IV.2011.01095
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 22. März 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1968, arbeitete in der Salzerei der Metzgerei B.___, als er am 24. Februar 2009 bei der Arbeit stürzte und sich verletzte (vgl. Urk. 8/18/28). Am 25. Juni 2009 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich hierauf bei der Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 13. August 2009, Urk. 8/20), zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 8/18/1-51, Urk. 8/28/1-14) und holte den Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 21. Oktober 2009 (Urk. 8/29/1-4; unter Beilage diverser Arztberichte, Urk. 8/29/5-28) ein und beauftrage die D.___ mit der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 18. April 2011, Urk. 8/56). Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2011 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinen werde (Urk. 8/60), und mit Vorbescheid desselben Datums stellte sie die Ausrichtung einer befristeten Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2010 bis 31. Juli 2011 in Aussicht (Urk. 8/61). Mit Einwand vom 22. Juni 2011 liess A.___ beantragen, es sei ihm auch über den 31. Juli 2011 eine ganze IV-Rente auszurichten und es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 8/68). Hierauf holte die IV-Stelle auf Ersuchen des Versicherten den Arztbericht von Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 29. August 2011 (Urk. 8/76/1-6) ein. Einen Arztbericht des F.___ konnte sie nicht erhältlich machen, da dort wegen sprachlicher Probleme keine Behandlung hatte begonnen werden können (vgl. Urk. 8/75). Mit Verfügung vom 8. September 2011 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/78) und mit Verfügung vom 28. September 2011 sprach sie A.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2010 bis 31. Juli 2011 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 8/82).
2. Gegen die Verfügung vom 8. September 2011 (berufliche Massnahmen) erhob A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 Beschwerde und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm ab 1. August 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Überdies sei sie zu verpflichten, ihm "berufliche Massnahmen im Sinne der 5. IVG-Revision zu gewähren beginnend mit niederschwelligen Massnahmen" (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2011 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde bezüglich der beruflichen Massnahmen und um Nichteintreten auf die Beschwerde bezüglich des Antrags auf Ausrichtung einer ganzen IV-Rente (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).
1.2 Mit Verfügung vom 8. September 2011 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. August 2011 (Datum der Einstellung der IV-Rente) eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ausserdem beantrage er, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Zur Rentenfrage äusserte sich die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. September 2011 und sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2010 bis 31. Juli 2011 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/82). Diese Verfügung stellte sie - im Gegensatz zur angefochtenen - direkt dem Beschwerdeführer zu, obwohl dieser durch Rechtsanwalt Dr. Baur vertreten war.
In der vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfügung vom 8. September 2011 wurde lediglich über den Anspruch auf berufliche Massnahmen befunden. Indessen hat sich die Beschwerdegegnerin auch über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügungsweise geäussert. Von dieser Verfügung hatte der Vertreter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung offenbar keine Kenntnis, da die Verfügung nicht ihm, sondern dem Beschwerdeführer selber zugestellt wurde. Es ist anzunehmen, dass auch die Rentenverfügung vom 28. September 2011 formell angefochten worden wäre, wäre sie korrekt eröffnet worden. Da zwischen dem Anspruch auf berufliche Massnahmen und demjenigen auf eine Invalidenrente ein enger Sachzusammenhang besteht, ist das Verfahren auch auf die Frage des Anspruchs auf eine Invalidenrente über den 31. Juli 2011 hinaus auszudehnen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Gemäss Arztbericht von Dr. C.___ vom 21. Oktober 2009 (Urk. 8/29/1-4) erlitt der Beschwerdeführer beim Sturz vom 24. Februar 2009 eine traumatische Hirnverletzung und ein HWS-Schmerzsyndrom. Überdies leidet er an einer Immunthyreopathie Morbus Basedow, einer arteriellen Hypertonie, einem Ganser-Syndrom und einem Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit vorwiegend selbstunsicherem Verhalten. Seit dem 24. Februar 2009 bestehe eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.2 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 22. April 2009 Dr. C.___ (Urk. 8/18/43-45), dass keine neurologischen Ausfälle bestünden, so dass eine relevante Läsion am Nervensystem vorläufig nicht anzunehmen sei. Eine minimale Hirnschädigung lasse sich noch nicht beurteilen, diese Frage werde der weitere Verlauf beantworten müssen. Hinweise für eine peripher-vestibuläre Genese hätten sich keine gefunden, entsprechende Nystagmen hätten mit der Frenzelbrille nicht gefunden werden können.
Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 %.
3.3 Dr. med. H.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie FMH und Familientherapie, stellte im Arztbericht vom 14. Mai 2009 (Urk. 8/29/25-27) als psychiatrische Diagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) nach Unfall. Seit dem Unfall klage der Beschwerdeführer neben Rückenbeschwerden und Sprachproblemen über Kopfschmerzen, ständige "Nervosität", innere Spannung, Reizbarkeit, Angst und Schlafstörungen. Er wache häufig wegen Schmerzen auf. Er beklage sich auch, dass er deprimiert und depressiv sei.
Die psychische Problematik erschwere ihm die Arbeit, aber für sich genommen reiche sie nicht aus, eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Kombiniert mit den Rückenbeschwerden und den Kopfschmerzen sei eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Deren Grad sollte aber erst nach dem stationären Aufenthalt in J.___ festgelegt werden.
3.4 Vom 9. bis 24. Juni 2009 hielt sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der I.___ auf. Deren Ärzte diagnostizierten im Austrittsbericht vom 6. Juli 2009 (Urk. 8/19/4-7) eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10: F43.22) nach einem Arbeitsunfall mit Sturz auf den Hinterkopf und Rücken. Seither klage der Beschwerdeführer über Kopfschmerzen, Tinnitus, Schwindel sowie Hörminderung beidseits. Er sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Modalitäten orientiert. Im Affekt wirke er bedrückt, aber schwingungsfähig und lebhaft erzählend. Er habe keine Schuldgefühle. Innerlich sei er unruhig und habe leichte Konzentrationsstörungen. Im formalen Denken sei er leicht inkohärent, manchmal fänden Gedankensprünge und -abreissen statt. Im Kontakt sei er deutlich misstrauisch imponierend. Inhaltlich bestünden starke Angstgefühle mit paranoid gefärbten Inhalten wie Vergiftungsangst und Angst vor Katastrophen. Bis auf das berichtete Ohrgeräusch bestünden keine Wahrnehmungsveränderungen oder Halluzinationen und keine Ich-Störungen. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer unruhig, nervös und schwitzend. Im Antrieb sei er gemindert. Suizidgedanken seien vorhanden gewesen, von akuter Suizidalität sei der Beschwerdeführer jedoch glaubhaft distanziert. Er zeige keine Aggressivität. Es bestünden ausgeprägte Durchschlafstörungen. Beim erhobenen neuropsychologischen Profil stelle sich zusammenfassend der Verdacht einer verminderten Validität einzelner Testergebnisse aufgrund ungenügender Leistungsmotivation. Die sprachliche Lern- und Merkfähigkeit sei aufgrund der Fremdsprachigkeit und der Hörproblematik nicht geprüft worden, das Instruktions- und Aufgabenverständnis zeige sich vermindert. Konzentration und Aufmerksamkeit schienen deutlich beeinträchtigt. Im Bereich der Exekutivfunktionen lasse sich eine deutlich reduzierte Leistung des sprachlichen sowie des visuell-räumlichen Arbeitsgedächtnisses nachweisen. Im Bereich der visuell-räumlichen Wahrnehmung und des Gedächtnisses könnten Hinweise auf eine Störung funktioneller Natur erhoben werden, da die Ausfallmuster den Prinzipien der Wahrnehmung widersprächen.
3.5 Laut Austrittsbericht der J.___ vom 5. Oktober 2009, wo der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 6. Juli bis 30. September 2009 stationär behandelt wurde, lagen folgende Diagnosen vor (Urk. 8/29/5):
" A. Unfall vom 24.02.2009: Arbeitsunfall, Sturz aus 2 m Höhe
A1 Wahrscheinlich leichte traumatische Hirnverletzungeigenanamnestisch Bewusstlosigkeit ca. 15 sec., Nausea, Schwindel, Kopf- und Nackenschmerzen
A2 HWS-Schmerzsyndrom
B. Immunthyreopathie Morbus Basedow (ED: 07/2009)Aktuell: unter Therapie mit Neomercazole
C. Arterielle Hypertonie
D. Ganser-Syndrom (ICD 10 F44.80)
E. V.a. akzentuierte Persönlichkeitszüge mit vorwiegend selbstunsicherem Verhalten ICD 10 Z73.1)".
Als aktuelle Probleme nannten die Ärzte (Urk. 8/29/5):
" 1. Ausgeprägte, fluktuierende Konversionssymptomatik mit Pseudodemenz und Gangstörung
2. Hyperthyreote Stoffwechsellage bei M. Basedow, aktuell unter Carbimazol-Behandlung
3. Schmerzen im HWS-Bereich mit Ausstrahlung über den Kopf nach frontal rechtsbetont
4. Drehschwindel bei Hitze und Kopfbewegung verstärkt
5. Hörminderung beidseits, mit Hörgerät versorgt".
Der Beschwerdeführer habe sich beim Unfall wahrscheinlich eine leichte traumatische Hirnverletzung mit initialer Bewusstlosigkeit, Übelkeit, Schwindel sowie Kopf- und Nackenschmerzen zugezogen. Der weitere Verlauf sei durch stetige Zunahme der Schmerzen im HWS-Bereich, die sich auf Kopf und untere Wirbelsäule ausgeweitet hätten, gekennzeichnet. Zudem sei es zu einer andauernden Gleichgewichtsstörung mit Gangunsicherheit gekommen, und schliesslich bestehe eine Hörminderung, die nach otoneurologischer Beurteilung in der Versorgung mit Hörgeräten resultiert habe. In der psychiatrischen Diagnostik hätten sich Hinweise ergeben, dass die dargestellte Symptomatik im Rahmen einer schweren gemischten Konversionsstörung im Sinne eines sogenannten Ganser-Syndroms beurteilt werden könne. Dabei handle es sich um eine komplexe Störung mit im Vordergrund stehendem Vorbeiantworten und demonstrativ anmutenden kognitiven Defiziten. Hiervon seien die bewusste Simulation oder Aggravation, für die es aktuell klinisch wenig Anhaltspunkte gebe, klar abzugrenzen. Weitere Konversionssymptome beträfen eine Gangstörung sowie eine fluktuierend verschlechterte Hörstörung. Das MRI des Schädels inklusive Hämosiderinsequenzen vom 12. Juni 2009 zeige einen unauffälligen MRI-Befund des Neurokraniums ohne posttraumatische intrazerebrale Veränderungen sowie keine Hämosiderinablagerungen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines integrierten psychiatrisch-neurorehabilitativen Therapieprogramms in Behandlung gestanden. Es seien im interdisziplinären Team mit verschiedenen Ansätzen intensive Therapieversuche, sowohl psychotherapeutisch (ärztlich und kunsttherapeutisch), ergotherapeutisch wie auch physiotherapeutisch, unternommen worden, die jedoch insgesamt zu keiner wesentlichen Veränderung des Gesamtstörungsbildes geführt hätten. Im Verlauf des stationären Aufenthaltes sei ein gewisser Wandel der Symptome von ausgeprägter Gangstörung mit breitbasigem Gangbild bis hin zu bizarr-grotesk wirkenden kognitiven Defiziten bei gleichzeitig guter Funktionsfähigkeit im Alltag (zum Beispiel Körperpflege, selbständige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, weitgehende Einhaltung von Terminen) zu beobachten gewesen.
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, auch nur einfachste Tätigkeiten ansatzweise qualitativ zufriedenstellend durchzuführen. Ein Bewusstsein für die bestehenden Minderleistungen sei in keiner Hinsicht gegeben. Auch auf explizite Konfrontation mit den Defiziten reagiere er einerseits mit vollständiger Verneinung der objektiven Gegebenheiten, andererseits mit Hilflosigkeit und ängstlicher Anspannung.
Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig.
3.6 Die Ärzte der D.___ stellten im Gutachten vom 18. April 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/56 S. 20 f.):
"Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - bestehend seit wann:
keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - bestehend seit wann:
1. Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen F43.23, seit 02/2009
2. Myofascial betontes Zervikothorakal-Syndrom M54.8 seit 02/2009
3. Neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion R45.8, dok. s. 10/09
4. Diffuse skelettale idiopathische Hyperostosen (DISH), M48.14, ED 2009
5. Beginnende Coxarthrose beidseits, M16.0, ED 2009
6. Akzentuierte histrionische und abhängige Persönlichkeitszüge Z73.1, seit der Adoleszenz
7. Vorbefundlich: Hochtonbetonte sensorineurale Schwerhörigkeit bds., H90.3, seit 1999
8. Vorbefundlich medikamentös behandelte Hyperthyreose mit/bei M. Basedow, zuletzt euthyreot, E05, ED 09/09".
Bei der körperlichen Untersuchung sei der internistische Status unauffällig gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Hörgeräte getragen. Am Bewegungsapparat seien eine aktiv begrenzte HWS-Beweglichkeit resp. Kopfbewegungen, Palpationsschmerzen über HWS und BWS sowie Schultergürtelmuskulatur, Paravertebralmuskulatur, Sehnenansätze okzipital, periscapulär und an den Schultergelenken aufgefallen. Psychisch wirke der Beschwerdeführer angespannt, ängstlich, wortreich und hinsichtlich der mnestischen Funktionen/anamnestischen Angaben teilweise wenig mitarbeitend resp. motiviert. Die vordiagnostizierte Hyperthyreose sei anhand der zur Verfügung stehenden Befunde ausreichend behandelt, es hätten diesbezüglich keine Beschwerden oder klinische Auffälligkeiten erhoben werden können.
Bei der rheumatologischen Untersuchung halte der Beschwerdeführer objektiv den Kopf und die HWS steif, Bewegungen würden "en bloc" vorgenommen, die Schultergelenke seien aktiv eingeschränkt, passiv jedoch frei, es lägen Muskelverspannungen am Schultergürtel und paravertebral in Höhe HWS und BWS sowie Weichteildruckdolenzen an Nacken und Schultergürtel vor. Es sei eine Kraftminderung durch Minderinnervation an den oberen Extremitäten zu beobachten, an den unteren Extremitäten lägen keine Befunde vor, der Neurostatus sei sonst regelrecht. Die vorgelegten resp. angefertigten Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule und des Beckengürtels zeigten eine Fehlhaltung der BWS (Schrägstellung und Shift nach rechts), mehrsegmentale Spondylosen der BWS im Sinne eines Morbus Forestier (diffuse skelettale Hyperostose), eine unauffällige HWS und beginnende Coxarthrosen beidseits. Der klinische Befund und die Röntgenbefunde erklärten die Beschwerden und Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht. Hinweise auf Symptomausweitung und auf demonstratives Symptomverhalten bestünden nicht. Mit den rheumatologischen Befunden seien keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, weder für die letzte Tätigkeit in einer Metzgerei, noch für andere, körperlich vergleichbare Tätigkeiten zu begründen. Rekonditionierende Massnahmen seien wünschenswert.
Die psychiatrische Untersuchung habe keine Auffälligkeiten in der Familien-, Berufs-, Sozial- und eigentlichen biographischen Anamnese ergeben. Der Beschwerdeführer habe Spannungen in der Beziehung zur Ehefrau wegen seiner Veränderungen nach dem Unfall beschrieben. An Beschwerden seien Kopfschmerzen, Ohrgeräusche, Schwindel, auch Missempfindungen im Brustkorb, am Herzen und Ängste (z.B. vor einem Infarkt) angegeben worden, welche zum Teil wahnhaft klängen (Angst, vergiftet zu werden, u.ä.). Ausserdem seien Müdigkeit, Anspannung, Konzentrationsstörungen, Gedächtnisprobleme und ein Rückzugsbedürfnis angegeben worden. Der Beschwerdeführer nehme keine psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch, führe aber Gespräche mit einem Arzt und nehme Antidepressiva ein. Der psychische Status sei von einem histrionischen Verhalten und von Hinweisen auf Aggravation geprägt. Im Gesprächsverhalten sei der Beschwerdeführer oft voreilig, weshalb er missverständlich im Ausdruck sei. Bei langsamer und geduldiger Übersetzung und ausreichend lauter Sprache sei das Antwortverhalten adäquat. Es seien leichte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen und eine leicht eingeschränkte Gedächtnisleistung zu beobachten. Affektiv wirke der Beschwerdeführer leicht herabgestimmt, ängstlich, zum Teil agoraphobisch, katastrophisierend und einfach strukturiert mit histrionischen und dependenten Persönlichkeitszügen. Aus psychiatrischer Sicht habe die Indikation für eine neuropsychologische Abklärung bestanden. Die Vorgeschichte, der aktuelle Befund und die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse führten zur Bestätigung der vordiagnostizierten Anpassungsstörung in Kombination mit akzentuierten Persönlichkeitszügen. Diese Kombination erlaube, aus psychiatrischer Sicht die Verhaltensauffälligkeiten zu erklären. Eine sogenannte Zweckreaktion (aggravierendes Verhalten nach Unfällen) sei möglich, aber nicht beweisbar. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich mit den psychiatrischen Befunden nicht begründen. Allfällige subjektive Beeinträchtigungen müssten als willentlich überwindbar beurteilt werden.
Der Beschwerdeführer sei standardisiert neuropsychologisch getestet worden. Die spontane Sprache sei unauffällig, das Arbeitstempo normal, die Motorik unauffällig. Bei einer Reihe von Testaufgaben seien krasse Fehlleistungen aufgefallen. Es seien daher nur ausgewählte Leistungsbereiche untersucht worden (Symptomvalidierung, Lernen und Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Verarbeitungsgeschwindigkeit, Exekutivfunktionen, Sprache). In den Symptomvalidierungstests seien deutlich auffällige Ergebnisse aufgefallen, bei Aufgaben zu Aufmerksamkeit und Verarbeitungsgeschwindigkeit seien die Reaktionen häufig falsch und extrem verlangsamt ausgefallen. Bei Aufgaben zu Exekutivfunktionen sei der Beschwerdeführer stark verlangsamt, in einem Sprachtest mache er auffällige Fehlbenennungen. Das gezeigte Testverhalten entspreche demjenigen von Personen mit einer schwer fortgeschrittenen Demenz, was offensichtlich im Widerspruch zu den Alltagsleistungen (z.B. Autofahren) stehe. Die auffälligen Symptomvalidierungstests seien zumindest als Zeichen einer fehlenden Leistungsbereitschaft zu interpretieren. Die zur Verfügung stehenden Informationen sprächen gegen eine hirnorganische Ursache von Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit. Die unplausible und inkonsistente Symptomproduktion bei kognitiven Leistungen seien als mögliche Folgen psychopathologischer Veränderungen oder einer bewussten Täuschung (Aggravation oder Simulation) aufzufassen. Letzteres lasse sich nicht ausschliessen, aber auch nicht sicher nachweisen.
Auf der psychischen Ebene lasse sich die subjektive Beeinträchtigung durch depressive und ängstliche Symptome und das dysfunktionale Krankheitsverhalten einschliesslich Somatisierung, Symptomausweitung und Aggravationstendenz durch das Zusammentreffen von akzentuierten Persönlichkeitsmerkmalen und Anpassungsstörung erklären. Die subjektiven Beeinträchtigungen würden als willentlich überwindbar beurteilt. Auf der somatischen Ebene bestünden schmerzbedingte Beeinträchtigungen, die mangels relevanter struktureller Korrelate der Schmerzsymptomatik als überwindbar eingeschätzt würden.
Anhand der jetzigen internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers medizinisch-theoretisch für die letzte Tätigkeit in einer Metzgerei und für vergleichbare andere Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Ab wann eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall wieder bestanden habe, sei retrospektiv schwer zu beurteilen. Die Befundbeschreibung aus der I.___ spreche dafür, dass überwiegend wahrscheinlich spätestens ab dem Zeitpunkt der damaligen Hospitalisation keine Arbeitsunfähigkeit mehr zu begründen gewesen sei.
3.7 Dr. E.___ berichtete am 17. September 2011 (Urk. 3/13), der Beschwerdeführer sei, seit er ihn seit März 2010 intensiv betreue, unverändert. Er wirke verängstigt, suche die Praxis wegen "Herzproblemen" notfallmässig auf, brauche Überwachung durch die Ehefrau bezüglich Termine beim Arzt, bei Freienreisen und beim Tagesablauf. Er sei etwa auf dem Niveau eines 10-jährigen Schülers. Die psychiatrische Problematik stehe im Vordergrund und müsse im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit von einem Facharzt gründlich evaluiert werden.
4.
4.1 Gestützt auf das D.___-Gutachten (E. 3.6) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer spätestens seit der Erstattung der Expertise (18. April 2011) in der angestammten, aber auch in jeder anderen Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Vor diesem Zeitpunkt nahm sie gestützt auf die übrigen medizinischen Akten (E. 3.1 - 3.5) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit an (vgl. Feststellungsblatt vom 20. Mai 2011, Urk. 8/58).
Das D.___-Gutachten vom 18. April 2011 (E 3.6) entspricht in jeder Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Es basiert auf den notwendigen internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen inklusive neuropsychologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Den Gutachtern standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren. Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
4.2
4.2.1 Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorbringt, verfängt nicht. Es trifft zwar zu, dass im Austrittsbericht der J.___ (E. 3.5) in psychiatrischer Hinsicht eine schwere gemischte Konversionsstörung im Sinne eines Ganser-Syndrom (ICD-10: F44.80) diagnostiziert worden ist. Die zuständige Psychiaterin erklärte hierzu, dass es sich um eine komplexe Störung mit im Vordergrund stehendem Vorbeiantworten und demonstrativ anmutenden kognitiven Defiziten handle. Weitere Konversionssymptome seien eine Gangstörung sowie eine fluktuierend verschlechterte Hörstörung.
4.2.2 Auch dem psychiatrischen Fachgutachter der D.___ ist aufgefallen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration an den Fragen vorbei geantwortet hat. Dessen Verhalten hat der Fachgutachter dahingehend beschrieben, dass der Beschwerdeführer im Gesprächsverhalten oft voreilig sei, weshalb er missverständlich im Ausdruck sei. Bei langsamer und geduldiger Übersetzung und ausreichend lauter Sprache (der Beschwerdeführer sei ohne Hörgeräte zur Untersuchung erschienen) sei das Antwortverhalten adäquat.
4.2.3 Was die fluktuierend verschlechterte Hörstörung betrifft, wurde der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1995 von der Beschwerdegegnerin mit zwei Hörgeräten versorgt, und bereits vor seinem Unfall meldete ihn die K.___ Hörberatung am 2. Februar 2009 bei der Beschwerdegegnerin zur Hörgeräteversorgung (Indikationsstufe 3, sehr komplexe Versorgung, vgl. Urk. 8/6) an (Urk. 8/2). Dass die Fachpsychiaterin der J.___ unter diesen Umständen allein auf ein weiteres Konversionssymptom schloss, ohne in diesem Zusammenhang zu diskutieren, inwiefern die bekannte Hörstörung die Symptomatik beeinflussen könnte oder nicht, erscheint nicht schlüssig.
4.2.4 Schliesslich beobachteten die Ärzte der J.___ während des Aufenthalts einen gewissen Wandel der Symptome von ausgeprägter Gangstörung mit breitbasigem Gangbild bis hin zu bizarr-grotesk wirkenden kognitiven Defiziten bei gleichzeitig guter Funktionsfähigkeit im Alltag (Körperpflege, selbständige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, weitgehende Einhaltung von Terminen). Eine neuropsychologischen Testung konnte wegen des hochgradig bizarren Verhaltens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden. Indessen beobachteten bereits schon die Ärzte der I.___ (E. 3.4) beim erhobenen neuropsychologischen Profil den Verdacht einer verminderten Validität der einzelnen Testergebnisse aufgrund ungenügender Leistungsmotivation. Auch anlässlich der D.___-Begutachtung (E. 3.6) fielen in den neuropsychologischen Symptomvalidierungstests deutlich auffällige Ergebnisse auf. Das gezeigte Testverhalten entsprach demjenigen von Personen mit einer schwer fortgeschrittenen Demenz, was offensichtlich im Widerspruch zu der auch von den Ärzten der J.___ beobachteten guten Funktionalität im Alltag steht. In diesem Licht ist auch der Hinweis des Hausarztes (E. 3.7), der Beschwerdeführer verhalte sich auf dem Niveau eines 10-Jährigen, zu sehen.
4.3 Unter den oben beschriebenen Umständen erscheint es nachvollziehbar, dass die D.___-Gutachter - wie zuvor die behandelnde Psychiaterin H.___ (E. 3.4) und die Ärzte der I.___ (E. 3.5) - auf die Diagnose einer Anpassungsstörung schlossen und das Vorhandensein einer schweren gemischten Konversionsstörung ausschlossen. Zu erwähnen bleibt überdies, dass die Psychiaterin der J.___ in ihrem Konsilium erwähnt hatte, dass sich im Verlauf der Behandlung weitere Hinweise dafür ergeben hätten, dass der Konversionssymptomatik u.a. ein Partnerschaftskonflikt zugrunde liegen könnte (vgl. Psychiatrischer Bericht S. 3, Urk. 8/239/11-14). Bei einem Partnerschaftskonflikt handelt es sich um einen psychosozialen Belastungsfaktor, welcher vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 5, 136 V 279 E. 3.3).
4.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der D.___ von einer spätestens ab April 2011 wieder erlangten vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen ist und die ganze Invalidenrente bis 31. Juli 2011 befristet hat.
5.
5.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Intergrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in den Massnahmen beruflicher Art selber (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. abis und lit. b IVG).
Nach Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Der Anspruch setzt ausserdem die Fähigkeit der versicherten Person voraus, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvieren (Art. 4quater Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4quater Abs. 2 IVV).
5.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weshalb er nach dem Gesagten die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 14a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG nicht erfüllt und damit keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat.
6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).