Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 22. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco
Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, absolvierte in Italien eine Automechanikerlehre. 1983 kam er als Saisonnier in die Schweiz, wo er im Baugewerbe tätig war, zuletzt bei der Firma Y.___ AG in der Stellung als Maurer-Vorarbeiter (Urk. 6/8). Wegen Rückenbeschwerden meldete er sich am 9. Juni 1993 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Im Rahmen beruflicher Massnahmen übernahm diese die Kosten einer insgesamt dreieinhalbjährigen Handelsschulausbildung (Verfügungen vom 6. Januar 1994 und 18. Juli 1995 [Urk. 6/13 und 6/25]), welche der Versicherte am 15. August 1997 erfolgreich abschloss (Schlussbericht und Abschlusszeugnis, Urk. 6/41-42). Das Begehren um weitere schulische Förderung im Rahmen beruflicher Massnahmen (vgl. Urk. 6/44) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. Juni 1998 ab (Urk. 6/78-79). Nach der Handelsschulausbildung war der Versicherte zunächst arbeitslos (Urk. 6/80/3). Ab 1. Oktober 1999 arbeitete er als Versicherungsberater, seit 23. August 2000 in einem krankheitsbedingt um 50 % reduzierten Pensum (Arbeitgeberbericht vom 3. August 2001, Urk. 6/93).
Am 4. Juli 2001 meldete sich X.___ wegen seiner Rückenbeschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/89). Dr. med. Z.___, Physikalische Medizin FMH, attestierte im Bericht vom 30. Juli 2001 (Urk. 6/92) ab 23. August 2000 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Aufgrund dieser von ihrem ärztlichen Dienst als nachvollziehbar erachteten Beurteilung (Urk. 6/95) sprach die IV-Stelle X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. August 2001 eine halbe Rente nebst einer Ehegatten- und dreier Kinderrenten zu (Verfügung vom 6. November 2001, Urk. 6/104). Die Rente wurde am 15. Dezember 2004 aufgrund des von Dr. Z.___ als stationär beschriebenen Gesundheitszustandes bestätigt (Urk. 6/120-122).
1.2 Im Rahmen der im Dezember 2008 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/124) holte die IV-Stelle Berichte bei Dr. Z.___ (vom 23. Dezember 2008 [Urk. 6/126] und 26. Mai 2009 [Urk. 6/132]) und der Uniklinik A.___ (vom 7. Mai 2009, Urk. 6/130) ein. Letztere behandelte den Versicherten wegen eines am 5. Oktober 2008 erlittenen Unfalles mit Navikulare-Fraktur am linken Fuss vom 4. Dezember 2008 bis 15. Januar 2009. Die Klinik erachtete X.___ nach Abschluss der Fraktur-Behandlung in seiner Tätigkeit als Versicherungsagent wieder zu 100 % arbeitsfähig. In der Folge liess die IV-Stelle bei der MEDAS B.___ das Gutachten vom 2. Mai 2010 erstellen (Urk. 6/142), worin X.___ ab Begutachtungszeitpunkt als (zwischenzeitlich selbständiger, auf Provisionsbasis tätiger) Versicherungsberater eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde (Urk. 6/142/44). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Rahmen der damalige Chefarzt des B.___ zu den Einwendungen des Versicherten Stellung nahm (Urk. 6/150), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2011 die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine halbe Rente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Aktenlage um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5; dem Beschwerdeführer zugestellt am 25. November 2011, Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 17 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin gründet ihren Entscheid auf den Beurteilungen der Gutachter des B.___ sowie den Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes, wonach ab dem Gutachtenszeitpunkt kein Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen sei, der eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit als selbständiger Versicherungsberater rechtfertige. Entweder habe sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache im Jahr 2001 bzw. der revisionsweisen Bestätigung im Jahr 2004 verbessert oder es sei von einer ursprünglich falschen Diagnosestellung auszugehen (Urk. 6/143/4-6). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Gutachten des B.___ werde dem gesamten Krankheitsverlauf, dokumentiert durch die Berichte von Dr. Z.___, keine Beachtung geschenkt. Ausser den MEDAS-Gutachtern erkenne niemand eine grundlegende Verbesserung des Gesundheitszustandes, weshalb es bei der von Dr. Z.___ weiterhin attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % bleiben müsse (Urk. 1 S. 4 f.).
2.2 Strittig und zu prüfen ist vorab, ob eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt, welche eine revisionsrechtliche Neubeurteilung des Rentenanspruchs rechtfertigt. Vergleichszeitpunkt ist die von Amtes wegen durchgeführte Revision vom 15. Dezember 2004, bei welcher keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Urk. 6/122; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2, mit Hinweisen). Die ursprüngliche Rentenverfügung ihrerseits basiert auf dem Bericht von Dr. Z.___ vom 30. Juli 2001 (Urk. 6/92), worin die Ärztin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der - nicht näher bezeichneten - bisherigen Tätigkeit angab (der Beschwerdeführer war im damaligen Zeitpunkt als Versicherungsberater tätig und bereits seit einem Jahr zu 50 % krankgeschrieben (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/94).
2.2.1 Dr. Z.___ hielt im vorerwähnten Bericht vom 30. Juli 2001 (Urk. 6/92) wie auch im Revisionsbericht vom 8. November 2004 (Urk. 6/120) ein chronisches cervicoradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom C6/C7/C8 links bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, eine Osteochondrose mit Discushernie C5/C6 und rechtsseitiger Discushernie C6/C7, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose L5/S1, ein rezidivierendes lumboradikuläres, vorwiegend sensibles Reizsyndrom S1 links bei Spondylolisthesis L5/S1 sowie eine chronische Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica links fest. Dazu führte die Ärztin insbesondere aus, es seien cervicoradikuläre Reizerscheinungen aufgetreten, die auch radiologisch auf fortgeschrittene degenerative Veränderungen der HWS mit multiplen Discushernien sowie deutliche Irritation von C6 links am Forameneingang zurückgeführt werden könnten. Neurologisch inkl. EMG bestehe ein chronisches Reiz- und Ausfallsyndrom mit multipler Wurzelbeteiligung C6/C7 und C8 links mit permanenten Schmerzen, Dysästhesien und schubweisem Kraftverlust im linken Arm. Zur Arbeitsfähigkeit gab die Ärztin an, der Beschwerdeführer sei mit einem 50%-Pensum an der oberen Grenze seiner Belastbarkeit. Bereits nach zwei Stunden Arbeit nähmen die Cervicalgien mit Ausstrahlungen in den linken Arm so stark an Intensität zu, dass er nur durch ständigen Lagewechsel und auch Einnahme von Medikamenten weiter arbeiten könne (Urk. 6/92/2). Auch im Bericht vom 8. November 2004 stellte sie fest, aufgrund der recht fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen liessen sich die intermittierend behandlungsbedürftigen Schmerzen hinreichend erklären. Insgesamt habe sich weder der Gesundheitszustand noch die Arbeitsfähigkeit verändert (Urk. 6/120/2).
2.2.2 In dem im Rahmen der letzten Rentenrevision abgegebenen Bericht vom 26. Mai 2009 (Urk. 6/132) zählte Dr. Z.___ nebst ihren bisherigen Diagnosen nunmehr auch Kniebeschwerden rechts und die am 5. Oktober 2008 erlittene Fussfraktur links zu den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In der Gesamtbeurteilung blieb sie bei der bisherigen 50%igen Arbeitsfähigkeit.
Im Gutachten des B.___ vom 2. Mai 2010 (Urk. 6/142) werden folgende Diagnosen (alle ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt: (1) Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei Fehlhaltung, Pseudospondylolisthesis LWK 5 auf SWK 1, mässiger Osteochondrose LWK 5/SWK 1, muskulärer Dysbalance aktuell ohne radikuläre Symptomatik, (2) Chronisches und cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Fehlhaltung, Osteochondrose HWK 5/6 und HWK 6/7 mit Unkarthose links mehr als rechts und Einengung des rechtsseitigen Neuroforamens HWK 6/7 sowie des linksseitigen Neuroforamens HWK 5/6, aktuell ohne radikuläre Symptomatik, (3) Migräne, (4) Femoropatelläres Schmerzsyndrom, (5) Status nach mehrfragmentärer undislozierter Navicularefraktur des linken Fusses (anamnestisch mit Fraktur des Os cuneiforme I und II) am 5. Oktober 2008, unter konservativer Therapie knöchern konsolidiert sowie anamnestisch Status nach CRPS (Urk. 6/142/38-39). Im Unterschied zu Dr. Z.___ bezeichnen die Experten des B.___ die Situation bei LWK 5/SWK 1 als Pseudospondylolisthesis, wobei Hinweise auf eine Spondylolyse und segmentale Instabilitäten fehlten. Ebenso hätten sich in der neurologischen Untersuchung keinerlei Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik ergeben. Im Weiteren könne bei der von Dr. Z.___ erwähnten chronischen Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica links bzw. calcarea links in der aktuellen Bildgebung - abgesehen von einem diskreten Humeruskopfhochstand - keine Pathologie objektiviert werden. Aufgrund dieser Befunde und Diagnosen lasse sich aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht keine Limitierung der Arbeitsfähigkeit als Versicherungsberater begründen (Urk. 6/142/44).
2.2.3 Die Frage, ob die teilweise anderen Befunde als Verbesserung des Gesundheitszustandes in den letzten Jahren zu interpretieren seien, beantworteten die Experten nur indirekt, indem sie darauf hinwiesen, der Beschwerdeführer gehe selber davon aus, sein Zustand habe sich in den letzten vier Jahren erheblich verbessert. Auch nehme er nach eigener Aussage nahezu keine Analgetika mehr ein und fühle sich durch seine Beschwerden nicht wesentlich eingeschränkt (Urk. 6/142/26 und 6/142/42 Mitte). Frau Dr. med. C.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, welche im Rahmen des Gutachtens B.___ das rheumatologische Teilgutachten verfasste, unternahm eine eingehende kritische Würdigung der Berichte von Dr. Z.___ (Urk. 6/142/27-29). Sie monierte, es fehlten darin nachvollziehbare klinische Untersuchungsbefunde und insbesondere Dokumentationen von Funktionseinschränkungen, zudem fänden sich verschiedene Widersprüchlichkeiten, so etwa in der diagnostischen Beurteilung der Schulterbeschwerden oder der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach der Fussfraktur. Die Ärztin habe bei der Beurteilung fast ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt, ohne ein versicherungsmedizinisch nachvollziehbares positives und negatives Leistungsprofil zu erstellen. Vor allem aber sei eine Spondylolisthesis, wie sie Dr. Z.___ wiederholt diagnostiziert habe, durch die aktuellen bildgebenden Befunde in keiner Form ausgewiesen, es handle sich dabei um eine Pseudospondylolisthesis.
2.2.4 Da der Beschwerdeführer selber eine gesundheitliche Verbesserung einräumte und sich die von Dr. Z.___ über Jahre unverändert postulierten Befunde und Diagnosen gutachtlich objektiv nicht in dieser gravierenden Form nachweisen liessen, muss davon ausgegangen werden, dass sich die gesamte Rückenproblematik verbessert hat. Dr. Z.___ stellte aber auch noch im Jahr 2009 die weitgehend unveränderte Diagnose wie acht Jahre zuvor. Dies könnte darauf hindeuten, dass die Diagnosestellung von Dr. Z.___ von Beginn weg zweifelhaft war. Diese These lässt sich zumindest aus der kritischen Würdigung durch Dr. C.___ ableiten (vgl. vorstehend E. 2.2.3), gerade wegen der fehlenden objektiven Untersuchungsbefunde in den Berichten von Dr. Z.___ aber nicht zweifelsfrei belegen.
2.3 Eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit ex nunc et pro futuro, wie im Gutachten des B.___ enthalten und von der Beschwerdegegnerin übernommen, lässt sich neben der wahrscheinlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auch mit der nicht vertretbaren und damit zweifellos unrichtigen ursprünglichen Rentenzusprache begründen. Wie erwähnt, stützte sich die Beschwerdegegnerin damals einzig auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 30. Juli 2001 (Urk. 6/92). Es handelt sich dabei um einen normalen Hausarztbericht, der keine objektiv nachvollziehbare klinische Untersuchungsbefunde und Funktionseinschränkungen enthält. Die Angabe des Beschwerdeführers, nach zwei Stunden könne er nur noch mit Mühe weiterarbeiten, wird ohne Weiteres übernommen und daraus abgeleitet, "eine halbe Berentung" sei "sicher angebracht". Abgesehen davon, dass die Bemessung der Invalidität ohnehin nicht Sache der Ärztin ist, spricht diese Aussage nicht für eine objektive und unbefangene Einschätzung. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während Jahren mit grossem Aufwand auf eine körperlich anspruchslose Bürotätigkeit umgeschult wurde, was der Ärztin bekannt war. Die von ihr auch für diese angepasste Tätigkeit postulierte erhebliche Einschränkung hätte einer eingehenden plausiblen Begründung bedurft. Daran fehlt es in ihrem Bericht (vgl. Beiblatt, Urk. 6/92/3).
Dass der zuständige IV-Arzt der Beschwerdegegnerin die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit - ohne weiter darauf einzugehen - als nachvollziehbar erachtete (Urk. 6/95), ist seinerseits nicht nachvollziehbar. Unter den gegebenen Umständen wäre die Zweitmeinung eines Rheumatologen oder Orthopäden zwingend erforderlich gewesen. Die auf einem einzigen Hausarztbericht und damit auf unzureichenden Abklärungen abgestützte Rentenzusprache ist demnach als zweifellos unrichtig zu bezeichnen, was eine voraussetzungslose Neubeurteilung rechtfertigt (vgl. E. 1.1).
3. Im Gutachten des B.___ wird plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer aus internistischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht in der Tätigkeit als Versicherungsberater uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht den rechtsprechungsgemässen Kriterien (vgl. E. 1.3), weshalb ihm voller Beweiswert zuzuerkennen und darauf abzustellen ist. Wie zuvor einlässlich dargelegt, bilden die Berichte von Dr. Z.___, auf welche der Beschwerdeführer integral verweist (vgl. Urk. 1 S. 5), keine taugliche Entscheidgrundlage.
Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers somit im Ergebnis zu Recht aufgehoben, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Die auf Fr. 600.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).