IV.2011.01109

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 24. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1960 geborene X.___ arbeitete vom 1. April 2000 bis am 30. September 2002 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG, wobei sein letzter effektiver Arbeitstag am 12. Juli 2001 war (Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 7/11). Ab 1. Oktober 2002 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/5). Am 28. November 2002 meldete er sich wegen starken Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 hielt die IV-Stelle fest, dass X.___ 100 % erwerbsfähig sei, weshalb er keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsnassnahmen habe (Urk. 7/28). Die IV-Stelle hiess die hiergegen am 21. November 2003 erhobene Einsprache (Urk. 7/33) in dem Sinne teilweise gut, als X.___ zur Klärung der Situation zu einem persönlichen Gespräch eingeladen wurde (Urk. 7/45). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2007 stellte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung in Aussicht (Urk. 7/52). Hiergegen liess X.___ am 30. August 2007 durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Einwand erheben und die Ausrichtung einer Rente ab Juli 2002 beantragen (Urk. 7/59). Mit Verfügung vom 25. August 2008 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 7/71). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gutachten des Zentrum Z.___ eingeholt wurde (Gutachten vom 28. März 2011, Urk. 7/95), und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. Juli 2011, Urk. 7/103, und Einwand vom 8. September 2011, Urk. 7/105) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. September 2011 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ am 10. Oktober 2011 durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm nach Durchführung der notwendigen medizinischen Abklärungen mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 8. März 2012 an seinem Antrag hatte festhalten lassen (Urk. 12), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Erstatten einer Duplik (Mitteilung vom 21. März 2012, Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 22. März 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Am 30. August 2012 teilte Rechtsanwalt Kaspar Gehring mit, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei der Beschwerdegegnerin wieder zum Leistungsbezug angemeldet habe (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 14. September 2011 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Dr. med. A.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, berichtete dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) am 25. November 2002, der Beschwerdeführer sei vom 12. Juli 2001 bis 31. August 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, wobei er während dieser Zeit mehrmals animiert worden sei, sich um eine leichte Teilarbeitsfähigkeit zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. September 2002 für leichte Arbeiten wieder voll arbeitsfähig (Urk. 7/4)
2.2     Dr. med. B.___, Facharzt FMH Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, teilte mit Bericht vom 3./7. März 2003 der Beschwerdegegnerin mit, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 30. Januar 2003. Als Diagnose nannte er eine belastungsabhängige Lumboischialgie rechts unklarer Ursache bestehend seit Juli 2001. Der Beschwerdeführer habe seit Juli 2001 nicht mehr gearbeitet, obwohl er vom vorhergehenden Hausarzt zu 50 bis 100 % arbeitsfähig geschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer könne in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeiten (Urk. 7/13).
2.3     Am 20. August 2007 berichtete Dr. B.___, der Beschwerdeführer klage seit Jahren über unklare Schmerzen im Bereich des rechten Gesässes mit Ausstrahlung ins Bein. Diese Schmerzen hätten es ihm verunmöglicht, längere Strecken zu gehen, längere Zeit auf den Beinen zu stehen oder schwere Arbeiten durchzuführen. Eine Magnetresonanzuntersuchung habe schliesslich ergeben, dass im Gesäss rechts ein grosser Weichteiltumor liege, welcher für das ganze Beschwerdebild verantwortlich sein könnte. Inwieweit dies der Fall sei und wieweit der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig werde, werde sich zeigen, wenn der Tumor entfernt worden sei. Dies sei im Spital C.___ geplant (Urk. 7/58).
2.4     Das Spital C.___ hielt mit Bericht vom 23. August 2007 als Diagnose eine chronische therapierestistente Lumboischialgie rechts bei unklarem Tumor paravertebral rechts auf Höhe des Sakrums fest. Klinisch und radiologisch sei die festgestellte Schwellung nicht klar mit einem Lipom vereinbar. Sie gingen davon aus, dass die Beschwerden nach einer Exzision persistieren würden. Weiter sei unklar, um was es sich bei dem entzündlichen Prozess handle. Sie würden eine Beurteilung durch Prof. Dr. med. D.___, Klinik E.___, Tumor- & Kinderorthopädie, empfehlen (Urk. 7/69/4-5).
2.5     Prof. Dr. D.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 28. November 2007. Er diagnostizierte mit Bericht vom 3. Januar 2008 (1) einen Verdacht auf Fremdkörpergranulom/Fibromatose paravertebral L4/5 bei (a) Diskusprotrusion L1/L2 ohne Kompression neuraler Strukturen, (b) subkutaner Fettgewebeansammlung rechts paravertebral Höhe L4/5 und (c) diffuser Infiltration des subkutanen Fettgewebes paraspinal rechts, (2) einen Status nach Hämorrhoidenoperation vor ca. 7 Jahren und (3) einen Status nach Kriegsverletzungen (Granatsplitter). Im MR-Verlauf zeige sich keine wesentliche Veränderung der beschriebenen Befunde. Aus seiner Sicht stehe die im MR nachgewiesene Läsion nicht im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer beschriebenen und klinisch gefundenen Schmerzsymptomatik. Ebenfalls finde er im MR kein Korrelat, welches die Schmerzen erklären könnte. Die Läsion, welche differentialdiagnostisch als Fibromatose beurteilt werde, sehe er aufgrund der Anamnese am ehesten als Femdkörpergranulom oder als Narbengewebe einer alten Granatsplitterverletzung. Aus seiner Sicht sei eine weitere bildgebende Verlaufsbeobachtung des Befundes nicht indiziert. Im Rahmen der Sprechstunde wolle er das weitere Prozedere in Absprache mit Dr. B.___ insbesondere auf die soziale Anamnese abstimmen (Urk. 7/69/2-3).
2.6     Dr. B.___ erklärte mit Bericht vom 5. Januar 2009, der Beschwerdeführer betrachte sich wegen seiner Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig. Theoretisch sei der Beschwerdeführer sicherlich für körperlich leichtere Arbeiten mindestens zu 50 % einsetzbar (Urk. 7/69/1).
2.7     Mit Bericht vom 19./25. März 2010 nannte Dr. B.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine chronische therapieresistente Lumboischialgie rechts, belastungsabhängig seit Juli 2001, (2) eine Diskusprotrusion L4 bis S1 mit Einengung des lateralen Spinalkanals (MR vom Januar 2008), (3) einen Verdacht auf Fremdkörpergranulom oder Lipom rechts paravertebral/lumbal seit 2007 und (4) unklare flüchtige Hautveränderungen im Bereich des rechten Beines seit 2007. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer könne sich vorstellen, in einer sitzenden Position knapp einen halben Tag arbeiten zu können (Urk. 7/75).
2.8     Das Z.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 28. März 2011 (1) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) bei radiologisch leichtgradigen degenerativen Veränderungen der LWS ohne Neurokompression; im Verlauf unveränderte diffuse Signalveränderung paraspinal rechts subkutan (MRI vom 21. August 2007 und vom 21. November 2007) und (2) seit zwei Wochen auftretende Schmerzen über dem dominanten rechten Oberarm (ICD-10 M79.62) bei freier Beweglichkeit der Schulter- und Ellbogengelenke beidseits ohne Hinweis für subakromiales Impingement oder Läsion von Akromioklavikulargelenk, langer Bizepssehne sowie Rotatorenmanschette. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), (2) eine aktive Hepatitis B (ICD-10 E18.1) und (3) eine Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) unter medikamentöser Behandlung. Der Beschwerdeführer sei für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (Urk. 7/95). Am 9. Mai 2011 teilte das Z.___ der Beschwerdegegnerin auf deren Frage mit, in der Vergangenheit hätten sie für adaptierte Tätigkeiten keine längerdauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehen können, so dass von jeher von der attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 7/99).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem rentenablehnenden Entscheid vom 14. September 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten und jeder anderen körperlich schweren Tätigkeit seit Juli 2001 zu 100 % arbeitsunfähig sei, er jedoch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nie wesentlich, höhergradig und über eine längere Zeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des Z.___ vom 28. März 2011 (Feststellungsblatt, Urk. 7/102 und Urk. 7/107).
3.2     Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Das Gutachten des Z.___ erfüllt sämtliche Voraussetzungen, welche an ein beweistaugliches Gutachten gestellt werden. Hieran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers (Urk. 1) nichts zu ändern. So trifft es nicht zu, dass sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der rechten Extremitäten darin erschöpfen, dass beide Körperhälften gleich beschwielt seien. Das Z.___ erklärt vielmehr betreffend untere rechte Extremitäten, der rechte Unterschenkel sei von der Patella bis zum Fussrücken ähnlich einem in Abheilung begriffenen Hämatom marmoriert, diese Veränderung sei auf keine auslösende Ursache zurückzuführen und bestehe seit vier bis fünf Jahren. Im Seitenvergleich bestehe hier keine Temperaturdifferenz, jedoch eine Druckdolenz bis in sämtliche Zehengrundgelenke rechts. Über den Kniegelenken falle an der Patella als auch insbesondere prätibial beidseits eine deutliche Beschwielung auf. Rechts bestehe eine diffuse Druckdolenz medial mehr als lateral samt massiver Gegenspannung bei der funktionellen Untersuchung, welche beidseits zur erwähnten massiven Schmerzangabe über dem dorsalen Beckenkamm dieser Seite führe. Soweit bei Verspannung beurteilbar, bestehe beidseits keine seitliche oder sagittale Instabilität. Flexion/Extension betrage beidseits 150-0-0°. Der Meniskusprovokationstest sei beidseits negativ. Die Umfangmessung 10 cm oberhalb des medialen Kniegelenkspaltes habe rechts 37,5 cm und links 37 cm sowie in 17 cm Entfernung rechts 44 cm und links 42 cm ergeben. Betreffend obere Extremitäten erklärt das Z.___, die Schultern wiesen ein symmetrisches Relief auf. Es liege beidseits keine Druckdolenz vor. Es bestehe eine symmetrische plantare Beschwielung. Bei der funktionellen Untersuchung der rechten Seite erfolge erneut die gewohnte Schmerzangabe. Flexion und Abduktion seien 130° beidseits, die Innenrotation links bis 2 und rechts bis 5 Querfinger unterhalb der Skapulaspitze möglich. Cross body, Impingment-, Jobe- und Palm up-Test seien beidseits negativ. Die Ellbogen seien beidseits nicht druckdolent, die Flexion/Extension betrage 140-0-0° beidseits. Hier führe nur die funktionelle Untersuchung der linken Seite zur genannten Schmerzangabe über dem rechten Beckenkamm. Es bestehe eine symmetrisch freie Pro-/Supination der Vorderarme (Urk. 7/95/12). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und lassen die Beurteilung des Z.___ als schlüssig erscheinen. Hinsichtlich der vorgenommenen Untersuchungen gilt es zudem zu beachten, dass es im Ermessen der begutachtenden Ärzte liegt, ob neue radiologische oder neurologische Abklärungen erforderlich sind, um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_830/09 vom 27. Januar 2010 E. 3.3). Hierbei ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat, wenn sie auf entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers ohne weitere Ausführungen auf die geltende Rechtslage verwiesen hat.
3.3     Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 2. Dezember 2002 vom 12. Juli 2001 bis 31. August 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Ab 1. September 2002 hielt er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit fest (E. 2.1). Gleichzeitig wies Dr. A.___ jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer mehrfach dazu animiert worden sei, eine leichte Arbeit mit einem Pensum von 50 % bis 100 % zu suchen. In welchem Zeitraum dies geschah, erklärte Dr. A.___ nicht, weshalb nicht klar ist, ob seines Erachtens nicht auch bereits vor dem 1. September 2002 eine erhebliche Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestanden hat. Der Bericht von Dr. A.___ stellt daher die Einschätzung des Z.___ nicht in Frage.
3.4     Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer ab 30. Januar 2003 betreute, attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 3./7. März 2003 ab 1. März 2003 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Weshalb vor dem 1. März 2003 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestanden haben soll, erklärte er jedoch nicht (Urk. 7/13). Seine Einschätzung im Bericht vom 3./7. März 2003 ist daher nicht nachvollziehbar.
         Im Zeugnis vom 20. August 2007 hält Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer klage seit Jahren über unklare Schmerzen im Bereich des rechten Gesässes mit Ausstrahlung ins Bein. Diese Schmerzen hätten es ihm verunmöglicht, längere Strecken zu gehen, längere Zeit auf den Beinen zu stehen oder schwere Arbeiten durchzuführen (Urk. 7/58). Diese Einschätzung, welche auf eine Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Arbeitstätigkeit schliessen lässt, steht der Einschätzung des Z.___ nicht entgegen.
         Im Bericht vom 5. Januar 2009 erklärt Dr. B.___, der Beschwerdeführer betrachte sich wegen seiner Beschwerden als 100 % arbeitsunfähig. Eine objektive Beurteilung sei schwierig, da keine festen Symptome festzustellen seien. Die Schmerzen seien zwar glaubhaft, da sie aber auf keine übliche Therapieform ansprächen, müsse mit einer psychogenen Komponente gerechnet werden. Theoretisch sei der Beschwerdeführer sicherlich für körperliche leichtere Arbeiten mindestens zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/69/1). Da Dr. B.___ die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit, wie er selber ausführt, nicht durch objektive Befunde belegen kann, stellt auch dieser Bericht die Einschätzung des Z.___ nicht in Frage.
         Im Bericht vom 19./25. März 2010 hält Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer sich vorstellen könne, einen halben Tag zu arbeiten (Urk. 7/75/1). Wie es um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus objektiver Sicht steht, erklärt er jedoch nicht. Dieser Bericht vermag daher die Einschätzung des Z.___ ebenfalls nicht zu erschüttern.
3.5     Prof. Dr. D.___ und das Spital C.___ äussern sich in ihren Berichten vom 23. August 2007 (Urk. 7/69/4-5) bzw. vom 3. Januar 2008 (Urk. 7/69/2-3) nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Da ihre Berichte keine Befunde enthalten, welche der Einschätzung des Z.___ entgegenstünden, stellen auch diese Berichte das Gutachten des Z.___ nicht in Frage.
3.6     Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit dem Z.___ davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren Arbeit jedoch voll arbeitsfähig ist.

4.      
4.1     Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer ist in der angestammten Tätigkeit seit Juli 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/69/17), weshalb der hypothetische Rentenbeginn im Juli 2002 ist.
4.2     Massgebend für den Einkommensvergleich ist somit Juli 2002. Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2000, dem letzten Jahr, in dem er ohne Gesundheitsschaden arbeitete, von April bis Dezember ein Einkommen von Fr. 42‘287.-- (Urk. 7/7). Dieses Einkommen entspricht dem von der Y.___ AG für die einzelnen Monate angegebenen Einkommen (Urk. 7/11). Aufgerechnet auf das Jahr 2002 ergibt dies ein Einkommen von Fr. 58‘829.45 (Fr. 42‘287.-- : 9 x 12 : 106 x 110,6 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, Abschnitt D, Verarbeitendes Gewerbe; Industrie).
4.3
4.3.1.  Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der Beschwerdeführer keiner regelmässigen Tätigkeit nachgeht. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2002 (LSE 2002) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'557.-- (Tabelle TA1 S. 43). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2002 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2004, Tabelle B 9.2 S. 90) ergibt dies für das Jahr 2002 ein Jahreseinkommen von Fr. 57‘008.05 (Fr. 4'557.-- x 12 : 40 x 41,7) für ein 100%-Pensum.
4.3.2   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
         Da der Beschwerdeführer keine schwere Arbeiten mehr ausrichten kann, nahm die Beschwerdegegnerin einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % vor (Urk. 2). Es kann offen bleiben, ob dies nicht ein zu grosser Abzug ist, hat der Beschwerdeführer doch so oder so keinen Rentenanspruch. Bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % resultiert ein  Invalideneinkommen von Fr. 48‘456.85 (Fr. 57‘008.05 x 0.85).
4.3.3   Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58‘829.45 und einem Invalideneinkommen von Fr. 48‘456.85 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 10'372.60 und ein Invaliditätsgrad von gerundet 18 % (Fr. 10‘372.60 : Fr. 58‘829.45). Bei einem Invaliditätsgrad von 18 % besteht kein Rentenanspruch. Anzufügen bleibt, dass eine allfällige nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).