Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01096
IV.2011.01096

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Slavik


Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1954 im Sudan, hat eine Schulausbildung bis zum Universitätsdiplom absolviert, war nach seinen Angaben als Journalist tätig und ist 1994 in die Schweiz eingereist (Urk. 8/3), wo er nie erwerbstätig war (vgl. Urk. 8/7). Am 1. Dezember 2008 begann der Versicherte eine Ausbildung als Taxifahrer, brach diese aber aus gesundheitlichen Gründen per September 2009 ab. Er meldete sich am 7. Oktober 2010 unter Angabe einer seit Oktober 2009 bestehenden starken Einschränkung in Bewegungsabläufen (Hände/Arme/Beine) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nachdem die IV-Stelle beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen getroffen hatte, stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Juni 2011 (Urk. 8/18) in Aussicht, dass sie sein Leistungsbegehren abweisen werde. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Juli 2011 Einwand (Urk. 8/19 und ergänzende Begründung vom 7. September 2011, Urk. 8/21), worauf die IV-Stelle am 15. September 2011 die vorbeschiedene Abweisung des Leistungsbegehrens verfügungsweise bestätigte (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ am 5. Oktober 2011 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache zur Prüfung beruflicher Massnahmen, eventualiter die Zusprache einer Rente. Ferner stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. November 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität wird bei mutmasslich Erwerbstätigen als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) definiert. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG invalide oder von einer Invalidität bedrohte (Art. 8 ATSG) Versicherte, soweit:
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.4     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

2.      
2.1     Der Beschwerdeführer war zwar in der Schweiz nie erwerbstätig. Weil er aber im Jahr 2008 eine Ausbildung als Taxifahrer begonnen und gesundheitsbedingt unterbrochen hatte, liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass er nach Beendigung dieser Ausbildung einer Erwerbstätigkeit als Taxifahrer nachgegangen wäre, weshalb er für die Belange der Invalidenversicherung als mutmasslich Erwerbstätiger zu qualifizieren ist. Daher stellt sich hinsichtlich seines Anspruchs gegenüber der Invalidenversicherung die Frage, ob er an einer Erkrankung mit länger dauernder Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit leidet. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat, ist dies zu verneinen. Der Bericht des Spitals Y.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, vom 6. Mai 2011 (Urk. 8/14) verdeutlicht, dass beim Beschwerdeführer zwar seit November 2009 eine zervikale Myelopathie besteht (bei degenerativ bedingter zervikaler Spinalkanalstenose C6/7, mit Dekompression C6/7 und Laminektomie C6 im März 2010 sowie mit persistierenden Schmerzen und Parästhesien linksseitig betont). Zur Frage, welche körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen vorlägen, wurde angegeben, dass aktuell persistierende Schmerzen und Parästhesien mit Betonung des linken Armes und der linken Hüfte bestünden, die sich durch medizinische Massnahmen (Analgesie) vermindern liessen. Die bisherige Tätigkeit als freischaffender Journalist sei aber uneingeschränkt zumutbar. Zudem seien rein sitzende Tätigkeiten generell uneingeschränkt möglich, auch Treppensteigen sei zumutbar. Das Konzentrationsvermögen sei schmerzbedingt eingeschränkt, das Auffassungsvermögen und die Anpassungsfähigkeit seien hingegen uneingeschränkt. Insbesondere sei der Beschwerdeführer fahrtauglich. Frühere Berichte zur funktionellen Leistungsfähigkeit trotz Gesundheitsschadens liegen keine in den Akten. Das genannte Belastungsprofil hätte aber schon im September 2010 erstellt werden können. Denn wie aus dem Bericht des Spitals Y.___, Klinik für Neurologie, vom 10. September 2010 (Urk. 8/12/1-3) hervorgeht, ist nämlich - was im Übrigen auch einer medizinischen Erfahrungstatsache und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht (vgl. statt vieler BGE 130 V 352 E. 2.2.3) - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits in jenem Zeitpunkt trotz der von ihm angegebenen Schmerzen und der nicht objektivierbaren Sensibilitätsstörungen in alltäglichen Verrichtungen und damit auch in seiner funktionellen Leistungsfähigkeit hinsichtlich der für ihn in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten nicht mehr eingeschränkt war. Dies zeigt sich insbesondere an seinem praktisch inexistenten Schmerzmittelkonsum („Paracetamol selten, Tramadol länger nicht genommen“, Urk. 8/12/3) sowie daran, dass motorisch keinerlei Einschränkungen festgestellt werden konnten. Ferner hatte er im Rahmen der elektrodiagnostischen Untersuchung vom 30. September 2010 im Spital Y.___ (Urk. 8/12/4-8) selber angegeben, dass er hinsichtlich der von ihm geäusserten, nicht objektivierbaren Kribbelparästhesien in den Armen und Beinen im Sitzen und Liegen jeweils beschwerdefrei sei.
2.2     Nach dieser Aktenlage wäre der Beschwerdeführer somit spätestens im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2010 aus medizinischer Sicht im Stande gewesen, seine erwiesenermassen aus gesundheitsfremden Gründen begonnene Ausbildung als Taxifahrer abzuschliessen oder eine seinem Gesundheitszustand entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weshalb er aus gesundheitlicher Sicht keine Erwerbseinbusse hätte gewärtigen müssen. Ein Einkommensvergleich erübrigt sich daher. Anzumerken bleibt einzig, dass selbst unter der Annahme, dass die Tätigkeit als Taxifahrer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich wäre, aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens als Taxifahrer mit einem Invalideneinkommen aus einer erwiesenermassen medizinisch zumutbaren, angepassten vollzeitlichen Erwerbstätigkeit weder in Bezug auf einen Eingliederungs- noch auf einen Rentenanspruch eine leistungsbegründende Erwerbseinbusse zu erwarten wäre (vgl. E. 1 hiervor).
2.3     Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

3.      
3.1     Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch gutzuheissen ist.
3.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3.3     Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Oktober 2011 (Urk. 1) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).