IV.2011.01099
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 28. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, verheiratet, Maschinenzeichner mit Fähigkeitszeugnis und diplomierter Maschineningenieur HTL, war ab dem 8. Dezember 1997 bis am 28. Februar 1998 in einem Pensum von 100 % als Konstrukteur bei der Y.___ AG, '___', angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 25. Februar 1998 war (Arbeitgeberbericht vom 18. Januar 1999, Urk. 11/10). Daraufhin war X.___ vom 12. März bis am 31. Oktober 1998 in einem Pensum von 100 % als Konstrukteur bei der Z.___ AG, '___', tätig, wobei hier der letzte effektive Arbeitstag der 30. Oktober 1998 war (Arbeitgeberbericht vom 29. Dezember 1998, Urk. 11/6), und anschliessend ab dem 1. November 1998 in einem Pensum von 80 % als Konstrukteur bei der A.___ AG, '___' (Urk. 11/7; Urk. 11/12/3).
Am 13. Dezember 1998 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung wegen einer seit dem 1. März 1997 bestehenden Diskushernie im Lenden- beziehungsweise Schulterbereich zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 11/4). Per 31. Januar 1999 gab der Versicherte seine Tätigkeit bei der A.___ AG auf (vgl. Urk. 11/12/3). Nach einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit war er ab April 1999 bei der B.___ AG, '___', tätig (vgl. Urk. 11/28/1). Mit Verfügung vom 11. Juni 1999 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, dass sein Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen zufolge einer seit dem 1. April 1999 bestehenden beruflich angemessenen Eingliederung abgeschrieben werde (Urk. 11/21/1). Nach dem Ende seiner Tätigkeit bei der B.___ AG im April 2000 und weiteren Tätigkeiten bei der C.___ AG, '___', D.___ AG, ebenfalls '___', und dem E.___-Institut, '___', (vgl. Urk. 11/28/1), war X.___ ab dem 1. Juni 2002 in einem Pensum von 100 % als Maschinenzeichner bei der F.___ AG, '___', angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 24. Mai 2002, Urk. 11/27/1-6).
1.2 Am 26. Februar 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer depressiven Episode abermals zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, medizinische Eingliederungsmassnahmen) an (Urk. 11/23). Ab dem 1. April 2008 war X.___ nur noch in einem Pensum von 80 % bei der F.___ AG tätig (vgl. Urk. 11/27/7), wobei diese Tätigkeit per Ende Januar 2010 beendet wurde (vgl. Urk. 11/56/3; Urk. 11/65/5). Prof. Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', attestierte dem Versicherten ab dem 28. Mai 2009 bis voraussichtlich zumindest Ende März 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (ärztlicher Bericht von Prof. Dr. G.___ vom 23. Februar 2010, Urk. 11/56/2). Mit Mitteilung vom 21. September 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 26. September bis am 16. Dezember 2011 und gewährte ihm akzessorisch hierzu ein grosses Taggeld (vgl. Urk. Urk. 11/77/1). Mit Verfügung vom 22. September 2011 (Urk. 2) legte die IV-Stelle das Taggeld zufolge Integrationsmassnahme (basierend auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 183.--) für die Zeit vom 26. September bis 18. Dezember 2011 auf Fr. 146.40 pro Tag fest.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und es seien höhere Taggelder zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. November 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage einer Stellungnahme der Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer vom 3. November 2011 [Urk. 9]). Diese Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2011 (Urk. 12) zugestellt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Als erwerbstätig gelten unter anderem Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 20sexies Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).
1.3 Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV).
1.4 Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Bei Arbeitnehmenden mit regelmässigem Erwerbseinkommen mit Monatslöhnen wird das massgebende Einkommen ermittelt, indem der zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit 12 vervielfacht wird. Diesem Jahreseinkommen werden der 13. Monatslohn und Lohnbestandteile, die regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden, hinzugerechnet. Der ermittelte Jahreslohn wird durch 365 geteilt (Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2012, Rz. 3019. Sowohl für die erstmalige Festsetzung des massgebenden Erwerbseinkommens als auch für die Anpassung während der Eingliederung dürfen nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen, wie ordentliche Lohnerhöhung im Rahmen einer Besoldungsklasse oder Anpassungen an die Teuerung, berücksichtigt werden. Sie müssen durch Angaben des/der früheren Arbeitgebers/Arbeitgeberin ausgewiesen sein. Sofern der/die frühere Arbeitgeber/Arbeitgeberin nicht mehr existiert beziehungsweise dieser/diese keine Angaben macht, kann die Anpassung auch aufgrund der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder anhand von Lohnstatistiken vorgenommen werden (KSTI Rz. 3049).
1.5 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Bemessung des Taggeldes. Umstritten ist der Verdienst, auf welchen bei der Taggeldberechnung abzustellen ist.
2.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bis am 1. August 2008 über zehn Jahre lang in einem Pensum von 100 % gearbeitet habe und an diesem Datum das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 80 % habe reduzieren müssen. Für das verfügte Taggeld sei wahrscheinlich das reduzierte Einkommen als Basis genommen worden. Das 80%ige Einkommen habe zuletzt Fr. 4'920.-- betragen, was einem 100 % - Einkommen von Fr. 6'150.-- entspreche (Urk. 1).
2.1.2 Die Beschwerdegegnerin ging demgegenüber davon aus, dass die letzte vom Gesundheitsschaden nicht beeinträchtigte Tätigkeit jene als Konstrukteur bei der F.___ AG gewesen sei. Dort habe er vom 1. Juni 2002 bis am 31. Dezember 2009 gearbeitet, wobei im Jahre 2008 der Monatslohn Fr. 4'816.-- plus 13. Monatslohn in einem Pensum von 80 % betragen habe. Die Pensumsreduktion per 1. April 2008 sei dabei mit Weiterbildung begründet worden und der Gesundheitsschaden erst im Mai 2009 eingetreten. Daher sei das 80 %-Einkommen Grundlage für die Taggeld-Berechnung (vgl. Urk. 8-9).
2.2
2.2.1 Während seiner Tätigkeit bei der F.___ AG wurde dem Beschwerdeführer von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', im Februar 2008 aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (ICD-10 F33.11), einer Dysthymie mit frühem Beginn (ICD-10 F34.1), Neurasthenie (ICD-10 F48.0) und einem Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit vor allem schizoiden, aber auch anankastischen Anteilen (ICD-10 F61.0) eine seit einigen Wochen bestehende 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei eher von einer 40-50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei und an sich bereits im Sommer 2007 nicht mehr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Bericht von Dr. H.___ vom 15. Februar 2008, Urk. 11/22). Diese 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. H.___ dann insgesamt vom 20. November 2007 bis am 31. März 2008, das heisst bis der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum auf 80 % ab 1. April 2008 reduziert hatte (vgl. Bericht von Dr. H.___ vom 17. Oktober 2008 [Eingangsdatum], Urk. 11/30/2). Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, '___', erachtete den Beschwerdeführer aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung vom 26. November 2007 bis am 31. März 2008 und weiterhin zu 20 % arbeitsunfähig (vgl. Bericht von Dr. I.___ vom 20. September 2008, Urk. 11/29/1 und Urk. 11/29/6). Prof. Dr. G.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer dann ab dem 28. Mai 2009 eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2). Damit ist vorliegend hinreichend belegt, dass medizinisch bereits vor dem 1. April 2008 eine dauerhafte 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert war.
2.2.2 Da die Ursache der Pensumsreduktion vorliegend umstritten ist (vgl. E. 2.1), ist indes zu prüfen, ob das medizinische Attest als die tatsächliche Ursache für die Reduktion des Arbeitspensums zu betrachten ist.
Im Vertragszusatz zum Arbeitsvertrag vom 24. Mai 2002 fehlt eine Begründung für die Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % ab dem 1. April 2008 (vgl. Urk. 11/27/7). Der Beschwerdeführer wies bei der erneuten IV-Anmeldung vom 26. Februar 2008 darauf hin, dass das bisherige Arbeitspensum von 100 % per 1. April 2008 krankheitsbedingt auf 80 % reduziert worden sei (vgl. Urk. 11/23/7). Dr. H.___ schrieb im Rahmen seines Berichts vom 17. Oktober 2008 (Eingangsdatum), dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Case-Manager seiner Taggeldversicherung zum Schluss gekommen sei, ab dem 1. April 2008 sein Arbeitspensum auf 80 % zu reduzieren (Urk. 11/30/2). Gemäss Dr. H.___ führten Müdigkeit, teilweise deutlich reduzierte allgemeine Belastbarkeit sowie Überforderung mit dem Arbeitspensum als Ingenieur zu dieser Pensumsreduktion (vgl. Urk. 11/36/5). Dass Weiterbildung der Grund für die Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % gewesen ist, geht aus den Akten in keiner Weise hervor. Damit ist diese Pensumsreduktion eindeutig aus gesundheitlichen Gründen und in Übereinstimmung mit dem medizinischen Attest (E. 2.2.1) erfolgt.
2.2.3 Somit ist die gesundheitlich bedingte dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit am 1. April 2008 eingetreten. Der zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn ist entsprechend das Monatseinkommen, das der Beschwerdeführer vor dem 1. April 2008 bei der F.___ AG in einem Arbeitspensum von 100 % erzielte. Folglich bildet vorliegend dieses Einkommen die Ausgangsbasis für die Taggeldberechnung.
2.3 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben mit der Feststellung, dass der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines Arbeitspensums von 100 % zu berechnen ist.
3. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. September 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines Arbeitspensums von 100 % zu berechnen ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).