Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 19. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1950 geborene und als Selbständigerwebender im Bereich Programmierung und Vertrieb von EDV-Programmen tätige X.___ meldete sich am 22. Dezember 2010 unter Hinweis auf ein seit August 2009 bestehendes Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Daraufhin führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Abklärungen in erwerblicher (Urk. 7/5) und medizinischer (Urk. 7/6, Urk. 7/7, Urk. 7/8) Hinsicht durch. Am 16. Februar 2011 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/9). Anschliessend liess sie vom Versicherten Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen einreichen (Urk. 7/16-17, Urk. 7/19-21) und einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstellen (Abklärungsbericht vom 23. Juni 2011, Urk. 7/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Juni 2011, Urk. 7/26; Einwand vom 23. Juli 2011, Urk. 7/30) und Beizug eines aktuellen Auszugs aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/27) verneinte sie mit Verfügung vom 9. September 2011 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 8. Oktober 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit (Art. 1a lit. b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Die Erwerbsinvalidität hängt somit nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potenzials beziehungsweise des funktionellen Leistungsvermögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen. Nützte der Versicherte im Gesundheitsfall sein wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheitsschadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft bei selbständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das gilt auch dann, wenn beim Invalideneinkommen dem Versicherten aufgrund der Schadenminderungspflicht zugemutet wird, in eine einträglichere unselbständige Tätigkeit zu wechseln (BGE 135 V 58 E. 3.4.6).
2.
2.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 5. September 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ab dem 1. Januar 2010 sei ihm eine Tätigkeit als Programmierer zu 50 % zumutbar. Der Beschwerdeführer werde als selbständig Erwerbender qualifiziert. Er habe jedoch seit 2003 freiwillig kein Einkommen mehr erwirtschaftet. Entsprechend bestehe keine Erwerbseinbusse, weshalb er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 2 S. 1).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es sei nicht einsichtig, weshalb er trotz attestierter Invalidität keinen Rentenanspruch habe, weil er in den letzten Jahren auf ein Einkommen verzichtet habe. Nirgends stehe, dass zur Berechtigung auf eine Invalidenrente in den Vorjahren ein Einkommen hätte erzielt werden müssen. Ausserdem sei sein Invaliditätsgrad auf 80 % festzusetzen.
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei nebst der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit das Valideneinkommen und damit die Berechnung des Invaliditätsgrades in Frage steht.
3.
3.1 Im Austrittsbericht der Y.___ vom 13. Januar 2010 (Urk. 7/6) sind die Diagnosen (1) paraspastische Gangstörung nach Spondylodiszitis Th7/8 mit progredienter Hyperkyphose thorakal und Myelopathie bei Dekompression Th4 bis Th8 dorsoventral mittels Laminopetikolotransversektomie Th8, partieller Laminektomie Th7, Diskotomie Th7/8, interkorporaler Spondylodese Th5 bis Th10 (Operation am 28.10.2009) und (2) Status nach Alkohol-Abusus aufgeführt (Urk. 7/6/5). Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer mit einem paraspastischen-ataktischen Gangbild imponiert. Er habe zudem gürtelförmige neuropathische Schmerzen im Brustbereich beidseits angegeben. Aufgrund der ausstrahlenden gürtelförmigen neuropathischen Schmerzen im Brustbereich sei Lyrica zum Durogesic verschrieben worden. Insgesamt habe eine gute Kontrolle der Schmerzen erreicht werden können (Eintritt: VAS 8/10 und bei Austritt VAS 3/10). Allgemein habe sich die lumbale Stabilität verbessert, und die Fixation über den Brustkorb sei deutlich weniger benötigt worden. Kraft, Ausdauer und Mobilität und Gleichgewicht hätten deutlich verbessert werden können. In der Folge sei insofern ein schönes Rehabilitationsresultat erreicht worden, als der Beschwerdeführer für kürzere Strecken ohne Hilfsmittel sicher mobil sei. Für längere Strecken benötige er jedoch den Rollator. Es falle ihm schwer, seine Beine und die Rumpfstabilität zu koordinieren. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 18. November bis 31. Dezember 2009 100 % und vom 1. Januar bis 31. Januar 2010 50 %. Eine Neubeurteilung im Verlauf sei durch den Hausarzt vorzunehmen (Urk. 7/6/6).
3.2 Der behandelnde Arzt der Z.___ führte im Bericht vom 14. Januar 2011 (Urk. 7/7) die Diagnosen Spondylodiszitis Th7/8 sowie Status nach Dekompression und Spondylodese Th5-10 am 28. Oktober 2009 und als Nebendiagnosen Alkoholkrankheit und Nikotinabusus auf. Der Beschwerdeführer sei vom 5. bis 23. September 2009 sowie vom 26. Oktober bis 18. November 2009 hospitalisiert gewesen (Urk. 7/7/5). Die Prognose sei prinzipiell günstig. Soweit bekannt, sei der Beschwerdeführer selbständig im EDV-Bereich tätig. Ihrerseits sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 5. September bis 29. Dezember 2009 bescheinigt worden. Es bestehe eine Einschränkung seitens der Schmerzsymptomatik sowie der Mobilität bei diskreter Gangataxie. Die Auswirkung auf eine aktuell ausgeübte Tätigkeit könne nach Aktenlage nicht beurteilt werden (Urk. 7/7/6).
3.3 Hausarzt Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, hielt im Bericht vom 9. Februar 2011 (Urk. 7/8) bei den bereits bekannten Diagnosen fest, er habe dem selbständig tätigen EDV-Spezialisten nie ein Zeugnis zu Handen einer Taggeldversicherung ausstellen müssen. Allerdings sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Mitte August 2009 auszugehen (Urk. 7/8/1). Seit der Operation leide der Beschwerdeführer unter anhaltenden, vor allem zirkulär ausstrahlenden Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule, Kraftlosigkeit und einer stark verminderten Belastbarkeit. Er müsse alle zwei Stunden wegen Schmerzen und Erschöpfung ausruhen/abliegen. Er erwache regelmässig wegen Schmerzen. Der Schmerzzustand mit schneller Ermüdung und stark erhöhtem Ruhebedarf sei chronifiziert. Eineinhalb Jahren nach Erkrankungsbeginn sei beim Beschwerdeführer wahrscheinlich keine relative Besserung zu erwarten. Er brauche Opiate/Lyrica und mache Heimtraining. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers könne er maximal drei bis vier Stunden Heimbüroarbeiten pro Tag erledigen. Er müsse aber dafür alle eins bis zwei Stunden Pausen einlegen. Aussendiensteinsätze seien kaum mehr möglich (Urk. 7/8/2).
3.4 Der Beschwerdeführer berichtete am 22. Juni 2011 anlässlich der Abklärung für Selbständigerwerbende vor Ort gegenüber der Abklärungsperson, er habe um 1985 ein Programmpaket für Liegenschaftenverwaltungen entwickelt. Dieses habe er sehr gut verkauft und daran gut verdient. Die Technik habe sich die letzten Jahre stark weiterentwickelt. Sein Programm sei seither nicht mehr kompatibel. Zudem habe der Konkurrenzdruck zugenommen, so dass er ab dem Jahr 2003 keine Aufträge mehr ausgeführt habe. Seither habe er aus der selbständigen Tätigkeit keinen Gewinn mehr erzielt. Er habe zudem die Firma B.___ aus versicherungstechnischen Gründen aufgebaut. Über diese AG sei der Verkauf abgewickelt worden. Diese Firma bestehe noch, jedoch sei er per 30. April 2009 ausgestiegen (Urk. 7/23/2). Ab dem Jahr 2003 habe er von seinem Vermögen gelebt. Er habe zudem 2008 sein Haus in Hochfelden verkauft. Nach wie vor schulde ihm der Käufer Fr. 200000.--. Es gehe nun darum, seinen Verkaufserlös einzutreiben. Er habe diesbezüglich Kontakt mit einer Anwältin aufgenommen. Er beziehe seit Juni 2009 Leistungen des Sozialamtes, wobei er davon ausgehe, dass er die bezogenen Leistungen zurückbezahlen müsse, sobald er seinen Verkaufserlös erlangt habe. Die Abklärungsperson hielt weiter fest, sie habe den Beschwerdeführer darauf angesprochen, dass er ab 2003 aus der selbständigen Erwerbstätigkeit keinen Gewinn mehr erzielt habe. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er vom Vermögen gelebt habe. Auf entsprechende Frage hin habe der Beschwerdeführer weiter erwidert, er habe zu keinem Zeitpunkt Bewerbungen geschrieben und er werde auch keine Bewerbungsschreiben erstellen. Er sei seit mehr als 35 Jahren selbständig Erwerbender und möchte dies weiterhin sein. Es sei für ihn zu keinem Zeitpunkt - auch bei guter Gesundheit trotz Ausbleiben eines Einkommens - nicht in Frage gekommen, eine ausserhäusliche Tätigkeit anzunehmen. Aktuell arbeite er an einem Auftrag für Tierärzte. Offenbar werde mit zwei weiteren Kollegen unentgeltlich eine Datenbank mit Adressen sämtlicher Tierärzte erstellt. Sofern die Tierärzte noch eine eigene Internetseite wünschten, werde diese durch ihn sowie seine Kollegen erstellt. Davon erhoffe man sich gewisse Einnahmen. Einen konkreten Auftrag habe man jedoch noch nicht. Unter anderem deshalb sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers auch die Motivation nicht immer vorhanden, um an diesem Projekt zu arbeiten. Wie viele Stunden er pro Woche oder Monat an diesem Projekt arbeite, habe der Beschwerdeführer nicht eruieren können. Auch sei es für ihn nicht möglich gewesen zu erläutern, wie viele Stunden er unter Einbezug seiner gesundheitlichen Situation arbeiten könnte, sofern er genügend Aufträge hätte. Er habe ergänzt, dass er aus gesundheitlichen Gründen schlecht schlafe und alle zwei bis drei Stunden aufwache. Seine Leistungsfähigkeit sei deshalb sicherlich reduziert. Die abschliessende Frage, ob aus gesundheitlichen Gründen bei der Ausführung der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Veränderung eingetreten sei, habe der Beschwerdeführer verneint (Urk. 7/23/3).
3.5 Dem IK-Auszug vom 8. Juli 2011 (Urk. 7/27) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 1976 als Selbständigerwerbender gemeldet ist und ein bis 1991 kontinuierlich steigendes Einkommen zwischen Fr. 6900.-- bis Fr. 114100.-- erzielte, welches bis 2002 stetig abnahm und zuletzt lediglich noch Fr. 25300.-- betrug. Zwischen 2003 bis 2008 liegen die Einträge jeweils bei rund Fr. 10000.--.
3.6 Bei den Akten befinden sich rudimentärste Buchhaltungsunterlagen, welche sich auf die Jahre 2000 bis 2002 beziehen (Urk. 7/21).
4. Gestützt auf die medizinischen Akten und die Parteivorbringen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des chronischen thorakospondylogenen Syndroms und der Gangstörung nach Diskektomie Th7/8 und Spondylodese Th5-Th10 am 28. Oktober 2009 wegen Spondylodiszitis Th7/8 mit progredienter Hyperkyphose und Myelopathie in seiner funktionellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 18. Februar 2011, Urk. 7/24/3). Streitig und unklar ist jedoch, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer noch eine Restarbeitsfähigkeit erhalten geblieben und welches Tätigkeitsprofil seinen Beschwerden angepasst ist. So liess der behandelnde Arzt der Z.___ die Auswirkung auf eine aktuell ausgeübte Tätigkeit offen. Die Y.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. bis 31. Januar 2010, ohne explizit zwischen bisheriger und angepasster Tätigkeit zu differenzieren. Im Weiteren überliess sie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf dem Hausarzt. Dr. A.___ ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Mitte August 2009 aus, wobei auch er nicht zwischen angestammter und angepasster Tätigkeit unterschied. Weshalb der Beschwerdeführer gänzlich arbeitsunfähig sein soll, lässt Dr. A.___ unbegründet. Zudem setzte er sich in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, welcher ihm von drei bis vier Stunden Heimbüroarbeiten pro Tag mit regelmässigen Pausen berichtete, was in etwa einer 50%igen Leistungsfähigkeit bei vollem Pensum entspräche und mit der durch die Y.___ zuletzt vermerkten Arbeitsfähigkeit übereinstimmte. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene 80%ige Einschränkung lässt sich anhand der medizinischen Akten nicht verifizieren. Seine Argumentation legt zudem die Vermutung nahe, dass er die von ihm geschätzte, lediglich noch zu 20 % erhaltene Leistungsfähigkeit auf seine angestammte Tätigkeit als Programm-Analyst bezog. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson die Arbeit an einem Projekt für Tierärzte erwähnte. Dass er nicht immer motiviert ist, daran zu arbeiten, führte er auf die Unentgeltlichkeit seiner Arbeit zurück und nicht etwa auf seine körperlichen Leiden. Eine Beeinträchtigung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit durch die gesundheitlichen Beschwerden verneinte er damals auf explizite Frage gar. Damit erscheint die Restarbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit als unklar und nicht genügend abgeklärt. Wie es sich damit jedoch genau verhält, kann letztlich offen bleiben, da - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - selbst bei der Annahme einer bloss 20%igen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit - wovon nach dem Gesagten im Sinne eines absoluten, auch vom Beschwerdeführer anerkannten Minimums ausgegangen werden darf - kein Rentenanspruch resultiert.
5. Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Selbständigerwerbender zu qualifizieren ist. Weiter ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit 2003 von seinem Vermögen lebte und lediglich noch ein marginales Einkommen erwirtschaftete (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/5/4-5, Urk. 7/23/2-3). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ging die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse zu verzeichnen und daher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Urk. 2 S. 2). Wie in Erwägung 1.3 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgeführt, ist durch die Invalidenversicherung nicht der Gesundheitsschaden an sich versichert, sondern dasjenige Einkommen, welches vor Eintritt des Gesundheitsschadens generiert wurde und nun aufgrund des Gesundheitsschadens nicht mehr erzielt werden kann. Da der Beschwerdeführer sein wirtschaftliches Potenzial vor seiner Erkrankung nicht ausgenützt hat, ist seine nicht verwertete Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Nachweislich erzielte er vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen, wollte er doch Reisen, sich Weiterbilden und Neuorientieren (Urk. 1 S. 2). Da er nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch mit lediglich 20%iger Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit immer noch ein Einkommen in vergleichbarer Höhe erzielen könnte, führt der Gesundheitsschaden nicht zu einer Einkommenseinbusse, da bereits die (nicht bei der Invalidenversicherung versicherten) wirtschaftlichen und persönlichen Umstände beim Beschwerdeführer als gesunde Person die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1). Anhaltspunkte, wonach ausnahmeweise nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen ist, sind keine ersichtlich, unterstrich doch der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vor Ort, er habe seine unrentable selbständige Tätigkeit niemals zugunsten einer allenfalls besser entlöhnten unselbständigen Tätigkeit aufgeben wollen und hätte das auch in Zukunft nicht getan.
Mithin erging die rentenablehnende Verfügung vom 9. September 2011 zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).