IV.2011.01101
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 20. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, Vater eines eigenen Kindes und eines Pflegkindes, angelernter Serigraph und angelernter Schlosser, ist seit August 2000 arbeitslos (vgl. Urk. 6/1; Urk. 6/4/6; Urk. 6/12; Urk. 6/21/4; Urk. 6/28/1). Am 24. September 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen depressiven Stimmungen, geringer Belastbarkeit, Nervosität und gesteigerter Aggressivität, bestehend seit der Adoleszenz, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/8) ein. Nachdem sie mehrmals vergeblich versucht hatte, vom behandelnden Psychiater des Versicherten, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', einen Arztbericht einzuholen, liess sie den Versicherten von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 27. Dezember 2010, Urk. 6/21). Am 7. Februar 2011 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Mitwirkungs- und eine Schadenminderungspflicht in Form einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz (Urk. 6/22). Mit Vorbescheid vom 9. Juni 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 6/30). Nachdem der Versicherte dagegen keinen Einwand erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 7. September 2011 wie angekündigt (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Dr. Y.___ mit Eingabe vom 8. Oktober 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, die angefochtene Verfügung vom 7. September 2011 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 14. November 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 stellte Dr. Y.___ das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8). Der gerichtlichen Aufforderung (Verfügung vom 30. Mai 2012, Urk. 9), die prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen, kam der Beschwerdeführer innert Frist nicht nach (vgl. Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
2.1 Dr. med. A.___, Oberärztin, und B.___, Psychotherapeut an der Klinik C.___ in '___', hielten in ihrem Schlussbericht vom 26. April 2010 über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 8. März bis 16. April 2010 als Diagnose folgende fest (Urk. 6/21/15):
- Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Pegeltrinkens, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent (ICD-10 F10.21);
- Tabakabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24);
- Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30).
Er sei zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an bekannt gegeben, dass er auch nach der stationären Behandlung weiterhin Alkohol konsumieren wolle (Urk. 6/21/17).
2.2 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 27. Dezember 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/21) Folgendes (S. 10):
- Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen und impulsiven Typ (ICD-10 F60.3);
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24);
- Dysthymia (ICD-10 F34.1).
Der Beschwerdeführer halte sich nicht für arbeitsfähig, könne sich einzig eine Tätigkeit im Sicherheitsbereich vorstellen (S. 6 f.). Er zeige tief verwurzelte Verhaltensmuster mit wenig flexiblen Reaktionen, welche sich in den meisten sozialen Lebenslagen zeigten (S. 10 f.). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne nicht ausschliesslich mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung begründet werden. Solange die Verhaltensmuster sozial verträglich seien, sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es hätten sich jedoch Persönlichkeitsmerkmale gezeigt, welche die Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise einschränken könnten. Der Beschwerdeführer neige - im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum - zu impulsiven gewalttätigen Ausbrüchen. Er bekunde Probleme im Umgang mit subjektiv als kränkend erlebten Konflikten und neige dabei zu inadäquatem und aggressivem Verhalten. Es müsse angenommen werden, dass auch das kriminelle Verhalten Teil dieser Problematik sei. Es könne hier aber nicht von einer dekompensierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden, welche zu einer Unverträglichkeit mit den Anforderungen an einem Arbeitsplatz führen würde. Es sei dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, sich mit seiner oben erwähnten Problematik auseinanderzusetzen und so zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen (S. 11). Da er nach dem zweiten Lehrabbruch nicht mehr gearbeitet habe, könne die Arbeitsfähigkeit nur in einer seinen Möglichkeiten entsprechenden respektive ihm zumutbaren unqualifizierten Arbeit beurteilt werden. Entscheidend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die aktuelle Psychopathologie. Die Befunde einer leichten depressiven Symptomatik begründeten eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Es handle sich dabei aber um eine Momentaufnahme. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei schwierig festzulegen. Die Frage nach dem zeitlichen Verlauf einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit könne deshalb nicht zuverlässig beantwortet werden. Die vom Beschwerdeführer befürchteten Konflikte mit Mitarbeitern am Arbeitsplatz, die aus seiner Sicht die Arbeitsfähigkeit verunmöglichten, könnten in einer angepassten Tätigkeit und mit Hilfe von psychotherapeutischen Methoden positiv beeinflusst werden. Es sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht von 100 % erreichbar. Dieses Ziel könne aber nur durch einen Arbeitsversuch in einem geschützten Rahmen erreicht werden. Zu einem geeigneten Arbeitsplatzprofil gehörten ein wohlwollendes Arbeitsumfeld, möglichst selbständige Arbeit mit eingeschränkten Ansprüchen an die Teamfähigkeit, kein allzu grosser Zeitdruck und mit einer gewissen Toleranz für Fehler. Eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne aber durchaus erwartet werden (S. 12). Inwiefern berufliche Massnahmen beziehungsweise Integrationsmassnahmen angezeigt seien, könne erst aufgrund des Ergebnisses eines Arbeitsversuchs in geschütztem Rahmen beurteilt werden. Psychosoziale Faktoren seien beispielsweise die Schulden sowie Konflikte mit der Kindsmutter und deren Beiständin. Ob diese Faktoren in einer Wechselwirkung mit der Persönlichkeitsstörung stünden, sei schwierig zu beurteilen. Die sich oft aus der anfänglich stimmungsaufhellenden Wirkung des Bierkonsums entwickelnden schweren Abstürze sowie das Trinken aus Langeweile seien mitverantwortlich für das nun erreichte Mass an Dekonditionierung und das tatenlose Verharren in einer subjektiv als auswegslos empfundenen Situation (S. 13). Es handle sich hier um eine Wechselwirkung (S. 14).
2.3 Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schrieb in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2011, gemäss dem Gutachten seien ab der Gutachtenerstellung am 27. Dezember 2010 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bisherig und bis auf Weiteres sowie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ausgewiesen (Urk. 6/28/3). Letzteres Ziel könne aber nur durch einen Arbeitsversuch in einem geschützten Rahmen mit folgendem zumutbarem Anforderungsprofil erreicht werden: wohlwollendes Arbeitsumfeld, möglichst selbständige Arbeit mit eingeschränkten Ansprüchen an die Teamfähigkeit, kein allzu grosser Zeitdruck sowie eine gewisse Toleranz für Fehler (Urk. 6/28/3-4).
2.4 In der von ihm formulierten Beschwerde vom 8. Oktober 2011 (Urk. 1) führte Dr. Y.___ aus, er habe beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Bei einer unqualifizierten Arbeit fürchte er wohl zu Recht, dass er dadurch kaum aus seinen Schulden herauskommen und so auf unabsehbare Zeit zu keiner Verbesserung seiner Lebensumstände kommen könne. Auch würde eine solche Arbeit einen wesentlichen Aspekt seiner psychischen Problematik verstärken, nämlich nicht wirklich respektiert zu sein, so dass man ihn jederzeit manipulieren könnte (S. 1). Dadurch müssten Probleme entstehen, die im Rahmen einer psychotherapeutischen Begleitung nicht aufgefangen werden könnten (S. 1 f.). Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin auferlegten halbjährigen Alkoholabstinenz habe sich der Beschwerdeführer gefürchtet, unter Druck gesetzt werden zu können, was sein Scheitern in der Massnahme für ihn sehr wahrscheinlich machen würde. Verschiedene Faktoren, insbesondere immer wieder aktuelle Probleme, die seine Aufmerksamkeit gebunden hätten, hätten zum Verstreichen der zweimonatigen Frist geführt. Auch habe der Beschwerdeführer erwartet, dass er nach Erfüllung der Massnahme letztlich keinen für ihn wichtigen Schritt bezüglich einer Berufstätigkeit weiter wäre als zuvor.
Diagnostisch sei die Zuordnung zu einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ nicht ausreichend, auch wenn man gewisse Tendenzen dazu vermuten könne (S. 2). Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung berücksichtige die Konflikthaftigkeit des Beschwerdeführers, der sich schon immer als anders als andere erlebt und spätestens seit seinem 14. Lebensjahr von allen institutionalisierten Angeboten und Massnahmen stets Negatives erwartet habe und das auch letztlich erlebe (S. 2 f.). Er erlebe sich als Exzentriker in Form eines nicht beachteten und ernst genommenen Aussenseiters. In einem solchen Erleben seiner selbst seien auch massive Voraussetzungen für depressives Erleben gegeben, das seit früher Kindheit bei ihm eine wichtige Rolle spiele. Im Alltag könne er diese Gefühle aber weitgehend kaschieren. Eine Behandlung mit Antidepressiva lehne er entschieden ab (S. 3).
3. Der Beschwerdeführer erachtete sich gegenüber dem Gutachter Dr. Z.___ nicht für arbeitsfähig, weil er nicht in der Lage sei, mit anderen Leuten zusammenzuarbeiten. Einzig eine Tätigkeit im Sicherheitsbereich könne er sich vorstellen (vgl. Urk. 6/21/6-7). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 27. Dezember 2010 ab (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 9. Juni 2011, Urk. 6/28).
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens. Es wurden allseitige Untersuchungen durchgeführt - klinisch und testpsychologisch -, und der Beschwerdeführer wurde eingehend in psychiatrischer Hinsicht abgeklärt. Dr. Z.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. So fielen dem Gutachter insbesondere die Alkoholabhängigkeit und die damit verbundene Neigung zu impulsiven gewalttätigen Ausbrüchen sowie die psychosozialen Faktoren Schulden und Konflikte mit der Kindsmutter und deren Beiständin auf und bemerkte er, dass die sich oft aus dem Bierkonsum entwickelnden schweren Abstürze und das Trinken aus Langeweile mitverantwortlich für das tatenlose Verharren in einer subjektiv als auswegslos empfundenen Situation seien (E. 2.2). Der Experte nahm detailliert Kenntnis von den Klagen des Beschwerdeführers und würdigte diese entsprechend. Dem Gutachter waren ferner die Vorakten bekannt, auf welche er sich in der Diagnosestellung abstützte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. In diesem Sinne leuchtet es durchaus ein, dass Dr. Z.___ zum Gutachtenszeitpunkt - dem 27. Dezember 2010 - von einer derzeitigen und bis auf Weiteres bestehenden 30%igen Arbeitsunfähigkeit in einer der Bildung des Beschwerdeführers entsprechenden unqualifizierten Arbeit ausging und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als erreichbar betrachtete (vgl. E. 2.2).
4.2 Die Beurteilung von Dr. Z.___ wird durch die übrigen in den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erschüttert.
Dr. A.___ beurteilte zusammen mit B.___ nur die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers während seiner stationären Behandlung im März/April 2010 (vgl. E. 2.1), es ergeben sich daraus keine Aussagen zur dauerhaften Arbeitsfähigkeit. Der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ (vgl. Urk. 1; Urk. 6/21/2) äusserte sich erst im Rahmen der Beschwerde und damit erst nach Verfügungserlass zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dabei stellte Dr. Y.___ in seiner Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf die subjektiven Äusserungen des Beschwerdeführers ab, wonach eine (neuerliche) unqualifizierte Arbeit wohl zu keiner Verbesserung der Situation führen würde. Eine eigene fachärztliche, objektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und leidensangepasster Tätigkeit mit einer quantitativen und qualitativen Angabe nahm Dr. Y.___ nicht vor (vgl. E. 2.4). Bezüglich der Aussagen von Dr. Y.___ ist daher die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Demgemäss können die Aussagen von Dr. Y.___ das Gutachten von Dr. Z.___ nicht erschüttern. Dass der Beschwerdeführer psychisch nicht so schwer krank ist, wie Dr. Y.___ behauptete, zeigt darüber hinaus auch sein Hinweis, dass der Beschwerdeführer eine Behandlung mit Antidepressiva entschieden ablehne (E. 2.4). RAD-Arzt Dr. D.___ nahm keine eigene Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vor (vgl. E. 2.3).
4.3 Demgemäss ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Tätigkeiten zumindest seit dem 27. Dezember 2010 dauerhaft nur zu 30 % arbeitsunfähig ist und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreichbar wäre.
4.4 Dem Beschwerdeführer wurde am 7. Februar 2011 eine Schadenminderungspflicht in Form einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz auferlegt, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgen sein Rentenanspruch so beurteilt werde, wie sich der medizinische Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit präsentieren würde, wenn er die Schadenminderungspflicht befolgt hätte (Urk. 6/22). Dem Schlussbericht der Klinik C.___ vom 26. April 2010 ist zu entnehmen, dass Letztere mit dem Beschwerdeführer eine Alkoholabstinenz vereinbart und nach wiederholtem Verstoss gegen diese Vereinbarung die Behandlung abgebrochen hatte (Urk. 6/22). Daraus darf geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer die ihm auferlegte sechsmonatige Abstinenz möglich gewesen wäre, mithin die auferlegte Schadenminderungspflicht verhältnismässig gewesen ist, woran auch nichts ändert, dass sich der Beschwerdeführer unter Druck gesetzt fühlte (vgl. Urk. 1). Dass medizinische Gründe dem Beschwerdeführer die Befolgung der Abstinenz verunmöglicht hätten, wird weder geltend gemacht, noch ergibt sich solches aus den Akten.
War die auferlegte Schadenminderungspflicht zumutbar, durfte die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand so beurteilen, wie er sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte, wäre die Schadenminderungspflicht befolgt worden. Da gemäss dem nachvollziehbaren Gutachten von Dr. Z.___ aus rein psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreichbar wäre, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von ebendieser 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging, was sich im Übrigen auch mit der Einschätzung der Klinik C.___ deckt, die vorbehaltlos eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Urk. 6/21/17).
Behinderungsangepasst sind alle Tätigkeiten mit folgendem zumutbarem Anforderungsprofil: wohlwollendes Arbeitsumfeld, möglichst selbständige Arbeit mit eingeschränkten Ansprüchen an die Teamfähigkeit, kein allzu grosser Zeitdruck sowie eine gewisse Fehlertoleranz (vgl. E. 2.2).
5. Die von der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Werte (siehe Urk. 2 S. 2, Urk. 6/27 und Urk. 6/28/5), welche unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % zu einem Invaliditätsgrad von rund 15 % führten (Urk. 2), werden vom Beschwerdeführer nicht gerügt (vgl. Urk. 1) und geben auch zu keinen Bemerkungen Anlass. Zu ergänzen ist, dass die Tatsache allein, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit unter Umständen auf einen Nischenplatz angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. E. 1.2) führt. Der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarktes umfasst auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse "soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers zu rechnen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 4 mit Hinweisen).
6. Somit hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Rentenleistungen zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Vorliegend ist angesichts der Komplexität der Rechtsfragen von vornherein nicht von Aussichtslosigkeit der Beschwerde auszugehen. Da der von der Gemeindesozialhilfe unterstützte Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt (vgl. Urk. 6/2-3; Urk. 6/6; Urk. 6/9; Urk. 6/21/4), ist ihm diese in Gutheissung des Gesuchs vom 25. Mai 2012 (Urk. 8) zu gewähren (§ 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
7.2 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ist, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber vorläufig auf die Gerichtskasse genommen wird.
7.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 25. Mai 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).