Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 12. Dezember 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1980, geschieden und Mutter eines 2009 geborenen Kindes, ist ohne Berufsausbildung (Urk. 10/1/1 ff. Ziff. 1.7, Ziff. 3.1 und Ziff. 5.2). Ab April 2007 war sie als Zimmermädchen im Hotel B.___ in Zürich tätig (Urk. 10/1/6 f. Ziff. 5.4, Urk. 10/8/2 f. Ziff. 2.1 und 2.7). Am 21. April 2010 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1/10 Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die gesundheitlichen (Urk. 10/6 = Urk. 10/7, Urk. 10/19) und die erwerblichen (Urk. 10/3, Urk. 10/8) Verhältnisse der Versicherten ab. Am 17. Mai 2011 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 10/23). Am 10. Juni 2011 erhob die Versicherte dagegen Einwände (Urk. 10/31). Nach Einholung einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme (Urk. 10/34) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2011 am vorgesehenen Entscheid fest (Urk. 10/38).
2. Mit Eingabe vom 4. Oktober (Urk. 1), ergänzt am 21. Oktober 2011 (Urk. 5), erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 2. September 2011 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung einer ganzen oder einer Teilrente und eventualiter auf Durchführung beruflicher Massnahmen. Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. November 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 23. November 2011 zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei ab der zweiten Hälfte ihrer Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubes eingeschränkt gewesen. Seit März 2010 bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Da die Arbeitsunfähigkeit nur vorübergehend gegeben gewesen sei, liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor und es bestehe weder Anspruch auf eine Rente noch auf berufliche Massnahmen. Diese Beurteilung stütze sich auf das Gutachten von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 2. Mai 2011. Darin seien alle Kriterien einer Leistungseinschränkung ausführlich abgehandelt worden. Der Beurteilung in diesem Gutachten habe sich auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) angeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe im Vorbescheidverfahren die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Chefarzt Pneumologie, E.___, vom 3. Juni 2011 eingereicht. Die Rückfrage beim Gutachter Dr. C.___ habe ergeben, dass sich dieser bei der Gutachtenserstellung auf eine Diskussion mit einem Pulmologen abgestützt habe und die Einschätzung von Dr. D.___ nicht nachvollziehen könne (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 9).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Leistungsbegehren zu Unrecht abgewiesen. Aufgrund einer Krebserkrankung habe ihr ein Lungenflügel entfernt werden müssen. Sie habe immer das Beste gegeben, um voll arbeiten zu können. Sie sei bei der Arbeit auch mehrmals zusammengebrochen. In ihrem jetzigen Zustand aber könne sie nicht mehr soviel leisten wie vorher. Sie bekomme weniger Luft, habe ein gestörtes Gleichgewicht mit Schwindel und sei insgesamt schneller erschöpft. Trotz Therapie und Training habe sie ihre Situation nicht verbessern können. Es sei nicht zutreffend, dass sie, wovon Dr. C.___ ausgegangen sei, lediglich während ihrer Schwangerschaft arbeitsunfähig gewesen sei. Die Lungenprobleme seien fortbestehend. Mit dem vollen Arbeitspensum vor der Schwangerschaft habe sie sich überfordert. Aus der Stellungnahme von Dr. D.___ ergebe sich, dass sie aufgrund ihrer halben Lunge schwer eingeschränkt sei. Die angestammte Tätigkeit könne sie gar nicht mehr ausüben und eine leichte Tätigkeit sei lediglich teilweise zumutbar. Falls die gegebene Einschränkung keinen Anspruch auf eine Rente begründe, so bestehe zumindest Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 5 S. 1 f.).
3.
3.1 Die Hausärztin Dr. med. F.___, Innere und Allgemeinmedizin FMH, führte in ihrem nicht datierten, der Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2010 per Fax zugestellten Bericht aus, die Beschwerdeführerin habe an einem neuroendokrinen Tumor in der linken Lunge gelitten. 2004 sei linksseits eine Pneumonektomie durchgeführt worden. Als Folge davon bestehe eine pulmonale Einschränkung. Dies drücke sich durch vermehrte körperliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit mit Dyspnoe, Erschöpfung und Ermüdung aus. Die bisherige Tätigkeit sei lediglich noch im Umfang von 40 % zumutbar. Es sei eine Umstellung auf eine weniger anstrengende Tätigkeit zu prüfen (Urk. 10/7/1-4).
3.2 Dr. C.___ nannte im Gutachten vom 2. Mai 2011 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls einen Zustand nach Pneumonektomie links im September 2004 aufgrund eines Bronchuskarzinoids. Als weitere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er ein chronisches thorakospondylogenes Schmerzsyndrom (klinisch nicht ausreichend abstützbar, mit diffusen Schmerzangaben und Klagen über multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit und Erschöpfung) und den Verdacht auf eine Hyperthyrose (Urk. 10/19/5 Ziff. III).
Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, ab Juli 2007 ein volles Pensum in der Gastronomie zu leisten, zunächst als Bankett- und Serviceangestellte, hernach als Zimmermädchen und Lingeriehilfe. Bis zur Schwangerschaft im Jahr 2009 habe sie stets ein volles Pensum geleistet. Während der Schwangerschaft hätten die seit 2004 geklagten Schlafstörungen, die Müdigkeit und die Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule zugenommen, so dass seit Juli 2009 Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden seien. Nach dem Schwangerschaftsurlaub habe die Beschwerdeführerin die vorher ausgeübte Tätigkeit im Umfang von 40 % wieder aufgenommen. Da die angestammte Tätigkeit körperlich nicht belastend sei, sei es nachvollziehbar, dass sie dieser in vollem Umfang habe nachgehen können. Für die Zeit nach der Geburt wäre eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit lediglich für den Fall des Auftretens von neuen pathologischen Befunden begründbar. Bei der Beschwerdeführerin seien keine neuen pathologischen Befunde aufgetreten. Vom konsultierten Pulmologen Dr. med. G.___ werde diese Einschätzung geteilt. Die aktuell objektivierbaren Befunde im Bereich des linken Hemithorax seien mit dem Status nach der Pneumonektomie links begründet. Eine relevante Verlagerung der Thoraxorgane sei nicht dokumentiert. Dokumentiert sei hingegen seit Februar 2005 eine leichtgradige rechtskonvexe Skoliose. Klinisch habe er aber keine Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule und der Brustkorbbeweglichkeit objektivieren können, obschon eine solche nach einer Pneumonektomie denkbar sei. Die von der Beschwerdeführerin seit Mitte 2009 geschilderten Beschwerden mit Schlafstörungen, Müdigkeit und Erschöpfung könnten aus somatischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Zu denken sei an funktionelle Beschwerden. Im Bereich der oberen und der unteren Extremitäten bestünden keine funktionellen Einschränkungen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien insgesamt nur teilweise auf objektive somatische Befunde abstützbar (Urk. 10/19/6 f. Ziff. IV).
Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen und Mithilfe in der Lingerie während der zweiten Hälfte der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubes eingeschränkt gewesen, zunächst teilweise und hernach vollständig. Anschliessend sowie spätestens ab März 2010 könne aus somatischer Sicht für diese Tätigkeit aber keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründet werden. Im Fall einer Infekterkrankung sei bei der Beschwerdeführerin früher mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen als bei Personen ohne eine Pneumonektomie. Zu achten sei auch darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer temperierten Umgebung leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten verrichte, und dass sie die Möglichkeit habe, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltungen zu wechseln (Urk. 10/19/9 ff.).
3.3 Dr. D.___ nannte in der Stellungnahme vom 3. Juni 2011 die folgende Diagnose (Urk. 10/30/2):
1. Status nach Pneumonektomie links bei neuroendokrinem Tumor am Unterlappen links (9/04)
- mittelschwere bis schwere restriktive Ventilationsstörung, mittelschwer eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit
- Schrumpfung Hemithorax links mit Verlagerung von Herz/Mediastinum nach links
- kein relevantes Postpneumonektomie-Syndrom
- spontan regrediente Recurrens-Parese links postoperativ, jetzt nicht mehr nachweisbar
2. Leichtes Übergewicht (BMI 26.7 kg/m2)
Dr. D.___ führte aus, seit der Pneumonektomie im September 2004 sei es zu einer Schrumpfung des Hemithorax mit Verlagerung von Herz und Mediastinum nach links, zu einer Mediastinalherniation der rechten Lunge nach links sowie zu einer Überblähung der rechten Lunge durch Traktion gekommen (Urk. 10/30/2 f.).
Aufgrund dieser postoperativen Situation liege eine gut mittelschwere restriktive Ventilationsstörung vor mit Reduktion der Lungenvolumina auf die Hälfte des Sollwerts und mit deutlicher Überblähung mit einem RV/TCL-Wert von 49 %. Ein operativ korrigierbares Postpneumonektomiesyndrom liege aufgrund der letzten Computertomographie vom 24. Februar 2006 und der damals durchgeführten Bronchoskopie nicht vor. Seit 2006 sei es zu keiner Veränderung der klinischen Symptomatik und der lungenfunktionellen Messwerte gekommen. In einem fünfminütigen Gehtest habe die Beschwerdeführerin eine deutlich eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit von lediglich 58 % des Sollwertes bei deutlicher Anstrengungsdyspnoe (Borg-Skala 5/10) gezeigt. Klinische Symptomatik, Anstrengungsdyspnoe und die Leistungseinschränkung seien absolut kongruent mit den lungenfunktionellen Befunden. Die Beschwerdeführerin sei stets therapiemotiviert gewesen und habe in den letzten Jahren ein regelmässiges körperliches Training durchgeführt, was zu einer leichten Verbesserung des Allgemeinbefindens, nicht aber zu einer Verbesserung der lungenfunktionellen Messwerte geführt habe. Die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei weiterhin erheblich beeinträchtigt. Es handle sich um einen postoperativen Residualzustand. Möglichkeiten zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit bestünden nicht. Mit dem normalen Alterungsprozess sei eine Abnahme der lungenfunktionellen Messwerte zu erwarten (Urk. 10/30/3).
Aufgrund der erhobenen Daten seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von grösseren Lasten, mit regelmässigem Treppensteigen, mit Überkopfarbeiten und Arbeiten in gebeugter Haltung nicht mehr zumutbar. Die bisherige Tätigkeit als Zimmermädchen sei daher zumindest in einem höheren Pensum und bei vollem Einsatz grundsätzlich nicht mehr geeignet. Eine Umschulung auf eine andere Tätigkeit sei daher angezeigt. In Frage kämen vorwiegend sitzende Tätigkeiten (Urk. 10/30/3).
3.4 Dr. C.___ nahm am 6. Juli 2011 ergänzend Stellung. Dr. G.___, mit dem er Rücksprache genommen habe, habe ebenfalls die Auffassung vertreten, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dann begründbar sei, wenn im Anschluss an die Geburt mit Kaiserschnitt im November 2009 neue somatisch pathologische Befunde aufgetreten wären. Dies treffe jedoch nicht zu. Im September 2004 sei die kleinere linke Lunge entfernt worden. Ab April 2007 bis zur Mitte der Schwangerschaft im Jahr 2009 habe die Beschwerdeführerin zudem voll gearbeitet, weshalb die von Dr. D.___ attestierte Beeinträchtigung der erwerblichen Leistungsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Da er (Dr. C.___) über keinen Facharzttitel für Pneumologie verfüge, sei eine fachärztliche Beurteilung durch einen die Beschwerdeführerin nicht behandelnden Facharzt zu empfehlen (Urk. 10/34).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte auf das Gutachten von Dr. C.___ ab. Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. und Dr. rer. pol. H.___, Facharzt für Innere Medizin, erachtete die Schlussfolgerungen von Dr. C.___ als überzeugend. In der jüngsten Stellungnahme vom 26. Juni 2011 führte er aus, Dr. C.___ habe sich auf eine Diskussion mit einem Pulmologen gestützt und könne die Einschätzung von Dr. D.___ nicht nachvollziehen. Im Gutachten von Dr. C.___ seien die pulmologischen Kriterien einer Leistungseinschränkung ausführlich abgehandelt und die relevante Aktenlage sei berücksichtigt worden (Urk. 10/21/5, Urk. 10/37/3).
4.2 Bei der Würdigung der ärztlichen Beurteilungen fällt auf, dass einzig Dr. C.___ zum Schluss kam, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine volle Leistungsfähigkeit. In der zentralen Frage stützte er, der selber nicht Facharzt auf dem Gebiet der Pneumologie, sondern Internist und Rheumatologe ist, sich zwar auf eine Rückfrage bei einem Pneumologen (Dr. G.___), ohne dass dem Gutachten aber entnommen werden könnte, welche Informationen Dr. G.___ vorlagen oder wie dessen Stellungnahme im Detail ausgefallen ist. Eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. G.___ erfolgte nicht.
4.3 Dr. D.___ ist Pneumologe und stützte seine Beurteilung auf eigene Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Im Gegensatz zu Dr. C.___, der sich in erster Linie auf den Umstand stützte, ab April 2007 bis zur Mitte ihrer Schwangerschaft habe die Beschwerdeführerin ein volles Pensum im angestammten Beruf zu leisten vermocht und neue pathologische Befunde fehlten, basiert die Beurteilung durch Dr. D.___ auf aktuellen Tests der Lungenleistung. Hierbei zeigte sich objektiv eine deutliche Beeinträchtigung. Anders als bei Dr. C.___ ist die attestierte eingeschränkte Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit somit grundsätzlich nachvollziehbar.
4.4 Auf die Argumente von Dr. D.___ ging Dr. C.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juli 2011 im Einzelnen nicht ein. Er hielt an seinem Standpunkt fest, eine Arbeitsunfähigkeit liesse sich nur beim Vorliegen neuer pathologischer Befunde nach der Geburt begründen. Gleichzeitig empfahl er aber eine ergänzende Untersuchung durch einen die Beschwerdeführerin nicht behandelnden Facharzt.
4.5 Im Vordergrund steht unbestrittenermassen die pneumologische Problematik. Demgemäss hätte ein Facharzt auf diesem Gebiet mit der Begutachtung betraut werden sollen. Der behandelnde Pneumologe Dr. D.___ erwähnte Aspekte, die eine erhebliche Einschränkung für die bisherige Tätigkeit durchaus nachvollziehbar erscheinen lassen. Dr. C.___, auf dessen Gutachten die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid stützte, schloss sich in seiner jüngsten Stellungnahme Dr. D.___ zwar nicht direkt an, erachtete aber nunmehr eine fachärztliche pneumologische Beurteilung als angezeigt. Damit stellte er seine Beurteilung im Gutachten vom 2. Mai 2011 deutlich in Frage. Weshalb darauf gleichwohl noch abgestellt werden kann, geht aus den Stellungnahmen des RAD-Arztes nicht hervor. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor der Geburt vorübergehend voll gearbeitet hat, lässt sich jedenfalls nicht schlüssig ableiten, dass dauerhaft eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht. Es ist im Sinne der Empfehlung von Dr. C.___ eine Beurteilung durch einen neutralen Pneumologen einzuholen und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden. Zu diesem Zweck ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. September 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).