IV.2011.01100

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 9. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1959, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1991) und einer Tochter (Jahrgang 1995), arbeitete seit 1. Juli 2001 als Verkäuferin bei der Y.___ Genossenschaft (Urk. 14/18 Ziff. 2 und 14/3 Ziff. 3.1), als sie sich wegen Rückenschmerzen ab dem 10. September 2010 krankschreiben liess (Urk. 14/16/8-9) und sich am 19. Januar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 14/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte am 23. Februar 2011 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 14/14). Dazu zog sie Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 14/16/1-17) bei und holte medizinische Berichte (Urk. 14/15, Urk. 14/19), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 14/17) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 14/18) ein.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2011 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 14/26 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 7. September 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Oktober 2011 Beschwerde und beantragte, ihr sei eine volle (richtig: ganze) IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei sie erneut medizinisch und beruflich abzuklären, bevor verfügt werde (Urk. 1 S. 1). Ferner reichte sie zwei medizinische Berichte ein (Urk. 3-4). Am 3. November 2011 (Urk. 7) legte sie einen weiteren Arztbericht (Urk. 8) auf, desgleichen am 9. November 2011 (Urk. 10-11). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was der Versicherten am 19. Dezember 2011 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 (Urk. 16) reichte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 17) ein.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Verfügung vom 7. September 2011 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren medizinischen Abklärungen ab 10. September 2010 für mehrere Monate arbeitsunfähig gewesen, jedoch ab 26. März 2011 die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin wieder voll zumutbar sei, weshalb keine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres und eine weiterhin andauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege, und aufgrund der Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 2 S. 1).
2.2     Dem hielt die Beschwerdeführerin dagegen, auf die Ergebnisse des Arbeitsassessments vom 30. Juni 2011 könne nicht abgestellt werden. Die Verfügung stütze sich auf ein Arztzeugnis, welches nicht mehr aktuell sei. Unter Berücksichtigung der somatischen Befunde und der psychischen Problematik betrage der Invaliditätsgrad über 70 %, weshalb ihr eine volle (richtig: ganze) Rente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 2 f.).
2.3         Unbestritten blieb die Status-Qualifikation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit im Umfang von 70 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich im restlichen Umfang von 30 % im Aufgabenbereich des Haushalts betätigen würde (Urk. 14/20/1). Im Arbeitgeberbericht vom 18. März 2011 (Urk. 14/18) führte die Y.___ Genossenschaft aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2003 im Umfang eines Arbeitspensums von 29 Stunden in der Woche tätig gewesen sei (Urk. 14/18 Ziff. 2.9). Bei einer betriebsüblichen Normalarbeitszeit von 41 Wochenstunden (Ziff. 2.9) entspricht dies einem Arbeitspensum von 70 %.
         Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeschrift an, dass sie ab dem 2. August 2011 erneut ihre angestammte Arbeitstätigkeit zu 100 % aufgenommen habe (Urk. 1 S. 2 unten). Dass sie nun nach jahrelanger Arbeitstätigkeit in einem 70 %-Pensum nun plötzlich 100 % arbeiten würde, erscheint nach Lage der Akten weder glaubwürdig noch nachvollziehbar. Vielmehr ist diese Angabe dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin wieder vollständig ihre ehemalige Arbeit aufgenommen hat, zumal das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ Genossenschaft auch fortbesteht (Urk. 14/18 Ziff. 2.1). Auch Dr. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, schreibt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 3. Oktober 2011 (Urk. 3/4), die Beschwerdeführerin habe von sich aus wieder eine 100 % Arbeitstätigkeit aufgenommen. Da diese in den letzten Jahren nie eine Tätigkeit von 100 % ausgeübt hat, kann nur die vollständige Wiederaufnahme ihres 70 %-Pensums gemeint sein. Hinzu kommt, dass in den medizinischen Berichten ebenfalls von einem 70 %-Pensum ausgegangen wird (Urk. 3/3, Urk. 14/16/5, Urk. 14/15/5-9).
         In Würdigung dieser Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige und als im Haushalt Tätige qualifizierte und davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 70 % ausüben würde und die restliche Zeit von 30 % für die Besorgung des Haushalts aufgewendet hätte. Eine anderweitige Gewichtung wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Die Invalidität ist daher nach der gemischten Methode zu berechnen (vgl. E. 1.3).
2.4     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.

3.
3.1     PD Dr. med. A.___, Neuroradiologie, berichtete am 29. Juni 2010 (Urk. 14/16/14-15) über das durchgeführte MR der Lendenwirbelsäule (LWS) und die Röntgung der Halswirbelsäule (HWS). Er hielt fest, in Übereinstimmung mit dem klinischen Verdacht zeige sich eine umschriebene links mediolaterale Diskushernie bei Lendenwirbelkörper (LWK) 5 Sakralwirbelkörper (SWK) 1 mit Dorsalverlagerung der recessal dann asymmetrisch kräftigen S1-Wurzel (Differentialdiagnose Reizsyndrom) linksseitig. Bei LWK 4/5 links bestehe ein mediolateraler/lateraler Prolaps mit foraminalen Anteilen (Urk. 14/16/14). Bei der HWS bestehe eine Steilstellung sowie geringgradige Gefügestörungen bei HWK 4/5, fraglich bei HWK 6/7 und 7/Th1 (thorakale Wirbelsäule), eine Unkovertebralarthrose HWK 4/5-7/Th1, ebenso eine Osteochondrose am deutlichsten bei HWK 4/5. Des Weiteren bestehe eine Facettenarthropathie akzentuiert bei HWK 7/Th1 und im Nebenbefund submandibuläre, prävertebrale Weichteilverkalkungen rechtsseitig mit Differentialdiagnose verkalkte Lymphknoten (Urk. 14/16/15).
3.2     Dr. B.___, Chiropraktor, berichtete am 14. Juli 2010 (Urk. 14/16/11) bei gestellter Diagnose eines lumboradikulären Schmerzsyndroms bei Diskushernie L5/S1 links, die Beschwerdeführerin klage seit zirka fünf Tagen über eine linksseitige Lumboischialgie. Früher habe sie bereits wiederholt Rückenschmerzen gehabt, letztmals 2009, wo sie sich in der Physiotherapie habe behandeln lassen. Zusätzlich würden rechtsseitige Fussbeschwerden und Unterarmschmerzen bestehen. Dr. B.___ führte aus, die bisherige Behandlung (Manipulation, Mobilisation der LWS) hätten die Beschwerden bis heute wesentlich beruhigen können. Zusätzlich habe er die HWS wegen den Unterarmbeschwerden und den rechten Fuss manipuliert beziehungsweise mobilisiert. Die Beschwerdeführerin werde die Arbeit am 19. Juli 2010 bis zu ihren Ferien zu 50 % wieder aufnehmen.
3.3     Am 15. September 2010 (Urk. 14/16/12-13) nannte Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, folgende Diagnosen (S. 1):
- dorsolaterale kleine Diskushernie L4/L5 mit HIZ (high intensity zone)
- breitbasige linksbetonte Diskushernie L5/S1
- lumboradikulärer Schmerz S1 rechts > links
Er berichtete, die Beschwerdeführerin klage über lumbale Schmerzen, welche beidseits in das Gesäss und rechts ausgeprägter als links in die Wade und medial in die Ferse ausstrahlen würden. Auf der linken Seite sei auch eine Art Elektrisieren der Ferse vorhanden, dies störe vor allem in der Nacht zusammen mit Wadenkrämpfen (S. 1 oben). Neurologische Ausfälle seien nicht festgestellt worden und es fänden sich die unter Diagnose genannten Veränderungen der untersten beiden Bandscheiben (S. 1 unten).
3.4     Mit Bericht vom 19. Januar 2011 (Urk. 14/16/10) zuhanden des Krankentaggeldversicherers der Beschwerdeführerin ergänzte Dr. B.___ seine Diagnose um ein zervikospondylogenes Syndrom rechts und berichtete über eine schmerzhaft eingeschränkte LWS-Beweglichkeit in Lateralflexion nach rechts, über eine schmerzhaft eingeschränkte HWS-Rotation beidseits, druckdolente und dysfunktionale Segmente in der unteren LWS und in der HWS sowie eine druckdolente und verhärtete Nacken- und Rückenmuskulatur (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei am 30. August 2010 erneut in seine Sprechstunde gekommen und habe über dieselben Lumboischialgien links und zusätzlich über Nacken-Arm-Schmerzen rechts geklagt. Da sich im Verlauf der weiteren chiropraktischen Behandlung keine wesentliche Verbesserung eingestellt habe, sei die Behandlung am 25. Oktober 2010 abgeschlossen worden (S. 1 unten).
3.5     Dr. med. E.___, Oberarzt, FMH Rheumatologie, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital G.___ (G.___), stellte der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2011 (Urk. 14/16/5) ein zum Zeugnis von Dr. med. F.___ (nicht aktenkundig) ergänzendes ärztliches Zeugnis aus. Aus medizinischer Sicht bestehe bezüglich der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf eine aktuelle Einschränkung, welche - bezogen auf ihr 70%-Pensum - aktuell 20 % betrage. Hinzu kämen zeitliche Einschränkungen bei laufenden Tätigkeiten während des ganzen Tages (vermehrte Pausen) sowie Meiden von Hantieren bei Gewichten von über 25 kg. Er schlage eine langsame Belastungssteigerung mit einem Einstieg halbtags mit Belastungsmaximum von aktuell 15 kg mit anschliessender Belastungssteigerung im weiteren Verlauf vor.
3.6     Dr. E.___ nannte in seinem Bericht vom 1. März 2011 (Urk. 14/15/5-9) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
- Epikondylitis humeri radialis et ulnaris rechts
- cervicovertebrales Schmerzsyndrom, DD: Dysfunktion der unteren Intervertebralgelenke rechts
- subklinische CTS (Karpaltunnelsyndrom)-Konstellation beidseits
- unklare Schmerzen Ulnarseite Vorderarm rechts sowie Dig IV und V rechts, DD: Schmerzausstrahlung bei Epicondylitis
- Status nach rezidivierendem Hämarthros im oberen Sprunggelenk (OSG) rechts unklarer Aetiologie
- Status nach Fasziitis plantaris rechts
- rezidivierendes generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Condrosulfallergie und Allergien auf Nüsse und Feigen sowie eine leichte Hypercholesterinämie (S. 2 oben).
Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Januar bis 25. Februar 2011, eine teilweise (86 %) vom 26. Februar bis 11. März 2011 bezogen auf ein 70 % Pensum, eine solche von 72 % vom 12. März bis 25. März 2011 ebenfalls bezogen auf ein 70 % Pensum, und ab 26. März 2011 attestierte er ihr eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6). Er wiederholte die anlässlich seiner Untersuchung vom 9. Februar 2011 geäusserten Einschränkungen für die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin und ging von einer Einschränkung von aktuell 20 %, bezogen auf ein 70 %-Pensum aus (S. 4 oben).
3.7     Dr. Z.___ nannte am 19. April 2011 (Urk. 14/19/5-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
- Epikondylits humeri radialis et ulnaris rechts
- cervicovertebrales Schmerzsyndrom
- subklinisches Carpaltunnelsyndrom beidseits
- Status nach rezidivierendem Hämarthros im rechten oberen Sprunggelenk (OSG) unklarer Ursache
- rezidivierendes generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Allergie auf Condrosulf, Nüsse und Feigen, eine Rhinoconjunctivitis allergica, fragliche Unverträglichkeit von Aspirin, Buscopan und Optalidon.
         Er führte aus, seit Juni 2009 leide die Beschwerdeführerin über zunehmende generalisierte Weichteilschmerzen und zusätzlich Schmerzen und Hämarthros im rechten oberen Sprunggelenk. Verschiedene Abklärungen und Punktionen in der Rheumaklinik des G.___ hätten keine schlüssige Ätiologie nachweisen können. Im Sommer 2009 sei eine Besserung der Weichteilschmerzen eingetreten, nach partieller Synovektomie am 18. August 2009 auch eine solche im rechten oberen Sprunggelenk. Im Januar 2010 seien ein akutes lumbospondylogenes Syndrom links und im September 2010 Nackenschmerzen aufgetreten. Durch starke Nacken- und Rückenschmerzen sei die Beschwerdeführerin in ihren Bewegungen deutlich eingeschränkt (S. 2 Ziff. 1.4).
         Er attestierte der Beschwerdeführerin die folgenden Arbeitsunfähigkeiten:
         Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 28. Februar 2011, eine 86%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 13. März 2011, eine solche von 72 % vom 14. bis 15. März 2011, eine 100 % Arbeitsunfähigkeit während zweier Tage (16. bis 17. März 2011), eine Arbeitsunfähigkeit von 86 % ab 18. März 2011, danach gemäss Rheumatologie des G.___ (S. 2 Ziff. 1.6). Er erachte die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin aus medizinsicher Sicht für nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7). In einer angepassten Tätigkeit wäre eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich (S. 2 Ziff. 1.9).
3.8     Auf Zuweisung von Dr. E.___ erfolgte am 30. März sowie 14. und 18./19. April 2011 in der Rheumaklinik des G.___ ein Arbeitsassessment mit weiteren medizinischen Abklärungen. Im Bericht vom 30. Juni 2011 (Urk. 3/3) ergänzten die Ärzte die bekannte Diagnose um eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (S. 2 Ziff. 1) und berichteten, die Beschwerdeführerin habe bei den Tests eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt. Es sei eine deutliche Selbstlimitierung festgestellt worden (S. 3 oben).
         Die Beschwerdeführerin leide seit 2008 unter rezidivierenden Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenkes rechts, wobei damals wiederholt ein Erguss aufgetreten sei. Die aktuellen Beschwerden könnten unter Berücksichtigung der Vorgeschichte Ausdruck einer beginnenden leichtgradigen sekundären Arthrose des Sprunggelenkes rechts sein, welches im MRI des Fusses am 20. Januar 2011 nachgewiesen worden sei. An der Lendenwirbelsäule würden seit Dezember 2009 tieflumbale Schmerzen paravertebral links mit Beschwerdesteigerung beim Stehen, bei Lagewechseln sowie beim Tragen und Gehen bestehen. Zusammengefasst würden diese Beschwerden einem lumbospondylogenen Syndrom bei Druckschmerz über den Facetten L4/5 und L5/S1 beidseits bei unauffälligem neurologischem Status entsprechen. Seit rund drei Jahren würden ausserdem Schmerzen im rechten Arm, besonders bei manuellen Arbeiten mit den Händen und bei Bewegungen, teils mit Kraftminderung in der rechten Hand, bestehen, verschlimmert bei Arbeiten auf Schulterhöhe mit Schmerz im Nacken, im Schulterbereich, im Ober- und Unterarmbereich. Am Arm links würden ähnliche Beschwerden bestehen, welche beim Arbeiten in der Kälte zunehmen würden und unter Wärme rückläufig seien. Diese Beschwerden könnten ursächlich nicht zugeordnet werden (S. 3 unten). Seit Oktober 2010 würden ausserdem Kopfschmerzen mit Ausstrahlung vom Nacken zur Stirn mit einer Schmerzsteigerung beim Heben und Arbeiten mit ausgestreckten Armen, aber auch bei Rotation der Halswirbelsäule nach rechts und bei Reklination bestehen. Diese Beschwerden würden am ehesten einem zervikozephalen Syndrom bei bekanntem Zervikovertebralsyndrom mit multisegmentalen degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule mit sekundären myofaszialen Befunden im Bereich der Hals- und Nackenmuskulatur entsprechen (S. 3 f.).
         Im Rahmen des Arbeitsassessment habe von der Psychologin im Gespräch mit der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert werden können, welche sich in Inappetenz, gedrückter Stimmung und Traurigkeit, Schlafstörungen und grosser Besorgtheit äussere (S. 4 Mitte).
         Die das Arbeitsassessment durchführenden Fachleute berichteten weiter, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der psychischen Problematik werde dieses Verhalten aber erklärbar (S. 4 Mitte).
         Betreffend die Arbeitsfähigkeit könnte die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Verkäufern bei einem 70%-Pensum voll ausüben. Unter Berücksichtigung der somatischen Befunde, des Krankheitsverlaufes und der psychischen Problematik sei allerdings davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei vollzeitiger Präsenz infolge Beschwerdekumulation im Tagesverlauf eine deutliche Leistungsminderung von ungefähr 30 % aufweise, womit derzeit eine umsetzbare Arbeitsfähigkeit von bestenfalls 70 % bezogen auf das aktuelle 70%-Pensum bestehe (S. 4 Ziff. 5.1). In einer angepassten Tätigkeit ergebe sich rein aufgrund der Testresultate eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 %. Unter der Berücksichtigung der vorgenannten Beschwerdekumulation im Tagesverlauf sei jedoch von einer deutlichen Leistungsminderung von ungefähr 30 % auszugehen. Die effektiv momentan umsetzbare Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (wechselbelastend mit sitzenden Anteilen, kein länger dauerndes Arbeiten mit vorgeneigtem und/oder verdrehtem Oberkörper, keine länger dauernde Tätigkeit über Kopfhöhe, kein wiederholtes Treppen- oder Leitersteigen) betrage somit 70 %. Durch medizinische Massnahmen sei längerfristig mit einer Steigerung der Leistungsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 5.2 S. 5).
3.9     Mit Arztzeugnis vom 3. Oktober 2011 (Urk. 3/4) bestätigte Dr. Z.___ der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 86 % seit 18. März 2011 und führte aus, dass die spätere Arbeitsunfähigkeit durch die rheumatologische Klinik des G.___ festgelegt worden sei. Ab dem 2. August 2011 habe die Beschwerdeführerin von sich aus wieder eine 100%ige Arbeitstätigkeit aufgenommen, diese jedoch wegen Wiederauftreten von Schmerzen ab dem 3. Oktober 2011 auf ein Pensum von 50 % reduzieren müssen. Eine 50%ige IV-Berentung sei empfohlen (S.1).
3.10   Dr. E.___ berichtete am 20. Oktober 2011 (Urk. 8) der Beschwerdegegnerin und führte aus, die Beschwerdeführerin habe versucht, entsprechend dem Arbeitsassessment die Arbeit wieder aufzunehmen. Ein Arbeitsversuch sei gescheitert. Zunächst habe sie zu 100 % gearbeitet und dann auf 50 % reduzieren müssen. Unterdessen sei sie wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden durch ihren Hausarzt. Zudem bestehe eine zusätzliche psychiatrische Komponente, sodass eine psychiatrische Behandlung eingeleitet werde. Er empfehle eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf unter Mitberücksichtigung auch einer psychiatrischen Grunderkrankung (S. 1).
3.11   Auf Zuweisung von Dr. E.___ war die Beschwerdeführerin vom 21. November bis 13. Dezember 2011 in der Klinik H.___ zur Rehabilitation hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte nannten in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2011 (Urk. 17) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits links > rechts
- zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits rechts
- subklinische CTS-Konstellation beidseits
- Status nach rezidivierendem Hämarthros oberes Sprunggelenk rechts unklarer Ätiologie
- Status nach Vitamin D-Mangel
- Condrosulfallergie, Pollenallergie, Allergie auf Nüsse
- Buscopan-, Novalgin- und Traumalunverträglichkeit
         Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei bei komplexer rheumatologischer Grunderkrankung zugewiesen worden. Sie leide seit mehreren Jahren an chronischen Schmerzen insbesondere im Nacken- und Lendenwirbelsäulenbereich mit Ausstrahlung in Arme und Beine. Bei Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemein- und Ernährungszustand - abgesehen von den Schmerzen - präsentiert. Klinisch habe sich schmerzbedingt eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule mit verminderter lumbaler Stabilität gezeigt. Insbesondere im Nacken-Schulter-Gürtel seien rechtsbetont Myogelosen mit schmerzbedingter Einschränkung der aktiven Abduktion im Schultergelenk gefunden worden. Abgesehen von Kribbelparästhesien in den Fingern 4 und 5 der Hände rechts mehr als links hätten sich keine neurologischen Defizite gefunden (S. 2 unten).
         Sie würden die Symptomatik der Beschwerdeführerin im Rahmen eines lumbospondylogenen und zervikobrachialen Schmerzsyndroms beidseits bei degenerativen Veränderungen und muskulärer Insuffizienz mit deutlich myofaszialer Komponente beurteilen (S. 2 unten).
         Betreffend Arbeitsfähigkeit berichteten die Ärzte, dass der Beschwerdeführerin auf Ende Februar 2012 gekündigt worden sei. Auch nach dem Rehabilitationsaufenthalt bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit, da die vorwiegend stehende und gehende Tätigkeit im Laden eine deutliche Schmerzverstärkung lumbal und in den Beinen bewirke und die Tätigkeit an der Kasse aufgrund der repetitiven Bewegungen mit konstantem Anheben der Arme und Rotation der Wirbelsäule nicht möglich sei. Medizinisch-theoretisch sei in angepasster Tätigkeit (vorwiegend sitzend mit Pausen nach jeweils max. 30 Minuten, kein Heben, keine repetitiven Bewegungsabläufe mit Zwangshaltung, kein Zeitdruck, kein kalter Luftzug) eine Arbeitsfähigkeit von 25 % entsprechend 2-3 Stunden pro Tag gegeben (S. 3 Mitte).

4.
4.1     In den medizinischen Akten finden sich diverse Berichte, welche zahlreiche Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin, jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit enthalten (E. 3.5 - 3.6, E. 3.9 - 3.10). Dies ist nicht weiter erstaunlich, da die meisten Arztberichte dem Umstand Rechnung trugen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit berufstätig ist. Gemäss Art. 16 ATSG (vgl. E. 1.2) ist jedoch für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von einer zumutbaren Tätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb die Arztberichte ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nur bedingt aussagekräftig sind.
4.2     Zwei Berichte geben Aufschluss über die entscheidende Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit, wobei die detaillierteste Beurteilung vom G.___ vom 30. Juni 2011 (vorstehend E. 3.8) stammt. Diese Expertise ist für die streitigen Belange umfassend, nimmt es doch umfassend Stellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Sodann beruht es auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und gibt nachvollziehbar Auskunft über die praktische Arbeitsfähigkeit, weshalb darauf abzustellen ist (vorstehend E. 1.4). Demnach besteht in einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastend mit sitzenden Anteilen, keine länger dauerndes Arbeiten mit vorgeneigtem und/oder verdrehtem Oberkörper, keine länger dauernde Tätigkeit über Kopfhöhe, kein wiederholtes Treppen- und Leitersteigen) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.
         Dr. Z.___ stellte das gleiche Beschwerdebild fest, attestierte jedoch eine verminderte theoretische Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % (vorstehend E. 3.7). Der Umstand allein, dass eine abweichende fachärztliche Meinung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht besteht, spricht unter verfassungs- und konventionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht gegen den Beweiswert des Arbeitsassessments. Ausserdem verweist Dr. Z.___ selbst betreffend Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auf die ärztliche Einschätzung der Rheumatologie des G.___, welches zugleich Urheber des Arbeitsassessments ist.
4.3    
4.3.1 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern.
4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin Arztberichte einreichte, die einen Sachverhalt betreffen, welcher sich erst nach der zu beurteilenden Verfügung ereignet hat (Urk. 2/4, Urk. 8, Urk. 11, Urk. 17), so ist ihr entgegenzuhalten, dass der Erlass des angefochtenen Entscheids die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet BGE 130 V 445 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen), weshalb auf diese grundsätzlich nicht abgestellt werden kann.
4.3.3   Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte psychische Komponente wurde hingegen nur anlässlich des Arbeitsassessments untersucht. Dabei erfolgte die Abklärung durch eine Psychologin (Urk. 3/3 S. 4 oben). Dies rechtfertigt vorliegend aber keine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, da die Psyche beim Arbeitsassessment nicht im Vordergrund stand. Überhaupt wurden erst anlässlich dieses Tests im April 2011 psychologische Untersuchungen durchgeführt. Vorgängige medizinische Berichte wiesen nicht auf psychiatrische Befunde hin. Während Dr. Z.___ im Oktober 2011 nur aus somatischer Sicht die Arbeitsfähigkeit einschätzte (vorstehend E. 3.9), griff erst Dr. E.___ Ende Oktober 2011 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung die zusätzliche psychiatrische Komponente wieder auf und empfahl eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Mitberücksichtigung der psychischen Grunderkrankung (vorstehend E. 3.10). Damit ist eine Verschlechterung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit in Betracht zu ziehen, jedoch für das vorliegende zu prüfende, den Zeitabschnitt bis zur Verfügung betreffende Verfahren nicht relevant. Die Sache ist diesbezüglich zwecks Prüfung einer Verschlechterung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
4.4         Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin, welche auf den medizinischen Bericht von Dr. E.___ vom 1. März 2011 (vorstehend E. 3.6) abstellte, wonach die Beschwerdeführerin bereits ab dem 26. März 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sein soll (Urk. 14/15/5-9 Ziff. 1.6), wurde doch dieses Attest begleitet vom Hinweis auf eine 20%ige Leistungsminderung (Urk. 14/15/8 oben). Im darauf abzustellenden Arbeitsassessment vom Juni 2011 (vorstehend E. 3.8) setzten sich die durchführenden Fachleute sodann mit dieser Einschätzung auseinander und begründeten überzeugend, warum aus arbeitsrehabilitativer Sicht eine so rasche Steigerung der zeitlichen Präsenz der Arbeit bei Berücksichtigung der Vorgeschichte fast schon zwingend ein Scheitern vorwegnehme, was sich dann im weiteren Verlauf auch gezeigt hatte, indem die Beschwerdeführerin nicht im Stande gewesen war, diese Steigerung der Arbeitsfähigkeit umzusetzen (Urk. 3/3 S. 5 unten, Ziff. 6).
4.5         Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit zu 30 % eingeschränkt ist und sie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit eine Einschränkung von 30 % erfährt.

5.      
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- und Haushaltbereich auswirken.
5.2     Die Beschwerdeführerin ist in der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln (vorstehend E. 2.3). Damit ist nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleichs auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 70 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem hypothetischen Teilpensum entsprechend dem Anteil (vorliegend: 70 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4 mit Hinweisen).
5.3     Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Krankschreibung bei der Y.___ Genossenschaft tätig und ist für den zu behandelnden Zeitraum nach wie vor angestellt (Urk. 14/18 Ziff. 2.1). Für das Jahr 2011 meldete die Arbeitgeberin einen Lohn von Fr. 36'650.87 (Urk. 14/18 Ziff. 2.10), was dem Valideneinkommen entspricht.
         Gestützt auf die Einschränkung von 30 % in der bisherigen Tätigkeit ist die Invalidität mittels Prozentvergleich zu bemessen, da das Validen- und Invalideneinkommen aufgrund der gleichen Zahlenbasis zu berechnen sind und somit sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Infolgedessen kann auf die Leistungsminderung von 30 % als Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich abgestellt werden. Gewichtet entspricht dies einem Teilinvaliditätsgrad von 21 % (30 % x 0.7).
5.4     Eine Überprüfung der Invaliditätsbemessung mittels Abstellens auf Tabellenlöhne ergäbe Folgendes: Gemäss den standardisierten Bruttolöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008), Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4), erzielten Frauen im gesamten privaten Sektor einen Verdienst von Fr. 4'116.-- (Tabelle TA 1), unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2), der Nominallohnentwicklung der Frauen (Index 2008 von 2499, Index 2010 von 2579) sowie einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % resultiert bei einer zumutbaren 70%igen Arbeitstätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 33'398.-- (Fr. 4'116.-- x 12 : 40 x 41.6 : 2499 x 2579 x 0.7 x 0.9).
         Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 36'651.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 33'398.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 3'253.--, was einer Einschränkung von 8.9 % entspricht und einen Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 6.2 % (8.9 x 0.7) ergibt.
5.5     Im Haushaltbereich wurde keine Haushaltabklärung durchgeführt. Dies ist deshalb nicht zu beanstanden, da eine Einschränkung im Haushalt vorliegend keinen Einfluss auf die Rentenleistung hätte. Nach Lage der Akten und gestützt auf das praktische Arbeitsassessment kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als zu 30 % in den Haushalttätigkeiten eingeschränkt wäre, womit ein Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von maximal 9 % resultiert und somit ein höchstmöglicher Invaliditätsgrad von 30 % resultiert (21 % + 9 %) respektive gestützt auf die Tabellenlöhne ein solcher von 15.2 % (6.2 % + 9 %). Damit besteht jedenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
5.6     Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Demgemäss erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als zutreffend, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Unter Berücksichtigung der nach Verfügungserlass am 7. September 2011 eingegangenen medizinischen Berichte zeigt sich jedoch, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert haben könnte, weshalb eine neue Abklärung angezeigt ist. Die Akten sind daher im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des sinngemässen neuen Leistungsgesuchs zu überweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16-17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10-11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).