IV.2011.01087
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 11. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Nina Zimmermann
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Die 1956 geborene X.___ war vom 1. September 2005 bis 31. Januar 2008 bei der Y.___ als Tankstellenshopmitarbeiterin tätig (Urk. 10/13). Am 7. August 2007 verletzte sie sich während der Arbeit bei einem Treppensturz beide Sprunggelenke und das linke Knie (Urk. 10/11/55, Urk. 10/11/54). Die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) gewährte Heilbehandlung und Taggelder (Urk. 10/3/1). Unter Hinweis auf ihr gehbehindertes linkes Bein meldete sich die Versicherte am 7. August 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 10/9, Urk. 10/13) sowie medizinische (Urk. 10/12, Urk. 10/14, Urk. 10/15, Urk. 10/32) Abklärungen, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 10/11, Urk. 10/18, Urk. 10/30) und liess die Versicherte bei Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 17. Juli 2009, Urk. 10/31). Nachdem die Versicherte vom 28. Juli bis 7. September 2009 in der A.___ hospitalisiert gewesen war (Urk. 10/35), teilte ihr die IV-Stelle am 25. Januar 2010 mit, dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 10/39). Nach Beizug weiterer medizinischer Akten (Urk. 10/40, Urk. 10/42) holte sie beim B.___, das von Dr. med. C.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte orthopädisch-psychiatrische Gutachten vom 20. Dezember 2010 ein (Urk. 10/51; ergänzende Erläuterungen vom 13. Januar 2010, Urk. 10/54). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 22. März 2011, Urk. 10/61; Einwand vom 6. April 2011, Urk. 10/66; Einwandbegründung vom 26. Mai 2011, Urk. 10/74) ergingen die Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 4. Juli 2011 (Urk. 10/76) und von Dr. D.___ vom 8. Juli 2011 (Urk. 10/77) zu den von der Versicherten mit Einwandbegründung eingereichten Arztberichten (Urk. 10/73). Am 22. August 2011 äusserte sich die Versicherte zu den Stellungnahmen der Dres. C.___ und D.___ (Urk. 10/79). Mit Verfügung vom 19. September 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie vorbeschieden eine vom 1. Juni 2009 bis 31. März 2010 befristete ganze Rente zu (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ durch die Pro Infirmis Zürich am 5. Oktober 2011 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr eine unbefristete Rente zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Am 10. November 2011 reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen ein (Urk. 6-8). Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 8. Dezember 2011 verfügte das hiesige Gericht die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11). Mit Eingabe vom 4. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ins Recht und beantragte ergänzende orthopädische und psychiatrische Abklärungen sowie eventualiter die Zusprache einer befristeten Rente bis zum 28. Februar 2011 (Urk. 12, Urk. 13/1-5). Am 14. Mai 2012 zeigte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf Stellungnahme an (Urk. 16). Auf die am 17. Januar 2013 verfügte Beiladung zum Prozess (Urk. 18) verzichtete die BVG-Sammelstiftung Swiss Life mit Eingabe vom 24. Januar 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine unbefristete, über den 31. März 2010 hinausgehende ganze Invalidenrente hat. Allerdings ist zu beachten, dass in den Fällen, in denen die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zuspricht und beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten wird, dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge hat, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte zusammengefasst aus, seit Juni 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Bei Ablauf der Wartezeit im Juni 2009 sei ihr keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen. Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 100 %. Anschliessend habe sich der Gesundheitszustand soweit verbessert, dass ab Januar 2010 die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Tankstelle wieder zu 50 % und eine behinderungsangepasste Tätigkeit sogar wieder zu 70 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 3). Der Einkommensvergleich ergebe ab diesem Zeitpunkt einen Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 2 S. 4).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, ab Januar 2010 könne nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden, da der orthopädische Gutachter ausdrücklich festgehalten habe, für den Zeitraum ab Januar 2010 bis zum Begutachtungszeitpunkt im November 2010 könne keine Beurteilung abgegeben werden. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne, wenn überhaupt, erst ab dem Begutachtungszeitpunkt angenommen werden (Urk. 12 S. 2). Gestützt auf die Berichterstattung der behandelnden H.___ sei aber auch zu diesem Zeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit klar nicht erreicht (Urk. 12 S. 3). In psychiatrischer Hinsicht stimme die behandelnde Psychiaterin weder mit den Diagnosen noch mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit Gutachter Dr. D.___ überein. Sie gehe von schweren depressiven Episoden und einer andauernden Persönlichkeitsänderung aus. Dementsprechend erachte diese auch die Arbeitsfähigkeit als erheblich stärker eingeschränkt. Mittlerweile habe sich die Beschwerdeführerin einem dreimonatigen stationären Klinikaufenthalt unterzogen. Ein solcher sei bereits vor Verfügungserlass diskutiert worden (Urk. 12 S. 3). Ausserdem habe die behandelnde Psychiaterin schon vor Verfügungserlass mitgeteilt, dass die Begutachtung nicht bei einem Mann stattfinden solle, da sie gegenüber einem männlichen Gutachter keine Schwächen zeigen und so ein falsches Bild entstehen könne (Urk. 12 S. 4).
3.
3.1 Am 7. August 2007 verletzte sich die Beschwerdeführerin bei einem Treppensturz mehrere Bereiche der unteren Extremitäten beidseits (Urk. 10/11/55). Der erstbehandelnde Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, hielt am 7. September 2007 eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes (OSG) links mehr als rechts sowie eine Kontusion des linken Knies und eine Kontusion der Zehe 4 links fest. Er schrieb die Beschwerdeführerin vom 7. bis 8. August 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/11/54). Der nachbehandelnde Hausarzt Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, liess bei der G.___ am 20. August 2007 und 11. September 2007 je ein MRI (magnetic resonance imaging) des Knies links und des OSG links durchführen (Urk. 10/11/51-52). Mit Schreiben vom 17. September 2007 überwies er die Beschwerdeführerin wegen anhaltender Schmerzen im oberen Sprunggelenk links und der im MRI des OSG ersichtlichen ausgedehnten degenerativ zystischen Veränderungen im Caput tali mit angrenzendem Markraumödem für eine Untersuchung an die Orthopädische Abteilung der H.___ (Urk. 10/11/50, Urk. 10/11/48). Die behandelnden Ärzte der H.___ diagnostizierten im Bericht vom 22. Oktober 2007 einen Zustand nach Distorsion und Kontusion des linken Fusses und Sprunggelenkes sowie einen Verdacht auf Morbus Sudeck Stadium 1 und rieten zur Fortführung der physiotherapeutischen Behandlungen sowie einer Morbus-Sudeck-Prophylaxe (Urk. 10/11/46-47). Im Bericht vom 28. November 2007 hielten sie bei geplanter Durchführung einer Infiltration des Talonaviculargelenkes im Januar 2008 eine weiterhin 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 10/11/42-43). Am 16. Januar 2008 und 5. März 2008 führte die H.___ je eine Infiltration durch (Urk. 10/11/38, Urk. 10/11/26-27). Am 7. Mai 2008 berichteten die behandelnden Ärzte der H.___, dass die durchgeführten konservativen Behandlungsmassnahmen nicht zu einer anhaltenden Besserung der Beschwerden bei bestehender Talonavicular-Arthrose links geführt hätten. Die Schmerzen seien für die Beschwerdeführerin unverändert vorhanden. Am 19. Juni 2008 sei die Durchführung einer Arthrodesierung des Talonaviculargelenkes geplant. Eine Arbeitsaufnahme könne aktuell noch nicht festgelegt werden. Nach der Operation sei mit einem sicher dreimonatigen Heilungsverlauf zu rechnen (Urk. 10/11/19-20). Am 19. Juni 2008 erfolgte die angekündigte Operation der Beschwerdeführerin (Urk. 10/11/10-11).
3.2 Dr. F.___ hielt im Bericht vom 27. August 2008 (Urk. 10/12) anhaltende Schmerzen im rechten Fuss nach Distorsion bei Arthrose im Talonavikulargelenk und Zyste im Talushals mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Er attestierte der Beschwerdeführerin Arbeitsunfähigkeiten von 100 % vom 7. August bis 1. September 2007, 50 % vom 2. September bis 9. September 2007 sowie 100 % vom 10. September 2007 bis auf Weiteres (Urk. 10/12/16).
3.3 In einem undatierten Bericht (Urk. 10/14) beschrieb die behandelnde Ärztin der H.___ einen Zustand nach Talonaviculararthrodese links mit Zystenauffüllung (Urk. 10/14/2). Sie erachtete den Gesundheitszustand als besserungsfähig (Urk. 10/14/4). Nach wie vor bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 19. September 2008. An jenem Tag werde sich die Beschwerdeführerin neuerlich zu einer klinischen und radiologischen Kontrolluntersuchung vorstellen. Über die Arbeitsfähigkeit könne noch keine Beurteilung abgegeben werden. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor mit einer Innostep-Orthese versorgt und mobilisiere an Unterarmgehstützen (Urk. 10/14/7).
3.4 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. I.___ diagnostizierte im Bericht vom 20. September 2008 (Urk. 10/15) eine Depression und Angst gemischt als Reaktion auf Unfallfolgen (ICD-10 F43.22) sowie das Ausmass einer mittelschweren Depression und eine generalisierte Angststörung (Urk. 10/15/3). Der Behandlungsbeginn datiere vom 7. Februar 2008 (Urk. 10/15/4). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei im Umfang von ca. 20 Stunden pro Woche zumutbar, wobei diese Angaben erst nach Erreichen einer über 50%igen Arbeitsfähigkeit wegen orthopädischen Befunden gemäss Zeugnis Dr. F.___ gälten (Urk. 10/15/7).
3.5 Vom 14. Oktober 2008 bis 11. November 2008 war die Beschwerdeführerin in der A.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 28. November 2008 (Urk. 10/30/33-34) sind zusätzlich zu den bekannten somatischen Diagnosen eine beginnende Dystrophie sowie eine zunehmende Schmerzchronifizierung zu entnehmen (Urk. 10/30/33). Die behandelnden Ärzte beschrieben weiter, dass dem Fortschreiten der beginnenden Dystrophie durch die durchgeführte Sport- und Physiotherapie habe entgegengewirkt werden können. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin Schmerzcopingstrategien erlernen und im Alltag umsetzen und sich weiterhin psychophysisch rekonditionieren können. Es bedürfe jedoch weiterhin ambulanter Therapien sowie einer Festigung des Erlernten im Alltag. Insgesamt könne von einem erfolgreichen Rehabilitationsverlauf gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, von ihnen bescheinigt bis und mit 2. Dezember 2008 (Urk. 10/30/34).
3.6 Dem Verlaufsbericht von Dr. F.___ vom 19. Februar 2009 (Urk. 10/30/30) ist zu entnehmen, dass sich der Verlauf durch das Sudeck-Syndrom verzögerte. Die damalige hausärztliche Behandlung erfolgte alle sechs Wochen. Obwohl die Wiederaufnahme der Arbeit offen blieb, erwartete Dr. F.___ keine bleibenden Nachteile.
3.7 Im Verlaufsbericht der H.___ vom 16. Juni 2009 wird über eine allmähliche Zustandsbesserung trotz laufender durch den Sudeck bedingter Komplikationen berichtet. Nach wie vor beklage die Beschwerdeführerin diffuse Belastungsschmerzen im gesamten linken Fuss (Urk. 10/30/15).
3.8 Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2009 und berichtete gleichentags (Urk. 10/30/11-14), dass die Beschwerdeführerin ihren alltäglichen Aktivitäten langsam nachgehe. Es finde eine zweiwöchige Behandlung bei Dr. I.___ statt (Urk. 10/30/11-12). Aus rein somatischer Sicht könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gerechtfertigt werden. Aufgrund der aktuellen klinischen und bildgebenden Befunde sei der Beschwerdeführerin zu mindestens halbtags eine wechselbelastende, leichtere Tätigkeit mit maximal zu hebenden Lasten von fünf bis zehn Kilogramm zumutbar. Die Dauer der stehenden bzw. gehenden Position sollte einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten und falls möglich auf die erwähnte Präsenzzeit verteilt sein. Häufiges Treppensteigen sollte vermieden werden. Mit der vorläufigen Limitierung der Präsenzzeit auf einen halben Tag werde der nun lange andauernden Arbeitsunfähigkeit Rechnung getragen. Mit einer Regredienz der dystrophischen Veränderungen und der Muskelatrophie dürfte auch im Interesse der Beschwerdeführerin mit einer zeitlichen Steigerung auf einen ganzen Tag zu rechnen sein (Urk. 10/30/13).
3.9 Dr. Z.___ diagnostizierte im Gutachten vom 17. Juli 2009 (Urk. 10/31) eine Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) seit Februar 2008 bei Status nach Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) nach Treppensturz August 2007 sowie eine dissoziative Bewegungsstörung („Sturzneigung“, ICD-10 F44.4) seit Kindheit (Urk. 10/31/13). Eine Angst und depressive Störung, gemischt, führe aus versicherungsmedizinischer Sicht gemäss der aktuellen Rechtsanwendung nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Ein relevanter Einfluss der dissoziativen Bewegungsstörung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne aus versicherungsmedizinischer Sicht ebenfalls nicht begründet werden, da sie bis heute immer wieder Erziehungsaufgaben, Haushaltsarbeiten und Erwerbstätigkeiten bis zu einem Vollpensum habe ausführen können. Mögliche Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung lägen aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht vor (Urk. 10/31/20).
3.10 Dem Austrittsbericht der A.___ vom 14. September 2009 (Urk. 10/35) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 28. Juli bis 7. September 2009 zum zweiten Mal hospitalisiert war. Aus psychiatrischer Sicht wurde eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2), gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin habe sich gut auf die therapeutische Beziehung einlassen können. Während der Behandlung hätten sich immer wieder Erlebnisse aus der Vergangenheit aufgedrängt, die ansatzweise besprochen worden seien, aber sicher einer weiteren Verarbeitung bedürften. Stabilisierende Techniken seien zum Einsatz gekommen. Die Beschwerdeführerin habe die Einsicht gewonnen, dass ihre Schmerzen stark mit ihrer psychischen Verfassung zusammenhängen würden. Die psychische Auseinandersetzung gehe stets mit verstärkten Schmerzen in ihrem Fuss einher. Trotzdem sei sie der festen Überzeugung, dass sie sich dieser Auseinandersetzung stellen wolle und müsse. Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin sehr zufrieden mit dem hier Erreichten gezeigt. Alles in allem sei ein guter Rehabilitationsverlauf zu verzeichnen. Die Beschwerdeführerin habe sich sowohl psychisch als auch physisch gut rekonditionieren und psychophysische Zusammenhänge sowie Schmerzcopingstrategien erarbeiten können. Die ambulante Psychotherapie bei Dr. I.___ und eine Teilnahme in der Tagesklinik Geissberg seien empfohlen bzw. organisiert worden (Urk. 10/35/3).
3.11 Im Bericht vom 13. Oktober 2009 (Urk. 10/32) hielten die behandelnden Ärzte der H.___ neu die Diagnosen (1) eines CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom) Typ I linker Fuss, Status nach Treppensturz und OSG-Distorsion beidseits, Status nach Talonavikulaarthrodese links mit Zystenfüllung 19. Juni 2008, Status nach Rehabilitation A.___: Verbesserung des Gehens und des Schmerzcopings, psychiatrische fortführende Therapie durch Dr. I.___, aktuell: rötliche Verfärbung, leichtgradige Schwellung; Insertionstendinose des lateralen und medialen Gastrognemiuskopf, (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, zunehmend auch Zukunfts- und Krankheitsängste, (3) einen Diabetes mellitus Typ II, unter Behandlung mit Metformin, (4) eine arterielle Hypertonie, und (5) Refluxbeschwerden fest. Im Verlauf August/September 2009 sei es zu einem erneuten Schub des Morbus Sudeck mit Schmerzzunahme sowie vegetativer Symptomatik gekommen (Urk. 10/32/3). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund des erneuten Krankheitsschubes des Morbus Sudeck zu 100 % arbeitsunfähig. Im weiteren Verlauf (frühestens nach sechs Monaten) könne die Arbeitsfähigkeit erneut evaluiert werden (Urk. 10/32/4).
3.12 Der ELAR-Notiz vom 23. November 2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Dr. I.___ auch aus psychiatrischer Sicht 100 % arbeitsunfähig sei. Sie habe sich etwas stabilisiert. Sie sei offener geworden. Eine Woche mit vielen Terminen bringe sie jedoch schon wieder an den Rand einer Dekompensation. Eine Stellensuche sei aktuell nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei jedoch als motiviert und eingliederungswillig beschrieben worden. Die Abklärung in der Klinik Geissberg habe ergeben, dass eine stationäre Therapie nicht viel Sinn habe, da etwa das Gleiche gemacht werde wie bei der aktuell durchgeführten ambulanten Therapie (Urk. 10/37).
3.13 Im Verlaufsbericht der H.___ vom 28. Mai 2010 (Urk. 10/40) hielt der behandelnde Arzt fest, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Insgesamt würden immer noch starke, wenn nicht sogar stärkere Schmerzen als am 3. November 2009 bestehen. Der erneute Schub des CRPS habe auch nicht durch eine Steroidinfiltration intraartikulär ins linke obere Sprunggelenk anhaltend gemindert werden können. Die Beschwerdeführerin werde interdisziplinär durch Dr. I.___ und den behandelnden Arzt der H.___ schmerzdistanzierend, angstlösend und neurotrop behandelt (Urk. 10/40/3).
3.14 Dr. I.___ berichtete am 11. August 2010 (Urk. 10/42) nebst dem CRPS von einem chronischen Schmerzsyndrom mit Komorbidität zu rezidivierenden mittschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.2) und einer dissoziativen Störung im Zusammenhang mit chronischen Folgen sequentieller schwerer Traumatisierungen mit Auswirkungen auf die Persönlichkeitsstruktur (Urk. 10/42/1). Der Beschwerdeführerin sei es gelungen, die soziale Isolation zu überwinden und mit grosser Anstrengung nach Rückfällen Kontakte wieder anzuknüpfen. Auch in der Psychotherapie arbeite sie aktiv mit. Diese Fortschritte seien günstig und die Beschwerdeführerin trage alles, was ihr möglich sei, bei, auch zur Schmerzdistanzierung. Wie eingeschränkt die Belastbarkeit sei, lasse sich daran bemessen, dass es zur Zeit noch nicht möglich sei, die Beschwerdeführerin zusätzlich einer Ergotherapie zuzuführen, obwohl sie gute Erfahrungen gemacht habe und mögliche Anregungen schätzen würde. Ein weiterer Druck könne nicht ohne die Gefahr von Rückfällen ausgeübt werden. Obwohl die Beschwerdeführerin schon viel erreicht habe, handle es sich um einen sehr langsamen Prozess, der immer wieder durch tiefe depressive Rückfälle unterbrochen werde und wegen Komorbidität schwer beurteilbar sei. Deshalb müsse die Prognose offen bleiben. Mit einer auch nur teilweisen Arbeitsfähigkeit sei wohl langfristig nicht zu rechnen (Urk. 10/42/2).
3.15 Gemäss Gutachten des B.___ vom 20. Dezember 2010 (Urk. 10/51) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Zustand nach Algodystrophie des linken Fusses nach Talonavikulararthrodese Juni 2008 bei Senk-/Spreizfuss und Hallux valgus-Fehlstellung, eine mässige Spondylarthrose L4/5 ohne neurale Kompression bei Beinverkürzung links, eine Präadipositas sowie eine mittelgradige depressive Störung, bestehend seit Juni 2008, bei Zustand nach Anpassungsstörungen mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, bestehend von August 2007 bis etwa Mai 2008 (ICD-10 F33.10, F33.22), und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Senk-/Spreizfuss und Hallux valgus rechts, eine arterielle Hypertonie, ein Diabetes mellitus, eine Osteoporose, ein Nikotinabusus, dissoziative Bewegungsstörungen, bestehend seit mindestens Juni 2010 (ICD-10 F44.4) (Urk. 10/51/25). In bisheriger Tätigkeit als Tankstellenmitarbeiterin bestehe bei voller Stundenpräsenz von Juni 2008 bis Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der postoperativen Rehabilitation und Behandlung einer Algodystrophie des linken Fusses. Seit Januar 2010 bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bei voller Stundenpräsenz, da bei anhaltender mittelgradiger depressiver Störung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien. Auch in leidensangepasster Tätigkeit habe von Juni 2008 bis Dezember 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Januar 2010 könnten körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt würden, ohne dass dabei häufig auf unebenem Boden, Treppen und Leitern sowie schrägen Ebenen gelaufen werden müsse, die nicht mit häufigem Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm verbunden seien und bei denen nicht häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen werden müssten sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 70 % zugemutet werden (Urk. 10/51/26).
3.16 Im Bericht vom 20. Mai 2011 (Urk. 10/73/1-3) bemängelte der behandelnde Arzt der H.___ die Diagnosestellung von Gutachter C.___ als falsch und beurteilte die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht seit Dezember 2008 bis aktuell als zu 100 % eingeschränkt, da die Arbeit im Tankstellenshop repetitives Tragen von bis zu 10 Kilogramm mehrmals täglich sowie längeres Stehen an der Kasse beinhalte. Aufgrund der verschiedenen Kundenwünsche sei es praktisch nicht möglich, länger zu sitzen. Eine angepasste Tätigkeit müsste Heben und Tragen von Lasten weniger als drei Kilogramm beinhalten und kein Laufen. Vorstellbar wäre allenfalls eine Kontrollaufgabe, falls dies aus psychiatrischer Sicht wegen Konzentrationsstörungen überhaupt möglich sei (Urk. 10/73/2-3).
3.17 Dr. I.___ vermerkte im Bericht vom 24. Mai 2011, Gutachter Dr. D.___ habe die schweren depressiven Episoden und die andauernden Persönlichkeitsänderungen nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin könne weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit ausüben (Urk. 10/73/4-5).
3.18 In Ergänzung des psychiatrischen Teilgutachtens nahm Dr. D.___ zu den Ausführungen von Dr. I.___ am 8. Juli 2011 Stellung (Urk. 10/77). Im Rahmen der psychiatrischen Exploration hätten sich bei der Beschwerdeführerin seit Jahren mittelgradige depressive Störungen erheben lassen. Für das Vorliegen schwerer depressiver Episoden könnten keine ausreichenden Symptome erhoben werden. Für eine andauernde Persönlichkeitsstörung fänden sich auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte keine ausreichenden Symptome. Insbesondere könnten bei der Beschwerdeführerin durchaus Ressourcen und Restaktivitäten erhoben werden. Sie zeige einen aktiven Tagesablauf. Daneben liessen sich verschiedene Interessen erkennen. Auch halte sie Kontakte aufrecht (Urk. 10/77/2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin setzte den Beginn des Wartejahres auf Juni 2008 fest, was jedoch nicht schlüssig ist. Da die Beschwerdeführerin den Unfall am 7. August 2007 erlitten hat, ist das Wartejahr im August 2007 zu eröffnen. Mit den attestierten Arbeitsunfähigkeiten von Dr. F.___ wie auch der H.___ von fast ausschliesslich 100 % lag auch eine durchschnittliche mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. Erw. 1.2). Obwohl das Wartejahr am 6. August 2008 ablief, hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches am 7. August 2008 (Urk. 10/4), mithin ab dem 1. Februar 2009, Anspruch auf eine Rente (BGE 138 V 475), sofern ab diesem Zeitpunkt ein rentenbegründender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist.
4.2 Das Gutachten des B.___ vom 20. Dezember 2010 basiert auf orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen - mit, wie zu zeigen sein wird, zweier Ausnahmen - nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten des B.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.5).
Inwiefern die von Dr. I.___ geltend gemachte Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Männer das Begutachtungsergebnis verzerrt haben soll (Urk. 10/48), wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Es sind denn dem Gutachten des B.___ auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sich die Beschwerdeführerin mit Sprüchen aus ihr unangenehmen Situationen gerettet oder sie insgesamt ihre Situation besser dargestellt hätte. Wäre dies der Fall gewesen, so ist davon auszugehen, dass Dres. C.___ und D.___ als erfahrene Gutachter die von Dr. I.___ beschriebene Abwehrreaktion erkannt und in ihre Beurteilung miteinbezogen hätten. Auch dem Gutachten von Dr. Z.___ lassen sich keine Schwierigkeiten durch die durch einen Mann ausgeführte Begutachtung entnehmen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin selber durch diverse männliche Ärzte behandeln lässt und damit offenbar keine Mühe bekundet.
4.3
4.3.1 Dr. C.___ legte nachvollziehbar dar, dass und weshalb die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aus somatischer Sicht nicht vollständig erklärt werden können. So erklärte er, die seit dem Eingriff im Juni 2008 unveränderten therapieresistenten Schmerzen im linken Fuss, welche die körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv einschränkten, könnten teilweise auf den Zustand nach Algodystrophie des linken Fusses, wie er von der H.___ sowie der A.___ beschrieben worden sei, zurückgeführt werden. Eventuell trage auch die pathologische Fussstatik bei Senk-/Spreizfuss und gleichzeitiger Osteoporose etwas zu den Schmerzen bei. Eine floride Algodystrophie sei momentan klinisch nicht zu erheben. Die im MRI sichtbare geringe OSG- und Calcaneocuboidalarthrose vermöge die Beschwerden nicht zu erklären. Der einsichtbare Teil des unteren Sprunggelenkes zeige keine Arthrose, wobei circa die Hälfte des Gelenkes wegen Metallauslösung im MRI nicht habe beurteilt werden können. Die lumbalen therapieresistenten Schmerzen könnten bei unauffälligem Untersuchungsbefund der Lendenwirbelsäule (LWS) teilweise durch die im MRI dargestellte mässige Spondylarthrose L4/5 erklärt werden. Zudem bestehe eine leichte Beinverkürzung links, die eventuell ebenfalls durch die asymmetrische Belastung der Wirbelsäule zu den Schmerzen beitragen könne. Die Ausstrahlung der Schmerzen in beide Füsse könne bei radiologisch fehlender neuraler Kompression allerdings nicht plausibilisiert werden. Prognostisch ungünstig sei das Übergewicht, das zu einer vermehrten Belastung der abgenützten LWS auf Höhe L4/5 führe (Urk. 10/51/7).
Diese Feststellungen von Dr. C.___ stehen mit den von ihm erhobenen detaillierten orthopädischen und Röntgenbefunden (Urk. 10/51/4-6) in Einklang. Gleiches gilt für seine Beurteilung, wonach in somatischer Hinsicht von Juni 2008 bis Dezember 2009 im Rahmen der postoperativen Rehabilitation und Behandlung einer Algodystrophie des linken Fusses sowohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand und ab dem Begutachtungszeitpunkt eine angepasste Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz wieder zu 100 % zumutbar ist (Urk. 10/51/8). In Widerspruch setzte sich Dr. C.___ hingegen, wenn er einerseits im orthopädischen Teilgutachten den Zeitraum ab Januar 2010 bis zur Begutachtung mangels genügender Dokumentation der somatischen Befunde rückwirkend als im Einzelnen nicht mehr zu beurteilen betrachtete (Urk. 10/51/8), im Gesamtgutachten jedoch seit Januar 2010 körperlich leichte Arbeiten als zu 70 % zumutbar erachtete (Urk. 10/51/26). Mithin ist erst ab dem Begutachtungszeitpunkt im November 2010 von einem in somatischer Hinsicht verbesserten Gesundheitszustand auszugehen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die ab Begutachtungszeitpunkt attestierte 65%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, ging doch Dr. C.___ mit der Annahme, gelegentlich seien Lasten von fünf bis 10 Kilogramm zu heben und zu tragen, von einem falschen Tätigkeitsprofil aus. Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 28. August 2008 (Urk. 10/13) beinhaltete die Arbeit als Tankstellenmitarbeiterin oft das Abladen von Ware zwischen 10 und 15 Kilogramm (Urk. 10/13/9). Ob und in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit überhaupt noch zumutbar ist, kann jedoch offen bleiben, ist nämlich entgegen ihrer Einwände die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erstellt.
4.3.2 Was die Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzung der H.___ vom 20. Mai 2011 (vgl. Erw. 3.16) vorbrachte, verfängt nicht. Dr. C.___ hat zu besagtem Bericht am 4. Juli 2011 dezidiert Stellung genommen und in überzeugender Weise an seiner Beurteilung festgehalten (Urk. 10/76). Zudem ist zu beachten, dass das Gerichtin Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten und Ärztinnen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Genau dies ist der Fall. Ein Blick in den Bericht der H.___ ergibt lediglich marginale Befunde, die im Vergleich zur gesundheitlichen Situation im Begutachtungszeitpunkt keine relevante Verschlechterung begründen. Die livide Verfärbung des linken Fusses, welcher sich deutlich kälter anfühle als der rechte, wurde bereits von SUVA-Kreisarzt Dr. J.___ im Bericht vom 22. Juni 2009 erhoben (Urk. 10/30/13). Trotzdem erachtete dieser damals eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit maximal zu hebenden Lasten von fünf bis zehn Kilogramm als zumutbar, wobei er sogar mit einer zeitlichen Steigerung auf einen ganzen Tag rechnete (vgl. Erw. 3.8). Naheliegend ist denn auch, dass der behandelnde Arzt der H.___ die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation vom 10. November 2010 geklagten subjektiven Beschwerden und die daraus resultierende zeitliche Limitierung in der Erledigung der Haushaltsarbeiten wie auch Unfähigkeit, mehr als fünf Kilogramm zu tragen (Urk. 10/73/2), in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat miteinfliessen lassen.
Schliesslich sei erwähnt, dass die behandelnden Ärzte der H.___ den Gesundheitszustand im September 2008 als besserungsfähig erachteten (vgl. Erw. 3.3) und am 16. Juni 2009 trotz laufender Sudeck-Komplikationen über eine Zustandsverbesserung berichteten (vgl. Erw. 3.7). Auch Hausarzt Dr. F.___ erwartete im Februar 2009 keine bleibenden Nachteile, obwohl die Beschwerdeführerin bereits damals unter Schüben des Morbus Sudeck gelitten hat (vgl. Erw. 3.6).
4.4
4.4.1 In psychiatrischer Hinsicht sind die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen und die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit von 60 % in angestammter und 70 % in angepasster Tätigkeit ab Juni 2008 anhand der von ihm erhobenen Befunde und der zahlreich genannten Hobbies („Malen, Laufen, Putzen, Kochen, Handarbeiten, Computer“, Urk. 10/51/14) wie auch der beschriebenen abwechslungsreichen Tagesstruktur mit zahlreichen sozialen Kontakten (Urk. 10/51/17) nachvollziehbar.
4.4.2 Die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Einschätzung von Dr. I.___ geltend gemachte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vermag hingegen nicht zu überzeugen. Auch hier ist zu bemerken, dass es sich bei Dr. I.___ um die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin handelt und sie daher eher zu Aussagen zugunsten dieser tendiert. Dr. I.___ stellte im Verlauf unterschiedliche, zum Teil auch unklare Diagnosen, welche zudem in den übrigen medizinischen Akten teilweise keine Stütze finden. Am 20. September 2008 diagnostizierte sie eine „Depression und Angst gemischt als Reaktion auf Unfallfolgen, Ausmass einer mittelschweren Depression und generalisierte Angststörung“ (vgl. Erw. 3.4). Am 11. August 2010 hielt sie rezidivierende mittelschwere depressive Episoden und eine dissoziative Störung fest (vgl. Erw. 3.14). Im Bericht vom 24. Mai 2011 bemängelte sie schliesslich, Dr. D.___ habe die schweren depressiven Episoden und die andauernde Persönlichkeitsänderungen nicht berücksichtigt (vgl. Erw. 3.17). Weshalb die zuvor als mittelschwer qualifizierten depressiven Episoden nun plötzlich schwer sind und die Beschwerdeführerin auch an einer eigenständigen andauernden Persönlichkeitsveränderung leidet, vermag Dr. I.___ nicht überzeugend zu begründen, zumal das A.___ im Austrittsbericht vom 28. November 2008 lediglich über eine zunehmende Schmerzchronifizierung berichtete (vgl. Erw. 3.5) und im Austrittsbericht vom 14. Oktober 2009 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode vermerkte (vgl. Erw. 3.10), Dr. Z.___ eine Angst und depressive Störung, gemischt sowie eine dissoziative Bewegungsstörung ersah (vgl. Erw. 3.9) und selbst dem Bericht der H.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, zu entnehmen ist (vgl. Erw. 3.11). Angesichts der von der Beschwerdeführerin beschriebenen regen Alltagstätigkeiten, welche sie auch gegenüber Dr. Z.___ bemerkte (Urk. 10/31/6), ist eine schwere depressive Erkrankung nicht belegt. Im Übrigen sei auf die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 8. Juli 2011 (Urk. 10/77) hingewiesen, in welcher dieser ausführlich festhielt, weshalb er keine schweren depressiven Episoden ersah und die Persönlichkeitsveränderung als ohne zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteilte (vgl. Erw. 3.18). Ungeprüft liess Dr. I.___ ferner, ob die von ihr beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen willentlich überwindbar sind oder nicht. Dies im Gegensatz zu Dr. D.___, welcher die vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin beschrieb und daher die Schmerzüberwindung als zumindest teilweise zumutbar erachtete (Urk. 10/51/42). Insofern also Dr. I.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, handelt es sich lediglich um eine psychosoziale Beurteilung der Leistungsfähigkeit, welche invalidenversicherungsrechtlich irrelevant ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 198/04 vom 7. Januar 2005 und I 125/05 vom 11. August 2005 E. 2.4 mit Hinweisen). So führte Dr. Z.___ zahlreiche psychosoziale Faktoren wie fehlende Ausbildung, finanzielle Sorgen, fehlender Partner, Unzufriedenheit am letzten Arbeitsplatz auf (Urk. 10/31/19) und auch med. pract. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Versicherungspsychiatrischer Dienst der SUVA, verwies in seinem Bericht vom 2. Mai 2011 (Urk. 13/1) auf die in den medizinischen Akten dokumentierten psychosozialen Belastungsfaktoren (Urk. 13/1 S. 7). Schliesslich ist zu erwähnen, dass sich Dr. I.___ mit der von ihr erwähnten 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu ihrer im Bericht vom 20. September 2008 festgehaltenen Einschätzung, wonach eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von ca. 20 Stunden pro Woche zumutbar sei, sofern auch in somatischer Hinsicht eine über 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werde (vgl. Erw. 3.4), in Widerspruch setzt, womit sie die ausgeprägte, subjektive Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin bestätigte. Diese wurde im Übrigen auch von Dr. K.___ beobachtet, welcher festhielt, es werde eine Widersprüchlichkeit zwischen der relativ aktiven aktuellen Lebensgestaltung, der objektiven Einschätzung ihrer Leistung in klinischen Beobachtungssituationen, ihrer subjektiven Leistungsbereitschaft und der durch die behandelnde Psychiaterin attestierten ausgeprägten Arbeitsunfähigkeiten ersichtlich (Urk. 13/1 S. 8).
4.4.3 Auch aus dem Bericht der L.___ vom 24. April 2012 vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (Urk. 13/5). Vorab ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. September 2011, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 130 V 445 E. 1.2, 129 V 4 E. 1.2, 129 V 169 E. 1, 129 V 356 E. 1, je mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist der nachträglich eingereichte Bericht der L.___ vorliegend nur insoweit zu berücksichtigen, als er etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts im Zeitraum bis zum 19. September 2011 beizutragen vermag (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 E. 3b). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin begab sich erst vier Monate nach Verfügungserlass in stationäre Behandlung der L.___. Weiter finden die neu gestellten Diagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Störung durch Opioide (Urk. 13/5 S. 1) in den übrigen medizinischen Akten keinerlei Stütze. Kommt hinzu, dass dem ärztlichen Befund eine Verbesserung in den letzten Monaten vor Klinikeintritt und erst in der Woche vor Klinikeintritt eine erneute Verschlechterung zu entnehmen ist. Insofern die Beschwerdeführerin aber eine Verschlechterung ihrer psychischen Beschwerden geltend macht, hat sie bei der IV-Stelle ein erneutes Leistungsbegehren zu stellen.
4.5 Zusammengefasst kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten von Dres. C.___ und D.___ ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ab Begutachtungszeitpunkt im November 2011 zu 70 % einer ihren körperlichen und psychischen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen)
5.
5.1 Ab Anspruchsbeginn am 1. Februar 2009 (vgl. Erw. 4.1) war der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Dies entspricht einem 100%igen Invaliditätsgrad.
5.2
5.2.1 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Rente darf die Rentenaufhebung - in analoger Anwendung von Art. 88a IVV - erst erfolgen, wenn sich eine dauerhafte Besserung des Gesundheitszustandes eingestellt hat, was jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sich innert dreier Monate eine stabile Situation gezeigt hat (vgl. Erwägung 1.4). Die IV-Stelle ist bei der Beschwerdeführerin ab Januar 2010 wieder von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen und hat die Rentenaufhebung auf den 31. März 2010 hin verfügt (Urk. 2). Richtigerweise ist jedoch von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung durch das B.___ im November 2010 und einer Aufhebung des Rentenanspruchs nach Ablauf dreier Monate, also am 28. Februar 2011, auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
5.2.2 Da für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Rentenaufhebung tatsächlich verdient hätte, hat sich der Einkommensvergleich auf das Jahr 2011 und nicht wie von der IV-Stelle ermittelt auf das Jahr 2009 zu beziehen. Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu bestimmen. Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 19. September 2011 von einem Valideneinkommen von Fr. 49‘200.-- für das Jahr 2008 aus, welches auf der zuletzt ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Tätigkeit als Tankstellenmitarbeiterin beruhte (Urk. 10/13/5). Dies ist nicht zu beanstanden. Weiter ist zu beachten, dass das Valideneinkommen - wie auch das Invalideneinkommen - nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen sind (vgl. BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1) und dabei eine Differenzierung nach Geschlechtern zu erfolgen hat, weshalb auf den Nominallohnindex für Frauenlöhne abzustellen ist (BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne von 2499 Punkten im Jahre 2008 auf 2604 Punkte im Jahre 2011 (Die Volkswirtschaft 12-2012, S. 91 Tabelle B 10.3) ergibt sich ein Betrag von Fr. 51‘267.23 (49‘200.-- ./. 2499 x 2604).
5.2.3 Mangels eines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei ist von dem in der LSE 2008 (S. 26, Tabelle TA1) für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn für Frauen von Fr. 4‘116.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden), da dieser Lohn durch die ungelernte Beschwerdeführerin erzielt werden kann. Es ist dabei aber zu berücksichtigen, dass den Angaben in der LSE generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt (vgl. LSE 2008 S. 26), welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahre 2011 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O, Tabelle B 9.2), weshalb eine entsprechende Anpassung vorzunehmen ist. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne von 2499 Punkten im Jahre 2008 auf 2604 Punkte im Jahre 2011, ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 53‘654.65 (= Fr. 4‘116.-- x 12 ./. 40 x 41.7 ./. 2499 x 2604) für das Jahr 2011. Da der Beschwerdeführerin lediglich noch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, ist von einem Jahreseinkommen von Fr. 37‘558.26 auszugehen (Fr. 53‘654.65 x 0.7).
Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % als angemessen. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 33‘802.43 (Fr. 37‘558.26 x 0.9). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 51‘267.23 resultiert bei einer Differenz von Fr. 17‘464.80 (Fr. 51‘267.23 - Fr. 33‘802.43) eine Einschränkung bzw. ein Invaliditätsgrad von 34 % (Fr. 17‘464.80 ./. Fr. 51‘267.23), womit der von der IV-Stelle errechnete rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 34 % im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine befristete Rente verfügt. Da die ganze Rente jedoch bereits ab dem 1. Februar 2009 geschuldet und erst auf den 28. Februar 2011 aufzuheben ist, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900.-- festzusetzen. Nachdem die Beschwerdeführerin nur zu einem Teil obsiegt, sind ihr die Gerichtskosten zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen,
6.2 Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann sie das Gericht zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichten (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2011 festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2009 bis 28. Februar 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 600.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich unter Beilage eines Doppels von Urk. 20
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 20
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).