten, ohne dass dabei Arbeiten über der Horizontalen durchgeführt und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten, seien vollumfänglich zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht resultiere in bisheriger und in adaptierter Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/19/19).
Zur Arbeitsfähigkeit zwischen Juni 2007 und Februar 2009 führte Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 15. Mai 2009 aus (Urk. 10/23), retrospektiv sei es schwierig, über den genannten Zeitraum die Arbeitsfähigkeit zu dokumentieren, nachdem die Beschwerdeführerin in jener Zeitperiode nicht von ihnen gesehen worden sei. Wahrscheinlich hätten sich die Befunde nicht wesentlich geändert. Die Beschwerdeführerin gebe jedenfalls an, die Beschwerden seien auch nach der Metallentfernung an der Clavicula im Mai 2007 unverändert geblieben. Somit könne wahrscheinlich gesamthaft von einer Arbeitsfähigkeit als Hausfrau von 85 % auch zwischen Juni 2007 und Februar 2009 sowie einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgegangen werden.
3.1.4 Der behandelnde Orthopäde der E.___ notierte im Bericht vom 6. Mai 2010 (Urk. 10/51), am 12. Februar 2010 sei eine Infiltration der linken Schulter erfolgt, welche gemäss der Beschwerdeführerin keine Verbesserung gebracht habe. Es sei anzunehmen, dass nach einer glenohumeralen Infiltration ohne Schmerzabnahme eine allenfalls operative Intervention ebenfalls zu keiner Schmerzreduktion führen würde. Weitere diagnostische Abklärungen mittels MRI (magnetic resonance imaging) seien deshalb von seiner Seite her nicht indiziert. Zum Ausschluss einer neurologischen Problematik veranlasse er als letzten Untersuch noch eine EMG (Elektromyografie). Sollte diese einen Normalbefund zeigen, würde er die Behandlung aus orthopädischer Sicht her abschliessen. Von ihm sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien die EMG-Befunde abzuwarten (Urk. 10/51/7-8).
Im Bericht der E.___ vom 1. Juli 2010 (Urk. 10/53) ist festgehalten, die EMG-Untersuchung habe bereits stattgefunden. Im Schnellbefund der neurophysiologischen Untersuchung vom 2. Juni 2010 habe sich kein Thoracic outlet-Syndrom gezeigt. Als einzige Pathologie sei eine möglicherweise vorhandene chronische Radiculopathie C5 linksseitig von mässiggradiger Ausprägung vorhanden. Ansonsten sei der neurologische Status völlig normal. Die Beschwerdeführerin werde aus diesem Grund weiter verwiesen zu den Spezialisten der Wirbelsäulenchirurgie zum Ausschluss der Pathologie der Halswirbelsäule. Aus schulterchirurgischer Sicht sei der Fall abgeschlossen. Es seien keine weiteren therapeutischen Massnahmen betreffend Schulter erforderlich. Welche Auswirkung die allenfalls vorhandene Pathologie an der Wirbelsäule auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei von den Spezialisten des Wirbelsäulenteams zu beantworten.
Im Bericht der E.___ vom 8. September 2010 (Urk. 10/58) ist vermerkt, aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Es sei eine Schmerztherapie empfohlen worden. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei nicht beurteilbar (Urk. 10/58/7-8).
3.1.5 Im Abklärungsbericht vom 1. Juni 2011 (Urk. 10/71) kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 10 % eingeschränkt sei (Urk. 10/71/7). In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2011 hielt sie an der Einschränkung in dieser Höhe fest (Urk. 10/74).
3.2
3.2.1 Das Gutachten des Y.___ vom 27. März 2009 (Urk. 10/19) basiert auf orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten des Y.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.5).
3.2.2 Was die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht unter Hinweis auf Dres. A.___ und Z.___ sowie die behandelnden Ärzte der E.___ vorbringt, verfängt nicht. Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten sowie behandelnde Ärztinnen und Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Hinzu kommt, dass Gutachter Dr. C.___ die Berichte von Dr. Z.___ vom 8. Juli 2008 und Dr. A.___ vom 12. September 2008 sowie 20. Oktober 2008 bekannt waren (Urk. 10/19/2-3) und er seine Einschätzung mithin unter deren Miteinbezug abgab. In seiner Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen ist nämlich zu lesen, dass es unklar sei, wieso Dr. Z.___ ab dem Unfall eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis heute attestiere. Während der ersten postoperativen Monate sei in jedem Fall eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Weshalb Dr. A.___ in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 bis 40 % angebe, obwohl er gleichzeitig eingestehe, dass für die Schmerzen keine adäquate Ursache habe gefunden werden können, bleibe letztlich rätselhaft (Urk. 10/19/7). Ein Blick in die Berichte von Dres. Z.___ und A.___ lässt denn auch erkennen, dass die attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht mittels objektiv erhobener Befunde begründet sind, sondern überwiegend auf den aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht irrelevanten subjektiv geklagten Beschwerden fussen. Hinsichtlich der Beurteilung von Dr. Z.___ ist zudem anzumerken, dass er sich als Allgemeinmediziner mit seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund orthopädischer Beschwerden ausserhalb seines Fachgebietes befindet, weshalb die Beweiskraft seines Berichts nur schon aus diesem Grunde in Zweifel zu ziehen ist.
Weshalb aufgrund des am 23. September 2009 erlittenen Unfalles nicht mehr auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden kann und von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Die mit der Behandlung der Beschwerdeführerin betrauten Ärzte der E.___ attestierten der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit und schlossen die Behandlung nach Ausschluss einer neurologischen Problematik sowohl in orthopädischer als auch wirbelsäulenorthopädischer Hinsicht ab. Mithin ist davon auszugehen, dass der zweite Unfall ohne jegliche zusätzliche Folgen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin blieb.
3.2.3 In psychiatrischer Hinsicht ist die von Dr. D.___ gestellte Diagnose eine Dysthymie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Diesbezügliche Einwände der Beschwerdeführerin blieben gänzlich unsubstantiiert (Urk. 1 Ziff. 10) und sind, da sie in den medizinischen Akten auch keine Stütze finden, nicht zu hören.
3.3 Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten des Y.___ somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, zu 85 % ihrer angestammten Tätigkeit als Hausfrau sowie zu 100 % einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Zur umstrittenen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt ist zu bemerken, dass den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zukommt. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSIH Rz 3084 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 883/05 vom 17. Juli 2006, E. 4.2). Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 311/03 vom 22. Dezember 2003). Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.2.1 mit Hinweis auf AHI 2004 S. 137 ff., namentlich S. 139 unten).
Die Rechtsprechung hat für die Würdigung des Beweiswertes über Abklärungen an Ort und Stelle, welche der Beurteilung des Betreuungsaufwandes in Hauspflege, der Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels oder der Hilflosigkeit mit Blick auf die Hilflosenentschädigung dienen, bestimmte Regeln formuliert. Diese Grundsätze können auf die Abklärung im Haushalt übertragen werden. Danach ist erforderlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen und divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen. Der Berichtstext schliesslich muss inhaltlich plausibel, begründet und mit Bezug auf die konkreten Einschränkungen angemessen detailliert abgefasst sein sowie mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel in Folge Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 883/05 vom 17. Juli 2006 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.2 Der Abklärungsbericht vom 1. Juni 2011 (Urk. 10/71) wurde durch eine spezialisierte Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin verfasst. Er gibt einleitend die anlässlich des Abklärungsgespräches vom 6. Februar 2006 seitens der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wieder (Urk. 10/71/1-2). Es folgen Angaben zur hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall, zur Situation im Haushalt, den Wohnverhältnissen und den technischen Einrichtungen (Urk. 10/71/2-4). Die anschliessende Umschreibung der Tätigkeitsbereiche stimmt mit den in den Rz 3086 ff. KSIH enthaltenen Vorgaben überein. Die von der Abklärungsperson vorgenommene Gewichtung der einzelnen Haushaltsverrichtungen ist angesichts der konkreten Umstände nicht zu beanstanden und wurde denn seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bemängelt.
Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vorab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne Weiteres eine Invalidität. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht dabei weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. BGE 133 V 509 f. E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Abklärungsperson hat für ihre Einschätzung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen je eine kurze, nachvollziehbare Begründung angeführt (Urk. 10/71/4-6). Ihre Schlussfolgerungen erscheinen aufgrund der an Ort und Stelle erhobenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht angemessen. Insbesondere ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass sie von einer Mitwirkungspflicht des im gleichen Haushalt lebenden Ehemannes ausgegangen ist.
4.3 Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. Weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit des linken Armes nicht mehr im Stande sein soll, die Haushaltsführung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle) zu übernehmen (Urk. 1 Ziff. 19), ist nicht einsichtig und konnte denn von der Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise dargelegt werden. Insofern sie geltend machte, sie könne ihren linken Arm nicht mehr einsetzen und sei daher in der Ernährung, Wohnungspflege und Kleiderpflege zwischen 80 bis 100 % eingeschränkt, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr der Gebrauch des linken Armes ohne häufiges Arbeiten über der Horizontalen sowie das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm medizinisch-theoretisch nach wie vor zumutbar sind und sich daher Einschränkungen in der geltend gemachten astronomischen Höhe durch nichts rechtfertigen lassen. Im Übrigen ist zur weiteren Begründung auf die umfassende, detaillierte und schlüssige Stellungnahme der Abklärungsperson vom 22. August 2011 (Urk. 10/74) zu verweisen, in welcher diese insbesondere zu Recht auf die Mitwirkungspflicht des Ehegatten trotz traditioneller Rollenverteilung, Arbeitssuche und gelegentlicher Arbeitseinsätze hinwies sowie angesichts des überschaubaren Zweipersonenhaushalts ohne Haustiere eine höhere (als eine 10%ige) Einschränkung in den einzelnen Aufgabenbereichen nachvollziehbar verneinte.
4.4 Nach dem Gesagten stellt der Abklärungsbericht vom 1. Juni 2011 eine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt dar. Die darin vorgenommene Einschätzung lässt sich im Übrigen auch mit der (medizinisch-theoretischen) Beurteilung im Gutachten des Y.___ (15%ige Einschränkung im Haushalt), bei welcher die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin sowie Mitwirkungspflicht ihres Ehemannes naturgemäss ausser Acht gelassen wurden, in Einklang bringen.
Da es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, ihre angestammte Tätigkeit als Hausfrau noch zu 90 % auszuüben und der Invaliditätsgrad lediglich 10 % beträgt, ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
5.2 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 machte Rechtsanwalt Christoph Erdös Aufwendungen von total 9 Stunden geltend (Urk. 13), was angemessen erscheint.
Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert demnach eine Entschädigung inklusive 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 1944.-- (9 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 1800.--; 8 % Mehrwertsteuer = Fr. 144.--).
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7. Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 1944.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).