Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2011.01090 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 21. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1985, leidet an einem Morbus Perthes. Als Folge des Leidens kam es an der linken Hüfte zu einer Femurkopfdeformation. Im Oktober 2000 erfolgte eine erste operative Intervention (chirurgische Hüftluxation; Urk. 8/1, Urk. 8/5, Urk. 8/7). Weitere operative Eingriffe an der linken Hüfte erfolgten im November 2006 (intertrochantere Valgisationsosteotomie; vgl. Urk. 8/121/7), im November 2007 (Implantation einer Hüft-Totalprothese; vgl. Urk. 8/128/7 ff.) und im Dezember 2008 (Metallentfernung am Trochanter und Traktusrevision; vgl. Urk. 8/1477 ff.). Nebst dem Morbus Perthes und dessen Folgen leidet die Versicherte an einer thorakolumbalen Skoliose (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/7).
Die Versicherte meldete sich am 30. Juni 2002 erstmals und am 22. Dezember 2003 ein weiteres Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie ersuchte beide Mal um die Durchführung beruflicher Massnahmen (Urk. 8/2, Urk. 8/32). Gestützt auf die vorgenommenen Abklärungen (vgl. Urk. 8/31, Urk. 8/43) respektive angesichts des Verlaufs der einzelnen Ausbildungsschritte (vgl. Urk. 8/47, Urk. 8/55-56, Urk. 8/67, Urk. 8/86, Urk. 8/94, Urk. 8/102) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 2. März und 15. September 2004 sowie 15. April und 25. Juli 2005 Kostengutsprache für verschiedene Massnahmen im Rahmen der evaluierten erstmaligen berufliche Ausbildung zur Kosmetikerin (Urk. 8/48, Urk. 8/69, Urk. 8/79, Urk. 8/90). Im Rahmen der Ausbildung trat die Versicherte am 1. Juli 2005 zudem eine Praktikumsstelle bei der Y.___ AG in Z.___ an (vgl. Urk. 8/91). Nach Beendigung der praktischen Ausbildung trat sie im Praktikumsbetrieb eine Festanstellung an (vgl. Urk. 8/102/2). Am 28. Dezember 2005 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahme ab (Urk. 8/103).
1.2 Am 18. September 2007 meldete sich die Versicherte erneut und wiederum im Zusammenhang mit dem erwähnten Leiden zum Leistungsbezug an. Sie beantragte nunmehr die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 8/109). Telefonisch teilte die Versicherte der IV-Stelle am 8. Oktober 2007 mit, an ihrer Stelle könne sie lediglich noch eine Arbeitsleistung von 20 % erbringen. Für den Erwerbsausfall erhalte sie Krankentaggelder (Urk. 8/114). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen (Urk. 8/115-118, Urk. 8/123) und die gesundheitlichen Verhältnisse ab (Urk. 8/121, Urk. 8/126, Urk. 8/128, Urk. 8/130, Urk. 8/138, Urk. 8/147, Urk. 8/151, Urk. 8/155-156, Urk. 8/160, Urk. 8/182, Urk. 8/187). Zum Gesundheitszustand holte sie insbesondere das Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 7. Dezember 2009 einschliesslich der Ergänzung hierzu vom 30. September 2010 ein (Urk. 8/165, Urk. 8/179). Nach Erlass des Vorbescheides vom 18. Februar 2010 (vgl. Urk. 8/168) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit zwei Verfügungen vom 19. September 2011 ab 1. August 2007 bis 31. März 2010 eine ganze und ab 1. April 2010 eine halbe Rente zu (Urk. 2/1-2).
2. Gegen die Verfügungen vom 19. September 2011 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügungen seien insofern aufzuheben, als damit ab 1. April 2010 eine halbe Rente zugesprochen worden sei. Stattdessen sei ihr auch ab 1. April 2010 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom
11. November 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 16. November 2011 wurde der Beschwerdeführerin entsprechend ihrem Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 9). Am 30. November 2011 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. Januar 2012 auf weitere Stellungnahmen (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die im Zusammenhang mit der Zusprechung einer Invalidenrente massgeblichen Gesetzesbestimmungen hat die Beschwerdegegnerin in der Begründung zu den angefochtenen Verfügungen vom 19. September 2011 zutreffend erwähnt (Urk. 2/2, Verfügungsteil 2). Darauf wird verwiesen.
1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, es seien verschiedene medizinische Abklärungen vorgenommen worden. Insbesondere liege von Dr. A.___ ein Gutachten und eine ergänzende Stellungnahme vor. Auf die Darlegungen von Dr. A.___ könne abgestellt werden. Die Beurteilung von Dr. B.___, worauf die Beschwerdeführerin verweise, vermöge demgegenüber nicht zu überzeugen. Seit August 2006, dem Beginn der einjährigen Wartezeit, sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ohne Eintritt des Gesundheitsschadens hätte sie weiterhin ihren Beruf als Kosmetikerin ausgeübt und damit ein jährliches Einkommen in der Höhe von Fr. 40‘312.80 erzielen können. Nach Ablauf der Wartezeit sei ihr zunächst keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen. Ab Januar 2010 habe sich der gesundheitliche Zustand jedoch gebessert. Von da an sei ihr die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, wozu auch die Tätigkeit als Kosmetikerin zähle, im Umfang von 50 % zumutbar gewesen. Das Invalideneinkommen betrage demgemäss Fr. 20‘156.40 respektive der Invaliditätsgrad 50 %. Ab August 2007 habe die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf eine ganze und ab April 2010 Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2/2, Verfügungsteil 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Expertise von Dr. A.___ sei mit erheblichen Mängeln behaftet. Inwieweit das Grundgutachten und die ergänzende Stellungnahme ein schlüssiges Bild ergäben, sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich. Für die Erstellung des Grundgutachtens sei Dr. A.___ gar nicht vollständig dokumentiert gewesen. Nach Vorlegung dieser Akten habe die Gutachterin in der ergänzenden Stellungnahme Fehler eingeräumt. Inwieweit die ergänzende Stellungnahme Klarheit geschaffen habe, sei nicht ersichtlich. Bei der nachträglichen Begründung handele es sich offensichtlich bloss um eine Rechtfertigung. Dr. A.___ habe weder detailliert noch begründet zur möglichen Arbeitsplatzgestaltung Stellung genommen, weder im Grundgutachten noch in der ergänzenden Stellungnahme, sondern nur festgehalten, die bisherige Tätigkeit sei mittels Anpassungen am Arbeitsplatz im Ausmass von 50 % zumutbar. Wie dies möglich sei respektive woher Dr. A.___ dieses Fachwissen berufsberaterischer Art habe, sei nicht ersichtlich, zumal feststehe, dass sie (die Beschwerdeführerin) die Tätigkeit als Kosmetikerin krankheitsbedingt habe aufgeben müssen. Nicht genügend beachtet worden seien auch die weiteren Auswirkungen der Schmerzen. Aufgrund der sehr eingeschränkten Gehfähigkeit hätte Dr. A.___ auf die Problematik des Arbeitsweges eingehen müssen. Überlegungen dieser Art fehlten aber. Beim Einkommensvergleich müsse von einem höheren Valideneinkommen von Fr. 44‘200.-- ausgegangen werden. Die Gründe hierfür seien im Vorbescheidverfahren dargelegt worden, die Beschwerdegegnerin sei beim Verfügungserlass allerdings nicht weiter darauf eingegangen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 5 ff.).
3. Die Frage, welcher Gesundheitsschaden sich auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit auswirkt, ist hinreichend abgeklärt. Zum einen und in erster Linie sind dies die Folgen des Hüftleidens links (Morbus Perthes), das verschiedene chirurgische Eingriffe nötig machte, ohne dass die geklagten persistierenden Schmerzbeschwerden dadurch besserten. Des Weiteren leidet die Beschwerdeführerin an einer Thorakolumbalskoliose, die Rückenschmerzen zur Folge hat.
Die entsprechenden Befunde und Diagnosen erwähnten zutreffend Dr. A.___ (Urk. 8/165/12), Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie (Urk. 8/160/6), Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 8/156/6, Urk. 8/187/1), und die Ärzte der Klinik D.___, insbesondere PD Dr. med. E.___, Stellvertretender Chefarzt, und Dr. med. F.___, Oberarzt (Urk. 8/121/7, Urk. 8/128, Urk. 8/138/1, Urk. 8/151/1, Urk. 8/182/1).
Strittig und zu prüfen ist die Frage, wie sich der erwähnte Gesundheitsschaden auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Von Bedeutung sind die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung ab April 2010.
4.
4.1 Zur Restarbeitsfähigkeit äusserte sich die Gutachterin Dr. A.___. Sie führte im Gutachten vom 7. Dezember 2009 aus, die Beschwerdeführerin selber erachte sich als nicht mehr arbeitsfähig. Sie könne sich insbesondere nicht mehr vorstellen, als Kosmetikerin zu arbeiten. Bei der Untersuchung habe sie über stets vorhandene und belastungsabhängig zunehmende Beschwerden geklagt. Sie habe angegeben, bereits nach 15 Minuten verspüre sie beim Sitzen einen Druck in der Hüfte. Schmerzfreies Gehen sei nicht möglich. Sie sei auch wetterfühlig.
Bei der klinischen Untersuchung habe sich bis auf ein angedeutetes Tren-delenburghinken und die damit verbundene Atrophie der Oberschenkelmuskulatur eine ordentliche Beweglichkeit der Hüfte links gezeigt. Entgegen der Vermutung der Beschwerdeführerin, das Hüftgelenk sei fehlerhaft implantiert worden, zeige die Röntgenaufnahme von 2009 eine korrekte Lage der Prothese, gleichzeitig sei aber eine überschiessende Knochenbildung am Trochanter Major sichtbar. Die CT-Untersuchung habe überdies eine Retrotorsion gezeigt. Gemäss den Ärzten der Klinik D.___ sei die Knochenneubildung am Trochantermassiv für die geklagten Beschwerden verantwortlich und es sei eine nochmalige operative Revision mit Abtragung der Knochenanteile vorgeschlagen worden. In Anbetracht der vielen bereits durchgemachten Operationen lehne die Beschwerdeführerin den Eingriff aber ab.
Trotz der bestehenden Beschwerden sei Kosmetikerin ein geeigneter Beruf. Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 %. Diese Arbeitsfähigkeit habe ab Januar 2010, das heisst ein Jahr nach der letzten Operation bestanden. Bei der Realisierung der attestierten Arbeitsfähigkeit müsse auf eine zwischen Sitzen und Stehen wechselnde Arbeitshaltung geachtet werden. Das inzwischen chronische Schmerz-syndrom müsse mittels einer spezifischen Schmerzbehandlung angegangen werden (Urk. 8/165/3 und 12 ff.).
In der ergänzenden Stellungnahme vom 30. September 2010 blieb Dr. A.___ unter expliziter Berücksichtigung der durch die CT-Untersuchung bestätigten Retroflexion des Schenkelhalses bei ihrer Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2010. Die Tätigkeit als Kosmetikerin sei leicht und mit einer geeigneten Anpassung am Arbeitsplatz (Verwendung eines geeigneten Hockers respektive einer geeigneten Liege für die Kunden) lasse sich insbesondere die ungünstige vorgeneigte Arbeitshaltung vermeiden (Urk. 8/179/3 ff.).
4.2 Dr. C.___ führte im Bericht vom 28. September 2009 aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit März 2009 (Urk. 8/160/6). Die Beschwerdeführerin habe starke Schmerzen im linken Oberschenkel, in der Leiste und im Gesäss beschrieben. Schmerzen bestünden beim Gehen, beim Sitzen und auch nachts.
In der Untersuchung sei die Hüftflexion auf 90 Grad beschränkt gewesen und es sei ein deutlicher Endphasenschmerz aufgetreten. Die Hüftabduktoren seien links etwas geschwächt und der Oberschenkel lateral sei im Narbenbereich deutlich druckschmerzhaft gewesen. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei entsprechend der Skoliose ebenfalls eingeschränkt gewesen.
Mit der erwogenen neuerlichen Revisionsoperation lasse sich eine Verbesserung kaum erreichen. Im Vordergrund stehe die Schmerzbehandlung, insbesondere seien Strategien zur Schmerzbewältigung zu evaluieren. Der Beruf als Kosmetikerin sei insofern ungünstig, als es sich um eine häufig sitzende und vornübergeneigte Tätigkeit handle. In dieser Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Für eine besser angepasste Tätigkeit ohne häufiges und vorgeneigtes Sitzen, ohne vorwiegendes Stehen oder Gehen, ohne Kauern und Knien, ohne Heben und Tragen von Gewichten und ohne Besteigen von Treppen und Leitern sei ab März 2009, dem Zeitpunkt der Untersuchung, von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. Voraussetzung sei eine Behandlung zur Schmerzbewältigung (Urk. 8/160/5-8).
4.3 Prof. B.___ führte in seinem nicht datierten Bericht, um dessen Erstattung die Beschwerdegegnerin den Arzt am 30. Juni 2011 ersucht hatte (vgl. Urk. 8/186), aus, seit der letzten Konsultation im August 2009 sei keine wesentliche Veränderung der Beschwerdesymptomatik festzustellen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe wiederum über Schmerzen im Bereich der Leiste links und auf der Höhe des Trochanter geklagt, teilweise mit Ausstrahlungen in den Oberschenkel bis zum Knie, jedoch ohne Parästhesien und ohne subjektive Kraftminderung.
Die Hoffnung, dass die Entfernung der Cerclage im November 2008 zu einer Verbesserung führen werde, habe sich nicht bestätigt. Problematisch sei weiterhin die Tendenz zur Subluxation in der linken Hüfte, so dass bei Beugung und leichter Innenrotation Schmerzen ausgelöst würden. Sowohl beim Sitzen als auch bei längerem Stehen leide die Beschwerdeführerin unter Schmerzen, so dass die gelernte Arbeit als Kosmetikerin trotz regelmässiger Einnahme von Schmerzmitteln nicht mehr geeignet sei. Gehen könne die Beschwerdeführerin während 5 bis 10 Minuten. Das Sitzen sei auf etwa eine Stunde beschränkt, wobei die Beschwerdeführerin nicht vorgeneigt sitzen könne. Die Nachtruhe sei unregelmässig gestört. Vor allem beim seitlichen Liegen träten Schmerzen auf. Neben Belastungsschmerzen bestehe auch eine vom Wetter abhängige Schmerzhaftigkeit.
Zusammengefasst bestehe eine beschränkte Belastbarkeit der linken unteren Extremität, sowohl für stehende als auch für sitzende Positionen. Da bereits nach kurzen Aktivitäten Schmerzen aufträten, könnten Arbeiten nicht stetig und konzentriert ausgeübt werden. Momentan sei eine Arbeitsfähigkeit aufgrund der chronischen Medikation nicht vorstellbar. Zudem sei die Prognose ungünstig. Bei nachgewiesener Retroversion des Prothesenschaftes sei der Beschwerdeführerin ein Wechsel der Prothese vorgeschlagen worden. Diese fürchte sich aber verständlicherweise vor einem weiteren Eingriff. Der Knochenstock sei dünn, weswegen ein Wechsel der Prothese nicht ohne Risiko sei. Gelinge ein Wechsel mit korrekter Einstellung der Prothese, könnte damit eine verminderte Schmerzhaftigkeit und eine verbesserte Stabilität erreicht werden. Ob allerdings die Arbeitsfähigkeit entscheidend verbessert werden könne, sei angesichts der langjährigen Vorgeschichte schwer vorauszusagen (Urk. 8/187/2 ff. Ziff. 1.4 ff.).
5.
5.1 Prof. B.___ und die Dres. A.___ und C.___ stellten übereinstimmend fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erster Linie durch die Schmerzen im Zusammenhang mit dem Hüftleiden beeinträchtigt ist. Diese schilderte auch die Beschwerdeführerin bei allen Ärzten übereinstimmend so. Sie leidet unter täglich vorhandenen und bei Belastung zunehmenden Schmerzen, insbesondere nach längerem Sitzen oder Gehen. Die Schmerzen variieren auch je nach Wetter und es treten auch Nachtschmerzen auf, insbesondere bei seitlichem Liegen.
Alle Ärzte vermerkten, dass derzeit eine weitere orthopädische Behandlung nicht mehr angezeigt sei, sondern der Behandlungsfokus auf die Behandlung der Schmerzen ausgerichtet werden müsse. Des Weiteren äusserten sie sich in Bezug auf eine weitere operative Revision des linken Hüftgelenks im Zusammenhang mit einer Retrotorsion respektive Retroversion und einer Knochenneubildung am Trochantermassiv, wobei sie die Aussichten auf eine Verbesserung des Zustandes durch eine weitere chirurgische Intervention als wenig erfolgversprechend einstuften.
Hinsichtlich der erwähnten massgeblichen Befunde, insbesondere der objektiv vorhandenen Schmerzbeschwerden, besteht auch Übereinstimmung mit den Ausführungen in den verschiedenen Berichten der Ärzte der Klinik D.___, die die verschiedenen operativen Eingriffe durchführten (vgl. Urk. 8/128, Urk. 8/138, Urk. 8/151, Urk. 8/182).
5.2 Unterschiedliche Beurteilungen bestehen hinsichtlich der Art und des zumutbaren Umfangs in einer angepassten Tätigkeit. Während Dr. A.___ die bisherige Tätigkeit als Kosmetikerin mit entsprechenden Anpassungen am Arbeitsplatz als geeignet und im Umfang von 50 % für ausübbar einstufte, ging Dr. C.___ davon aus, als Kosmetikerin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Für eine besser angepasste Tätigkeit attestierte er hingegen ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Als ungünstig in Bezug auf die angestammte Tätigkeit erachtete er in erster Linie das lange und häufig vorgeneigte Sitzen. Als besser angepasst stufte er eine Tätigkeit ohne häufiges und ohne vorgeneigtes Sitzen sowie ohne vorwiegendes Stehen oder Gehen ein.
Im Ergebnis liegt eine mit Dr. A.___ vergleichbare Beurteilung vor, erachtete diese doch die angestammte Tätigkeit nur unter Berücksichtigung von technischen Anpassungen am Arbeitsplatz zur Vermeidung von langem und vorgeneigtem Sitzen im Rahmen eines Pensums von 50 % als zumutbar. Mithin ging auch sie davon aus, angepasst sei eine Tätigkeit ohne längeres Sitzen und ohne vorgeneigte Arbeitspositionen. In Bezug auf eine geeignete Tätigkeit erachten somit Dr. A.___ und Dr. C.___ einen Arbeitseinsatz von 50 % als realisierbar. Beide erwähnten überdies, wichtig im Zusammenhang mit der Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit sei eine zweckmässige Schmerzbehandlung. Eine solche ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor.
Zum zeitlichen Aspekt führte Dr. C.___ aus, die attestierte Restarbeitsfähigkeit sei ab März 2009 realisierbar gewesen. Dr. A.___ kam zum Schluss, dies sei ab Januar 2010 der Fall gewesen. Die Beschwerdegegnerin stellte auf den letztgenannten Zeitpunkt ab, was nicht zu beanstanden ist.
5.3 Eine erheblich abweichende Auffassung betreffend Restarbeitsfähigkeit äusserte Prof. B.___. Er ist der Auffassung, die Beschwerdeführerin könne nicht mehr arbeiten. Zwar begründete er die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, wie die Kollegen A.___ und C.___, mit der schmerzbedingt eingeschränkten Belastbarkeit der linken unteren Extremität für stehende und sitzende Positionen, und stellte fest, beschwerdebedingt könne die Beschwerdeführerin nicht stetig und konzentriert arbeiten. Indessen hob er vor allem hervor, im Moment sei aufgrund der Medikation eine Arbeitsfähigkeit nicht vorstellbar. Diese Beurteilung erläuterte er nicht näher.
Die Beschwerdeführerin selber schilderte stets, sie sei wegen der Schmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Von einer medikamentenbedingten Einschränkung erwähnte sie hingegen nichts. Dr. C.___, in Kenntnis der Medikation der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/160/7 Ziff. 1.5), kam zum Schluss, das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien erhalten (Urk. 8/160/5). Die nicht näher begründete Feststellung von Prof. B.___, es bestehe medikamentenbedingt keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr, findet in den Akten somit keine Stütze.
5.4 Bezugnehmend auf die grundsätzlichen Einwände betreffend Dr. A.___ ist fest-zustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht näher bezeichnete, in welche der medizinischen Vorakten die Gutachterin keine Einsicht nehmen konnte. Diejenigen, die ihr vorerst tatsächlich nicht vorlagen, sind aktenkundig. Diese wurden ihr aber nachträglich zur Einsicht zugestellt und Dr. A.___ nahm dazu Stellung und äusserte sich in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30. September 2010 zur attestierten Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der zusätzlichen Informationen, wobei sie bei ihrer Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit blieb (Urk. 8/179).
Zum jüngsten Bericht von Prof. B.___ konnte sie sich nicht mehr äussern, denn diesen holte die Beschwerdegegnerin erst nach der ergänzenden Stellungnahme der Expertin ein (vgl. Urk. 8/186 f.). Bei den von der Beschwerdeführerin überdies erwähnten, durch Dr. A.___ eingeräumten Fehlern handelt es sich um redaktionelle Versehen und nicht um eine fehlerhafte Beurteilung
(vgl. Urk. 8/179/3).
5.5 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat Dr. A.___ die Auswirkungen der Schmerzen auf die Leistungsfähigkeit und die Problematik des Arbeitswegs nicht genügend beachtet (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 7.3 f. und S. 9). Die Schmerzproblematik ist die massgebliche Ursache für die selbst in einer optimal angepassten Tätigkeit deutlich eingeschränkt verwertbare Restarbeitsfähigkeit. Dies brachten Dr. A.___ und ebenfalls Dr. C.___ deutlich zum Ausdruck. Dass die Beschwerdeführerin sich selber auch in einer angepassten Tätigkeit für nicht mehr arbeitsfähig hält, ändert daran nichts. Die subjektive Einschätzung hat hinter die medizinisch-theoretische Einschätzung der Ärzte zu treten. Nicht nur die Gutachterin Dr. A.___, auch der behandelnde Orthopäde Dr. C.___ kamen begründet zum Schluss, in einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Inwiefern es der Beschwerdeführerin angesichts des gegebenen Leistungsprofils schlechterdings nicht möglich sein sollte, einen Arbeitsweg zu bewältigen, begründete sie nicht näher. Das Leiden der Beschwerdeführerin hat nicht zur Folge, dass sie das Haus nicht mehr verlassen und sich auswärts selber nicht mehr fortbewegen kann. Die Beschwerdeführerin ist mithin nicht hilflos.
5.6 Die Beschwerdeführerin bemängelte schliesslich, Dr. A.___ habe ohne berufs-spezifische Abklärungen festgehalten, die bisherige Tätigkeit sei mittels Anpassungen des Arbeitsplatzes im Ausmass von 50 % zumutbar (vgl. Urk. 1
S. 7 f. Ziff. 7.4 ff.). Es ist tatsächlich offen, von welchem Tätigkeitsprofil die Gutachterin in Bezug auf den Beruf einer Kosmetikerin im Allgemeinen und konkret bezogen auf die letzte Stelle der Beschwerdeführerin ausging. Welche der vorgeschlagenen Anpassungen aus betrieblicher Sicht tatsächlich umsetzbar wären, ist damit unklar. Entscheidend ist indessen nicht dies, sondern dass in Bezug auf eine körperlich nicht belastende Tätigkeit, die wechselnd stehend und sitzend ausgeübt werden kann, und die keine vorgeneigte Arbeitshaltung erfordert, eine beschränkte Arbeitsfähigkeit besteht. Dies ergibt sich schlüssig sowohl aus den Ausführungen von Dr. A.___ als auch aus denjenigen von Dr. C.___.
5.7 Zusammenfassend steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin trotz der ausgewiesenen schmerzbedingten Minderbelastbarkeit im Zusammenhang mit dem linksseitigen Hüftleiden aus medizinisch-theoretischer Sicht zumutbarerweise in der Lage ist, in einer optimal angepassten Tätigkeit ein Pensum von 50 % zu leisten. Da eine weitere operative Behandlung an der linken Hüfte aus ärztlicher Sicht nur möglicherweise zu einer Verbesserung des Zustandes führen würde, ist es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, sich zwecks Steigerung der erwerblichen Leistungsfähigkeit
einer entsprechenden Behandlung zu unterziehen. Auszugehen ist vom status quo.
6.
6.1 Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ab Januar 2010 hat die Beschwerdegegnerin nach Massgabe von Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einen Einkommensvergleich durchgeführt. Da entsprechend ihrer Auffassung die bisherige Tätigkeit als Kosmetikerin leidensangepasst ist, beschränkte sie sich auf einen Prozentvergleich (zum Prozentvergleich vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). Das Valideneinkommen gemäss angefochtener Verfügung beträgt Fr. 40‘312.80 und das Invalideneinkommen 50 % davon (Urk. 2/2, Verfügungsteil 2 S. 2). Vor Erlass des Vorbescheides hatte die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 18. Februar 2010 noch ein etwas tieferes Valideneinkommen von Fr. 39‘600.-- ermittelt (Urk. 8/166/4).
6.2 Bereits im Vorbescheidverfahren hatte die Beschwerdeführerin gerügt, worauf sie in der Beschwerdeschrift wiederum verwies (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 5), an der letzten Stelle habe sie ein Einkommen von Fr. 3‘300.-- pro Monat erzielt. Zusammen mit dem 13. Monatslohn ergebe dies ein Jahreseinkommen von Fr. 42‘900.--. Gemäss den Abklärungen der Berufsberaterin der IV-Stelle vom März 2004 hätte sie sogar mit einem Einkommen von Fr. 3‘400.-- pro Monat rechnen können. Zusammen mit dem 13. Monatslohn ergebe sich so sogar ein Valideneinkommen von Fr. 44‘200.-- (Urk. 8/175/6 Ziff. 6).
Die Beschwerdegegnerin widersprach diesen Ausführungen nicht, weder im seinerzeitigen Vorbescheid- noch im jetzigen Beschwerdeverfahren. Der erwähnte Monatslohn von Fr. 3‘400.-- ist allerdings nicht Ergebnis einer gezielten Abklärung, sondern es handelt sich um eine von der Berufsberatung der IV-Stelle im März 2004 getroffene Schätzung, mit was für einem Einkommen die Beschwerdeführerin künftig als Kosmetikerin ungefähr rechnen könne
(vgl. Urk. 8/47/3). Tatsächlich verdiente sie ab 2006 als vollangestellte Kosmetikerin Fr. 3‘300.-- pro Monat (Urk. 8/110/1). Hätte es der Gesundheits-zustand erlaubt, hätte sie diese Stelle aller Voraussicht nach beibehalten, was unbestritten ist.
Die als Eingliederungsmassnahme durchgeführte Ausbildung zur Kosmetikerin schloss die Beschwerdeführerin im praktischen Bereich ab und sie absolvierte verschiedene weiterführende praktische Lehrgänge (vgl. Urk. 8/110/2-6). Den theoretischen Teil der Prüfung schloss sie hingegen nicht ab (vgl. Urk. 8/100, Urk. 8/102/2). Sie verfügt somit über keine abgeschlossene Berufsausbildung, weswegen sich voraussichtlich auch das künftige Einkommen der Beschwerdeführerin auf der bekannten Basis bewegt hätte. Eine andere Lohnentwicklung, oder auch eine allfällige selbständige Erwerbstätigkeit als Kosmetikerin mit einem höheren Einkommen, bewegt sich lediglich im Rahmen des Möglichen. Mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit steht dies aber nicht fest.
Konkret errechnet sich das Valideneinkommen wie folgt: Da die Beschwerde-führerin, was unbestritten ist, ab August 2007 Anspruch auf eine Rente hat, ist der 2006 erzielte Monatslohn von Fr. 3‘300.-- der Lohnentwicklung bis zu diesem Zeitpunkt anzupassen (zum massgebenden Zeitpunkt für den Einkommensvergleich vgl. BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bei Frauen zwischen 2006 und 2007 ergibt sich ein massgebender Monatslohn von Fr. 3‘351.-- (Fr. 3‘300.-- : 2‘417 x 2‘454; vgl. Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2012, abrufbar im Internet). Dass ein 13. Monatslohn zu berücksichtigen ist, stellte die Beschwerdegegnerin nicht in Frage. Das Valideneinkommen beträgt somit Fr. 43‘563.-- (Fr. 3‘351.-- x 13).
6.3 Im Januar 2008 berichtete die Arbeitgeberin unter anderem, das Arbeitsverhältnis daure trotz der krankheitsbedingten Abwesenheit der Beschwerdeführerin noch fort (vgl. Urk. 8/123). Erneut angefragt berichtete die Arbeitgeberin vor Erlass der angefochtenen Verfügung nur, sie habe in der Vergangenheit bereits Angaben gemacht (vgl. Urk. 8/185). Ob somit das Arbeitsverhältnis auch beim Erlass der Verfügung noch fortbestand und die Beschwerdeführerin dort jederzeit ihre Arbeit wieder hätte aufnehmen können, was Voraussetzung für den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Prozentvergleich ist, ist offen. Offen ist überdies, ob die Tätigkeit als Kosmetikerin effektiv leidensangepasst ist, denn es fehlen Abklärungen darüber, in welchem Umfang Anpassungen technisch möglich wären und wie sich diese in den betrieblichen Ablauf integrieren liessen. Das Invalideneinkommen ist somit hypothetisch zu ermitteln. Abzustellen ist auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, 129 V 472 E. 4.2.1 und 4.3.2).
Da die Beschwerdeführerin bei fehlendem Berufsabschluss in der angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin überwiegend wahrscheinlich weiterhin als Angestellte ohne besondere Berufsqualifikationen tätig gewesen wäre, stehen ihr auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010, E. 3.3 f., und 8C_673/2012 vom 16. Mai 2013, E. 4.3) sämtliche Tätigkeiten auf demselben Anforderungsniveau offen, die ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasst sind, darunter insbesondere auch Tätigkeiten, für die keine spezifische Berufsausbildung vorausgesetzt ist.
2006 erzielten vollzeitlich arbeitende Frauen in Tätigkeiten auf einfachem Anforderungsniveau im Durchschnitt Fr. 4‘019.-- pro Monat (vgl. LSE 2006, Tabelle A1, Total). Dieser Durchschnittslohn basiert auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2007 (Fr. 4‘019.-- : 2‘417 x 2‘454 = Fr. 4‘081.--; vgl. Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2012, abrufbar im Internet) und nach Anpassung an die 2007 betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (4‘081.-- : 40 x 41,7; vgl. die Volkswirtschaft 4-2014 S. 90 Tabelle B 9.2) beträgt das Monatseinkommen Fr. 4‘254.--. Vorliegend massgebend ist entsprechend der Arbeitsfähigkeit von 50 % die Hälfte davon. Das Invalideneinkommen beträgt mithin Fr. 2‘127.-- pro Monat respektive Fr. 25‘524.-- pro Jahr.
6.4 Da die Beschwerdeführerin auch in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht nur zeitlich beschränkt einsetzbar ist, sondern auch zu berücksichtigen ist, dass sie ständig unter zum Teil erheblichen Schmerzen leidet, was ihre Arbeitsleistungen zweifellos ungünstig beeinflusst, muss damit gerechnet werden, dass sie im Vergleich zu einer gesunden teilzeitlich arbeitenden Person einen deutlich tieferen Lohn erhalten wird. Daher ist im Sinne der Rechtsprechung vom Invalideneinkommen ein sogenannter leidensbedingter Abzug vorzunehmen (zum leidensbedingten Abzug vgl. BGE 126 V 75). Aufgrund der ausgewiesenen, stets vorhandenen und erheblichen Schmerzproblematik rechtfertigt sich der maximal zulässige Abzug von 25 %. Das Invalideneinkommen reduziert sich somit auf Fr. 19‘143.--.
6.5 Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 43‘563.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 19‘143.-- beträgt Fr. 24‘420.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 56 %. Der Invaliditätsgrad von 56 % gibt Anspruch auf eine halbe Rente. Ab Januar 2010 hat sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin verbessert, weswegen unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ab April 2010 Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Damit steht fest, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.
Von einer Anerkennung des Anspruchs auf eine ganze Rente ab 1. April 2011 durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10 S. 2) kann nicht ausgegangen werden. An der entsprechenden Stelle in der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 7 S. 1 Ziff. 1) unterlief der Beschwerdegegnerin ein offensichtlicher Schreibfehler. Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Sinne der ungünstigen Prognose von Prof. B.___ (vgl. Urk. 8/187/2 Ziff. 1.4) seit Erlass der angefochtenen Verfügung erheblich verschlechtert haben, so steht es ihr offen, ein Revisionsgesuch zu stellen.
Da sich nach dem Gesagten der Entscheid der Beschwerdegegnerin auch betreffend den umstrittenen Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. April 2010 als korrekt erweist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (vgl. Urk. 9) aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Nach Einsicht in die Honorarnote vom 6. Juni 2013 (Urk. 18) ist Fürsprecher Herbert Schober, Zürich, für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand in vorliegendem Verfahren unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- mit Fr. 3‘248.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Herbert Schober, Zürich, wird mit Fr. 3'248.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Herbert Schober
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm