Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01091
[9C_314/2013]
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IV.2011.01091
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 27. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, war seit November 1991 im Y.___ in P.___ als Mitarbeiterin in der Küche angestellt (Urk. 8/7 Ziff. 2.1 und 2.7). Seit dem 17. November 2008 hat sie nicht mehr gearbeitet (Urk. 8/7 Ziff. 2.8). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. März 2010 aufgelöst (Urk. 8/18/37).
Die Versicherte meldete sich am 13. Mai 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/9-10), einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 8/7) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/6) und medizinische Gutachten (Urk. 8/13, Urk. 8/18, Urk. 8/20) ein.
Die Pensionskasse der Stadt Winterthur teilte der Versicherten am 10. März 2010 (Urk. 8/14) mit, dass sie ihr ab dem 1. April 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente ausrichte.
1.2 Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 (Urk. 8/44) sprach die IV-Stelle der Versicherten nach dem Tod ihres Ehemannes am 3. Februar 2011 ab dem 1. März 2011 eine Witwenrente zu.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/27-43, Urk. 8/45-48) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2011 (Urk. 8/49 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 2. September 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Oktober 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei eine neue Begutachtung anzuordnen und dann zu entscheiden. Eventuell sei der Arbeitsfähigkeitsgrad in einer Eingliederungsstätte zu testen und dann zu entscheiden (Urk. 1 S. 1 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2011 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 17. April 2012 zugestellt (Urk. 9).
Am 25. Mai 2012 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere medizinische Berichte (Urk. 11/1-4) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 18. Juni 2012 (Urk. 13) auf eine Stellungnahme dazu, was der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist seit November 2008 bei Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, in Behandlung (Urk. 8/9/1 Ziff. 1.2). Dr. Z.___ führte in einem Bericht vom 9. Oktober 2009 (Urk. 8/9/1-2) aus, bei der Beschwerdeführerin seien seit spätestens 1988 Rückenprobleme bekannt. Aktuell (17. November 2008) bestünden seit mehreren Tagen Rücken- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein. Die Beschwerdeführerin gebe Nacken- und Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein sowie Parästhesien an. Sie fühle sich absolut arbeitsunfähig (Ziff. 1.4). Sie sei seit November 2008 arbeitsunfähig. Sämtliche Arbeitsversuche seien missglückt (Ziff. 1.6).
3.2 Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, führte in einer vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 10. Januar 2010 zuhanden der Pensionskasse der Stadt Winterthur (Urk. 8/13/17-18) gestützt auf eine Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2009 und den ihr zur Verfügung gestellten Akten aus, bei der körperlich eher strengen Arbeit hätten im Verlauf der Jahre die Beschwerden von Seiten der degenerativen Veränderungen am Achsenskelett zugenommen. Seit Sommer 2008 bestünden auch massive Nacken- und Schulterschmerzen und wiederum zunehmende Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins linke Bein. Die Beschwerden hätten zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 17. November 2008 geführt. Die bildgebenden Abklärungen hätten sehr ausgeprägte Abnutzungserscheinungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule ergeben und zusätzlich eine Diskushernie bei L5/S1 links mit Wurzelirritation und entsprechender Schmerzausstrahlung ins Bein.
Arbeitsversuche im Januar/Februar und im Mai 2009 seien nach wenigen Tagen abgebrochen worden. Mittlerweile bestehe zusätzlich ein mittelschweres depressives Syndrom mit Symptomausweitung. Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit dem 17. November 2008 eine Berufsunfähigkeit von 100 %. Durch medizinische Massnahmen im Sinne einer psychiatrischen Abklärung und eventuell einer stationären schmerztherapeutischen Behandlung könnten die Depression und die Symptomausweitung wahrscheinlich gebessert werden. Dass die Beschwerdeführerin die Berufsfähigkeit als Küchenmitarbeiterin wiedererlange, sei jedoch unwahrscheinlich (S. 1). Die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Arbeit lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilen (S. 2).
3.3 Die Beschwerdegegnerin gab bei Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag. Sein Gutachten vom 8. Februar 2010 (Urk. 8/13/1-16) beruht auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2010 und den ihm zur Verfügung gestellten Akten (S. 1).
Dr. B.___ nannte als Diagnosen (S. 12):
-
chronifiziertes Schmerzsyndrom mit/bei
-
Schlafstörungen
-
nichtorganischen Befunden
-
Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
-
panvertebrales, vor allem lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
-
altem S1-Syndrom links
-
Haltungsinsuffizienz
-
degenerative Veränderungen lumbal und zervikal
-
Status nach Morbus Scheuermann
-
Übergewicht
Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin gebe an, sie könne wegen Beschwerden mit dem Rücken und Nacken nicht mehr in der Küche arbeiten. Sie habe viele Schmerzen und leide unter Schlafstörungen. Sie lokalisiere die Schmerzen strichförmig von okzipital rechts bis zum Schulterblatt reichend sowie lumbosakral linksbetont mit gewissen Ausstrahlungen ins linke Bein. Weiter erwähne sie eine Gefühlsstörung der lateralen drei Zehen sowie wechselndes Ameisenlaufen im linken Bein dorsal.
In den letzten Jahren habe sie bei der Arbeit immer leichtere Kreuzschmerzen mit einer Intensität von 1-3/10 auf der VAS-Schmerzskala gehabt. Im Herbst 2008 habe sie dann starke Nackenschmerzen der Intensität 7/10 bekommen. Sie habe den Kopf nicht mehr drehen können. Im Dezember 2008 habe auch die Intensität der Kreuzschmerzen zugenommen. Aktuell gebe sie Nackenschmerzen mit einer maximalen Intensität von 7/10 an. Die gleiche Schmerzintensität gebe sie auch für die Kreuzschmerzen an (S. 8 Ziff. 2.5). Schmerzverstärkende Situationen liessen sich kaum eruieren (S. 9 Ziff. 2.5).
Die Beschwerden und die angegebenen Behinderungen liessen sich schwer konkretisieren und schon gar nicht mit den objektiven Befunden erklären. Gebe die Beschwerdeführerin auch verstärkte Schmerzen bei längerem Sitzen und Stehen an, so könne Dr. B.___ dies während der knapp zweistündigen Exploration nicht feststellen. Die Beschwerdeführerin zeige deutliche Selbstlimitierungen. So seien alle fünf Waddell-Zeichen (nicht-organische Befunde) eindeutig vorhanden (S. 11 Ziff. 3.2).
Für die Tätigkeit als Küchenhilfe sei die Beschwerdeführerin seit dem 17. November 2008 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Mehrere Arbeitsversuche im Frühjahr 2009 seien offensichtlich rasch wieder gescheitert. Schon aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit mit den daraus resultierenden muskulären Defiziten sei die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin heute nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe heute zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ein Wiedereinstieg mit einem grösseren Pensum scheine wenig sinnvoll wegen der grossen Gefahr des Scheiterns durch körperliche Überforderung (S. 12 Ziff. 5). Auch wenn sich relevante somatische Befunde nachweisen liessen, erkläre dies das Beschwerdebild nicht hinreichend. Die nachweisbaren nicht-organischen Befunde sprächen für eine funktionelle Ausgestaltung des Beschwerdebildes. Auf jeden Fall bestünden ausgeprägte Diskrepanzen zwischen den klinischen Befunden sowie der Art und Weise der Präsentation der Beschwerden und den angegebenen Behinderungen, so dass eine somatoforme Schmerzstörung zu vermuten sei (S. 15 unten). Die eindeutig nachgewiesenen degenerativen Veränderungen sprächen nicht gegen eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit. Limitierend seien ausschliesslich muskuläre und zu vermutende kardiovaskuläre Defizite, die sich mit geeigneten rehabilitativen Massnahmen beheben liessen. Insofern lasse sich aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen. Als angepasst erscheine eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne ergonomisch ungünstige Arbeitspositionen mit statischen Fehlbelastungen (S. 16).
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), stellte am 24. März 2010 (Urk. 8/26 S. 4 oben) fest, gemäss dem Gutachten von Dr. B.___ würden die nachweisbaren nicht-organischen Befunde für eine funktionelle Ausgestaltung des Beschwerdebildes sprechen. Der Gutachter führe hiermit fachfremde Aspekte in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ins Feld. Bei ausgeprägten Diskrepanzen zwischen den klinischen Befunden und der Art und Weise der Präsentation der Beschwerden vermute er eine somatoforme Störung. Die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch Dr. B.___ sei nicht nachvollziehbar. Auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dr. C.___ empfehle eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen.
3.5 Die Beschwerdegegnerin beauftragte daraufhin Dr. D.___, und Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt Klinik F.___, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin.
Das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ wurde am 11. September 2010 erstattet (Urk. 8/18). Es beruht auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1. September 2010, die in Gegenwart einer Übersetzerin erfolgte (S. 1).
Dr. D.___ nannte als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 7.1):
-
Cervikalsyndrom rechts mit geringen degenerativen Veränderungen einer
-
kleinen foraminalen Diskushernie bei C6/C7 rechts mit
-
geringen osteodiskoligamentärer Forameneinengung bei C5/C6 links und C6/C7 beidseits
-
lumbospondylogenes Syndrom links mit degenerativen Veränderungen
-
Osteochondrosen bei L4/L5 und L5/S1 und
-
fokaler Diskushernie bei L4/L5 mit
-
Kontakt zu den Nervenwurzeln foraminal L4 rechts und recessal L5 rechts ohne Kompression und
-
mediane fokale Diskusprotrusion bei L5/S1 mit
-
Kontakt zur Nervenwurzel S1 links ohne Kompression
-
mit ganz geringer bildgebender Progredienz
-
MRI Januar 2009 im Vergleich zum MRI September 2010 und
-
nicht auslösbarem Achillessehnenreflex links
Die Gutachterin führte in ihrer Beurteilung aus, die Beschwerdeführerin klage über rechtsbetonte cervikale Schmerzen sowie linksbetonte lumbospondylogene Beschwerden. Der wesentlichste Befund sei die Adipositas Grad I. Die ganze Wirbelsäule sei normal beweglich. Die bildgebenden Befunde der Lendenwirbelsäule zeigten seit Januar 2009 keine wesentliche Progredienz. Im Bereich der Halswirbelsäule seien keine MRI-Voruntersuchungen vorhanden, so dass nichts über eine Progredienz gesagt werden könne. Aufgrund der Klagen, der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie der Resultate der bildgebenden und der Laborabklärungen könne die Beschwerdeführerin eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 25 Ziff. 8 oben). Die Beschwerdeführerin zeige eine maximale Handkraft von knapp 29 % der Norm rechts und knapp 79 % links. Diskrepant dazu seien der normale Handeinsatz beidseits bei der Untersuchung und die vorhandenen Gebrauchsspuren der Fingerkuppen der Daumens und Zeigefinger beidseits und in der Handinnenfläche rechts, wofür die Beschwerdeführerin keine Erklärung habe. Obwohl sie angebe, dass sie täglich eine grosse Menge des Schmerzmittels Dafalgan benötige, sei das Medikament unterhalb des therapeutischen Bereichs im Blut vorhanden. Es könne postuliert werden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht als derart schmerzgeplagt einschätze, dass sie die zumutbare medikamentöse Schmerztherapie korrekt durchführe (S. 25 Ziff. 8 unten).
Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis 15 kg heben und tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Sie könne die angestammte Tätigkeit zu 100 % ausüben, sofern dabei nicht mit Lasten von über 15 kg hantiert werden müsse. Es handle sich um eine wechselbelastende Tätigkeit. Sie sei in einer adaptierten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Nicht-adaptierte Tätigkeiten könne sie seit dem 17. November 2008 nicht mehr ausüben (S. 26 Ziff. 9.1-9.3).
Nach einem stationären Aufenthalt in der Rheumaklinik des G.___ (G.___) vom 23. März bis 8. April 2009 sei sie in der angestammten Tätigkeit vom 9. bis 24. April 2009 als zu 100 % und vom 25. April bis 8. Mai 2009 als zu 50 % arbeitsunfähig beurteilt worden. Dies entspreche einem üblichen beruflichen Wiedereinstieg nach einem Spitalaufenthalt. Sowohl die klinische Beurteilung wie auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das G.___ würden im Wesentlichen der Einschätzung durch Dr. D.___ entsprechen. Dr. B.___ habe im Gutachten vom 8. Februar 2010 nur geringe objektivierbare Befunde festgestellt. Er weise explizit darauf hin, dass die Befunde die Beschwerden nicht erklärten. Unklar sei, weshalb er die Beschwerdeführerin hauptsächlich aus fachfremden Gründen in der angestammten Tätigkeit zu 100 % und in einer adaptierten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsunfähig beurteile. Für die erwähnten massiv verstärkten muskulären Defizite seit der Hospitalisation im März 2009 habe er keine objektiven Fakten (S. 28 Ziff. 10.4).
3.6 Das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ wurde am 30. September 2010 erstattet (Urk. 8/20). Es beruht auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 14. September 2010 (S. 1). Teil dieses Gutachtens bildet eine interdisziplinäre Zusammenfassung und Beurteilung der psychiatrischen und der rheumatologischen Begutachtung durch Dr. D.___ (S. 7 ff.).
Dr. E.___ führte zur Krankengeschichte aus, die Beschwerdeführerin fühle sich psychisch nicht ganz wohl. Sie gebe an, sie sei nie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Sie sehe selbst auch keinen Grund, sich psychiatrisch behandeln zu lassen. Sie habe keine besonderen Ängste und Befürchtungen und sei auch nie depressiv gewesen (S. 4 Ziff. 3.5).
Die durchgeführten Tests (Aufmerksamkeits-Belastungs-Test, Konzentrations-Verlaufs-Test) hätten eine grosse Diskrepanz zwischen den Testergebnissen und den objektiven Befunden ergeben. Eine so grosse Diskrepanz diskriminiere die Testergebnisse selbst und sei auf die Besonderheit der gutachterlichen Situation und die Symptomfixierung seitens der Beschwerdeführerin zurückzuführen (S. 5 Ziff. 4.2).
Die Beschwerdeführerin sei im Erwachsenenalter über Jahre den sozialen Anforderungen ohne Probleme gewachsen gewesen. Sie habe jahrelang eine konstante Arbeitsleistung erbracht und pflege immer noch konstante zwischenmenschliche Beziehungen. Damit könne eine Persönlichkeitsstörung zusätzlich ausgeschlossen werden. Aufgrund der anamnestischen Angaben leide sie seit zehn Jahren unter muskuloskelettären Schmerzen, die sich im November 2008 stark akzentuiert hätten. Seitdem sei sie nie mehr schmerzfrei gewesen. Dank ihrer Persönlichkeitsressourcen sei es bei ihr trotz ständiger Schmerzen nicht zu psychischen Problemen mit Krankheitswert gekommen. Die Beschwerdeführerin leide intermittierend unter einer schmerzbedingten Schlafstörung, die isoliert die Kriterien einer psychiatrischen Krankheit nach ICD-10 nicht erfülle. Weder anamnestisch noch aufgrund der vorhandenen Akten seien schwerwiegende bewusste oder unbewusste emotionale Konflikte oder eine schwerwiegende belastende psychosoziale Situation festzustellen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne damit ausgeschlossen werden (S. 5 f. Ziff. 6). Bei erhaltenen psychokognitiven Funktionen könne ihr aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Sie habe nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen (S. 6 Ziff. 6). Der Gutachter könne eine depressive Störung nicht bestätigen (S. 6 Ziff. 8.6).
3.7 Die Beschwerdeführerin stellte der Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/40) einen Bericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. April 2011 (Urk. 8/39) zu. Der Bericht ist an die Klinik I.___, J.___ (J.___), adressiert.
Dr. H.___ stellte darin die Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode, ängstliche Persönlichkeitsstörung, generalisierte Angststörung.
Dr. H.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit wegen intensiver Schmerzen und einer depressiven Verstimmung im November 2008 aufgegeben. Seit dieser Zeit arbeite sie nicht mehr. Sie sei schon jahrelang depressiv und ängstlich. Die Beschwerden seien zeitweise stärker ausgeprägt gewesen. Sie habe jedoch keine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen. Nun habe sie sich bei ihm angemeldet. Die sonst schon sehr unsichere Beschwerdeführerin sei nach dem plötzlichen Tod ihres Mannes am 3. Februar 2011 in eine noch tiefere psychische Krise geraten. Sie sei sehr niedergeschlagen, ängstlich, innerlich angespannt, im Antrieb vermindert, in ihrem Denken eingeengt und ausschliesslich mit ihren Beschwerden beschäftigt. Die einfach strukturierte Person fühle sich nicht imstande, mit ihren Schwierigkeiten fertig zu werden. Trotz medikamentöser Therapie und stützenden psychotherapeutischen Gesprächen werde ihr Zustand nicht besser.
Es sei eine stationäre Behandlung notwendig. Er bitte, die Beschwerdeführerin in die Klinik I.___ aufzunehmen.
3.8 Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, stellte am 24. August 2011 (Urk. 8/48 S. 3) fest, die Hinweise des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und der Klinik I.___ (vgl. Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2011, Urk. 8/45) deuteten darauf hin, dass die anvisierte stationäre Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden habe. Dr. H.___ sei telefonisch nicht zu erreichen gewesen. Da seine Ausführungen vom 29. April 2011 klar im Widerspruch zu den gutachterlichen Untersuchungen und Einschätzungen stünden, erschienen sie kaum plausibel nachvollziehbar. Möglich scheine, dass es bei der Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes am 3. Februar 2011 vorübergehend zu einer depressiven Reaktion gekommen sei, die aber nicht derart gravierend gewesen sei, dass sie eine geplante stationäre Behandlung habe antreten müssen. Weitere medizinische Abklärungen seien derzeit nicht notwendig.
3.9 Dr. med. L.___, Assistenzärztin, und Dr. med. M.___, Oberärztin, J.___, berichteten am 31. Oktober 2011 über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik I.___ vom 18. bis 27. Oktober 2011 (Urk. 11/3-4).
Dr. L.___ und Dr. M.___ stellten in ihrem Bericht unter anderem die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (Urk. 11/4 S. 1). Weiter führten sie aus, bei Eintritt in die Klinik sei eine depressive Symptomatik mit gedrückter Stimmung, Interesse- und Freudlosigkeit, Konzentrations- und Schlafproblemen aufgefallen, zusätzlich zu chronischen Schmerzen. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sich die Symptome nach dem plötzlichen Tod des Ehemannes im Februar 2011 verstärkt hätten (Urk. 11/3 S. 2 unten).
3.10 Dr. A.___ erstattete am 14. Januar 2012 (Urk. 11/2) einen weiteren vertauensärztlichen Bericht zuhanden der Pensionskasse der Stadt Winterthur. Der Bericht beruht auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 10. November 2011 und den der Ärztin zur Verfügung gestellten Akten.
Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung zusätzlich zu den am gesamten Rücken und im Nacken vorhandenen Schmerzen deutliche depressive Symptome mit Angstzuständen, Schlafstörungen und einer Antriebsminderung beklagt, die seit dem Tod des Ehemannes besonders ausgeprägt seien. Die Beschwerdeführerin sei deswegen auch in der Klinik I.___ hospitalisiert gewesen. Die psychischen und körperlichen Leiden persistierten, so dass sie als Küchenmitarbeiterin, wo Belastungen des Schultergürtels und des Rückens gehäuft vorhanden seien, weiterhin zu 100 % berufsunfähig sei. Die chronische Schmerzsymptomatik verschlechtere sich durch das psychische Leiden. Zusätzlich zur chronischen Schmerzsymptomatik bestehe eine Depression (S. 1).
3.11 Dr. med. N.___, J.___, berichtete am 14. Februar 2012 der Pensionskasse der Stadt Winterthur über eine vertrauensärztliche Abklärung (Urk. 11/1).
Dr. N.___ führte darin zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin aus, zirka 2008 seien chronische Schmerzen in der Schulter und im Rücken aufgetreten. Im Zusammenhang mit dem Schmerzsyndrom seien verschiedene depressive Episoden aufgetreten. Nach dem Tod des Ehemannes sei es zu einer Verstärkung der Symptomatik gekommen. Ein Aufenthalt in der Klinik I.___, J.___, habe vom 18. bis 27. Oktober 2011 gedauert (S. 2 unten).
Auf ihre Arbeitstätigkeit angesprochen, meine die Beschwerdeführerin, sie würde gerne arbeiten. Sie könne nun aber nichts tun. Sie habe immer Schmerzen. Wenn sie etwas Schweres heben müsse, verstärkten sich die Schmerzen (S. 3 unten).
Diagnostisch bestehe eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit in einem mittelgradigen Ausmass mit somatischem Syndrom. Dies auf dem Boden eines chronisches cervikovertebralen bis spondylogenen Schmerzsyndroms und eines chronischen lumboradikulären Schmerzsyndroms S1 und möglicherweise L5. Die depressive Störung habe sich nach dem Tod des Ehemannes verstärkt (S. 4 oben). Bei der Beschwerdeführerin seien sowohl das Schmerzsyndrom wie eine Depression chronifiziert. Bei einer Kombination eines chronischen Schmerzsyndroms mit depressiven Episoden verstärke sich die jeweilige Symptomatik gegenseitig (S. 4 unten). Eine positive Veränderung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erwarten. Ein mehrjähriger chronifizierter Verlauf, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens und Therapieresistenz trotz therapeutischer Massnahmen erschwere eine Gesundung ausserordentlich. Bei der Beschwerdeführerin fänden sich all diese Zeichen in ausgeprägtem Masse, so dass zum jetzigen Zeitpunkt keine rasche Gesundung zu erwarten sei (S. 5 oben). Die Beschwerdeführerin sei zum jetzigen Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig. Auch eine leichte Arbeit im Haushalt sei ihr nur eingeschränkt möglich. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit noch während längerer Zeit andauern werde und somit eine Reintegration in den Arbeitsprozess kaum mehr möglich sei (S. 5 Mitte).
4.
4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.2 Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an einem Cervikalsyndrom rechts mit degenerativen Veränderungen und einem lumbospondylogenen Syndrom links mit degenerativen Veränderungen (Urk. 8/18 S. 24 Ziff. 7.1, vgl. auch Urk. 8/9/1 Ziff. 1.1). Von psychiatrischer Seite konnte Dr. E.___ keine Erkrankung feststellen (Urk. 8/20 S. 5 Ziff. 5.1-5.2). Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. H.___, stellte dagegen die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung bei einer gegenwärtig mittel- bis schwergradigen Episode, einer ängstliche Persönlichkeitsstörung und einer generalisierten Angststörung (Urk. 8/39 unten).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdegegnerin veranlasste nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. B.___ vom 8. Februar 2010 eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. D.___ und Dr. E.___. Die Beschwerdeführerin beanstandete die erneute rheumatologische Begutachtung durch Dr. D.___ (Urk. 1 S. 2 unten).
4.3.2 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011, E. 6.1, SVR 2007 UV Nr. 33 S. 11).
4.3.3 Dr. B.___ kam im Gutachten zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr zumutbar ist. Für eine angepasste Tätigkeit nannte er eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %. Eine höhere Arbeitsfähigkeit verneinte er mit dem Hinweis auf ein mögliches Scheitern wegen körperlicher Überforderung (Urk. 8/13 S. 12 Ziff. 5). Gleichzeitig gab er mit dem Hinweis auf ausschliesslich muskuläre und vermutete kardiovaskuläre Defizite an, dass sich aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen lasse (Urk. 8/13 S. 16). Dr. B.___ blieb damit in seiner Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unklar. Nicht zu überzeugen vermag sodann, dass er, obwohl er wiederholt Diskrepanzen zwischen den von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden beziehungsweise deutliche Selbstlimitierungen der Beschwerdeführerin beschrieb (Urk. 8/13 S. 11 Ziff. 3.2, S. 15 unten), für eine angepasste Tätigkeit dennoch eine Restarbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestierte. Der Gutachter führte weiter IV-fremde Faktoren wie das Alter der Beschwerdeführerin und ihre ungenügende Schul- und Berufsausbildung in seiner Beurteilung an (Urk. 8/13 S. 13 Ziff. 6). In diesem Sinne bemerkte auch Dr. D.___ zum Gutachten von Dr. B.___, dass IV-fremde Faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuscheiden sind (Urk. 8/18 S. 28 Ziff. 10.4). Nachdem Dr. B.___ zudem eine somatoforme Schmerzstörung vermutete (Urk. 8/13 S. 15 unten), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasste. Da das Gutachten von Dr. B.___ massgebliche Fragen nicht beantwortet, scheidet der Vorwurf der Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdegegnerin habe mit der erneuten Begutachtung eine unzulässige „second opinion“ eingeholt.
4.4 RAD-Arzt Dr. C.___ sprach sich für eine Begutachtung durch Dr. D.___ aus (Urk. 8/26 S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Kritik nicht nachzuweisen, dass die Berichte von Dr. D.___ als nicht neutral respektive als versicherungsfreundlich zu gelten hätten (Urk. 1 S. 2). Namentlich ist nach Lage der Akten nicht erstellt, dass die Wahl gerade deshalb auf Dr. D.___ gefallen ist, um ein von der Beschwerdegegnerin erwartetes Ergebnis herbeizuführen. Art. 72
bis
Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), welche Bestimmung für die Vergabe von Aufträgen für polydisziplinäre medizinische Gutachten das Zufallsprinzip vorsieht, ist erst am 1. März 2012 in Kraft getreten und betrifft Gutachten mit drei und mehr Disziplinen. Die Bestimmung ist daher hier nicht relevant. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Vorschlag ihres RAD Dr. D.___ und Dr. E.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragte.
Die Gutachten von Dr. D.___ vom 11. September 2010 und von Dr. E.___ vom 30. September 2010 erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Gutachten (vorstehend E. 4.1) vollumfänglich. Die Gutachten beantworten die Frage nach der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie beruhen auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Die Gutachten leuchten sodann in ihrer Beurteilung und in den medizinischen Schlussfolgerungen ein.
Die Beschwerdeführerin brachte gegen das Gutachten von Dr. E.___ vor, die psychiatrische Begutachtung habe maximal 30 Minuten gedauert. Der Arzt habe sie wenig über ihre Beschwerden befragt (Urk. 1 S. 3 Mitte). Das Gutachten von Dr. E.___ lässt nicht auf eine unzureichende Untersuchung der Beschwerdeführerin schliessen. In dem Gutachten sind die wesentlichen Vorakten, die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin, die erhobenen Befunde, die Diagnosen und die psychiatrische Beurteilung durch Dr. E.___ aufgeführt (Urk. 8/20 S. 2 ff.). Das Bundesgericht hat in seiner Praxis zudem festgehalten, dass keine allgemeinen zeitlichen Vorgaben zur Untersuchung von Versicherten existieren, sondern es einzig auf den Inhalt des Gutachtens und die Beweiskraft der Ausführungen ankommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012, E. 7.3).
Auf die Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ kann somit abgestellt werden. Auf ein Gerichtsgutachten, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 1, S. 3 unten), ist daher zu verzichten. Ebenso erübrigt sich mit den Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ eine Evaluation der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Eingliederungsstätte (Urk. 1 S. 1 unten).
4.5 Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 10. Januar 2010 für die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, während sie die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit offen liess (Urk. 8/13/17-18). Dr. A.___ bestätigte im Bericht vom 14. Januar 2012 für die angestammte Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/2 S. 1). Nachdem sich Dr. A.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte, kann auf die genannte Berichte nicht abgestellt werden. Stattdessen ist der Beurteilung durch Dr. D.___ und Dr. E.___ zu folgen. Der Bericht von Dr. H.___ vom 29. April 2011 lässt sodann eine eigentliche Beurteilung zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermissen. Dem Bericht ist in diesem Zusammenhang nur zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, seit sie ihre Arbeit im November 2008 aufgegeben hat, nicht mehr gearbeitet hat (Urk. 8/39), was nicht genügt. Die Berichte von Dr. A.___ und Dr. H.___ sind daher nicht geeignet, die Einschätzung durch Dr. D.___ und Dr. E.___ in Zweifel zu ziehen.
4.6 Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 25. Mai 2012 (Urk. 10) einen Bericht der Ärzte der J.___ vom 31. Oktober 2011 über einen Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 18. bis 27. Oktober 2011 ein (vorstehend E. 3.9).
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
Wie der RAD der Beschwerdegegnerin am 24. August 2011 feststellte, war die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (September 2011) nicht in die Klinik I.___ eingetreten. Dr. H.___ hatte einen Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin im April 2011 lediglich in Aussicht gestellt (Urk. 8/39). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch im Juli 2011 von der Klinik I.___ die Auskunft erhalten, dass die Beschwerdeführerin dort unbekannt sei (Urk. 8/45). Dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2011 dann doch in die Klinik eintrat, ist als neuer Sachverhalt nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu beurteilen, welcher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann. Die nachgereichten Berichte der Ärzte der J.___ vom 31. Januar 2012 und von Dr. N.___ vom 14. Februar 2012 haben daher Gegenstand eines allfälligen neuen Abklärungsverfahrens zu bilden.
4.7 Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit nach dem von Dr. D.___ beschriebenen Belastungsprofil zu 100 % möglich ist.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).
5.2 Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Valideneinkommen nach dem von der Beschwerdeführerin zuletzt als Küchenmitarbeiterin erzielten Lohn (Urk. 8/25). Nach dem Bericht des Personalbüros der Stadt P.___ hätte die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2009 ein Einkommen von Fr. 66‘702.-- erzielt (Urk. 8/7/3 Ziff. 2.10). Da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin als Mitarbeiterin in der Küche gearbeitet hätte, ist das Valideneinkommen mit Fr. 66‘702.-- zu veranschlagen.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.4 Die Beschwerdeführerin ist seit November 2008 nicht mehr erwerbstätig. Da ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist, ist das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Das Einkommen ist daher nach dem Zentralwert der Monatslöhne zu bestimmen, den Frauen ungeachtet des Wirtschaftszweiges in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau vier) im Jahr 2008 erzielten, welcher bei Fr. 4‘116.-- lag (LSE 2008, S. 26 Tabelle TA1).
Nach dem von Dr. D.___ genannten Belastungsprofil ist der Beschwerdeführerin ein leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau (bis 15 kg) möglich (Urk. 8/18 S. 26 Ziff. 9.1). Für die dadurch gegebenenfalls zu erwartende Benachteiligung der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 %.
Umgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft, 1/2-2013, S. 94 Tabelle B9.2) ergibt sich bei einer Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft, 6-2012, S. 95 Tabelle B10.2) ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘824.-- (Fr. 4‘116.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.95 x 1.021).
5.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 66‘702.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 49‘824.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 16‘878.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von rund 25 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, besteht kein Rentenanspruch.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung demnach zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtkosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).