Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01103
IV.2011.01103

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner


Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1975 geborene X.___ arbeitete vom 6. November 1997 bis ca. September 2002 in seinem eigenen Lebensmittel- und Geschenkeartikelgeschäft (Urk. 9/2 S. 4 und Urk. 9/23 S. 5 oben). Seit dem 1. Januar 2003 arbeitet er als Aushilfe im Y.___ seiner Familie (Urk. 9/141 und 9/156 S. 15).
         Bei einer Frontalkollision mit seinem Auto am 19. März 2000 erlitt der Versicherte diverse Verletzungen, unter anderem einen Kieferbruch und einen doppelten Armbruch (Urk. 9/3 S. 29 ff.). Am 4. Oktober 2001 meldete er sich aufgrund diverser Verkehrsunfallfolgen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9/2).
         Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und zog unter anderem das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 15. September 2002 (Urk. 9/23), welches die Vaudoise-Versicherung als Unfallversicherer in Auftrag gegeben hatte, sowie die Unterlagen der Vaudoise-Versicherung selber bei (Urk. 9/3 f. und Urk. 9/23).
         Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 (Urk. 9/48) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. März 2001 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 61 % eine halbe Invalidenrente zu. Dagegen liess der Versicherte am 12. Juni 2003 Einsprache erheben (Urk. 9/49), welche die IV-Stelle am 24. Februar 2005 abwies (Urk. 9/110). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2     Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen (Urk. 9/91) und als Folge der 4. IV-Revision wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2005 bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad von 61 % ab dem 1. Januar 2004 statt der halben Rente eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 9/110 S. 3 und Urk. 9/124).
1.3     Nach der anlässlich einer weiteren Revision am 4. September 2006 erfolgten Mitteilung, dass weiterhin ein Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente bestehe (Urk. 9/145), leitete die IV-Stelle am 16. September 2009 wiederum ein Revisionsverfahren ein (Urk. 9/148). Sie veranlasste bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 21. Dezember 2010 erging (Urk. 9/156) und am 13. Juli 2011, nach einem Einwand des Versicherten (Urk. 9/174) auf den Vorbescheid vom 21. März 2011 (Urk. 9/168), ergänzt wurde (Urk. 9/177). Die IV-Stelle verfügte am 15. September 2011 (Urk. 2), wie sie es im Vorbescheid schon angekündigt hatte, dass die Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von nur noch 32 % eingestellt werde.
2.       Dagegen liess der Versicherte am 7. Oktober 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Er beantragte, die Verfügung vom 15. September 2011 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2011 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels liessen der Versicherte seine Replik vom 28. Dezember 2011 (Urk. 12) und die Beschwerdegegnerin ihre Duplik vom 6. Februar 2012 (Urk. 14) einreichen, wobei sie an ihren Anträgen festhielten.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Beschwerdeführer lässt in formeller Hinsicht geltend machen (Urk. 1 S. 2 f.), die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit seinen Einwandbegründungen vom 28. April und 22. August 2011 auseinandergesetzt. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin zu den juristischen Argumenten sowie zu den Aus-führungen zum Lohnvergleich keine Stellung genommen. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen.
1.2     Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.).
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie jedenfalls dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
1.3     In der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2011 (Urk. 2) wird auf die Einwandbegründung des Beschwerdeführers vom 28. April 2011 (Urk. 9/174) und seine Stellungnahme vom 22. August 2011 (Urk. 9/179) bezüglich der gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers eingegangen. Er machte darin im Wesentlichen geltend, Dr. B.___ urteile strenger als Dr. C.___, und berufe sich unzulässigerweise auf die Försterkriterien. Ausserdem liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor und auf das Gutachten von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 9/174 und 9/179). Aus der Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2011 ergibt sich, dass die IV-Stelle an den Ergebnissen ihrer medizinischen Abklärungen festhielt, da ihrer Meinung nach eine Verbesserung des Gesundheitszustandes klar ausgewiesen war (Urk. 2 S. 2). Die von Dr. B.___ aufgrund des Einwandes des Beschwerdeführers erstellte, von der IV-Stelle aufgrund der Eingabe des Versicherten veranlasste Stellungnahme setzt sich ferner ausführlich mit den geltend gemachten Einwänden betreffend das Gutachten auseinander (Urk. 9/177) und wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 9/178). Aus dem Feststellungsblatt vom 15. September 2011 (Urk. 9/180) geht zudem hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwänden befasst hat. Es trifft zu, dass dies in der Begründung der Verfügung nicht zum Ausdruck kommt. Da sich die IV-Stelle jedoch mit den Einwänden befasst hat und der Versicherte sich dazu äussern konnte, ist eine Heilung des Mangels vorliegend möglich und würde eine Rückweisung eine unangemessene Verzögerung zur Folge haben.
         Der Beschwerdeführer machte zudem im Verwaltungsverfahren geltend, die IV-Stelle hätte einen aktuellen Arbeitgeberfragebogen einholen müssen (Urk. 12 S. 4), denn gemäss Ziffer 3074 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit sei das Invalideneinkommen nur dann gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) fest-zulegen, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer verwerte jedoch seine Restarbeitsfähigkeit so gut er könne.
         Diesbezüglich wird in der Verfügung lediglich die Begründung des Vorbescheides wiederholt. Die IV-Stelle ist zwar auf die Argumente des Beschwerdeführers nicht eingegangen, setzte sich jedoch in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) mit den Stellungnahmen des Beschwerdeführers insoweit auseinander, als sie festhielt, dass von einem neuen Arbeitgeberfragebogen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, da das mit der Ausgleichskasse abgerechnete Erwerbseinkommen nicht der bestmöglichen Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit entspreche. Deshalb habe sie für die Berechnung des Invalideneinkommens auf Tabellenwerte abgestellt. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur gehörigen Begründung würde angesichts dessen ebenfalls einen formalistischen Leerlauf darstellen. Die angefochtene Verfügung vom 15. September 2011 ist daher nicht aus formellen Gründen aufzuheben.
2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
2.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten-anspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch-führung eines Einkommensvergleichs beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir-kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).
2.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
3.
3.1     Die IV-Stelle begründete die Einstellung der Invalidenrente in ihrer Verfügung vom 15. September 2011 damit (Urk. 2), dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und er inzwischen für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei, wobei die zur Zeit von ihm ausgeführte Tätigkeit an einem Kebab-Stand als behinderungsangepasst gelten könne. Bei einem mittels Einkommensvergleichs berechneten Invaliditätsgrad von 32 % stehe ihm keine Rente mehr zu.
3.2     Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammengefasst geltend machen (Urk. 1 und Urk. 12), dass das Gutachten von Dr. B.___ in vielerlei Hinsicht unrichtig sei und nicht darauf abgestellt werden könne. Ausserdem sei das Invalideneinkommen nicht aufgrund von Tabellenlöhnen, sondern aufgrund des tatsächlich vom Beschwerdeführer erzielten Einkommens zu berechnen, da er seine Restarbeitsfähigkeit verwerte, so gut er könne.
4.
4.1     Zunächst ist zu prüfen, ob bei Erlass der angefochtenen Verfügung eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vergleichsbasis zur Prüfung dieser Frage bildet der Sachverhalt bei Erlass des Einspracheentscheides vom 24. Februar 2005 (Urk. 9/124 und Urk. 9/110). Dies war die letzte Anordnung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit Sachverhaltsabklärung beruhte. Anlässlich der Revision im Jahre 2006 (Urk. 9/138 ff.) mit der abschliessenden Mitteilung der unveränderten Invalidenrente am 4. September 2006 (Urk. 9/145) wurde keine umfassende Sachverhaltsabklärung vorgenommen, sondern einzig ein Verlaufsbericht des Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. D.___ vom 15. April 2006 (Urk. 9/140) beigezogen. Der während des Revisionsverfahrens im Jahre 2006 ebenfalls angeforderte Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 30. August 2006 (Urk. 9/146), traf erst einige Tage nach Mitteilungserlass vom 4. September 2006 bei der IV-Stelle ein und fand keine Berücksichtigung (vgl. Urk. 9/142 - 144).
4.2     Der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2005 basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten der Z.___ (Urk. 9/23 S. 3 ff.) vom 15. September 2002, welches von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Innere Medizin (Urk. 9/23 S. 22 ff.), von Dr. med. G.___, Fachärztin für Orthopädie (Urk. 9/23 S. 34 ff.), Dr. phil. H.___, Neuropsychologe FSP (Urk. 9/23 S. 42 ff.) und Dr. Dr. med. I.___, Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Urk. 9/23 S. 50 ff.) als Teilgutachter sowie Dr. med. J.___, Fachärztin für Innere Medizin (Urk. 9/23 S. 3) als Hauptgutachterin erstellt wurde und auf dem Gutachten von Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 22. November 2004 (vgl. Urk. 9/102).
         Unter Berücksichtigung aller Teilgutachten wurden damals die folgenden Diagnosen gestellt: Status nach Verkehrsunfall am 19. März 2000 mit distaler Radiusfraktur links, osteosynthetisch versorgt und achsengerecht verheilt, Kiefergelenksfraktur beidseits und Paramedianfraktur rechts, diversen Schnittverletzungen am linken Kniegelenk und im Gesicht; psychische Überlagerung von posttraumatischen körperlichen Beschwerden im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung und multifaktoriell bedingte kognitive Leistungseinschränkungen von schwankender Ausprägung bei Status nach leichtem Schädel-Hirntrauma am 19. März 2000 (Urk. 9/23 S. 13). Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer am 15. September 2002 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Diese gründete vor allem auf den psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers, attestierte doch das Gutachten ab Oktober 2001 nur noch „bei schwersthebenden Tätigkeiten“ eine Einschränkung von etwa 10 % aus „streng orthopädischer Sicht“ (Urk. 9/23 S. 18 f.).
         Dr. C.___ stellte in seinem zwei Jahre später von der IV-Stelle selber in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 22. November 2004 (Urk. 9/102) die Diagnose einer auf den Unfall vom 19. März 2000 zurückzuführenden posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) (S. 16). Er führte an, dass deren Symptomatik bis heute anhalte. Für die chronische, abnorme Entwicklung sei ein multikonditionales Geflecht verantwortlich zu machen. Beim Beschwerdeführer dürften Persönlichkeitszüge vorgelegen haben, welche es ihm schwer machten, das traumatische Ereignis und das damit verbundene Erlebnis der Verletzung der körperlichen Integrität in adäquater Weise zu verarbeiten. Eine Tätigkeit als Selbständigerwerbender sei nicht mehr möglich. Für alle anderen Tätigkeiten bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %.
4.3     Nach Erlass des Einspracheentscheides vom 24. Februar 2005 (Urk. 9/110) führte         Dr. med. D.___ in seinem Verlaufsbericht vom 17. November 2009 (Urk. 9/150) aus, dass er keine arbeitsrelevanten ärztlichen Befunde habe erheben können und den Beschwerdeführer seit drei Jahren nicht mehr gesehen habe.
         Aufgrund der Auskunft von Dr. D.___ und der Tatsache, dass Dr. E.___ als behandelnder Psychiater keinen Verlaufsbericht eingereicht hatte (Urk. 9/151), veranlasste die IV-Stelle am 5. März 2010 ein polydisziplinäres Gutachten bei der A.___ (Urk. 9/152). Dieses erging am 21. Dezember 2010 unter der Federführung des Hauptgutachters Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie / Diabetologie FMH, und von Chefarzt Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie, beide Ärzte an der MEDAS, sowie unter Mitwirkung der Teilgutachter Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/156 S. 29-42), Dr. med. N.___, Facharzt Rheumatologie (Urk. 9/156 S. 43-49) und Dr. med. M.___, Fachärztin für Neurologie (Urk. 9/156 S. 50-53). Als Diagnosen „mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit“ nannten sie (S. 24) einen Residualzustand nach Polytrauma durch Auto-Frontalkollision am 19. März 2000 mit
- subsyndromaler posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: 43.1),
- sekundärer Radiokarpalgelenksarthrose links und Hypästhesie/Hypalgesie an Vorderarm und Hand links, bei Status nach Galeazzi-Fraktur des linken Radius mit nicht verheilter Avulsion (Pseudarthrose) des Processus styloideus, bei Status nach Plattenosteosynthese,
- Temporomandibulärgelenksarthrose beidseits, bei Status nach bilateraler Kieferköpfchenfraktur und paramedianer Unterkieferfraktur.  
         Bezüglich der Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als Gemüsehändler nicht mehr ausüben könne. Dies hauptsächlich aus psychiatrischen Gründen und nur insofern aus rheumatologischen, als die Tätigkeit mit ausgesprochen schweren Arbeiten mit der linken Hand verbunden wäre (S. 25). Für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten bestehe mit psychiatrisch begründeter Einschränkung eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Damit habe sich insbesondere der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert. Die Neubeurteilung gelte ab Datum der Schlussbesprechung vom 29. November 2010 (S. 25).
5.
5.1     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache aus somatischer Sicht nicht verändert hat. Schon damals wurde keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund somatischer Beschwerden bescheinigt (Urk. 9/23 S. 16 f.). Dr. med. G.___, Fachärztin für Orthopädie attestierte schon damals nur für „schwersthebende Tätigkeiten“ aus orthopädischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/23 S. 40), was das Gutachten der A.___ bestätigte (Urk. 9/156 S. 25 und S. 48). Dies ist unter den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten nachvollziehbar.
5.2     Strittig und zu prüfen ist hingegen die Frage, ob sich der psychische Gesund-heitszustand des Beschwerdeführers, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, verbessert hat.
         Ein Vergleich der Diagnosen und Befunde im Bericht von Dr. C.___ vom 22. November 2004 mit denjenigen im Bericht von Dr. B.___ vom 20. September 2010 zeigt auf, dass die damals diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (vgl. Urk. 9/102 S. 16) bei Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 9/156 S. 36) nur noch subsyndromal vorlag. Diese Beurteilung durch Dr. B.___ wird dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer keine Medikamente nimmt, seit fünf Jahren keinen Psychiater aufgesucht hat (Urk. 9/156 S. 34) und sich die von Dr. C.___ gestellte Prognose einer Vollinvalidität nicht verwirklicht hat (Urk. 9/102 S. 17). Ebenso sprechen die von Dr. B.___ berichteten, deutlich umfangreicheren sozialen und sportlichen Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers, sein Tagesaktivitätsniveau und seine soziale Bezugs- und Beziehungsfähigkeit (Urk. 9/156 S. 37) für eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes. Im Vergleich zu früher trifft er beispielsweise nach der Arbeit gelegentlich Kollegen zum Kaffeetrinken (Urk. 9/156 S. 31) und nimmt das Nachtessen mit der Familie ein. Über das Wochenende pflegt er Kontakte zu Kollegen und besucht kurdische und alewitische Vereine (Urk. 9/156 S. 32 f.). Dr. C.___ hatte der Beschwerdeführer dagegen im Oktober/November 2004 berichtet, dass er jeden Abend weggehe, weil er es zu Hause nicht aushalte, viel Alkohol trinke, Karten spiele und oft Streit beginne (Urk. 9/102 S. 11), weshalb niemand Kontakt mit ihm wolle (Urk. 9/102 S. 10).
         Die Einschätzung von Dr. B.___ hinsichtlich der Verbesserung des Gesundheitszustandes wird weiter durch die Bemerkung des Beschwerdeführers gestützt, dass sich die familiären Beziehungen in den letzten fünf Jahren entspannt hätten (Urk. 9/156 S. 33). Darüber hinaus zeigte sich die Entspannung in der nachlassenden Gewaltausübung gegenüber seiner Familie (Urk. 9/156 S. 34). Die von Dr. C.___ erwähnten subjektiven Beschwerden, wie Schmerzen im Bein, Knie, Kiefer und Kopf (Urk. 9/102 S. 13) sowie die von ihm festgestellte psychomotorische Unruhe, erhöhte Ermüd- und Erschöpfbarkeit, sein eingeengtes Denken und sein angespannt-misstrauisches, teils aggressives Grund-gefühl (Urk. 9/102 S. 15) konnte Dr. B.___ anlässlich seiner Untersuchung nicht mehr objektivieren (Urk. 9/156 S. 37). Der Beschwerdeführer selbst hat denn auch seinen psychischen Zustand zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die A.___ im Herbst 2010 als grossmehrheitlich gut beschrieben, wenn er auch darauf hinwies, dass dies schnell ändern könne (Urk. 9/156 S. 30).
         Weiter legte Dr. B.___ überzeugend dar, dass und weshalb die Diagnose einer Chronifizierung der posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nicht mehr gestellt werden könne, da die diagnostischen Kriterien nicht objektivierbar seien (Urk. 9/156 S. 38 f.). Der Beschwerdeführer ist wieder ohne Probleme in der Lage, Auto zu fahren (Urk. 9/156 S. 33) und seine intrusiven Erinnerungen beschränken sich auf einmal monatlich auftretende Alpträume, welche seinen Tagesablauf und die Tagesstruktur nicht weiter beeinflussen. Kam der Beschwerdeführer früher seinen Angaben gemäss oftmals betrunken nach Hause (Urk. 9/102 S. 10), konsumierte er im Zeitpunkt der Begutachtung durch die A.___ nur noch Alkohol, um einschlafen zu können (Urk. 9/156 S. 31).
         Die von Dr. B.___ festgestellte Verbesserung der psychischen Gesundheit und die damit einhergehende 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sind daher gut nachvollziehbar. An dieser überzeugenden Sachlage vermöchten die beantragten Zeugeneinvernahmen der Brüder und der Ehefrau des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wobei überzeugende medizinische Einschätzungen ohnehin durch Aussagen von Familienmitglieder nicht entscheidend relativiert werden können (Urk. 1 S. 6 und 9).
5.3     Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nach einigen Jahren in eine andauernde Persönlichkeitsänderung übergehe (Urk. 1. S. 3 ff.), was für ihn zutreffe. Dem ICD-10 Katalog ist zu entnehmen, dass die posttraumatische Belastungsstörung selten mehr als 6 Monate andauert und nur bei wenigen über viele Jahre einen chronischen Verlauf aufweist und dann in eine dauernde Persönlichkeitsänderung übergeht (Dilling/Mombour/Schmidt (Hrsg.), Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 7. Überarbeitete Auflage, Bern 2010, S. 183 f.). Dr. B.___ legte in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend dar, dass die posttraumatische Belastungsstörung - entsprechend dem normalen Verlauf - 10 Jahre nach dem Unfall nicht mehr diagnostiziert werden konnte. Im Gutachten konnten auch keine Kriterien für eine dauernde Persönlichkeitsänderung objektiviert werden. Dr. B.___ fand keine Hinweise auf eine feindliche oder misstrauische Haltung der Welt gegenüber, sozialen Rückzug, Gefühl der Leere oder Hoffnungslosigkeit noch auf ein chronisches Gefühl von Nervosität wie bei ständigem Bedrohtsein und Entfremdung objektivieren, wie es für die Diagnosestellung vorausgesetzt wäre (Urk. 9/156 S. 11, 9/177 S. 3 f.). Deshalb kann festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine dauernde Persönlichkeitsänderung vorlag.
5.3     Der Vertreter des Beschwerdeführers argumentiert zudem, dass der Eingriff in ein Dauerrechtsverhältnis zulasten der versicherten Person gestützt auf eine neue Rechtsprechung (BGE 135 V 207, E. 6.1.2.2 und 6.1.3) nur dann in Betracht zu ziehen sei, wenn eine besonders krasse, stossende Leistungszusprache zu korrigieren sei (Urk. 1 S. 4). Die von Dr. B.___ attestierte Verbesserung des Gesundheitszustandes gründet jedoch auf der tatsächlichen Verbesserung seines Gesundheitszustandes, denn im Verfügungszeitpunkt war nur noch eine subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung gegeben.
         Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er nach längerer körperlicher Belastung unter Schmerzen im linken Knie oder Handgelenk leide (Urk. 9/156 S. 39 f.). Einen dauernden Schmerz habe er jedoch verneint. Dr. B.___ führte daraufhin aus, dass nicht sicher ausgeschlossen werden könne, dass es im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung zu einer leichten somatischen Dissoziation mit erhöhter Schmerzempfindlichkeit gekommen sei. Die Folgen seien diagnostisch jedoch nicht mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vereinbar, da das diagnostische Kriterium eines dauernden Schmerzes nicht objektivierbar sei. Am ehesten würden sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden unter die Diagnose „psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten“ (ICD-10: F.54.0) subsumieren lassen, wie dies auch Dr. F.___ anlässlich des Gutachtens vom 15. September 2002 (Urk. 9/23 S. 22 ff.) gemacht habe. Bezüglich dieser Diagnose überprüfte Dr. B.___ in seinem Gutachten die Försterkriterien (Urk. 9/156 S. 39 f.), nicht jedoch bezüglich der von ihm selber gestellten Diagnose der subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012, E. 4). Dr. B.___ stellte die Diagnose „psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten“ (ICD-10: F54) also selber nicht ausdrücklich, hielt jedoch nach der Überprüfung der Überwindbarkeit fest, dass diese gegeben sei. Weiter muss festgehalten werden, dass das Gutachten von Dr. F.___ für die vorliegende Revision nicht die Vergleichsgrundlage bildet, sondern das von Dr. C.___ erstellte Gutachten (Urk. 9/102).  
         Soweit der Beschwerdeführer bemängeln lässt, es sei keine neuropsychologische Begutachtung durchgeführt worden, ist zu bemerken, dass der Neurologe im Gutachten der Z.___ im Jahre 2002 (Urk. 9/23) festhielt, dass die neuropsychologischen Untersuchungsbefunde stark durch die psychischen Faktoren beeinflusst seien und deshalb eine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit isoliert sehr schwierig beziehungsweise gar nicht sinnvoll möglich sei (Urk. 9/23 S. 48).
         Insgesamt ist dem Gutachten der A.___ die volle Beweiskraft zuzuerkennen, da es die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie begründete Schlussfolgerungen enthält und somit die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Es ist somit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
         Nach dem Gesagten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert.
6.      
6.1     Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung von einem Invalideneinkommen von Fr. 42‘396.-- (Urk. 2) bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 80 % aus. Sie stützte sich dabei auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2008 TA1 Ziffer 1-93. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das mit der Ausgleichskasse abgerechnete Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers der bestmöglichen Verwertung der Restarbeitsfähigkeit entspreche (Urk. 8). Aufgrund der Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit auf 80 % sei auch ein leidensbedingter Maximalabzug von 25 % nicht mehr angebracht und nur noch ein zusätzlicher Abzug in der Höhe von 10 % zu berücksichtigen.
         Dagegen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die IV-Stelle ohne den Arbeitgeberfragebogen abzuwarten auf Tabellenlöhne abgestellt habe (Urk. 1 S. 9 f.). Dies sei jedoch nur zulässig, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer verwerte jedoch seine Restarbeitsfähigkeit, so gut er könne.
6.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist tatsächlich primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn, soweit das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472, Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2009 vom 6. Januar 2010). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können nach der Recht-sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochen-arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Der Beschwerdeführer schöpft indessen die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit als Angestellter des Y.___ in einem 30%-Pensum (Urk. 9/141) nicht in zumutbarer Weise voll aus. Denn gemäss den überzeugenden Einschätzungen der Gutachter könnte er in einem 80%-Pensum tätig sein. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum im Kebab-Treff erhöhen könnte, führte doch der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass das erzielte Einkommen vom Goodwill der Brüder abhängig sei und er im Familienbetreib bei grosser Toleranz knapp tragbar sei (Urk. 1 S. 10). Daher ist das Invalideneinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen zu berechnen und es kann nicht auf den vom Beschwerdeführer erzielten Lohn abgestellt werden.
         Für die Berechnung des umstrittenen Invalideneinkommens des Beschwerdeführers ist als Folge des oben Ausgeführten auf die Durchschnittswerte gemäss der LSE 2010 zurückzugreifen. Gemäss LSE 2010 belief sich das monatliche Durchschnittseinkommen für Hilfsarbeiten für das Jahr 2010 für Männer und das Anforderungsniveau 4 auf Fr. 4‘901.-- (Tabelle TA1 S. 26, Total). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (aus: Die Volkswirtschaft, 1/2-2013, Tabelle B9.2, Total 2010) ergibt dies für das Jahr 2010 für ein 100%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 61‘164.50 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.6 x 12), für ein 80%-Pensum ein solches von Fr. 48‘931.60. Beim von der IV-Stelle vorgenommenen leidensbedingten Abzug von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 44‘038.45. Verglichen mit dem unbestrittenen und aus den Akten nachvollziehbaren Valideneinkommen (Urk. 9/110 S. 3 und Urk. 9/165) von Fr. 62‘248.60 ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 18‘210.15 (Fr. 62‘248.60 - Fr. 44‘038.45), womit ein Invaliditätsgrad von rund 29 % (Fr. 18‘210.15 : Fr. 62‘248.60) resultiert. Auch bei einem verdoppelten Leidensabzug von 20 % bliebe der Invaliditätsgrad mit 37 % unter 40 %. Der Beschwerdeführer ist mit Jahrgang 1975 noch jung und hat eine Niederlassungsbewilligung C (Urk. 9/10), weshalb sich aus diesen, gemäss Praxis grundsätzlich möglichen Gründen für einen Leidensabzug, keine zusätzliche Reduktion ergibt. Da zudem bei einem 80%-Pensum, wie es dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss Gutachten möglich ist, erfahrungsgemäss nicht mit einer zusätzlichen Lohnreduktion zu rechnen ist und auch keine weiteren Gründe für einen höheren Abzug ersichtlich sind, erscheint ein 10%iger Leidensabzug bereits angemessen.
         Somit bleibt der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).