IV.2011.01102
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 10. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
D.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, hatte in der Schweiz letztmals im Jahre 1992 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt (vgl. Urk. 9/38/3), als er sich am 11. Januar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/4/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei behandelnden Ärzten des Versicherten Berichte (Urk. 9/10/5, Urk. 9/12) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/11) bei. Mit Schreiben vom 26. Juni 2006 (Urk. 9/14) forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, ihr für die Zeit ab 2001 seine früheren Arbeitgeber und Pensionskassen beziehungsweise, bei Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, seine diesbezüglichen Buchhaltungsabschlüsse oder allenfalls, bei einem Bezug von Arbeitslosenentschädigung, seine Arbeitslosenkasse bekannt zu geben. Nach Erlass des Vorbescheids vom 19. Juli 2006 (Urk. 9/17) stellte die IV-Stelle - bei weiterhin fehlenden Angaben - mit Verfügung vom 25. September 2006 (Urk. 9/24) eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Versicherten fest und verneinte im Rahmen eines Entscheids auf Grund der Akten einen Leistungsanspruch des Versicherten.
1.2 Am 5. Januar 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Rente, Massnahmen für die berufliche Eingliederung; Urk. 9/28) an. Die IV-Stelle holte in der Folge erneut Berichte bei behandelnden Ärzten des Versicherten (Urk. 9/39-41, Urk. 9/44-45) ein und zog einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/38) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/48-50, Urk. 9/56) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. September 2011 (Urk. 9/59 = Urk. 2) eine Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 80 % sowie einen Invaliditätsgrad von 36 % fest und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Mit einer weiteren Verfügung vom 6. September 2011 (Urk. 9/58) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.
2. Gegen die Verfügung vom 5. September 2011 betreffend Invalidenrente (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Oktober 2011 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). Mit Replik vom 1. Februar 2012 (Urk. 15) hielt der Versicherte an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest, worauf die IV-Stelle mit Eingabe vom 8. März 2012 (Urk. 18) auf die Erstattung einer Duplik verzichtete. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Versicherten am 13. März 2012 zugestellt (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2011 (Urk. 2 S. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei, und dass der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 36 % ergebe, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei. Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahmen von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ihres internen regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. April 2011 (Urk. 9/47/2-3). Darin ging dieser davon aus, dass die Beurteilung durch die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, welche eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 50 % festgestellt habe, nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr sei medizinisch theoretisch zumindest für die Zeit ab 20. Oktober 2010 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer - näher bezeichneten - behinderungsangepassten Tätigkeit, auszugehen.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. Y.___ nicht abgestellt werden könne, da diese nicht auf dessen eigenen ärztlichen Untersuchungen beruhe. Es sei vielmehr auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die den Beschwerdeführer behandelnden Dr. Z.___ abzustellen. Sodann sei von einem Invalideneinkommen von höchstens Fr. 30'000.-- auszugehen, und es sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie der B.___ Klinik, diagnostizierte mit Bericht vom 20. Oktober 2010 einen Status nach einer Versorgung mit Knietotalprothesen an beiden Kniegelenken (rechts im Jahre 2007 und links im Jahre 2008). In Bezug auf die Kniegelenke sei der Beschwerdeführer mit dem Resultat der Prothesenimplantation sehr zufrieden. Er leide jedoch unter einer generalisierten Muskelschwäche an beiden unteren Extremitäten mit einer im Vordergrund stehenden Fusshebeschwäche rechtsseitig und einem gelegentlich subjektiv empfundenen Instabilitätsgefühl im rechten Knie, weshalb dem Beschwerdeführer das Tragen einer Neoprenschiene am rechten Knie und die Weiterführung der physiotherapeutischen Kräftigung empfohlen worden sei (Urk. 9/39/6-7).
3.2 In seinem Bericht vom 11. Februar 2011 erwähnte Dr. A.___, dass der Beschwerdeführer durch eine Fusshebeschwäche rechts in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne er nicht vornehmen, da ihm nicht bekannt sei, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer bisher ausgeübt habe (Urk. 9/39/1-4).
3.3 Mit Bericht vom 4. März 2011 erwähnte Dr. Z.___, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer persistierenden Muskelschwäche mit beidseitigen Knieprothesen und einer aethylischen Polyneuropathie nur am Stock mobil sei und körperlich belastende Arbeiten nicht mehr ausüben könne (Urk. 9/45 Ziff. 8). Seine bisherige Tätigkeit als Maler könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben (Urk. 9/45 Ziff. 11.4). Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit, welche in wechselnder Körperhaltung, abwechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen, mit zusätzlichen Pausen, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Hitze, Lärm, Gase und Dämpfe ausgeführt werden könne und kein Bücken, Heben und Tragen von Lasten, Klettern und Steigen erfordere (Urk. 9/45 Ziff. 10.1-2), sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Pensums von höchstens 50 % zuzumuten. Um eine solche Tätigkeit handle es sich beispielsweise bei einer in reduziertem Tempo auszuführenden Bürotätigkeit in einem handwerklichen Betrieb (Urk. 9/45 Ziff. 11.5).
3.4 In ihrem (undatierten) Bericht betreffend die Konsultation vom 11. März 2011 stellte Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 9/44 Ziff. 1.1):
- persistierende Gangstörung und Muskelschwäche bei Status nach Knietotalprothesen beidseits
- periphere Neuropathie (Differentialdiagnose: aethylisch)
- chronischer Alkohol- und Nikotinabusus
- chronische Periarthritis humeroscapularis (PHS) calcarea rechts mit Bewegungseinschränkung
Sie führte aus, es sei mit einem stationären beziehungsweise mit einem sich verschlechternden Verlauf zu rechnen (Urk. 9/44 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer könne auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr auf einer Baustelle arbeiten, weil seine Knieprothesen nicht belastbar seien. Die Ausübung von Bürotätigkeiten sei ihm nicht zuzumuten, weil er an Klaustrophobie leide (Urk. 9/44 Ziff. 1.7). Die Ausübung von behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Bücken, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Kauern, ohne Knien, ohne Heben und Tragen von Gewichten sowie ohne das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sei dem Beschwerdeführer höchstens im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten (Urk. 9/44 Ziff. 3). Es sei indes unsicher, ob der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit tatsächlich im Umfang eines solchen Pensums ausüben könnte (Urk. 9/44 Ziff. 1.7).
3.5 Der RAD-Arzt Dr. Y.___ führte in seiner Stellungnahme vom 14. April 2011 aus, dass grundsätzlich auf die Beurteilungen durch Dr. Z.___ abgestellt werden könne. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Maler nicht mehr zugemutet werden könne. Diesbezüglich sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Jahre 2003 auszugehen. Es sei indes nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grunde Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % habe zumuten wollen. Medizinisch theoretisch sei zumindest für die Zeit ab 20. Oktober 2010 vielmehr von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in (gemäss dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. Z.___) behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm Gewicht, ohne Klettern und Steigen, ohne Über-Kopf-Arbeiten und ohne Knien, Kauern und Hocken auszugehen (Urk. 9/47/2-3).
3.6 In seiner Stellungnahme vom 14. November 2011 stellte Dr. Y.___ fest, dass er an seiner gestützt auf die Akten getätigten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom 14. April 2011 festhalte. Dieser Beurteilung liege die Annahme zu Grunde, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich im Umfang eines vollen Arbeitspensums möglich sei, dass er dabei jedoch auf Grund seiner Gesundheitsschäden und insbesondere seiner Gangstörung, seiner Muskelschwäche und einer dadurch verlangsamten Fortbewegung im Umfang von 20 % in seiner Leistung beeinträchtigt sei (Urk. 9/0).
3.7 Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, erwähnte in ihrem Bericht vom 19. Januar 2012, dass der Beschwerdeführer unter zunehmenden Beschwerden im Bereich der rechten Schulter und am rechten Ellenbogen leide. Die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter bei PHS calcarea mit einer Impingementsymptomatik hätten infolge einer Mehrbelastung der Arme zugenommen. Die Mehrbelastung der Arme sei auf die Verwendung von Unterarmkrücken zur Fortbewegung nach der Implantation der Kniegelenksprothesen zurückzuführen (Urk. 16 S. 1). Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer körperlich (schwere) Tätigkeiten, wie beispielsweise die Tätigkeiten als Maler, Sanitär oder Plattenleger nicht mehr zuzumuten (Urk. 16 S. 2)
4.
4.1 In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten steht fest, dass die beteiligten Ärzte dem Beschwerdeführer übereinstimmend die Ausübung von dessen bisheriger Tätigkeit als Flächenmaler nicht mehr zumuten wollten. Demgegenüber beurteilten die beteiligten Ärzte die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten teilweise unterschiedlich. Während Dr. Z.___ davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang eines Pensums von höchstens 50 % zuzumuten sei (Urk. 9/45 Ziff. 10.1-2 und Ziff. 11.5, Urk. 9/44 Ziff. 3), vertrat Dr. Y.___ in seiner Stellungnahme vom 14. April 2011 die Ansicht, dass zumindest für die Zeit ab 20. Oktober 2010 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten auszugehen sei (Urk. 9/47/3). Am 14. November 2011 präzisierte Dr. Y.___ seine vorgängige Beurteilung insofern, als er dem Beschwerdeführer neu die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums jedoch bei einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit zumuten wollte (Urk. 9/0). Demgegenüber nahm Dr. A.___ zur Frage nach der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht Stellung (Urk. 9/39/6-7, Urk. 9/39/1-4). Des Gleichen stellte Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 19. Januar 2012 zwar fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung körperlich schwererer Tätigkeiten und insbesondere die Tätigkeiten als Maler, Sanitär und Plattenleger nicht mehr zuzumuten seien (Urk. 16 S. 2), nahm indes nicht zum Bestehen und Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätigkeiten Stellung.
4.2 In Bezug auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. Y.___ gilt es vorliegend zu beachten, dass nach der Rechtsprechung (BGE 135 V 465) Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen rechtsprechungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zuerkannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so darf gemäss der Rechtsprechung nicht aufgrund der von der versicherten Person aufgelegten Berichte einerseits und der versicherungsinternen medizinischen Berichte andererseits eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen werden. Vielmehr ist, um solche Zweifel auszuräumen, entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.6).
4.3 Nach Gesagtem kann den Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. Y.___ vorliegend nicht dieselbe Beweiskraft zugemessen werden, wie einer gestützt auf Art. 44 ATSG eingeholten Expertise. Die davon abweichende Beurteilung durch die behandelnde Ärztin, Dr. Z.___, ist sodann grundsätzlich geeignet, die lediglich gestützt auf die Akten erfolgte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. Y.___ in Zweifel zu ziehen. Bereits aus diesem Grunde kann auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ nicht abschliessend abgestellt werden.
4.4 Die Beurteilung durch Dr. Y.___ vermag zudem auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen, und es kann auch aus diesem Grunde nicht darauf abgestellt werden. Es vermag insbesondere nicht zu überzeugen, dass er einerseits zwar in Bezug auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler grundsätzlich auf die von ihm als plausibel qualifizierte Beurteilung durch Dr. Z.___ abstellen wollte, andererseits aber bezüglich der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten die Meinung vertrat, dass auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ nicht abzustellen sei, weil medizinisch theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei (Urk. 9/47/3). Des Weiteren erscheint die Beurteilung durch Dr. Y.___ insofern nicht frei von Widersprüchen zu sein, als er in seiner Stellungnahme vom 14. April 2011 (Urk. 9/47/3) auf der einen Seite eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten feststellte (Urk. 9/47/3), und andererseits in seiner Stellungnahme vom 14. November 2011 präzisierte, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums bei einer verminderten Arbeitsleistung im Umfang von 20 % zuzumuten sei (Urk. 9/0). Schliesslich kann der Beurteilung von Dr. Y.___ insoweit nicht gefolgt werden, als er in seiner Stellungnahme vom 14. November 2011 (Urk. 9/0 S. 2) feststellte, dass sich in den Akten keine Hinweise auf fachärztlich diagnostizierte oder behandelte psychische Leiden finden liessen. Denn den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass Dr. Z.___ vom 4. März 2011 unter anderem eine psychische Funktionseinschränkung (Urk. 9/45 Ziff. 8) und in ihrem Bericht betreffend die Konsultation vom 11. März 2011 eine Klaustrophobie feststellte, welche den Beschwerdeführer in der Ausübung einer Bürotätigkeit behindere (Urk. 9/44 Ziff. 1.7). Dass sie keine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ist, vermag nichts daran zu ändern, dass ein diesbezüglicher Abklärungsbedarf besteht.
4.5 Es vermag indes auch die Beurteilung durch Dr. Z.___ nicht vollumfänglich zu überzeugen. Denn ihren Berichten lässt sich keine nachvollziehbare Begründung für die von ihr postulierte Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang von höchstens 50 % (Urk. 9/45 Ziff. 10.1-2 und Ziff. 11.5, Urk. 9/44 Ziff. 3) erkennen. Sodann ist ihren Beurteilungen nicht zu entnehmen, inwiefern sie davon ausging, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführes in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten ausschliesslich aus somatischen Gründen oder zusätzlich durch die von ihr festgestellten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen eingeschränkt werde. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann hinsichtlich der Frage nach dem Bestehen und dem Umfang einer Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ vorliegend nicht abgestellt werden.
4.6 Auf Grund der unvollständigen medizinischen Aktenlage lässt sich somit der Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrade der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermessen.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist in der Invalidenversicherung indes in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn ein Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist indes möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen).
5.2 Vorliegend sind die Frage nach dem Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten sowie die Frage, ob der Beschwerdeführer ausschliesslich aus somatischen Gründen oder neben diesen zusätzlich aus psychischen Gründen in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt wird, bisher ungeklärt geblieben, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt in Bezug auf die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischen und psychischen Gründen sowie bezüglich des Umfangs der hypothetischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten ergänzend abkläre. Die Beschwerdegegnerin wird dabei sinnvollerweise ein bidisziplinäres (orthopädisches/eventuell neurologisches und psychiatrisches) Gutachten einholen und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. September 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).