IV.2011.01085

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner


Urteil vom 26. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ren? Bussien
Scherrer Hebeisen Bussien, Rechtsanw?lte
Neustadtgasse 1a, Postfach 131, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.?????? Der 1971 geborene und als Hilfsarbeiter erwerbst?tig gewesene X.___ bezog ab 1. Mai 2000 infolge eines R?ckenleidens zun?chst eine Viertelsrente und ab August 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrenten f?r die Ehefrau und die drei Kinder (Urk. 10/68 f.). Nachdem die Rente revisionsweise verschiedentlich best?tigt worden war, wurde sie mit Einspracheentscheid vom 29. November 2006 eingestellt (Urk. 10/136). Mit Urteil IV.2006.01200 vom 24. Juli 2008 hob das hiesige Gericht diesen Entscheid auf und wies die Sache zur Erg?nzung der Abkl?rungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ck (Urk. 10/142). Nach weiteren medizinischen Abkl?rungen und im Hinblick auf eine zun?chst im Fr?hjahr 2009 geplante und sp?ter auf Fr?hjahr 2010 verschobene Osteosynthesematerialentfernung im Bereich der Lendenwirbels?ule best?tigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 29. Dezember 2009 die weitere Ausrichtung der Rente (Urk. 10/158). In der Folge sprach sie mit Verf?gungen vom 18. Februar 2010 (Urk. 10/163), 8. April 2010 (Urk. 10/168) und 10. Juni 2010 (Urk. 10/175) die Rente samt Zusatzrenten wieder zu.
???????? Im August 2010 leitete die IV-Stelle eine erneute Revision ein (Urk. 10/176) und t?tigte Abkl?rungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Insbesondere liess sie den Versicherten im Institut Y.___, abkl?ren (Gutachten vom 15. April 2011; Urk. 10/189). Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/193 ff.) hob sie die Rente mit Verf?gung vom 1. September 2011 auf (Urk. 2).

2.?????? Dagegen f?hrt X.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Bussien als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 3. November 2011 dokumentierte der Beschwerdef?hrer seine finanzielle Lage (Urk. 6 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2011 schloss die Verwaltung auf Abweisung der vom Beschwerdef?hrer gestellten Antr?ge (Urk. 9). Daraufhin wurde mit Verf?gung vom 23. November 2011 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Dem Gesuch um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde dagegen entsprochen (Urk. 11). Am 8. Mai 2012 und 22. April 2013 legte der Beschwerdef?hrer aktuelle medizinische Unterlagen ins Recht (Urk. 17, Urk. 18/1-2, Urk. 25 f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Stellungnahmen dazu (Urk. 21, Urk. 29).

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.2???? Zeitlicher Referenzpunkt f?r die Pr?fung einer anspruchserheblichen ?nderung bildet die letzte (der versicherten Person er?ffnete) rechtskr?ftige Verf?gung, welche auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Durchf?hrung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten f?r eine ?nderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererw?gung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verf?gung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgef?hrten Revision keine leistungsbeeinflussende ?nderung der Verh?ltnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verf?gung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskr?ftigen Verf?gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

2.?????? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die Rentenaufhebung in der Verf?gung vom 1. September 2011 damit, dass beim Beschwerdef?hrer eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Sp?testens seit der Untersuchung vom 23. Februar 2011 im Y.___ sei ihm eine leidensangepasste leichte und wechselbelastende T?tigkeit voll zumutbar sei (Urk. 2 S. 2, Urk. 9). Demgegen?ber stellte sich der Beschwerdef?hrer auf dem Standpunkt, dass auf das Y.___-Gutachten vom 15. April 2011 nicht abgestellt werden d?rfe (Urk. 1 S. 5 ff.).

3.?????? Die im Rahmen der im April 2005 eingeleiteten Rentenrevision nach Durchf?hrung erwerblicher und medizinischer Abkl?rungen erfolgte Mitteilung vom 29. Dezember 2009 betreffend weitere Ausrichtung der ganzen Rente bildet vorliegend den zeitlichen Referenzpunkt f?r die Pr?fung einer allf?lligen anspruchserheblichen ?nderung (Urk. 10/158). Bei der damaligen Verneinung einer sich auf die Rente auswirkenden Ver?nderung stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben von Dr. med. Z.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie, im Gutachten vom 2. M?rz 2009 ab (Urk. 10/149), der folgende Diagnosen stellte (S. 6):
-??? Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei etwas verengtem Spinalkanal (seit 1995)
-??? Status nach operativer Dekompression L3 bis S1 (2000)
-??? Erneuter Bandscheibenvorfall L5/S1 paramedian (2008)
-??? Status nach Fusion mit transpendunkul?rer Spondylodese L3 bis S1, interkorporell L5/S1, Diskektomie L5/S1 beidseits sowie L4/5 von rechts (Juli 2008)
-??? Leichtes, chronifiziertes Cervikovertebralsyndrom bei geringen degenerativen Ver?nderungen (2005)
???????? Dr. Z.___ berichtete von einer druckdolenten Hals- und Lendenwirbels?ule mit eingeschr?nkter Beweglichkeit. Die Halswirbels?ule weise eine leichte Streckhaltung sowie initiale Degenerationen im Segment C3/4 auf (S. 5). Abschliessend attestierte er in ?bereinstimmung mit dem Operateur Dr. med. A.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie, eine 100%ige Erwerbsunf?higkeit bis zu der (urspr?nglich) auf den Sp?tfr?hling 2009 geplanten Osteosynthesematerialentfernung infolge der im Juli 2008 durchgef?hrten ?usserst komplexen Operation (S. 7).


4.?????? Der Rentenaufhebung lagen folgende medizinischen Einsch?tzungen zu Grunde:
4.1???? Am 9. September 2010 berichtete der behandelnde orthop?dische Chirurg Dr. A.___ (Urk. 10/181), dass der Beschwerdef?hrer an einer kongenitalen Spinalkanalstenose leide, die bereits mehrfach operativ angegangen worden sei. Es st?nden mit Sicherheit weitere Operationen bevor. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdef?hrer nicht mehr vermittelbar.
4.2???? Im Bericht vom 11. Oktober 2010 (Urk. 10/182) stellte Hausarzt med. prakt. B.___, praktischer Arzt, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit:
-??? Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
???? -??? Status nach OSME L3-S1, Dekompression L5/S1 und Neurolyse am 27.11.2009 bei Status nach Spondylodese L3-S1 am 27.6.2008
???? -??? Status nach Dekompressionsoperation L4/5 und L5/S1 (03/2000)
-??? Chronisches Cervikalsyndrom bei Osteochondrose der unteren HWS
-??? Mittelschwere reaktive Depression
???????? Weiter gab er an, der Beschwerdef?hrer habe ?ber starke R?ckenschmerzen lumbal und cervical trotz ausgebauter Analgesie geklagt. Die Beweglichkeit von Hals- und Lendenwirbels?ule sei stark eingeschr?nkt. Selbst f?r leichte, wechselbelastende T?tigkeiten bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit.
4.3???? Die Gutachter des Y.___ gingen im Gutachten von 15. April 2011 (Urk. 10/189) von folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit aus (S. 21):
-??? Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikul?re Symptomatik (ICD-10 M54.80)
???? -??? Status nach Dekompression LWK3/4/5/SWK1 am 01.03.00 bei anlagebedingt engem Spinalkanal
???? -??? Status nach Revisionsdekompression, Diskektomie LWK4/5 von rechts und Spinalkanalerweiterung, Foraminektomie, Foraminotomie, Diskektomie LWK5/SWK1 von rechts, dorsomedialer Fusion LWK3-SWK1 links, transpendunkul?rer Instrumentation LWK3-SWK1 und interkorporeller Fusion mit Cages LWK5/SWK1 und Beckenspan von rechts am 27.06.08
???? -??? Status nach Metallentfernung, Dekompression LWK5/SWK1 und Neurolyse am 27.11.09
???? -??? radiologisch altersentsprechend regelrechter Befund der HWS und BWS (MRI 06.05.08)
???? -??? radiologisch kein Hinweis f?r Neurokompression im Bereich der LWS (MRI 29.06.10)
???????? Keine Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit massen die Gutachter dagegen der Diagnose einer Schmerzverarbeitungsst?rung mit Symptomausweitung und algogener Verstimmung (ICD-10 F54; S. 21) bei.
???????? Der psychiatrische Teilgutachter f?hrte aus, der Beschwerdef?hrer mache in Bezug auf die Psyche einen ziemlich unauff?lligen Eindruck. Es liessen sich eigentlich keine psychopathologischen Befunde erheben. Die vom Beschwerdef?hrer selbst angef?hrten Symptome wie Depression, Stimmenh?ren und Lebensm?digkeit wirkten in der Schilderung deutlich ?berzeichnet, aufgesetzt und auswendig gelernt. Sie korrespondierten nicht mit dem Eindruck, den der Beschwerdef?hrer im Gespr?ch vermittle. Eine gewisse Unzufriedenheit beziehungsweise Reizbarkeit sei allerdings m?glich. Sie lasse sich als Reaktion auf das chronische Schmerzsyndrom verstehen. Eine eigenst?ndige, von den R?ckenbeschwerden unabh?ngige psychische St?rung liege nicht vor. Die Schmerzverarbeitungsst?rung mit algogener Verstimmung betreffe nicht die affektive Substanz und f?hre deshalb nicht zu einer verminderten F?higkeit zur Willensanspannung. Somit sei eine ?berwindung der Schmerzen zumutbar. Der Beschwerdef?hrer mache nur wenige Angaben zu seinen Alltagsaktivit?ten. Er gew?hre nur einen schmalen Einblick in sein Leben. Trotzdem sei erkennbar, dass er sich gut konzentrieren k?nne, indem er lese, fern sehe und sich auch verkehrstauglich erweise. Er mache auch regelm?ssig Ferien in seiner Heimat (S. 12).
???????? Im orthop?dischen Teilgutachten wurde geschildert, dass der von Dr. Z.___ im orthop?dischen Gutachten vom 2. M?rz 2009 (Urk. 10/149 S. 2 f.) attestierte Finger-Boden-Abstand von 90 cm nur noch die H?lfte betrage. Die Gehstrecke sei von 15 Minuten auf eine halbe Stunde und die Sitzdauer sogar von einer halben auf anderthalb Stunden gesteigert worden. Eine Hyp?sthesie und Hypalgesie im Dermatom L5 und S1 links k?nne nicht best?tigt werden. Vielmehr gebe der Beschwerdef?hrer eine v?llig diffuse Sensibilit?tsminderung an der ganzen Extremit?t an, welche in keiner Weise einem Dermatom zugeordnet werden k?nne. Der Beschwerdef?hrer beklage eine unmittelbar nach Metallentfernung aufgetretene und bis heute anhaltende Beschwerdezunahme. Doch k?nne die beteuerte und demonstrierte Schonung der linken unteren Extremit?t in keiner Weise nachvollzogen werden (S. 20).
???????? Im Rahmen der Gesamtbeurteilung f?hrten die Gutachter aus, der Beschwerdef?hrer habe sich bei den Untersuchungen mit starken R?ckenschmerzen pr?sentiert, welche ins linke Bein ausstrahlten. Bei der orthop?dischen Untersuchung habe die angegebene andauernde Beeintr?chtigung durch die Schmerzen nicht nachgewiesen werden k?nnen. Der Gang sei zeitweise hinkend gewesen. Objektiv h?tten w?hrend der Untersuchung deutliche Inkonsistenzen bestanden. Zeichen f?r eine andauernde Schonung des linken Beines h?tten nicht bestanden. Auf neurologischer Ebene h?tten sich keine Hinweise f?r eine radikul?re Symptomatik gezeigt. Aus orthop?discher Sicht sei der Beschwerdef?hrer f?r eine k?rperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende T?tigkeit ohne Leistungseinschr?nkung zu 100 % arbeitsf?hig. K?rperlich schwere T?tigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Bei der psychiatrischen Untersuchung seien unauff?llige psychopathologische Befunde erhoben worden. Die Stimmungslage sei ausgeglichen, eine depressive Symptomatik habe nicht bestanden. Die somatisch nicht ausreichend erkl?rbaren Beschwerden seien als Schmerzverarbeitungsst?rung mit Symptomausweitung diagnostiziert worden. Diese habe keinen Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht seien keine weiteren Befunde erhoben oder Diagnosen gestellt worden, welche die Arbeitsf?higkeit einschr?nken w?rden. Zusammengefasst sei der Beschwerdef?hrer aus polydisziplin?rer Sicht f?r eine k?rperlich leichte bis intermittierend mitteschwere, wechselbelastende T?tigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsf?hig. K?rperlich schwere T?tigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar (S. 22).
???????? Zum Verlauf der Arbeitsunf?higkeit f?hrten die Gutachter aus, der Beschwerdef?hrer beziehe seit mehr als zehn Jahren eine ganze Invalidenrente. Er sei in der Zwischenzeit mehrmals beurteilt und auch immer wieder am R?cken operiert worden. Die von verschiedenen ?rzten von Seiten des Bewegungsapparates beschriebenen Befunde und attestierten Arbeitsunf?higkeiten variierten teilweise stark. Es sei daher kaum m?glich, einen genauen Verlauf der bisherigen Arbeitsf?higkeiten anzugeben. Sicher bestehe die im Gutachten festgestellte Arbeitsf?higkeit ab dem Untersuchungsdatum im Februar 2011 (S. 22).
???????? Die subjektive Einsch?tzung des Beschwerdef?hrers, welcher sich seit Jahren nicht mehr arbeitsf?hig f?hle, korreliere nicht mit den erhobenen Befunden. Eine etwas vermehrte Schmerzempfindung sei durch die Schmerzverarbeitungsst?rung nachvollziehbar. Der Beschwerdef?hrer sei bei seinen Alltagsaktivit?ten nicht wesentlich eingeschr?nkt. Vor allem h?tten spontane Bewegungsm?glichkeiten sowie deutliche Inkonsistenzen beim Verhalten w?hrend der orthop?dischen Untersuchung bestanden. Der Serumspiegel des Antidepressivums sei nicht messbar gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass sich der Beschwerdef?hrer psychisch nicht sehr beeintr?chtigt f?hle. Da kein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit bestehe, k?nne es ihm zugemutet werden, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um trotz Beschwerden einer Erwerbst?tigkeit nachzugehen. Die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunf?higkeit scheine stark durch die subjektiven Angaben des Beschwerdef?hrers beeinflusst (S. 22 f.).
4.4???? Am 15. September 2011 nahm Dr. A.___ zur rentenaufhebenden Verf?gung vom 1. September 2011 Stellung (Urk. 3/2). In medizinischer Hinsicht berichtete er von einer Verschlechterung infolge Zunahme der Diskushernie auf dem noch nicht operierten Niveau L1/2, welche angesichts des anlagebedingten engen Spinalkanales und der Bandscheibenschw?che in Folge des lumbalen Scheuermanns einen operativen Eingriff rechtfertige. Weiter best?nden objektivierbare Pathologien auch im Bereich der Brust- und der Halswirbels?ule. Mit weiteren Operationen k?nne zwar die Lebensqualit?t des Beschwerdef?hrers verbessert werden, nicht aber seine Erwerbsf?higkeit.
4.5???? Auch Hausarzt med. prakt. B.___ nahm am 27. September 2011 zur rentenaufhebenden Verf?gung vom 1. September 2011 Stellung (Urk. 3/3) und verneinte gest?tzt auf im Wesentlichen gleich gebliebene Diagnosen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der letzten Beurteilung.
4.6???? Dr. med. C.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 27. September 2001 (richtig: 2011) an (Urk. 3/4), der Beschwerdef?hrer klage ?ber depressive Episoden und aggressive Durchbr?che, welche nach seinen Angaben zugenommen h?tten. Die psychiatrischen Probleme seien durch die Schmerzen und die schwierige soziale Situation verursacht.
4.7???? Med. prakt. B.___ berichtete am 2. Mai 2012 (Urk. 18/1) von massiven degenerativen Ver?nderungen, mit Betonung C3/4, welche sicher auch gewisse Beschwerden im Bereich der Halswirbels?ule klar erkl?rten.
4.8???? Im Bericht vom 5. M?rz 2013 (Urk. 26) stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen:
-??? Congenital enger Spinalkanal im Bereich der gesamten LWS mit multiplen Bandscheibenvorf?llen sowie zus?tzlichem lumbalem thorakalem Scheuermann
-??? Randleisten[in]kooperationsst?rungen im Bereich der HWS, vor allem auf H?he C2/C3, nun mit massivem ventralem zunehmendem osteophyt?ren Briting; differenzialdiagnostisch komme eine Kollagenose noch in Frage
-??? Status nach Bandscheibendekompression beidseits, L4-S1, ausgedehnt, 01.03.2000, danach Durchf?hrung einer Spondylodese im Juni 2008 von L3-S1 und Osteosynthesematerialentfernung L3-S1 im November 2009
???????? Weiter f?hrte er aus, in den Verlaufsaufnahmen von Hals- und Brustwirbels?ule zeige sich ein deutlicher Scheuermann mit erosiver Osteochondrose, so dass die wechselnden Beschwerden auch absolut glaubhaft seien. SPECT- und PET- Untersuchungen h?tten ergeben, dass ?berlastungssymptomatiken auch zu einer? vermehrten oss?ren Aktivierung f?hrten und die Korrelation der Beschwerden mit den Befunden weit ?ber 90 % betrage. Diese Befunde k?nnten auch wechseln, entsprechend der unterschiedlichen Belastbarkeit, aber auch wieder verschwinden. Beim Beschwerdef?hrer werde es ?ber die n?chsten 20-25 Jahre zu einer zunehmenden Versteifung im Bereich der oberen Brust-, aber auch der Halswirbels?ule kommen. Wichtig sei nur, dass diese in einer guten Segmentstellung erfolgten. Nur bei erneuten Diskushernien und zunehmenden Instabilit?ten m?sste man an weitere Fusionen denken.



5.
5.1???? Bei der W?rdigung der Beweiskraft des Y.___-Gutachtens vom 15. April 2011 ist zun?chst festzuhalten, dass das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung f?hre zu einer Befangenheit der MEDAS, nicht geh?rt werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Soweit der Beschwerdef?hrer trotz dieser eindeutigen Stellungnahme durch das Bundesgericht dennoch auf eine Befangenheit infolge wirtschaftlicher Abh?ngigkeit des Y.___ als Institution von der IV-Stelle schliessen will (Urk. 1 S. 8), kann ohne weitere Ausf?hrungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden.
???????? Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grunds?tzlich nur die f?r eine Beh?rde t?tigen Personen befangen sein k?nnen, nicht aber die Beh?rde als solche. Ausstandsbegehren gegen s?mtliche Mitglieder einer Beh?rde sind nur zul?ssig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgr?nde geltend gemacht werden, die ?ber die Kritik hinausgehen, die Beh?rde als solche sei befangen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich einer MEDAS. Gem?ss der st?ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Umstand, dass ein Arzt oder eine Begutachtungsinstitution wiederholt von einem Sozialversicherungstr?ger als Gutachter beigezogen wird, f?r sich allein keinen Ausstandsgrund dar (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteile 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.3 sowie 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 1 je mit Hinweisen). Personenbezogene Ausstandsgr?nde gegen die an der Abkl?rung beteiligten Gutachter wurden vom Beschwerdef?hrer nicht geltend gemacht.
5.2???? Dem Beschwerdef?hrer ist insoweit zuzustimmen, als das Y.___-Gutachten vom 15. April 2011 - wie jedes Administrativgutachten im Sozialversicherungsverfahren - auf einer Momentaufnahme beruht, w?hrend Dr. A.___, Dr. B.___ und Dr. C.___ ihn seit mehreren Jahren behandeln und kennen (Urk. 1 S. 6, vgl. auch S. 8). Es ist jedoch Wesensmerkmal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder ?rzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abtr?glich w?re (Bundesgerichtsurteil 9C_866/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1). Vielmehr verschaffen die interdisziplin?re Ausrichtung des Y.___ als MEDAS, die auf umfassender, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage beruhende Einsch?tzung der Leistungsf?higkeit, die mitunter schwierige Abgrenzung von invalidit?tsfremden Faktoren, sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schlussfolgerungen dem Gutachten vom 15. April 2011 einen entscheidenden Vorteil gegen?ber den Berichten der behandelnden ?rzte, welche aus therapeutischen Zusammenh?ngen erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen).
5.3???? Hinsichtlich der von med. prakt. B.___ und Dr. C.___ (Urk. 3/3-4) angegebenen depressiven St?rung ist festzuhalten, dass eine depressive Entwicklung selbst bei Vorliegen einer - definitionsgem?ss vor?bergehenden - mittelgradigen Episode nicht die n?tige Intensit?t, Auspr?gung und Dauer aufweist, um als eigenst?ndige Krankheit betrachtet zu werden. Vielmehr ist darin in erster Linie eine (reaktive) Begleiterkrankung - im Sinne einer algogenen Verstimmung (vgl. Urk. 10/189 S. 12) - zu der im Y.___ festgestellten Schmerzverarbeitungsst?rung zu sehen. Eine mittelgradige depressive Episode stellt sodann rechtsprechungsgem?ss grunds?tzlich keine von depressiven Verstimmungszust?nden klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbst?ndigten Gesundheitsschadens dar. Leichte bis h?chstens mittelschwere psychische St?rungen aus dem depressiven Formenkreis gelten grunds?tzlich auch als therapeutisch angehbar (Urteil 9C_302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.3.2 mit Hinweisen [nicht publ. in: BGE 138 V 339]).
???????? Dar?ber hinaus spielen vorliegend psychosoziale Belastungsfaktoren eine wesentliche Rolle. Je st?rker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepr?gter muss eine fach?rztlich festgestellte psychische St?rung von Krankheitswert vorhanden sein. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstst?ndigte psychische St?rungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit sind unabdingbar, damit ?berhaupt von Invalidit?t gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. M?rz 2009 E. 2). Den Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ (Urk. 3/4) l?sst sich entnehmen, dass die die psychischen Probleme (wiederholte depressive Episoden und aggressive Durchbr?che) durch die Schmerzen und die schwierige soziale Situation verursacht sind (vgl. auch Urk. 1 S. 5 f. und S. 8).
???????? Damit vermag die depressive Symptomatik selbst bei Erreichen einer mittelgradigen Auspr?gung keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden darzustellen.
5.4???? Die Y.___-Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdef?hrer ?ber gen?gend psychische Ressourcen verf?gt, die es ihm erlauben, mit seinen Schmerzen umzugehen. Rechtsprechungsgem?ss ist dabei entscheidend, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die M?glichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Umst?nde, welche die Schmerzbew?ltigung intensiv und konstant behindern k?nnten, fehlt es der algogenen Verstimmung - wie oben erw?hnt - an der erforderlichen (erheblichen) Schwere, Intensit?t, Auspr?gung und Dauer, damit angenommen werden k?nnte, dass es sich dabei um ein selbst?ndiges Leiden und nicht lediglich um eine reaktive Begleiterscheinung der Schmerzverarbeitungsst?rung handelt. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer insbesondere seit dem krankheitsbedingten Verlust der Arbeitsstelle wichtige soziale Kontakte verloren hat. Doch kann angesichts des bei der psychiatrischen Begutachtung angegebenen, ziemlich strukturierten Tages- und Wochenablaufs und der Teilnahme am Familienleben (Urk. 10/189 S. 10 f.) nicht von einem schwerwiegenden, nahezu umfassenden sozialen R?ckzug mit gleichsam apathischem Verharren in sozialer Isolierung gesprochen werden. Ferner besteht im Lichte der Aktenlage kein Grund zur Annahme eines ausgepr?gten, therapeutisch nicht mehr angehbaren prim?ren Krankheitsgewinns; ein sekund?rer Krankheitsgewinn (Schmerz etwa als Entlastung von Pflichten) w?re hingegen rechtlich unbeachtlich. Schliesslich wiegt der Umstand, dass die Behandlungsergebnisse trotz wiederholter Operationen insgesamt nicht wie erhofft ausfielen, in W?rdigung der Gesamtsituation nicht derart schwer, dass dies selbst bei einem im Verf?gungszeitpunkt mehrj?hrigen Krankheitsverlauf die Unzumutbarkeit einer Schmerz?berwindung rechtfertigen l?sst. Demzufolge sprechen aus rechtlicher Sicht keine hinreichenden Gr?nde daf?r, dass die psychischen Ressourcen es dem Beschwerdef?hrer nicht erlaubten, trotz seiner Schmerzen eine vollzeitliche Erwerbst?tigkeit auszu?ben.
5.5???? Schliesslich erf?llt das Y.___-Gutachten vom 15. April 2011 die weiteren Anforderungen an eine beweistaugliche beziehungsweise beweiskr?ftige medizinische Entscheidungsgrundlage: Es beruht auf einer eingehenden psychiatrischen und orthop?dischen Untersuchung, ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdef?hrers auseinander - was gerade bei der diagnostizierten Symptomausweitung von Bedeutung ist - und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein.
???????? Demgegen?ber haben sich die behandelnden ?rzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Deren Berichte verfolgen nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid ?ber die Versicherungsanspr?che erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erf?llen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Sodann ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dies gilt f?r den Hausarzt wie f?r den behandelnden Spezialarzt mit ihrem besonderen Vertrauensverh?ltnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zun?chst bedingungslos zu akzeptieren (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil vom 20. M?rz 2006, I 655/05, E. 5.4 mit Hinweisen). Dadurch l?sst sich die Diskrepanz zwischen den Einsch?tzungen der Y.___-Gutachter einerseits und derjenigen des Hausarztes med. prakt. B.___ sowie des behandelnden orthop?dischen Chirurgen Dr. A.___ andererseits erkl?ren, die dem Beschwerdef?hrer eine seit Rentenzusprechung durchgehend bestehende 100 %ige Arbeitsunf?higkeit attestieren. Dar?ber hinaus fehlen in ihren Stellungnahmen eine Wiedergabe der objektiven Untersuchungsbefunde sowie eine Auseinandersetzung, was dem Beschwerdef?hrer im Alltag und im Beruf noch zugemutet werden k?nnte (Anforderungsprofil, Pensum, Pausenbedarf), beziehungsweise aus welchen Gr?nden er selbst nach einer angemessenen Rehabilitationszeit im Anschluss an die im November 2009 durchgef?hrte Osteosynthesematerialentfernung - und trotz einer objektiv gesehen gebesserten Beweglichkeit der Wirbels?ule - ?berhaupt keine Erwerbst?tigkeit mehr aus?ben k?nnen sollte.
???????? Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht auf das Y.___-Gutachten vom 15. April 2011 abgestellt und ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdef?hrer sp?testens seit der Begutachtung im Februar 2011 f?r eine k?rperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende T?tigkeit wieder zu 100 % arbeitsf?hig ist, w?hrend ihm eine k?rperlich schwere T?tigkeit weiterhin nicht zugemutet werden kann.

6.?????? Bez?glich der erwerblichen Gewichtung der beim Beschwerdef?hrer nunmehr wieder vorhandenen Arbeitsf?higkeit ging die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens mangels Nachvollziehbarkeit des 1997 der Rentenzusprechung unterlegten Lohnes als Ringspinner von den statistischen Daten der vom Bundesamt f?r Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008, Tabelle TA1, Ziff. 17, Anforderungsniveau 4; M?nner) aus. Auch das Invalideneinkommen ermittelte sie anhand der Tabellenl?hne (LSE 2008, Tabelle TA1, Ziff. 1-93, Anforderungsniveau 4; M?nner) unter Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % und Anpassung der beiden Einkommensgr?ssen an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 (Urk. 2). Dieses Vorgehen beziehungsweise der errechnete rentenausschliessende Invalidit?tsgrad (von 11 %) ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdef?hrer denn auch nicht ger?gt. Die rentenaufhebende Verf?gung vom 1. September 2011 erging somit zu Recht.

7.?????? Ausgangsgem?ss werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- dem Beschwerdef?hrer auferlegt, jedoch zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Zudem ist der unentgeltliche Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. Bussien f?r seine Bem?hungen gem?ss der Honorarnote vom 11. Juni 2013 (Urk. 30) und in Anwendung des gerichts?blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- mit Fr. 1?423.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Dr. Ren? Bussien, Winterthur, wird mit Fr. 1?423.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ren? Bussien
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).