IV.2011.01108

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 30. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1969, hatte seit 1990 verschiedene kurze Arbeitsverhältnisse inne und war zwischenzeitlich nicht erwerbstätig (vgl. Urk. 8/3). Am 6. November 2001 meldete er sich wegen eines am 19. August 2000 erlittenen Beindurchschusses bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/4 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/2; Urk. 8/5; Urk. 8/8; Urk. 8/1; Urk. 8/19), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/11) und Arbeitgeberberichte (Urk. 8/6-7) ein.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/21-31) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ (Gutachten vom 30. Mai 2003; Urk. 8/52). Sodann sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2. März 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % ab 1. August 2001 eine halbe Härtefallrente sowie eine Kinderrente zu (Urk. 8/64-65; vgl. auch Urk. 8/80). Ab 1. April 2004 wurde die Rente bei gleichem Invaliditätsgrad infolge Wegfalls der Härtefallvoraussetzungen in eine Viertelsrente geändert (Urk. 8/83).
1.2     Im Rahmen des im Oktober 2005 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 8/90) holte die IV-Stelle einen weiteren IK-Auszug (Urk. 8/91) und Arztberichte (Urk. 8/92; 8/95) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten bei Dr. med. Z.___, Klinik H.___, der sein Gutachten am 5. Dezember 2006 erstattete (Urk. 8/106). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/108-109) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. März 2007 bei unverändertem Invaliditätsgrad einen Anspruch des Versicherten auf eine höhere Invalidenrente (Urk. 8/110). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Im Februar 2009 führte die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren durch und zog einen weiteren IK-Auszug (Urk. 8/113) und Arztberichte (Urk. 8/114; Urk. 8/116; Urk. 8/123) bei. Zudem wurde der Versicherte durch Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet (Gutachten vom 31. Januar 2011; Urk. 8/126). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/129-139), in dessen Rahmen ein weiterer medizinischer Bericht erging (Urk. 8/140), hob die IV-Stelle die Viertelsrente des Versicherten mit Verfügung vom 8. September 2011 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 8/143 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 8. September 2011 erhob der Versicherte am 10. Oktober 2011 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2:)
1.  Die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die bis anhin ausgerichtete Rente weiterhin, d.h. über den 31. 10. 2011 hinaus, auszurichten.
2.  Im Weiteren sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, per Februar 2012 eine Rentenerhöhung zu überprüfen.
3.  Eventualiter sei eine gerichtlich angewiesene unabhängige psychiatrische Begutachtung vorzunehmen.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 1 S. 2 und 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2011 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 88a und 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 1 S. 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden depressiven Störung leide. Diese Verbesserung sei im August 2010 eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar. Bei einem behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 16 %. Die zusätzlich eingereichten Arztberichte enthielten keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit. Es sei auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen, welches die praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht erfülle. Die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr. Dr. A.___ schliesse aus dem Gutachten von Dr. Z.___, dass die Verbesserung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. Z.___ bestanden habe, weshalb es sich nun um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes handle. Eine Verbesserung sei jedoch ab der Untersuchung durch Dr. A.___ angenommen worden (Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 7 S. 2 f.).
2.3     Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei aktuell 50 % arbeitsfähig mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes reiche für eine Revision nicht aus. Die effektive Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit habe sich verschlechtert und seine psychische Beeinträchtigung werde in verschiedenen Arztberichten bestätigt. Auf das Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden, da Dr. A.___ von einem im wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausgehe, der lediglich anders beurteilt werde. Gleichzeitig stelle Dr. A.___ fest, dass von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, was einen Widerspruch darstelle, dies auch im Vergleich zu den übrigen Arztberichten (Urk. 1 S. 7 ff.).

3.
3.1     Als zeitlicher Referenzpunkt für die Rentenrevision ist die rentenbestätigende Verfügung vom 8. März 2007 (Urk. 8/110) anzunehmen, welche auf einer eingehenden Sachverhaltsabklärung beruhte. Dieser Verfügung lagen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde.
3.2     Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, führte mit Bericht vom 21. November 2005 (Urk. 8/92) aus, dass die Diagnose unverändert sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Es sei keine wesentliche Befundänderung eingetreten (Urk. 8/92/4). Die lang andauernde Arbeitsunfähigkeit habe auch zu psychischen Veränderungen geführt, die ebenfalls eine Minderung der Leistungsfähigkeit bedingten. Der Beschwerdeführer zeige vermehrte Müdigkeit, Unzuverlässigkeit und eine allgemeine Leistungsminderung, was teilweise auf die Medikamente, aber auch auf den langen Arbeitsausfall und ungünstige psychosoziale Auswirkungen zurückzuführen sei. Es sei zur Zeit unmöglich, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Die Erhöhung der Rente auf 50 % sei daher dringend erforderlich, nur so könne der Beschwerdeführer möglicherweise wieder einen Einstieg ins Berufsleben schaffen. Bei den psychoreaktiven Störungen handle es sich sicher um eigentliche Änderungen im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 8/92/6).
3.3     Mit Bericht vom 8. Februar 2006 (Urk. 8/95) diagnostizierte Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Status nach Schussverletzung der unteren Extremitäten vom 19. August 2000 sowie eine depressive Entwicklung seit etwa 2000 bis 2001 (Urk. 8/95/1 lit. A). In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 19. August 2000 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/95/4). Sein Gesundheitszustand sei stationär. Eine intensive, regelmässige antidepressive Therapie sei bisher nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer sich nicht an die Termine gehalten habe und die Medikamente sehr unregelmässig eingenommen habe. Zur Zeit sei sein psychischer Zustand unter regelmässiger Medikamenteneinname ordentlich. Die Prognose sei sehr ungewiss und in erster Linie von den somatischen Beschwerden abhängig (Urk. 8/95/2 lit. D Ziff. 7).
3.4     Dr. Z.___ erstattete sein Gutachten vom 5. Dezember 2006 unter Beizug der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung eigener Untersuchungen (Urk. 8/106) und diagnostizierte eine leichte depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.0; S. 10). Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung falle ausser Betracht. Anlässlich der MEDAS-Begutachtung 2003 sei der Symptomkomplex einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) diskutiert, jedoch das Vorliegen des Vollbildes als fraglich beurteilt worden. Heute fänden sich keine Hinweise auf einer entsprechenden Symptomatik, weshalb das Vorliegen einer PTBS mit Sicherheit verneint werden könne (S. 9 f.).
In den vergangenen zehn Jahren habe der Beschwerdeführer wiederholt unter depressiven Beschwerden gelitten, erstmals im Zeitraum von etwa 1996 bis 1998 im Zusammenhang mit der Auflösung seiner Familie. Diese Beschwerden seien nach etwa drei Jahren spontan wieder abgeklungen. Etwa ein Jahr nach dem Unfallereignis sei eine psychiatrische Behandlung begonnen worden. Im Rahmen der MEDAS-Beurteilung sei eine leichtgradige, reaktive depressive Störung festgestellt und die Fortsetzung der Therapie empfohlen worden. Nach übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des behandelnden Psychiaters scheine auch in den vergangenen drei Jahren eine leichte bis phasenweise höchstens mittelschwere depressive Symptomatik bestanden zu haben, welche mittels Medikamenten gut behandelbar gewesen sei. Aktuell bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden einerseits und andererseits sowohl der Beschwerdeführer eher diskreten objektivierbaren Befunde als auch der Schilderungen des Beschwerdeführers über eine insgesamt recht aktive Alltagsbewältigung. In den vergangenen Jahren sei es zu einer Chronifizierung gekommen, so dass der Beschwerdeführer nie ganz beschwerdefrei gewesen sei. Es gäbe jedoch keine Hinweise für eine längerdauernde mittelschwere oder schwere Episode. Hervorzuheben sei, dass er trotz mehrmonatiger Medikamentenabstinenz derzeit nur an einer leichtgradigen depressiven Symptomatik leide (S. 10).
Seit der MEDAS-Beurteilung im Jahr 2003 sei es nicht zu einer Verschlechterung der psychischen Symptomatik gekommen. Der Beschwerdeführer halte sich selbst für fähig, täglich fünf bis sechs Stunden zu arbeiten, sofern er keine Zwangshaltung einnehmen müsse. Dem könne aus gutachterlicher Sicht nicht widersprochen werden, da keine Hinweise für eine diesbezüglich eingeschränkte Urteilsfähigkeit zu finden seien. Zusammenfassend sei deshalb während der letzten rund 3 1/2 Jahre und weiterhin aufgrund der wellenförmig verlaufenden depressiven Symptomatik eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um maximal 30 % gegeben. Dies gelte sowohl für frühere wie den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeiten. Die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit würde eher überraschen, da auch weiterhin mit dem Fortbestehen depressiver Symptome zu rechnen sei (S. 11 f.).
Gestützt auf diese Berichte ging die Beschwerdegegnerin weiterhin von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit und einem unveränderten Invaliditätsgrad von 44 % aus (Urk. 8/110).

4.
4.1     Mit Bericht vom 19. April 2009 (Urk. 8/114) diagnostizierte Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, ein neuropathisches Schmerzsyndrom bei Status nach Schussverletzung des Unterschenkels, ein reaktives depressives Syndrom, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie ein thorakolumbales Vertebralsyndrom (Urk. 8/114/2). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar; es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Urk. 8/114/4).
4.2     Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem der Beschwerdeführer seit 24. Februar 2010 in Behandlung steht, diagnostizierte mit Bericht vom 15. Juni 2010 (Urk. 8/123) eine PTBS (ICD-10 F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; Urk. 8/123/1). In der bisherigen Tätigkeit als Selbständigerwerbender sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit mit beruflichen Massnahmen 50 %, ohne berufliche Massnahmen 0 % (Urk. 8/123/1 oben).
Dr. E.___ hielt fest, dass ihm keine Vorbefunde vorlägen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei die eindeutig vorhandene PTBS bis zur aktuellen Behandlung nicht diagnostiziert und therapiert worden. Bei regelmässiger traumaspezifischer Behandlung sei die Prognose trotz Chronifizierung gut, da der Beschwerdeführer über eine gute Motivation verfüge (Urk. 8/123/2). Es finde zweimal wöchentlich eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt, welche eine psychopharmakologische, stützende therapeutische sowie eine spezifisch traumatherapeutische Behandlung beinhalte. Bei sehr positiver Haltung sei nach beruflichen Massnahmen eine 50%ige angepasste Arbeitsfähigkeit anzunehmen (Urk. 8/123/3).
Zuhanden von Dr. A.___ führte Dr. E.___ am 13. September 2010 (Urk. 8/126/25-26) aus, es sei eine reaktivierte chronifizierte PTBS (ICD-10 F43.1) zu diagnostizieren, dies aufgrund des Umstands, dass Bruder und Schwester des Beschwerdeführers 1986 vor dessen Augen durch eine Bombe getötet worden seien. Er habe im Bürgerkriegsland Libanon gewohnt und zahlreiche gefährliche Situationen überlebt. Im Jahr 2000 habe er eine ernsthafte Schussverletzung erlitten, dadurch sei eine Retraumatisierung erfolgt. Es seien im letzten Monat und davor mit hoher Intensität und Frequenz Wiedererlebenssymptome aufgetreten. Auch Vermeidungssymptome und eine abgeflachte Reagibilität seien in hohem Mass vorhanden, ebenso Symptome erhöhten Arousals. Die Störung dauere seit mehr als einem Monat an. Die Kriterien des subjektiven Leidens, der sozialen und der beruflichen Beeinträchtigung seien gegeben.
4.3     Dr. A.___ erstattete sein Gutachten vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/126) unter Einbezug der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung eigener Untersuchungen. Dr. A.___ diagnostizierte eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) bei rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) und bei Schmerzsyndrom nach Schussverletzung im August 2000 (S. 9). Anlässlich der aktuellen Untersuchung seien die Symptome einer PTBS, unabhängig davon, ob und welches Ereignis in der Vorgeschichte allfällig als Trauma im Sinne der ICD-10 zu bezeichnen sei, objektiv nicht ausreichend zu erkennen gewesen. In den Vorberichten sei die Diagnose einer PTBS ebenfalls ausdrücklich geprüft, jedoch auch verworfen worden. Anlässlich der Untersuchung sei eine Verdeutlichungstendenz erkennbar (S. 11).
Die ICD-10-Kriterien einer depressiven Episode seien im August 2010 nicht mehr erfüllt; der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass. Es bestünden auch keine der genannten Symptome in ausreichender Schwere oder Länge, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Die dysthyme Verstimmung erkläre sich vollständig als Folge der psychosozialen Faktoren wie finanzielle Sorgen, die eheliche Situation und die Erwerbslosigkeit und begründe alleine nicht ausreichend eine depressive Störung gemäss ICD-10 (S. 11).
Die Diagnose der Dysthymie sei sicher ab Datum der Untersuchung im August 2010 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Oktober 2006 zu stellen, welche in der Folge einer depressiven Episode, bei einem chronischen Schmerzsyndrom und als Reaktion auf die vorhandenen psychosozialen Faktoren einzustufen sei. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsanwendung begründe im Fall des Beschwerdeführers eine Dysthymia keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Es seien aus psychiatrischer Sicht keine besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens oder eine Unzumutbarkeit der Überwindung begründen könnten. Es könne aufgrund der Befunde von Dr. Z.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Oktober 2006 und sicher ab der Untersuchung vom August 2010 von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgegangen werden (S. 12 f.).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit März 2007 nicht verbessert (S. 19 Ziff. 12). Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu April 2003 könne aufgrund der Befunde im Gutachten von Dr. Z.___ ab Oktober 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und ab August 2010 sicher angenommen werden. Im Vergleich zwischen Oktober 2006 und August 2010 handle es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt werden (S. 20).
4.4.    Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt mit Stellungnahme vom 10. Februar 2011 (Urk. 8/128/6) fest, dass der letzte Revisionsentscheid vom März 2007 auf dem Gutachten von Dr. Z.___ basiere. Dr. Z.___ habe die 70%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestätigt, obwohl die Symptome des Versicherten sich klar verbessert hätten. Obwohl die Einschätzung durch Dr. Z.___ nicht nachvollziehbar sei, sei darauf abgestellt worden. Es liege nun keine andere Einschätzung desselben Sachverhaltes vor, denn die frühere Diagnose einer depressiven Störung habe aktuell nicht bestätigt werden können. Dies bedeute eine Diagnoseänderung. Und da immer die psychische Komponente für die 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit gegolten habe, bedeute dies nun, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Als Belastungsprofil gelte weiterhin eine Tätigkeit mit vorwiegend sitzender Arbeit und häufigen Positionswechseln.
4.5     Mit Einwand vom 24. Mai 2011 (Urk. 8/139) nannte Dr. D.___ folgende Diagnose:
- Verdacht auf PTBS
- neuropathisches Schmerzsyndrom
- Hypertonie
- chronische asthmoide Bronchitis bei Raucher
- Hyperopie und Presbyopie beidseits
- schwere Psoriasis guttata der Beine und des Rumpfes
Es liege keine Depression vor. Die Gutachter hätten eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung mit vorwiegender Angstsymptomatik übersehen. Da der bisherige Behandlungserfolg dürftig sei, sei der Beschwerdeführer zur Diagnosesicherung und Übernahme der Therapie an die Posttraumasprechstunde der Klinik H.___ überwiesen worden.
4.6     Die Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik H. stellten mit Bericht vom 6. Juni 2011 (Urk. 8/140) folgende Diagnose:
- F43.1 posttraumatische Belastungsstörung
- F41.0 Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst)
- F32.1 mittelgradige depressive Episode
Die psychiatrische Abklärung sei am 6. und 17. Juni 2011 erfolgt. Es handle sich um ein deutliches Leiden bei Symptomen des Wiedererlebens, der Vermeidung und der Übererregung, welche sich als posttraumatische Belastungsstörung nach Schussverletzung im Jahr 2000 diagnostizieren liessen. Mögliche weitere lebensgeschichtliche Traumatisierungen durch familiäre Ereignisse und Kriegsteilnahme im Libanon sowie ihre Folgen hätten im Rahmen der Abklärungen noch nicht detailliert eruiert werden können. Darüber hinaus beschreibe der Beschwerdeführer das Erleben starker Panikattacken und weise ausgeprägte depressive Symptome auf (S. 1).
4.7     RAD-Arzt Dr. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte mit Stellungnahme vom 17. August 2011 (Urk. 8/142/2) aus, die diagnostischen Einschätzungen der Ärzte der Klinik H.___ widersprächen teilweise den gut begründeten und nachvollziehbaren Aussagen des psychiatrischen Gutachters Dr. A.___. Ohne neue medizinische Fakten vorzubringen, könnten sie jedoch nur als eine andere Einschätzung desselben Sachverhaltes betrachtet werden. Auch die jetzt erstmals gestellte Diagnose einer Panikstörung, die bislang von keinem der beteiligten Ärzte gestellt worden sei, stelle keinen plausiblen Grund für eine andere Beurteilung des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers dar.
4.8     Die Ärzte der Klinik H.___ stellten mit Bericht vom 28. Juli 2011 (Urk. 3/4) die gleiche Diagnose wie am 6. Juni 2011 (vorstehend E. 4.6).
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei objektiv aufgrund der festgestellten Befunde und der Angaben des Beschwerdeführers erfolgt. Grund der Behandlung sei ein Unfall. Der Verlauf sei besserungsfähig; es sei eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung angezeigt. Aus psychiatrischer Sicht gäbe es keine spezifischen Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer bezogen auf sein aktuelles Tätigkeitsspektrum gar nicht ausführen könnte (Urk. 3/4 S. 1). Nach dreimonatiger Tätigkeit zu 50 % solle die Arbeitsfähigkeit erneut überprüft werden. Der Beschwerdeführer profitiere von einem Arbeitsumfeld ohne Druck und sozialen Stress. Da er aktuell an manchen Tagen unter dissoziativen Episoden oder Panikattacken leide, welche einen Arbeitseinsatz ausschliessen, seien flexible Arbeitszeiten für die Etablierung eines 50%-Pensums von grossem Vorteil (S. 2).

5.
5.1     Dr. D.___ ging mit Bericht vom 19. April 2009 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei und nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne (Urk. 8/114/4). Eine Begründung für diese Einschätzung fehlt, weshalb dieser Bericht den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E. 1.3) nicht genügt.
5.2     Dr. E.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und erachtete den Beschwerdeführer nach Durchführung beruflicher Massnahmen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eventuell als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/123/1). Wenngleich Dr. E.___ einen ausführlichen Bericht unter Einbezug der Anamnese, Erhebung eigener Befunde und Abgabe einer Prognose erstellte, erscheint seine Einschätzung als fragwürdig, da Dr. E.___ über keine Vorbefunde verfügte (vgl. Urk. 8/123/2 unten). So ging Dr. E.___ von einer „eindeutig vorhandenen“ posttraumatischen Belastungsstörung aus, was aber von Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2006 mit Bezug auf die MEDAS-Beurteilung im Jahr 2003 mit Sicherheit verneint worden war. Dies obwohl der Beschwerdeführer auch gegenüber Dr. Z.___ vom gewaltsamen Tod seiner Geschwister 1986, der Trennung von seiner Frau 1996 und der Schussverletzung im Jahr 2000 berichtet hatte (vgl. Urk. 8/106 S. 6).
Bei der Beurteilung durch Dr. E.___ fehlt trotz detaillierter Symptombeschreibung (vgl. Urk. 8/126/27 f.) eine nachvollziehbare Begründung, weshalb nun dennoch eine PTBS vorliege: Zum einen widerspricht seine Einschätzung früheren Berichten, die Dr. E.___ nicht bekannt waren. Zum andern treten die für eine PTBS massgeblichen Kriterien grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Belastungsereignis oder nach Ende einer Belastungsperiode auf. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ein späterer Beginn berücksichtigt werden kann, dies wäre aber gesondert anzugeben (vgl. Dilling/Mombour/ Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., Bern 2005, zu F43.1). Zu dieser Problematik äusserte sich Dr. E.___ nicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dr. E.___ als behandelnder Spezialarzt im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten seines Patienten Stellung nahm (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005, E. 6.1, mit Hinweisen).
5.3     Auch die Ärzte der Klinik H.___ diagnostizierten eine PTBS (vgl. Urk. 8/140 und Urk. 3/4), verfügten aber ebenfalls nicht über die gesamten Akten, hielten sie doch beispielsweise fest, es sei eine - bereits erfolgte - Anmeldung bei der Invalidenversicherung angezeigt. Ebenso wurde nicht zur Frage Stellung genommen, weshalb die PTBS erst so viel später nach den traumatischen Ereignissen auftrat. Auf diese Beurteilungen kann somit mangels Vollständigkeit nicht abgestellt werden.  
5.4     Dr. A.___ hielt in seinem Gutachten vom 31. Januar 2011 ausdrücklich fest, es handle sich im Vergleich zwischen Oktober 2006 und August 2010 um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt werde (Urk. 8/126 S. 20). Ungeachtet der Widersprüche zu den Berichten von Dr. E.___ und der Ärzte der Klinik H.___ - und des Umstandes, dass die Beurteilung, ob ein Gutachten die praxisgemässen Anforderungen erfüllt, nicht Dr. A.___ obliegt (vgl. Urk. 8/126 S. 21) - lässt sich deshalb eine Einstellung der Invalidenrente des Beschwerdeführers gerade nicht mit dem Gutachten von Dr. A.___ begründen, da diese Einschätzung rechtsprechungsgemäss nicht als Revisionsgrund ausreicht: Die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. vorstehend E. 1.2 mit Hinweisen).
5.5     Damit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verbessert hat. Aufgrund der Berichte von Dr. E.___ und der spezialisierten Ärzte der Klinik H.___ ist vielmehr nicht auszuschliessen, dass eine Verschlechterung eingetreten ist. Dies und allfällige Auswirkungen auf den Gesundheitszustand sind antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) von der Beschwerdegegnerin zu prüfen, weshalb ihr die Akten nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen sind.

6.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Revisionsgrund vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
Bei diesem Verfahrensausgang erweisen sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2-3) als gegenstandslos.

7.      
7.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG) festzulegen und auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. September 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
           Nach Eintritt der Rechtskraft werden die Akten der Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen (namentlich E. 5.5) verfahre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden
           sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).