IV.2011.01115
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 26. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
?
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? Die Mutter der 1995 geborenen X.___ meldete diese am 16. M?rz 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte in der Folge den Bericht von Hausarzt Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, Manuelle Medizin SAMM, Sportmedizin SGSM, vom 24. M?rz 2010 (Urk. 7/4) sowie die Berichte von A.___, Psychologin IAP, Psychotherapeutin SBAP, vom 10. Mai 2011 (Urk. 7/6, Datum gem?ss Urk. 7/7) und 2. Juni 2011 (Urk. 7/8) ein. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Juni 2011, Urk. 7/11; Einwand der Psychotherapeutin A.___ vom 9. Juli 2011, Urk. 7/12) lehnte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 6. September 2011 die Kostengutsprache r?ckwirkend ab Dezember 2010 f?r eine Psychotherapie ab (Urk. 2).
2.?????? Hiergegen erhob die Mutter von X.___ am 3. Oktober 2011 Beschwerde mit dem sinngem?ssen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und Kostengutsprache f?r eine Psychotherapie ab Dezember 2010 (Urk. 1). Mit als ?Rekurs? betiteltem Bericht vom 1. Oktober 2011 beantragte auch die Psychotherapeutin A.___ sinngem?ss die Aufhebung der Verf?gung vom 6. September 2011 und Kostengutsprache f?r die Psychotherapie (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 2. September 2012 legte Frau A.___ einen weiteren eigenen Bericht ins Recht (Urk. 9).
3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1????
???????? Nicht erwerbst?tige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeintr?chtigung ihrer k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausf?lle oder Defekte ist im Falle von Minderj?hrigen gegebenenfalls abzusehen. Hier k?nnen medizinische Vorkehren schon dann ?berwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung ?bernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand eintr?te, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich beeintr?chtigen w?rde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderj?hrigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die sp?tere Ausbildung und Erwerbsf?higkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand f?hren w?rde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.2???? Nach der Rechtsprechung f?llt bei Minderj?hrigen die ?bernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme nicht schon deshalb ausser Betracht, weil es um die Fortsetzung einer bereits mehrere Jahre andauernden Behandlung geht. Bei nicht erwerbst?tigen minderj?hrigen Versicherten ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder eine zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen zur Verh?tung einer Defektheilung oder eines sonst wie stabilisierten Zustandes k?nnen sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Sie d?rfen jedoch nicht Dauercharakter haben, d.h. zeitlich unbegrenzt erforderlich sein, wie dies beispielsweise beim Diabetes oder bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen (BGE 105 V 19, 100 V 41) der Fall ist. Solche Krankheiten schliessen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch gegen?ber Jugendlichen aus. Dies gilt auch f?r Krankheiten, bei denen im Einzelfall keine hinl?ngliche Zuverl?ssigkeit daf?r besteht, dass die Prognose g?nstig ist (AHI 2003 S. 103, 2000 S. 63, ZAK 1984 S. 503 E. 3). Bleibt eine St?rung (z. B. psychotischer Zustand im Gegensatz zu einer ausgepr?gten Psychose) bei einem Kind lange fortschreitend, dient eine psychotherapeutische Massnahme in der Regel nicht der Verhinderung eines stabilen Defektzustandes, der sich in naher Zukunft einstellen w?rde, weshalb die Invalidenversicherung nicht daf?r aufzukommen hat (ZAK 1971 S. 604 E. 3b). Hingegen sind nach der vom Bundesgericht ausdr?cklich als gesetzeskonform bezeichneten (BGE 105 V 19 in fine) Verwaltungspraxis die Voraussetzungen f?r die Gew?hrung medizinischer Massnahmen an Versicherte vor vollendetem 20. Altersjahr u.a. erf?llt bei schweren erworbenen psychischen Leiden, sofern - abgesehen von weiteren Erfordernissen - gem?ss spezial?rztlicher Feststellung von einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Auswirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsf?higkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 165/03 vom 17. Juli 2003 E. 3.2).
1.3???? Psychotherapeutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (Rz 645-647/845-847.5 des Kreisschreibens des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber die medizinischen Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversicherung, KSME; AHI 2003 S. 106 E. 4b; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts I 416/03 vom 17. November 2003).
1.4???? Sodann ist festzuhalten, dass Art. 12 IVG namentlich bezweckt, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne R?cksicht auf die Dauer des Leidens prim?r in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung geh?rt (Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2008 vom 17. April 2009 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob die Versicherte ab Dezember 2010 Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form von Psychotherapie hat.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, die Bulimie der Beschwerdef?hrerin sei noch sehr ausgepr?gt. Es brauche daher intensive Therapie bis auf Weiteres. Da nicht eindeutig von einer guten Prognose ausgegangen werden k?nne, scheide die IV-Stelle als Kostentr?ger aus (Urk. 2 S. 1).
2.3???? Dem hielt die Mutter der Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen entgegen, die einzige nachhaltige Massnahme zur L?sung der Probleme der Beschwerdef?hrerin sei die Psychotherapie bei der Psychotherapeutin A.___. Nach dem station?ren Aufenthalt in der B.___ k?nne diese nun zu Hause leben, ihren Schulalltag bew?ltigen und Berufsperspektiven entwickeln. Ihr k?nne nur ?ber eine regelm?ssige, l?ngerfristige Begleitung wieder dazu verholfen werden, ihrem Alter entsprechend auf eigenen F?ssen zu stehen. Sie mache auch Fortschritte, welche sie als Mutter miterlebe (Urk. 1).
3.
3.1???? Dr. Z.___ vermerkte im Bericht vom 24. M?rz 2010 (richtig: 2011, Urk. 7/4/1-6), die Beschwerdef?hrerin sei als Kleinkind motorisch eher unruhig, sonst jedoch unauff?llig gewesen. Die Einschulung mit 7 Jahren sei problemlos verlaufen. Sie sei eine gute Sch?lerin gewesen, habe in der Folge aber starke Leistungsschwankungen gehabt. Die Schwester sei am 15. Oktober 2007 durch Suizid gestorben. Nach deren Tod habe eine deutliche depressive Entwicklung mit Schlafst?rungen begonnen. In der Schule sei sie gemobbt worden. Psychologisch werde sie durch die Psychotherapeutin A.___ betreut, welche auch eine Hospitalisation im C.___ veranlasst habe. Danach sei der Verlauf wellenartig. Es erfolge eine ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivit?tsst?rung)-Abkl?rung mit geplantem Ritalinversuch. Die Prognose sei unklar (Urk. 7/4/5).
3.2???? Die behandelnden ?rzte des C.___, Psychosomatik und Psychiatrie, berichteten am 18. Oktober 2010 (Urk. 7/4/7-9), die Beschwerdef?hrerin sei vom 8. M?rz bis 8. Oktober 2010 auf der B.___ behandelt worden. Sie diagnostizierten eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2) (Urk. 7/4/7). Zum Verlauf hielten sie fest, eine begonnene antidepressive Medikation mit Fluctine per os habe wenig Wirkung auf die depressive Symptomatik der Beschwerdef?hrerin gezeigt. Ein erfolgter Wechsel auf Remeron, niedrig dosiert, habe zwar eine Verbesserung des Schlafes gezeigt, habe jedoch wegen starken Nebenwirkungen (Par?sthesien in beiden Armen) auf Wunsch der Beschwerdef?hrerin wieder abgesetzt werden m?ssen. Bez?glich des Ess- und Brechverhaltens habe sich eine ausgepr?gte Abh?ngigkeit zwischen ihrer allgemeinen Befindlichkeit und ihrem Essverhalten gezeigt. Dank der interdisziplin?ren Behandlung sei es gelungen, die Anzahl der Ess-/Brechattacken deutlich zu reduzieren und das K?rpergewicht bis zu den Sommerferien 2010 in einem gesunden Bereich zu halten (Urk. 7/4/8).
3.3???? Im Bericht vom 10. Mai 2011 (Urk. 7/6) f?hrte die Psychotherapeutin A.___ aus, sie habe die Beschwerdef?hrerin anfangs Dezember 2009 kennengelernt. Sie habe das Vollbild einer depressiven Jugendlichen auf dem Hintergrund schwerer famili?rer Belastungen (schwere Trennungs- und Scheidungszeit der Eltern und Tod der ?lteren Schwester) gezeigt. Die therapeutische Beziehung sei zum Gl?ck gelungen, so dass erste Stabilisierungsarbeit habe gemacht werden k?nnen. Die sehr ausgepr?gte depressive Verstimmung mit den massiven Versagens?ngsten h?tten es allerdings notwendig gemacht, dass die Beschwerdef?hrerin ins C.___ habe eingewiesen werden m?ssen. Seit dem Austritt sei die Beschwerdef?hrerin daran, ihre Lebensgeschichte zu verarbeiten und Zukunftsperspektiven zu entwickeln. Die Gegenwartsbew?ltigung sei aber noch so schwierig, dass sie Hauptthematik im Alltag und in der Therapie sei. Nach einer langen Phase der Perspektivlosigkeit (z.T. suizidal gef?rbt) entwickle die Beschwerdef?hrerin nun Pl?ne f?r die Zukunft, m?chte aber einen guten, erfolgreichen Schulabschluss erreichen, um einen guten, differenzierten Beruf mit BMS (Berufsmaturit?tsschule) zu lernen. Aktuell habe sie auch schon geschnuppert. Ihre Befindlichkeit sei aber nach wie vor sehr fragile, d.h. sie leide wieder vermehrt unter der Essst?rung und verschiedenen ?ngsten und massiv ?an sich selbst?. Aufgrund von Konzentrationsproblemen sei sie von Dr. med. D.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, wegen eines ADS (Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom) abgekl?rt worden. Dr. D.___ habe ?ber eine Grenzsituation von ADS berichtet und der Beschwerdef?hrerin niedrig dosiertes Ritalin verschrieben. Diese habe nach drei Tagen Ritalineinnahme von einer anderen, besseren Befindlichkeit berichtet. Die Beschwerdef?hrerin brauche sicher bis auf weiteres Psychotherapie.
3.4???? Im Bericht vom 2. Juni 2011 (Urk. 7/8) f?gte die Psychotherapeutin A.___ auf Nachfrage der IV-Stelle an, die Essst?rung und die heute noch mittelgradige Depression wirkten sich so aus, dass die Beschwerdef?hrerin nach wie vor sehr traurig, antriebslos, teilweise hoffnungslos, in ihrem K?rperbild gest?rt sei und mit vielen Selbstzweifeln probiere, ihren Alltag (Schule und Schnuppern) zu bew?ltigen. Im Therapieverlauf beziehe sie Gespr?che, k?rperorientierte Therapie (K?rperwahrnehmung und Ressourcen) und kunstorientierte Therapie ein. Da die oben umschriebenen Symptome noch ausgepr?gt seien, je nachdem auch sehr stark auftr?ten (t?gliches mehrmaliges Brechen, unkontrolliertes Essen, massiver emotionaler Einbruch mit Selbsthass und Versagens?ngsten), brauche es dringend Therapie bis auf Weiteres. Die Beschwerdef?hrerin komme im Sommer in die 3. Sek. A (habe sich Gymnasium ?berlegt). Da werde es sich zeigen, wie gut sie mit den alten belastenden Geschichten zusammen mit der Berufsfindung ihre Kr?fte mobilisieren k?nne. Aktuell finde w?chentlich eine Therapiestunde statt. Ab und zu brauche sie Telefonunterst?tzung.
3.5???? Am 9. Juli 2011 pr?zisierte die Psychotherapeutin A.___, wenn sie in ihrem Bericht vermerkt habe, dass die zum Teil massive Stimmungsunsicherheit, zusammen mit der Essst?rung bis auf Weiteres der therapeutischen Behandlung bed?rfe, meine sie nicht, dass die Beschwerdef?hrerin ihr bereits chronifiziert erscheine. Sie mache Fortschritte, habe Erfolgserlebnisse mit guten Tagen. Dies auch, weil sie erste Erfolgserlebnisse in der Schule habe und ihre ersten Schnuppererlebnisse und R?ckmeldungen sehr positiv verlaufen seien. In dieser Aufbauphase habe sie nun aber erneut schmerzliche und belastende pers?nliche Erfahrungen zu verkraften, welche R?ckf?lle in ihrer Heilungsentwicklung verursacht h?tten. Sie brauche sicher noch ein bis zwei Jahre Therapie, vorerst noch jede Woche, vermutlich im Verlaufe des Jahres alle zwei Wochen (Urk. 7/12/1-2).
3.6???? Im Schreiben vom 1. Oktober 2011 erg?nzte A.___, aus ihrer langen Erfahrung wisse sie, wie anspruchsvoll ersch?tternd es f?r junge Menschen mit einer Pubert?ts- und Adoleszenzkrise sei, wenn sie intellektuell und kognitiv stark seien, ihre emotionale Befindlichkeit und Reife aber massiv blockiert oder verletzt seien. Sie seien in einer Art von Spagat, welcher f?r ihre Entwicklung gef?hrlich sei. Gerade bei jungen Menschen mit solchen Defekten sehe sie die gr?sstm?gliche Chance, gut und sogar gest?rkt aus einer solchen Krise zu wachsen, wenn sie auf l?ngere Zeit (aus ihrer Erfahrung k?nne das gut und gerne zwei bis vier Jahre dauern) in einer verl?sslichen, kontinuierlichen therapeutischen Beziehung eingebunden, aber im Alltag integriert, gef?rdert und gefordert an sich arbeiteten. Die Therapie verlaufe nicht gradlinig. Es gebe Erfolgserlebnisse und R?ckschl?ge (Urk. 3).
3.7???? Am 2. September 2012 berichtete die Psychotherapeutin A.___, in Anbetracht der Befindlichkeit der Beschwerdef?hrerin vor zwei Jahren seien viele kleinere und gr?ssere Schritte in verschiedenen Bereichen erarbeitet und gemacht worden. Aber trotz viel innerer Arbeit sei die Beschwerdef?hrerin nach wie vor nicht gesund und belastbar genug, um den Alltag ohne Behandlung zu bestehen. Es w?rden wichtige schulische, berufliche und pers?nliche Entwicklungsschritte anstehen. Dies heisse, dass sie weiterhin regelm?ssig Psychotherapie brauche. Therapien, besonders im Kindes- und Jugendalter, gingen oftmals ?ber Jahre (Urk. 9).
4.
4.1???? Aus den medizinischen Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdef?hrerin an einer Bulimia nervosa sowie einer depressiven Erkrankung leidet. Dass es sich hierbei - wie die Beschwerdef?hrerin geltend macht - um ein ernsthaftes und behandlungsbed?rftiges Krankheitsbild handelt, welches die Ausbildung und sp?tere Erwerbsf?higkeit erheblich behindern kann, wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt und erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Festzuhalten ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin auch eine notwendige Behandlung nur unter gewissen Voraussetzungen zu ?bernehmen hat, andernfalls diese in den Aufgabenbereich der Krankenversicherung f?llt (vgl. Erw. 1). Zu pr?fen ist daher, ob hinsichtlich des Erfolges einer Psychotherapie eine g?nstige Prognose gestellt werden kann bzw. deren Dauer voraussichtlich begrenzt ist.
4.2???? Es gibt psychische Leiden, welche nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ohne dauernde Behandlung nicht gebessert werden k?nnen. Dies trifft in der Regel unter anderem bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen zu (BGE 100 V 44 Erw. 2a). Diese Behandlung f?llt nach der in Erw?gung 1.2 dargelegten Rechtsprechung nicht in den Bereich der Invalidenversicherung. Denn es geht in diesen F?llen nicht um einen "einstweilen noch labilen Leidenscharakter", sondern um eine dauernde Behandlung des Leidens, von welcher nicht mehr gesagt werden kann, sie diene (auch) der beruflichen Eingliederung. Es fehlt somit am Eingliederungscharakter der Therapie. Da die Behandlungsbed?rftigkeit in diesen F?llen auch im Erwachsenenalter unver?ndert andauert, besteht kein Grund, die speziell f?r Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr geltende Praxis anzuwenden. Es kann somit in diesem Zusammenhang nicht von einer rechtsungleichen Behandlung gesprochen werden.
4.3???? Andere Krankheiten nehmen nach medizinischen Erkenntnissen einen individuell unterschiedlichen Verlauf. Dies ist beispielsweise bei der Bulimia nervosa der Fall, welche zur totalen Remission f?hren, aber auch chronische Varianten aufweisen kann. Von einer Heilung l?sst sich nur bei 47.5 % sprechen. Eine partielle Besserung tritt bei 26 % der Patienten ein, und 26 % zeigen einen chronifizierten Krankheitsverlauf. Depressive Symptome wurden bei 25 % und Substanzmissbrauch bei 15 % sowie Angstst?rungen bei 13 % der Patienten bei Katamnese beobachtet. Klinische Beobachtungen verweisen auf chronisch intermittierende Verl?ufe ?ber viele Jahre, wobei ?Fressphasen? mit Fasten, Di?t und normalem Essen alternieren k?nnen. Die Prognose der Bulimie ist durch Behandlungswiderstand, k?rperliche Komplikationen, Alkoholmissbrauch sowie Depression und Suizidgefahr beeintr?chtigt (Hans-Christoph Steinhausen, Psychische St?rungen bei Kindern und Jugendlichen, Lehrbuch der Kinder- und Jugendpsychiatrie, 5. Auflage, M?chen 2002, S. 171 f.).
4.4???? Aus den medizinischen Berichten ergibt sich, dass bei der Beschwerdef?hrerin nach dem Tod der Schwester im Oktober 2007 eine depressive Entwicklung mit Schlafst?rungen und Isolationstendenzen sowie eine massive Essst?rung begonnen haben. Seit Dezember 2009 steht die Beschwerdef?hrerin bei der Psychotherapeutin A.___ in Behandlung. Von M?rz bis Oktober 2010 befand sich die Beschwerdef?hrerin sodann station?r im C.___, wo sie an intensiven Therapien teilnahm. Trotz der im massgebenden Zeitpunkt der Verf?gung vom 6. September 2011 bereits l?nger andauernden, teilweisen sehr intensiven Therapie traten die Symptome der Essst?rung im Juni 2011 nach wie vor phasenweise mehrmals t?glich auf und litt die Beschwerdef?hrerin noch an einer mittelgradigen Depression (vgl. Erw. 3.4). Die Therapeutin berichtete denn auch von einem wellenartigen Therapieverlauf (vgl. Erw. 3.6), was sich mit der Beobachtung von Dr. Z.___ deckt (vgl. Erw. 3.1), und beschrieb die Befindlichkeit der Beschwerdef?hrerin als sehr fragile und die Gegenwartsbew?ltigung als schwierig (vgl. Erw. 3.3). Daraus ergibt sich der Eindruck, dass die Essst?rung wie auch die depressive Erkrankung persistieren und Fortschritte nur im Kleinen verzeichnet werden k?nnen. Auf jeden Fall l?sst sich den Berichten der Therapeutin keine stabilisierte Besserung der psychischen Beschwerden entnehmen. Entsprechend legte sich die Therapeutin in ihren Berichten vom 10. Mai und 2. Juni 2011 auch nicht auf einen klar umrissenen, zeitlichen Behandlungsrahmen fest. Vielmehr erachtete sie eine Psychotherapie bis auf Weiteres als notwendig. Erst nach abschl?gigem Vorbescheid vermochte sie sich auf eine Behandlungsdauer von ein bis vier Jahre festlegen (vgl. Erw. 3.5 und 3.6). Im letzten eingereichten Bericht vom 2. September 2012 ist wiederum die Rede von weiterhin regelm?ssiger Psychotherapie ohne zeitliche Befristung (vgl. Erw. 3.7). Weiter bleiben die Berichte der Therapeutin auch hinsichtlich einer konkreten Prognose unbestimmt. Entgegen ihrem Vorbringen wurde im Rahmen der von ihr geforderten Prognose kein Erfolgsversprechen im Sinne einer ganzen Heilung oder gr?sstm?glichen Besserung erwartet (Urk. 3 S. 2), sondern eine Einsch?tzung, ob im konkreten Fall der Beschwerdef?hrerin mit einem in n?herer Zukunft positiven Heilungsverlauf gerechnet werden kann. Eine solche Beurteilung hat die Psychotherapeutin A.___ zu keiner Zeit abgegeben, woraus zu schliessen ist, dass keine positive Prognose m?glich ist, was angesichts der in Erw?gung 4.3 zitierten medizinischen Erkenntnissen zur Prognose der Bulimia nervosa gepaart mit einer depressiven Erkrankung nachvollziehbar ist. Dies wiederum spricht f?r ein nach wie vor labiles Krankheitsgeschehen, welches nicht in naher Zukunft zu einem Defektzustand f?hrt, womit es sich bei der in Frage stehenden Psychotherapie um eine langandauernde Behandlung des Leidens an sich handelt. Fehlt es somit an dem von Art. 12 Abs. 1 IVG geforderten Eingliederungscharakter, geh?rt die Massnahme nicht in den Bereich der Invalidenversicherung.
4.5???? Die Verf?gung vom 6. September 2011 erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.?????? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis?IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
???????? Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgem?ss ist diese der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
??????????
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).