Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2011.01092 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 3. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 5. September 2011 die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar 2003 (Urk. 9/17) zugesprochene halbe Invalidenrente revisionsweise für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. März 2011 auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/79) sowie mit Wirkung ab 1. April 2011 auf eine Dreiviertelrente erhöht hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Oktober 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung betreffend den Rentenanspruch ab 1. April 2011 und die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente ab diesem Datum beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2011 (Urk. 8),
unter Hinweis auf den Gerichtsbeschluss vom 8. Mai 2013, mit welchem den Parteien in Aussicht gestellt wurde, dass die Streitsache - vorbehältlich eines Beschwerderückzugs - an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde, damit sie nach Durchführung der in den Beschlusserwägungen als erforderlich bezeichneten Abklärungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab. 1. April 2011 befinde (Urk. 12),
nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2013 erklärt hat, dass sie von der Möglichkeit des Rückzugs der Beschwerde keinen Gebrauch machen wolle (Urk. 14),
in Erwägung,
dass demzufolge die angefochtene Verfügung antragsgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen gemäss den Erwägungen des Beschlusses vom 8. Mai 2013 neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. April 2011 befinde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu erhebenden und hier auf Fr. 500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdegegnerin ferner der Beschwerdeführerin deren Vertretungsaufwand ermessensweise mit Fr. 1‘900.-- zu entschädigen hat (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. September 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
EnglerErnst
RH/ET/IK versandt
Geschäft-Nr.: IV.2011.01092
Entscheid vom: ………………………………….
janein
FindexX
AnonymisierungX
Kategorie
AnwendungsfallX
Hinweisfall
Zwischenentscheid
Kurzbeschrieb:
Kurzurteil Rückweisung nach entsprechendem Antrag der Beschwerdegegnerin und reformatio-Androhung
IV. Kammer:
Visum GerichtsschreiberIn:
Visum ReferentIn/EinzelrichterIn:
Visum KoreferentIn 1:
Visum KoreferentIn 2:
Visum Vorsitz: