IV.2011.01088

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 3. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1965, Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1994 und 1997; Urk. 7/2 Ziff. 3.1), besuchte in der Türkei fünf Jahre die Volksschule und war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Oktober 1993 als Hausfrau tätig (Urk. 7/2 Ziff. 5.1, Urk. 7/2 Ziff. 5.6). Die Versicherte erkrankte im Jahre 2007 an Brustkrebs, woraufhin sie sich am 7. September 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2 Ziff. 6.2, Urk. 7/2 Ziff. 12).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Arztberichte bei (Urk. 7/6-7, Urk. 7/12) und liess die Beeinträchtigung der Versicherten im Haushalt abklären (Urk. 7/13).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/15-18) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. September 2011 (Urk. 7/20 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.       Gegen die Verfügung vom 12. September 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. Oktober 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (S. 1 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2011 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
  

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.2     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, 104 V 135 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
1.3     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
1.4     Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2011 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen bei der Beschwerdeführerin zu Hause davon aus, dass diese in ihrem Aufgabenbereich (Haushaltführung) zu 25 % eingeschränkt sei. Diese Einschränkung entspreche gleichzeitig dem Invaliditätsgrad, womit kein Rentenanspruch bestehe (S. 1 unten).
2.2     Dem hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss entgegen, dass die Beurteilung über die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht durch die Beschwerdegegnerin, sondern durch einen Arzt zu erfolgen habe (Urk. 1 S. 2 oben).
2.3     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und ob auf die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 7. April 2011 abgestellt werden kann.
Unbestritten und aufgrund der Akten ohne weiteres nachvollziehbar ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Aufgabenbereich (Haushalt) tätige Person.

3.
3.1     Dr. med. Y.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, berichtete am 10. September 2010 (Urk. 7/7/5-6) und nannte folgende Diagnosen:
- angstbetonte Depression
- Schlafstörungen
- Status nach Verbrennungstrauma 1998
- Status nach Mammakarzinom 2007 links mit Operation, Radio- und Chemotherapie
- aktuell unter Tamoxifen Therapie
Er führte aus, dass er versuche, mit der türkischen Sprache die ganze psychiatrische Seite der Beschwerdeführerin abzudecken (S. 1 unten). Da sie eine deutlich angstgefärbte Depression und starke Antriebsschwäche zeige und verneine, diesbezüglich eine Medikation zu haben, habe er einen Versuch mit einem halben Fluctine gestartet (S. 2).   
3.2     Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 13. September 2010 (Urk. 7/6) zuhanden der Beschwerdegegnerin und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine Angsterkrankung. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Mammakarzinom mit Status nach Operation, Chemotherapie, Radiotherapie (Ziff. 1.1). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin ängstlich-depressiv wirke und praktisch keine Deutschkenntnisse habe (Ziff. 1.4).
3.3     Mit Bericht vom 27. Oktober 2010 (Urk. 7/7) nannte Dr. med. A.___, FMH Gynäkologie / Geburtshilfe, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Mammakarzinom links
- Operation am 5. Dezember 2007
- Hormon- und Radiotherapie
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Schmerzsyndrom Schultergürtel sowie einen Verdacht auf Depression (Ziff. 1.1). Sie führte aus, dass bezüglich des Mammakarzinoms eine gute Prognose bestehe (Ziff. 1.4).      
3.4     Dr. Y.___ berichtete am 11. Februar 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/12) und nannte folgende Diagnosen (Urk. 7/12/6 Ziff. 1.1):
- Status nach Traumatisierung 1998 mit schweren Verbrennungen
- Depression
- soziale Isolation begünstigt durch
- kulturelle Deprivierung     
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell immer noch über Angstgefühle, Kopfschmerzen, Tinnitus und Augenflimmern klage. In der Nacht wache sie mehrmals auf und werde von Alpträumen geplagt. Die Beschwerdeführerin komme regelmässig zu ihm und sei froh, die Probleme in ihrer Muttersprache diskutieren zu können, wobei anzumerken bleibe, dass er kein Psychiater oder Psychotherapeut sei. Auf die Behandlung mit Antidepressiva habe sie gut angesprochen.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass die Beschwerdeführerin für leichte wechselbelastende Arbeiten zu 20 % arbeitsfähig wäre. Die 80%ige Arbeitsunfähigkeit sei durch die Entwicklung in ihrem Leben und durch die psychiatrischen Diagnosen gegeben. Weiter führte er aus, dass eine türkischsprachige Psychotherapie indiziert wäre, wobei sich jedoch frage, ob bei der Beschwerdeführerin innerhalb nützlicher Frist noch eine Änderung erfolgen könne.
3.5     Dr. med. B.___, Praktischer Arzt (FMH), Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 16. Februar 2011 (Urk. 7/14/3) Stellung und führte aus, dass sich die Angaben von Dr. Y.___ zur Arbeitsfähigkeit nach seiner Interpretation auf Tätigkeiten in der freien Wirtschaft bezögen. Die Beschwerdeführerin sei als Hausfrau zu qualifizieren, weshalb er die Durchführung einer Aussenabklärung empfehle.
3.6     Die zuständige Abklärerin führte am 5. April 2011 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 100 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschränkung von 25 % (Urk. 7/13).  
3.7     Dr. B.___ berichtete am 24. Juni 2011 (Urk. 7/14/4) und führte aus, dass er die im Rahmen der Haushaltabklärung gezogenen Schlussfolgerungen als plausibel erachte. Er führte weiter aus, dass keine Hinweise auf eine schwerwiegendere psychiatrische Erkrankung bestünden, ansonsten sich die Beschwerdeführerin in fachspezifischer Behandlung befände. Auf die Einschätzung im Bericht der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt könne somit abgestellt werden.
3.8     Am 27. September 2011 (Urk. 7/21 = Urk. 3/3) führte Dr. Y.___ aus, die Beschwerdeführerin zeige eine klare Depression in schwerem Ausmass. Es handle sich um eine klare psychiatrische Diagnose, die durch eine kulturelle Deprivierung nicht abgeschwächt werde. Die Beschwerdeführerin sei psychiatrisch zu 100 % krank.

4.
4.1     Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung Nichterwerbstätiger im anerkannten Aufgabenbereich ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht die medizinische-theoretische Arbeitsfähigkeit, sondern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird.
4.2     Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle entsprechend den Randziffern 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar (vorstehend E. 1.3).
         Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vorstehend E 1.3) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
4.3     Nach der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4) bildet die Abklärung im Haushalt grundsätzlich auch bei im Haushalt tätigen Personen, welche an einem psychischen Gesundheitsschaden leiden, ein geeignetes Mittel der Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung. Diese prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. I 568/04 E. 4.2.1).
4.4     Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle führte am 5. April 2011 die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch (Urk. 7/13). Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 25 % festgestellt.
         Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 7. April 2011 befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Sodann ist er hinsichtlich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar. Vorliegend sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
4.5     Dass Dr. Y.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für leichte wechselbelastende Arbeiten auf 20 % veranschlagt hat, lässt nicht per se auf eine mangelhafte Erhebung der Behinderung im Haushalt im Rahmen des Abklärungsberichtes schliessen. Vielmehr wurden die von Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 11. Februar 2011 erwähnten Einschränkungen wie Angstzustände oder Schlafstörungen (Urk. 7/12/7), welche im Übrigen in Bezug auf eine ausserhäusliche Tätigkeit abgegeben wurden, im Haushaltsbericht (Urk. 7/13, vor allem Ziff. 1 und Ziff. 6) ebenfalls als einschränkend berücksichtigt.
         Wie bereits erwähnt bedarf es nach der Rechtsprechung für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei psychischen Leiden oder bei unglaubwürdigen oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat.
         Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die psychischen Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehen. So finden sich keine Hinweise auf somatische Beschwerden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden.  
         Im Bericht über die Haushaltsabklärung wurden diese psychischen Beschwerden, insbesondere die Schlafstörungen und die Ängste, jedoch ausführlich geschildert und die Abklärungsperson gab detailliert an, inwiefern die Beschwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen eingeschränkt ist. Weiter wurde im Bericht umfassend dargelegt, wie die Beschwerdeführerin im Sinne einer Schadenminderungspflicht von den Familienangehörigen unterstützt wird. Es liegt weiter weder eine fachärztlich-psychiatrische Einschätzung vor, welche der Beurteilung im Abklärungsbericht widersprechen würde, noch befindet sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung. Dr. Y.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht selber fest, dass er weder Psychiater noch Psychotherapeut sei. Zudem machte er zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt keine Angaben. Seine Einschätzung einer 20%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit vermag die Beurteilung im Abklärungsbericht nicht zu entkräften. So wurde einerseits eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Befunde in den vorliegenden Berichten (Schlafstörungen, Angstzustände, Kopfschmerzen, Tinnitus und Augenflimmern) nicht weiter begründet oder nachvollziehbar dargelegt. Andererseits kann die Tätigkeit im Haushalt im Gegensatz zu einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit frei eingeteilt und nach Bedarf mit Pausen unterbrochen werden. Somit ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, die Haushaltarbeiten etappenweise zu erledigen respektive an den Tagen ohne Angstgefühle auszuführen.
4.6     Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abklärungsbericht vom 7. April 2011 abgestellt werden. Ergänzende medizinische Abklärungen sind unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Problematik in grösserem Ausmass eingeschränkt wäre. Die von Dr. Y.___ erwähnte „Depression in schwerem Ausmass” führt - bei einstweilen unterbliebener fachärztlicher Überweisung - nicht zu einer anderen Annahme. Es ist nach dem Gesagten von einer Einschränkung von 25 % im Haushaltsbereich und damit von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % auszugehen.
         Die angefochtene Verfügung vom 12. September 2011 erweist sich als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 

 
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).