Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 22. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1980 geborene X.___ meldete sich am 17. August 2010 unter Hinweis auf ein Burn-Out-Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 7/5). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen, im Rahmen derer eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erfolgte (Expertise vom 18. Mai 2011, Urk. 7/28), und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30-31, 7/34-40) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. September 2011 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 11. Oktober 2011 (Poststempel; Urk. 1/1) Beschwerde und ersuchte um Unterstützung bei der Eingliederung in die Arbeitswelt mittels Coach (Urk. 1/2 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2011 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-42) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Während die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch mangels Invalidität im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) verneinte (Urk. 2), machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bislang noch nie einer Tätigkeit vollumfänglich nachgehen können und habe krankheitsbedingt Mühe, sich in die Arbeitswelt einzugliedern, weshalb er auf Unterstützung angewiesen sei (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Y.___satz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) sowie bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog angewendet (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Y.___spruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. E. 1a mit Hinweisen).
2.4 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Y.___spruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
3.
3.1 Mit Austrittsbericht vom 6. Juni 2007 an den behandelnden Psychiater, Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Urk. 7/9/6-9) diagnostizierten die Ärzte der psychiatrischen Klinik B.___ (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00), (2) ein pseudoneurasthenisches Syndrom bei Verdacht auf perinatale Schädigung, (3) eine Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Substanzgebrauch sowie (4) eine Dystonie unklarer Genese. Sie notierten, der Beschwerdeführer sei freiwillig - bei Zuweisung durch den Internisten - zur psychiatrischen Abklärung in die Klinik eingetreten, wo er vom 21. Oktober 2006 bis zum 3. Mai 2007 hospitalisiert gewesen sei (Urk. 7/9/6). Aus dem Bericht ergibt sich, dass sich der psychopathologische Befund bei Klinikeintritt mit Ausnahme eines leicht reduzierten Antriebs und leichter Unruhe in psychomotorischer Hinsicht weitgehend unauffällig zeigte (Urk. 7/9/7). Nachdem gestützt auf die Gabe von Seresta ein Alkoholentzug durchgeführt worden war, klagte der Beschwerdeführer zunehmend über Erschöpfungszustände und litt in steigendem Masse an Dystonien. Die Umstellung der antidepressiven Medikation führte schliesslich zu einer rasanten Besserung des Zustandsbildes, so dass der Beschwerdeführer in die alten Verhältnisse entlassen wurde (Urk. 7/9/9).
3.2 Dr. Z.___ berichtete am 1. Oktober 2010 (Urk. 7/9/1-5), der Beschwerdeführer leide unter chronischer Müdigkeit, Antriebs- und Motivationsarmut, an Ein- und Durchschlafstörungen, Zukunftsängsten und Überforderungsgefühl gegenüber zukünftigen Beschäftigungen sowie an Versagerängsten mit Rückzugstendenz bis zum innerlichen Erstarren mit Bewegungslosigkeit. Die aktuellen Symptome beschrieb er wie folgt: Freundlich und kooperativ, eingeschränkte Umsetzbarkeit. Keine Denkstörungen, orientiert in allen Dimensionen, subdepressive Stimmung, Orientierungslosigkeit in Leben und Beruf. Betreffend Prognose hielt Dr. Z.___ dafür, über einen guten und angepassten Job mit begleitender Therapie in stabilem Umfeld sei mit einer Besserung zu rechnen (Urk. 7/9/2). Der Arzt notierte, es sei ihm nicht möglich, eine Angabe zur Arbeitsfähigkeit zu machen, weshalb er um diesbezügliche Abklärungen ersuche (Urk. 7/9/3).
3.3 Die Ärztin Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, hielt am 26. Oktober 2010 (Urk. 7/11) unter Verweis auf den Bericht von Dr. Z.___ dafür, in bisheriger Tätigkeit (Informatik) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 60 %, in einer leidensangepassten Beschäftigung eine solche von 50 % bis 60 %. Mit Hilfe eines Job-Coachs sei eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich.
3.4 Am 18. Mai 2011 erstattete Dr. Y.___ das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 7/28). Dazu stützte sich die Expertin auf die ihr zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 7/28/7, 9-10, 13-14) sowie auf die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers am 17. Mai 2011 gemachten Aussagen und erhobenen Befunde. Die Ärztin beschrieb den Beschwerdeführer als unkompliziert, sehr freundlich und kooperativ (Urk. 7/27/15). Er verfüge über das ganze Spektrum der Gefühle, erzähle lebendig und detailreich, sei allseits orientiert und verfüge über eine gute Auffassung sowie eine problemlos aufrechterhaltene Konzentration. Die Gesprächshaltung habe sich aktiv und interessiert präsentiert, und Anhaltspunkte für inhaltliche oder formale Denkstörungen, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten sich nicht ergeben. Der Beschwerdeführer erlebe sich auch subjektiv als ausgeglichen und bezeichne sich als nicht depressiv. Demgegenüber habe er sich über eine subjektive Störung der Vitalität mit dem Gefühl der Erschöpfung, wenn er mehr als vier Stunden täglich arbeite, beklagt. Die Schlafqualität sei gut und lange (11 Stunden) - allerdings bei täglicher Einnahme von Zyprexa und zweieinhalb Liter Bier abends (Urk. 7/28/16).
Die von Dr. Y.___ durchgeführten Tests lieferten keine Hinweise auf eine klinische Depression (Urk. 7/28/16-17). Die Gutachterin erklärte, aus psychiatrischer Sicht könne der Alkoholkonsum nicht als Folge einer etwaigen psychischen Störung eingeordnet werden. Vielmehr handle es sich um eine primäre Alkoholabhängigkeit (Urk. 7/28/18). Aus psychopathologischer Sicht sei die auf den subjektiven Angaben basierende Beschwerdesymptomatik der neurasthenischen Erschöpfbarkeit als einzige Besonderheit hervorzuheben. Eine relevante Affektpathologie sei nicht (mehr) zu eruieren. Zusammenfassend diagnostizierte Dr. Y.___ (1) eine primäre chronische Alkoholabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25), (2) eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0), (3) anamnestisch einen Status nach rezidivierenden depressiven Episoden, z.T. in psychosozialer Belastungssituation, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), sowie (4) eine Dysthymia (ICD-10: F34.1). Die vom Beschwerdeführer durchlebte psychodynamische Konflikthaftigkeit (unbefriedigende partnerschaftliche Ebene, in Ambivalenz durchgeführtes Studium, Ablehnung des Wohn- und Lebensmittelpunktes) sei ursächlich entscheidend für das Entstehen und Unterhalten der somatoformen Störung der Neurasthenie und dissoziativen Bewegungsstörungen, Lähmungen und Depersonalisationsgefühle, wie sie in der Biographie des Beschwerdeführers aufgetreten seien. Eine differentialdiagnostisch zu erwägende primäre psychische Erkrankung lasse sich gegenwärtig ausschliessen. Die betreffend Neurasthenie zu prüfenden Foersterkriterien seien sodann nicht erfüllt. So fehle es an einer psychischen Komorbidität wie auch an einer chronischen körperlichen Erkrankung. Ein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen sei nicht festzustellen - der Beschwerdeführer habe einen Freundeskreis und pflege ein reges Ausgangsleben -, und schliesslich könne nicht von einem therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) gesprochen werden (Urk. 7/28/20-21). Mithin kam die Gutachterin zum Schluss, keine der genannten Diagnosen habe gegenwärtig Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Rückblickend habe wohl bloss während der psychiatrischen Hospitalisierung (2006-2007) eine (viereinhalbmonatige) Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 7/28/22).
4.
4.1 Dr. Y.___ untersuchte den Beschwerdeführer persönlich, veranlasste die nötigen Testungen und legte in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten nachvollziehbar und schlüssig dar, weshalb der Beschwerdeführer nicht an einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit leide. Damit erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Unterlage gestellten Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1) vollumfänglich, weshalb zur Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Weder lassen sich den Akten Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprechen würden, entnehmen, noch brachte der Beschwerdeführer solche Gründe vor. Dass die Begutachtung eine Momentaufnahme darstellt (Urk. 1/2 S. 2), mag zwar richtig sein, liegt aber in der Natur der Sache und vermag den Beweiswert der Expertise nicht zu schmälern. Dr. Y.___ verfügt als psychiatrische Fachärztin über das nötige Fachwissen und die erforderliche Erfahrung, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend zu beurteilen. Zudem standen ihr die Akten - und mithin auch die Berichte des behandelnden Arztes Dr. Z.___ - zur Verfügung, deren Inhalt Teil ihrer Beurteilung bildete. Sodann hatte Dr. Z.___ ausdrücklich um (externe) Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ersucht (E. 3.2). Auch aus der nicht begründeten und sich auf die Berichte des Dr. Z.___ stützenden Einschätzung von Dr. A.___, welche eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von derzeit 50 bis 60 % mit Hilfe eines Job-Coachs als möglich betrachtete (E. 3.3), ergibt sich keinerlei Grund, von der Beurteilung durch Dr. Y.___ abzuweichen. Was das zuletzt von Dr. Z.___ verfasste Schreiben vom 5. August 2011 (Urk. 7/38) betrifft, so fehlt diesem jegliche invalidenversicherungsrechtliche Relevanz, beschränkte sich der Arzt doch darauf, in kurzen Sätzen den medizinischen Sachverhalt nachzuzeichnen und auf die (damalige) Abklärungsbedürftigkeit der Arbeitsfähigkeit hinzuweisen.
Abschliessend ist festzustellen, dass Dr. Y.___ die Foersterkriterien (E. 2.2) korrekt geprüft hat und ihre diesbezüglichen Schlüsse mit Blick auf die Aktenlage ohne Weiteres nachvollziehbar sind und überzeugen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher.
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
4.2 Fehlt es infolgedessen nicht nur an einer Invalidität als Voraussetzung für die Berufsberatung (E. 2.3), sondern überhaupt an einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne des Gesetzes zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (E. 2.4), so hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint.
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Y.___gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).