IV.2011.01103

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner


Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Der 1975 geborene X.___ arbeitete vom 6. November 1997 bis ca. September 2002 in seinem eigenen Lebensmittel- und Geschenkeartikelgesch?ft (Urk. 9/2 S. 4 und Urk. 9/23 S. 5 oben). Seit dem 1. Januar 2003 arbeitet er als Aushilfe im Y.___ seiner Familie (Urk. 9/141 und 9/156 S. 15).
???????? Bei einer Frontalkollision mit seinem Auto am 19. M?rz 2000 erlitt der Versicherte diverse Verletzungen, unter anderem einen Kieferbruch und einen doppelten Armbruch (Urk. 9/3 S. 29 ff.). Am 4. Oktober 2001 meldete er sich aufgrund diverser Verkehrsunfallfolgen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9/2).
???????? Die IV-Stelle kl?rte die medizinischen und erwerblichen Verh?ltnisse ab und zog unter anderem das polydisziplin?re Gutachten der Z.___ vom 15. September 2002 (Urk. 9/23), welches die Vaudoise-Versicherung als Unfallversicherer in Auftrag gegeben hatte, sowie die Unterlagen der Vaudoise-Versicherung selber bei (Urk. 9/3 f. und Urk. 9/23).
???????? Mit Verf?gung vom 16. Mai 2003 (Urk. 9/48) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. M?rz 2001 aufgrund eines Invalidit?tsgrades von 61 % eine halbe Invalidenrente zu. Dagegen liess der Versicherte am 12. Juni 2003 Einsprache erheben (Urk. 9/49), welche die IV-Stelle am 24. Februar 2005 abwies (Urk. 9/110). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2???? Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen (Urk. 9/91) und als Folge der 4. IV-Revision wurde dem Versicherten mit Verf?gung vom 5. April 2005 bei gleichbleibendem Invalidit?tsgrad von 61 % ab dem 1. Januar 2004 statt der halben Rente eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 9/110 S. 3 und Urk. 9/124).
1.3???? Nach der anl?sslich einer weiteren Revision am 4. September 2006 erfolgten Mitteilung, dass weiterhin ein Anspruch auf eine unver?nderte Invalidenrente bestehe (Urk. 9/145), leitete die IV-Stelle am 16. September 2009 wiederum ein Revisionsverfahren ein (Urk. 9/148). Sie veranlasste bei der A.___ ein polydisziplin?res Gutachten, welches am 21. Dezember 2010 erging (Urk. 9/156) und am 13. Juli 2011, nach einem Einwand des Versicherten (Urk. 9/174) auf den Vorbescheid vom 21. M?rz 2011 (Urk. 9/168), erg?nzt wurde (Urk. 9/177). Die IV-Stelle verf?gte am 15. September 2011 (Urk. 2), wie sie es im Vorbescheid schon angek?ndigt hatte, dass die Rente aufgrund eines Invalidit?tsgrades von nur noch 32 % eingestellt werde.
2.?????? Dagegen liess der Versicherte am 7. Oktober 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Er beantragte, die Verf?gung vom 15. September 2011 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2011 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels liessen der Versicherte seine Replik vom 28. Dezember 2011 (Urk. 12) und die Beschwerdegegnerin ihre Duplik vom 6. Februar 2012 (Urk. 14) einreichen, wobei sie an ihren Antr?gen festhielten.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Der Beschwerdef?hrer l?sst in formeller Hinsicht geltend machen (Urk. 1 S. 2 f.), die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit seinen Einwandbegr?ndungen vom 28. April und 22. August 2011 auseinandergesetzt. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin zu den juristischen Argumenten sowie zu den Aus-f?hrungen zum Lohnvergleich keine Stellung genommen. Diese Verletzung des rechtlichen Geh?rs und der Begr?ndungspflicht m?sse zur Aufhebung der angefochtenen Verf?gung f?hren.
1.2???? Verf?gungen der Versicherungstr?ger m?ssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begr?ndung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungstr?ger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erw?gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Begr?ndung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann m?glich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich ?ber die Tragweite des Entscheids ein Bild machen k?nnen. In diesem Sinne m?ssen wenigstens kurz die ?berlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungstr?ger leiten liess und auf welche sich der Entscheid st?tzt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdr?cklich mit jeder tatbest?ndlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die f?r den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschr?nken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungen?gend begr?ndeten Entscheides kann gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begr?ndung in der Vernehmlassung der entscheidenden Beh?rde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdef?hrenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen k?nnen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.).
Von der R?ckweisung der Sache zur Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrens?konomie jedenfalls dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unn?tigen Verz?gerungen f?hren w?rde, die mit dem gleichlaufenden und der Anh?rung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer m?glichst bef?rderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
1.3???? In der angefochtenen Verf?gung vom 15. September 2011 (Urk. 2) wird auf die Einwandbegr?ndung des Beschwerdef?hrers vom 28. April 2011 (Urk. 9/174) und seine Stellungnahme vom 22. August 2011 (Urk. 9/179) bez?glich der gesundheitlichen Einschr?nkung des Beschwerdef?hrers eingegangen. Er machte darin im Wesentlichen geltend, Dr. B.___ urteile strenger als Dr. C.___, und berufe sich unzul?ssigerweise auf die F?rsterkriterien. Ausserdem liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers vor und auf das Gutachten von Dr. B.___ k?nne nicht abgestellt werden (Urk. 9/174 und 9/179). Aus der Begr?ndung in der angefochtenen Verf?gung vom 15. September 2011 ergibt sich, dass die IV-Stelle an den Ergebnissen ihrer medizinischen Abkl?rungen festhielt, da ihrer Meinung nach eine Verbesserung des Gesundheitszustandes klar ausgewiesen war (Urk. 2 S. 2). Die von Dr. B.___ aufgrund des Einwandes des Beschwerdef?hrers erstellte, von der IV-Stelle aufgrund der Eingabe des Versicherten veranlasste Stellungnahme setzt sich ferner ausf?hrlich mit den geltend gemachten Einw?nden betreffend das Gutachten auseinander (Urk. 9/177) und wurde dem Vertreter des Beschwerdef?hrers zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 9/178). Aus dem Feststellungsblatt vom 15. September 2011 (Urk. 9/180) geht zudem hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den vom Beschwerdef?hrer geltend gemachten Einw?nden befasst hat. Es trifft zu, dass dies in der Begr?ndung der Verf?gung nicht zum Ausdruck kommt. Da sich die IV-Stelle jedoch mit den Einw?nden befasst hat und der Versicherte sich dazu ?ussern konnte, ist eine Heilung des Mangels vorliegend m?glich und w?rde eine R?ckweisung eine unangemessene Verz?gerung zur Folge haben.
???????? Der Beschwerdef?hrer machte zudem im Verwaltungsverfahren geltend, die IV-Stelle h?tte einen aktuellen Arbeitgeberfragebogen einholen m?ssen (Urk. 12 S. 4), denn gem?ss Ziffer 3074 des Kreisschreibens ?ber Invalidit?t und Hilflosigkeit sei das Invalideneinkommen nur dann gest?tzt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) fest-zulegen, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen habe. Der Beschwerdef?hrer verwerte jedoch seine Restarbeitsf?higkeit so gut er k?nne.
???????? Diesbez?glich wird in der Verf?gung lediglich die Begr?ndung des Vorbescheides wiederholt. Die IV-Stelle ist zwar auf die Argumente des Beschwerdef?hrers nicht eingegangen, setzte sich jedoch in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) mit den Stellungnahmen des Beschwerdef?hrers insoweit auseinander, als sie festhielt, dass von einem neuen Arbeitgeberfragebogen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen w?ren, da das mit der Ausgleichskasse abgerechnete Erwerbseinkommen nicht der bestm?glichen Verwertung seiner Restarbeitsf?higkeit entspreche. Deshalb habe sie f?r die Berechnung des Invalideneinkommens auf Tabellenwerte abgestellt. Eine R?ckweisung an die Beschwerdegegnerin zur geh?rigen Begr?ndung w?rde angesichts dessen ebenfalls einen formalistischen Leerlauf darstellen. Die angefochtene Verf?gung vom 15. September 2011 ist daher nicht aus formellen Gr?nden aufzuheben.
2.??????
2.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4???? F?r die Festsetzung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grunds?tzlich der tats?chlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
2.5???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Renten-anspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person er?ffneten rechtskr?ftigen Verf?gung vorlag, welche auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Durch-f?hrung eines Einkommensvergleichs beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir-kungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).
2.6???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vor-akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begr?ndet sind. Ausschlaggebend f?r den Beweiswert ist grunds?tzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
3.
3.1???? Die IV-Stelle begr?ndete die Einstellung der Invalidenrente in ihrer Verf?gung vom 15. September 2011 damit (Urk. 2), dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers verbessert habe und er inzwischen f?r k?rperlich leichte bis mittelschwere T?tigkeiten zu 80 % arbeitsf?hig sei, wobei die zur Zeit von ihm ausgef?hrte T?tigkeit an einem Kebab-Stand als behinderungsangepasst gelten k?nne. Bei einem mittels Einkommensvergleichs berechneten Invalidit?tsgrad von 32 % stehe ihm keine Rente mehr zu.
3.2???? Der Beschwerdef?hrer l?sst dagegen zusammengefasst geltend machen (Urk. 1 und Urk. 12), dass das Gutachten von Dr. B.___ in vielerlei Hinsicht unrichtig sei und nicht darauf abgestellt werden k?nne. Ausserdem sei das Invalideneinkommen nicht aufgrund von Tabellenl?hnen, sondern aufgrund des tats?chlich vom Beschwerdef?hrer erzielten Einkommens zu berechnen, da er seine Restarbeitsf?higkeit verwerte, so gut er k?nne.
4.
4.1???? Zun?chst ist zu pr?fen, ob bei Erlass der angefochtenen Verf?gung eine wesentliche ?nderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vergleichsbasis zur Pr?fung dieser Frage bildet der Sachverhalt bei Erlass des Einspracheentscheides vom 24. Februar 2005 (Urk. 9/124 und Urk. 9/110). Dies war die letzte Anordnung, welche auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit Sachverhaltsabkl?rung beruhte. Anl?sslich der Revision im Jahre 2006 (Urk. 9/138 ff.) mit der abschliessenden Mitteilung der unver?nderten Invalidenrente am 4. September 2006 (Urk. 9/145) wurde keine umfassende Sachverhaltsabkl?rung vorgenommen, sondern einzig ein Verlaufsbericht des Hausarztes des Beschwerdef?hrers Dr. D.___ vom 15. April 2006 (Urk. 9/140) beigezogen. Der w?hrend des Revisionsverfahrens im Jahre 2006 ebenfalls angeforderte Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie vom 30. August 2006 (Urk. 9/146), traf erst einige Tage nach Mitteilungserlass vom 4. September 2006 bei der IV-Stelle ein und fand keine Ber?cksichtigung (vgl. Urk. 9/142 - 144).
4.2???? Der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2005 basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten der Z.___ (Urk. 9/23 S. 3 ff.) vom 15. September 2002, welches von Dr. med. F.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Innere Medizin (Urk. 9/23 S. 22 ff.), von Dr. med. G.___, Fach?rztin f?r Orthop?die (Urk. 9/23 S. 34 ff.), Dr. phil. H.___, Neuropsychologe FSP (Urk. 9/23 S. 42 ff.) und Dr. Dr. med. I.___, Facharzt f?r Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Urk. 9/23 S. 50 ff.) als Teilgutachter sowie Dr. med. J.___, Fach?rztin f?r Innere Medizin (Urk. 9/23 S. 3) als Hauptgutachterin erstellt wurde und auf dem Gutachten von Dr. C.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie vom 22. November 2004 (vgl. Urk. 9/102).
???????? Unter Ber?cksichtigung aller Teilgutachten wurden damals die folgenden Diagnosen gestellt: Status nach Verkehrsunfall am 19. M?rz 2000 mit distaler Radiusfraktur links, osteosynthetisch versorgt und achsengerecht verheilt, Kiefergelenksfraktur beidseits und Paramedianfraktur rechts, diversen Schnittverletzungen am linken Kniegelenk und im Gesicht; psychische ?berlagerung von posttraumatischen k?rperlichen Beschwerden im Sinne einer posttraumatischen Belastungsst?rung und multifaktoriell bedingte kognitive Leistungseinschr?nkungen von schwankender Auspr?gung bei Status nach leichtem Sch?del-Hirntrauma am 19. M?rz 2000 (Urk. 9/23 S. 13). Die Gutachter attestierten dem Beschwerdef?hrer am 15. September 2002 eine 60%ige Arbeitsunf?higkeit in jeglicher T?tigkeit. Diese gr?ndete vor allem auf den psychischen Einschr?nkungen des Beschwerdef?hrers, attestierte doch das Gutachten ab Oktober 2001 nur noch ?bei schwersthebenden T?tigkeiten? eine Einschr?nkung von etwa 10 % aus ?streng orthop?discher Sicht? (Urk. 9/23 S. 18 f.).
???????? Dr. C.___ stellte in seinem zwei Jahre sp?ter von der IV-Stelle selber in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 22. November 2004 (Urk. 9/102) die Diagnose einer auf den Unfall vom 19. M?rz 2000 zur?ckzuf?hrenden posttraumatischen Belastungsst?rung (ICD-10: F43.1) (S. 16). Er f?hrte an, dass deren Symptomatik bis heute anhalte. F?r die chronische, abnorme Entwicklung sei ein multikonditionales Geflecht verantwortlich zu machen. Beim Beschwerdef?hrer d?rften Pers?nlichkeitsz?ge vorgelegen haben, welche es ihm schwer machten, das traumatische Ereignis und das damit verbundene Erlebnis der Verletzung der k?rperlichen Integrit?t in ad?quater Weise zu verarbeiten. Eine T?tigkeit als Selbst?ndigerwerbender sei nicht mehr m?glich. F?r alle anderen T?tigkeiten bestehe eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit von 50 %.
4.3???? Nach Erlass des Einspracheentscheides vom 24. Februar 2005 (Urk. 9/110) f?hrte ??????? Dr. med. D.___ in seinem Verlaufsbericht vom 17. November 2009 (Urk. 9/150) aus, dass er keine arbeitsrelevanten ?rztlichen Befunde habe erheben k?nnen und den Beschwerdef?hrer seit drei Jahren nicht mehr gesehen habe.
???????? Aufgrund der Auskunft von Dr. D.___ und der Tatsache, dass Dr. E.___ als behandelnder Psychiater keinen Verlaufsbericht eingereicht hatte (Urk. 9/151), veranlasste die IV-Stelle am 5. M?rz 2010 ein polydisziplin?res Gutachten bei der A.___ (Urk. 9/152). Dieses erging am 21. Dezember 2010 unter der Federf?hrung des Hauptgutachters Dr. med. K.___, Facharzt f?r Innere Medizin und Endokrinologie / Diabetologie FMH, und von Chefarzt Dr. med. L.___, Facharzt f?r Rheumatologie, beide ?rzte an der MEDAS, sowie unter Mitwirkung der Teilgutachter Dr. med. B.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/156 S. 29-42), Dr. med. N.___, Facharzt Rheumatologie (Urk. 9/156 S. 43-49) und Dr. med. M.___, Fach?rztin f?r Neurologie (Urk. 9/156 S. 50-53). Als Diagnosen ?mit wesentlicher Einschr?nkung der zumutbaren Arbeitsf?higkeit? nannten sie (S. 24) einen Residualzustand nach Polytrauma durch Auto-Frontalkollision am 19. M?rz 2000 mit
- subsyndromaler posttraumatischer Belastungsst?rung (ICD-10: 43.1),
- sekund?rer Radiokarpalgelenksarthrose links und Hyp?sthesie/Hypalgesie an Vorderarm und Hand links, bei Status nach Galeazzi-Fraktur des linken Radius mit nicht verheilter Avulsion (Pseudarthrose) des Processus styloideus, bei Status nach Plattenosteosynthese,
- Temporomandibul?rgelenksarthrose beidseits, bei Status nach bilateraler Kieferk?pfchenfraktur und paramedianer Unterkieferfraktur. ?
???????? Bez?glich der Arbeitsf?higkeit ?usserten sich die Gutachter dahingehend, dass der Beschwerdef?hrer seine fr?here T?tigkeit als Gem?seh?ndler nicht mehr aus?ben k?nne. Dies haupts?chlich aus psychiatrischen Gr?nden und nur insofern aus rheumatologischen, als die T?tigkeit mit ausgesprochen schweren Arbeiten mit der linken Hand verbunden w?re (S. 25). F?r k?rperlich leichte und mittelschwere T?tigkeiten bestehe mit psychiatrisch begr?ndeter Einschr?nkung eine 80%ige Arbeitsf?higkeit. Damit habe sich insbesondere der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers verbessert. Die Neubeurteilung gelte ab Datum der Schlussbesprechung vom 29. November 2010 (S. 25).
5.
5.1???? Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers seit der urspr?nglichen Rentenzusprache aus somatischer Sicht nicht ver?ndert hat. Schon damals wurde keine wesentliche Arbeitsunf?higkeit aufgrund somatischer Beschwerden bescheinigt (Urk. 9/23 S. 16 f.). Dr. med. G.___, Fach?rztin f?r Orthop?die attestierte schon damals nur f?r ?schwersthebende T?tigkeiten? aus orthop?discher Sicht eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit (Urk. 9/23 S. 40), was das Gutachten der A.___ best?tigte (Urk. 9/156 S. 25 und S. 48). Dies ist unter den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten nachvollziehbar.
5.2???? Strittig und zu pr?fen ist hingegen die Frage, ob sich der psychische Gesund-heitszustand des Beschwerdef?hrers, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, verbessert hat.
???????? Ein Vergleich der Diagnosen und Befunde im Bericht von Dr. C.___ vom 22. November 2004 mit denjenigen im Bericht von Dr. B.___ vom 20. September 2010 zeigt auf, dass die damals diagnostizierte posttraumatische Belastungsst?rung (vgl. Urk. 9/102 S. 16) bei Erlass der angefochtenen Verf?gung (vgl. Urk. 9/156 S. 36) nur noch subsyndromal vorlag. Diese Beurteilung durch Dr. B.___ wird dadurch gest?tzt, dass der Beschwerdef?hrer keine Medikamente nimmt, seit f?nf Jahren keinen Psychiater aufgesucht hat (Urk. 9/156 S. 34) und sich die von Dr. C.___ gestellte Prognose einer Vollinvalidit?t nicht verwirklicht hat (Urk. 9/102 S. 17). Ebenso sprechen die von Dr. B.___ berichteten, deutlich umfangreicheren sozialen und sportlichen Freizeitaktivit?ten des Beschwerdef?hrers, sein Tagesaktivit?tsniveau und seine soziale Bezugs- und Beziehungsf?higkeit (Urk. 9/156 S. 37) f?r eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes. Im Vergleich zu fr?her trifft er beispielsweise nach der Arbeit gelegentlich Kollegen zum Kaffeetrinken (Urk. 9/156 S. 31) und nimmt das Nachtessen mit der Familie ein. ?ber das Wochenende pflegt er Kontakte zu Kollegen und besucht kurdische und alewitische Vereine (Urk. 9/156 S. 32 f.). Dr. C.___ hatte der Beschwerdef?hrer dagegen im Oktober/November 2004 berichtet, dass er jeden Abend weggehe, weil er es zu Hause nicht aushalte, viel Alkohol trinke, Karten spiele und oft Streit beginne (Urk. 9/102 S. 11), weshalb niemand Kontakt mit ihm wolle (Urk. 9/102 S. 10).
???????? Die Einsch?tzung von Dr. B.___ hinsichtlich der Verbesserung des Gesundheitszustandes wird weiter durch die Bemerkung des Beschwerdef?hrers gest?tzt, dass sich die famili?ren Beziehungen in den letzten f?nf Jahren entspannt h?tten (Urk. 9/156 S. 33). Dar?ber hinaus zeigte sich die Entspannung in der nachlassenden Gewaltaus?bung gegen?ber seiner Familie (Urk. 9/156 S. 34). Die von Dr. C.___ erw?hnten subjektiven Beschwerden, wie Schmerzen im Bein, Knie, Kiefer und Kopf (Urk. 9/102 S. 13) sowie die von ihm festgestellte psychomotorische Unruhe, erh?hte Erm?d- und Ersch?pfbarkeit, sein eingeengtes Denken und sein angespannt-misstrauisches, teils aggressives Grund-gef?hl (Urk. 9/102 S. 15) konnte Dr. B.___ anl?sslich seiner Untersuchung nicht mehr objektivieren (Urk. 9/156 S. 37). Der Beschwerdef?hrer selbst hat denn auch seinen psychischen Zustand zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die A.___ im Herbst 2010 als grossmehrheitlich gut beschrieben, wenn er auch darauf hinwies, dass dies schnell ?ndern k?nne (Urk. 9/156 S. 30).
???????? Weiter legte Dr. B.___ ?berzeugend dar, dass und weshalb die Diagnose einer Chronifizierung der posttraumatischen Belastungsst?rung im Sinne einer andauernden Pers?nlichkeitsver?nderung nicht mehr gestellt werden k?nne, da die diagnostischen Kriterien nicht objektivierbar seien (Urk. 9/156 S. 38 f.). Der Beschwerdef?hrer ist wieder ohne Probleme in der Lage, Auto zu fahren (Urk. 9/156 S. 33) und seine intrusiven Erinnerungen beschr?nken sich auf einmal monatlich auftretende Alptr?ume, welche seinen Tagesablauf und die Tagesstruktur nicht weiter beeinflussen. Kam der Beschwerdef?hrer fr?her seinen Angaben gem?ss oftmals betrunken nach Hause (Urk. 9/102 S. 10), konsumierte er im Zeitpunkt der Begutachtung durch die A.___ nur noch Alkohol, um einschlafen zu k?nnen (Urk. 9/156 S. 31).
???????? Die von Dr. B.___ festgestellte Verbesserung der psychischen Gesundheit und die damit einhergehende 80%ige Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit sind daher gut nachvollziehbar. An dieser ?berzeugenden Sachlage verm?chten die beantragten Zeugeneinvernahmen der Br?der und der Ehefrau des Beschwerdef?hrers nichts zu ?ndern, wobei ?berzeugende medizinische Einsch?tzungen ohnehin durch Aussagen von Familienmitglieder nicht entscheidend relativiert werden k?nnen (Urk. 1 S. 6 und 9).
5.3???? Der Beschwerdef?hrer macht ferner geltend, dass eine posttraumatische Belastungsst?rung nach einigen Jahren in eine andauernde Pers?nlichkeits?nderung ?bergehe (Urk. 1. S. 3 ff.), was f?r ihn zutreffe. Dem ICD-10 Katalog ist zu entnehmen, dass die posttraumatische Belastungsst?rung selten mehr als 6 Monate andauert und nur bei wenigen ?ber viele Jahre einen chronischen Verlauf aufweist und dann in eine dauernde Pers?nlichkeits?nderung ?bergeht (Dilling/Mombour/Schmidt (Hrsg.), Internationale Klassifikation psychischer St?rungen, ICD-10 Kapitel V (F), 7. ?berarbeitete Auflage, Bern 2010, S. 183 f.). Dr. B.___ legte in seinem Gutachten nachvollziehbar und ?berzeugend dar, dass die posttraumatische Belastungsst?rung - entsprechend dem normalen Verlauf - 10 Jahre nach dem Unfall nicht mehr diagnostiziert werden konnte. Im Gutachten konnten auch keine Kriterien f?r eine dauernde Pers?nlichkeits?nderung objektiviert werden. Dr. B.___ fand keine Hinweise auf eine feindliche oder misstrauische Haltung der Welt gegen?ber, sozialen R?ckzug, Gef?hl der Leere oder Hoffnungslosigkeit noch auf ein chronisches Gef?hl von Nervosit?t wie bei st?ndigem Bedrohtsein und Entfremdung objektivieren, wie es f?r die Diagnosestellung vorausgesetzt w?re (Urk. 9/156 S. 11, 9/177 S. 3 f.). Deshalb kann festgehalten werden, dass beim Beschwerdef?hrer im massgeblichen Zeitpunkt weder eine posttraumatische Belastungsst?rung noch eine dauernde Pers?nlichkeits?nderung vorlag.
5.3???? Der Vertreter des Beschwerdef?hrers argumentiert zudem, dass der Eingriff in ein Dauerrechtsverh?ltnis zulasten der versicherten Person gest?tzt auf eine neue Rechtsprechung (BGE 135 V 207, E. 6.1.2.2 und 6.1.3) nur dann in Betracht zu ziehen sei, wenn eine besonders krasse, stossende Leistungszusprache zu korrigieren sei (Urk. 1 S. 4). Die von Dr. B.___ attestierte Verbesserung des Gesundheitszustandes gr?ndet jedoch auf der tats?chlichen Verbesserung seines Gesundheitszustandes, denn im Verf?gungszeitpunkt war nur noch eine subsyndromale posttraumatische Belastungsst?rung gegeben.
???????? Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten fest, der Beschwerdef?hrer habe berichtet, dass er nach l?ngerer k?rperlicher Belastung unter Schmerzen im linken Knie oder Handgelenk leide (Urk. 9/156 S. 39 f.). Einen dauernden Schmerz habe er jedoch verneint. Dr. B.___ f?hrte daraufhin aus, dass nicht sicher ausgeschlossen werden k?nne, dass es im Rahmen der posttraumatischen Belastungsst?rung zu einer leichten somatischen Dissoziation mit erh?hter Schmerzempfindlichkeit gekommen sei. Die Folgen seien diagnostisch jedoch nicht mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung vereinbar, da das diagnostische Kriterium eines dauernden Schmerzes nicht objektivierbar sei. Am ehesten w?rden sich die vom Beschwerdef?hrer geltend gemachten Beschwerden unter die Diagnose ?psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten? (ICD-10: F.54.0) subsumieren lassen, wie dies auch Dr. F.___ anl?sslich des Gutachtens vom 15. September 2002 (Urk. 9/23 S. 22 ff.) gemacht habe. Bez?glich dieser Diagnose ?berpr?fte Dr. B.___ in seinem Gutachten die F?rsterkriterien (Urk. 9/156 S. 39 f.), nicht jedoch bez?glich der von ihm selber gestellten Diagnose der subsyndromalen posttraumatischen Belastungsst?rung (Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012, E. 4). Dr. B.___ stellte die Diagnose ?psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten? (ICD-10: F54) also selber nicht ausdr?cklich, hielt jedoch nach der ?berpr?fung der ?berwindbarkeit fest, dass diese gegeben sei. Weiter muss festgehalten werden, dass das Gutachten von Dr. F.___ f?r die vorliegende Revision nicht die Vergleichsgrundlage bildet, sondern das von Dr. C.___ erstellte Gutachten (Urk. 9/102). ?
???????? Soweit der Beschwerdef?hrer bem?ngeln l?sst, es sei keine neuropsychologische Begutachtung durchgef?hrt worden, ist zu bemerken, dass der Neurologe im Gutachten der Z.___ im Jahre 2002 (Urk. 9/23) festhielt, dass die neuropsychologischen Untersuchungsbefunde stark durch die psychischen Faktoren beeinflusst seien und deshalb eine Einsch?tzung der Arbeitsunf?higkeit isoliert sehr schwierig beziehungsweise gar nicht sinnvoll m?glich sei (Urk. 9/23 S. 48).
???????? Insgesamt ist dem Gutachten der A.___ die volle Beweiskraft zuzuerkennen, da es die geklagten Beschwerden des Beschwerdef?hrers ber?cksichtigt, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie begr?ndete Schlussfolgerungen enth?lt und somit die rechtsprechungsgem?ssen Anforderungen erf?llt (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Es ist somit von einer 80%igen Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in einer angepassten T?tigkeit auszugehen.
???????? Nach dem Gesagten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers verbessert.
6.??????
6.1???? Die IV-Stelle ging in ihrer Verf?gung von einem Invalideneinkommen von Fr. 42?396.-- (Urk. 2) bei einer behinderungsangepassten T?tigkeit von 80 % aus. Sie st?tzte sich dabei auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) 2008 TA1 Ziffer 1-93. Es k?nne nicht davon ausgegangen werden, dass das mit der Ausgleichskasse abgerechnete Erwerbseinkommen des Beschwerdef?hrers der bestm?glichen Verwertung der Restarbeitsf?higkeit entspreche (Urk. 8). Aufgrund der Verbesserung der Restarbeitsf?higkeit auf 80 % sei auch ein leidensbedingter Maximalabzug von 25 % nicht mehr angebracht und nur noch ein zus?tzlicher Abzug in der H?he von 10 % zu ber?cksichtigen.
???????? Dagegen wies der Beschwerdef?hrer darauf hin, dass die IV-Stelle ohne den Arbeitgeberfragebogen abzuwarten auf Tabellenl?hne abgestellt habe (Urk. 1 S. 9 f.). Dies sei jedoch nur zul?ssig, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen habe. Der Beschwerdef?hrer verwerte jedoch seine Restarbeitsf?higkeit, so gut er k?nne.
6.2???? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist tats?chlich prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die verbleibende Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, gilt grunds?tzlich der von ihr tats?chlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn, soweit das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472, Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2009 vom 6. Januar 2010). Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so k?nnen nach der Recht-sprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebs?bliche Wochen-arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
???????? Der Beschwerdef?hrer sch?pft indessen die ihm verbleibende Arbeitsf?higkeit als Angestellter des Y.___ in einem 30%-Pensum (Urk. 9/141) nicht in zumutbarer Weise voll aus. Denn gem?ss den ?berzeugenden Einsch?tzungen der Gutachter k?nnte er in einem 80%-Pensum t?tig sein. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef?hrer sein Arbeitspensum im Kebab-Treff erh?hen k?nnte, f?hrte doch der Vertreter des Beschwerdef?hrers aus, dass das erzielte Einkommen vom Goodwill der Br?der abh?ngig sei und er im Familienbetreib bei grosser Toleranz knapp tragbar sei (Urk. 1 S. 10). Daher ist das Invalideneinkommen aufgrund von Tabellenl?hnen zu berechnen und es kann nicht auf den vom Beschwerdef?hrer erzielten Lohn abgestellt werden.
???????? F?r die Berechnung des umstrittenen Invalideneinkommens des Beschwerdef?hrers ist als Folge des oben Ausgef?hrten auf die Durchschnittswerte gem?ss der LSE 2010 zur?ckzugreifen. Gem?ss LSE 2010 belief sich das monatliche Durchschnittseinkommen f?r Hilfsarbeiten f?r das Jahr 2010 f?r M?nner und das Anforderungsniveau 4 auf Fr. 4?901.-- (Tabelle TA1 S. 26, Total). Unter Ber?cksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (aus: Die Volkswirtschaft, 1/2-2013, Tabelle B9.2, Total 2010) ergibt dies f?r das Jahr 2010 f?r ein 100%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 61?164.50 (Fr. 4?901.-- : 40 x 41.6 x 12), f?r ein 80%-Pensum ein solches von Fr. 48?931.60. Beim von der IV-Stelle vorgenommenen leidensbedingten Abzug von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 44?038.45. Verglichen mit dem unbestrittenen und aus den Akten nachvollziehbaren Valideneinkommen (Urk. 9/110 S. 3 und Urk. 9/165) von Fr. 62?248.60 ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 18?210.15 (Fr. 62?248.60 - Fr. 44?038.45), womit ein Invalidit?tsgrad von rund 29 % (Fr. 18?210.15 : Fr. 62?248.60) resultiert. Auch bei einem verdoppelten Leidensabzug von 20 % bliebe der Invalidit?tsgrad mit 37 % unter 40 %. Der Beschwerdef?hrer ist mit Jahrgang 1975 noch jung und hat eine Niederlassungsbewilligung C (Urk. 9/10), weshalb sich aus diesen, gem?ss Praxis grunds?tzlich m?glichen Gr?nden f?r einen Leidensabzug, keine zus?tzliche Reduktion ergibt. Da zudem bei einem 80%-Pensum, wie es dem Beschwerdef?hrer in einer leidensangepassten T?tigkeit gem?ss Gutachten m?glich ist, erfahrungsgem?ss nicht mit einer zus?tzlichen Lohnreduktion zu rechnen ist und auch keine weiteren Gr?nde f?r einen h?heren Abzug ersichtlich sind, erscheint ein 10%iger Leidensabzug bereits angemessen.
???????? Somit bleibt der Invalidit?tsgrad unter 40 %, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.?????? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgem?ss dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).