Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01121
IV.2011.01121

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher


Urteil vom 19. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. September 2011 den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 15. Oktober 2010 bis 31. August 2011 habe weniger als ein Jahr gedauert (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Oktober 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2011 (Urk. 5),

unter Hinweis,
dass die Beschwerdeführerin am 16. April 2012, am 22. November 2012 und am 31. Januar 2013 weitere ärztliche Unterlagen eingereicht hat (Urk. 9-15),

in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),
dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c), gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Rente haben,
dass die massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass sich die 1955 geborene Beschwerdeführerin unter Hinweis auf seit Mai 2010 bestehende Schmerzen in den Händen und Füssen am 10. Januar 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug angemeldet hat (Urk. 6/5),
dass die Beschwerdeführerin laut Arztbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 11. Januar 2011 (Urk. 6/10/7) an einem zervikalen Schmerzsyndrom bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, insbesondere C5/C6 und C6/C7, einem ausgeprägten Karpaltunnelsyndrom (CT) beidseits, rechts ausgeprägter als links leidet und ein Verdacht auf Mortonneuromfüsse beidseits besteht,
dass Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, am 18. Januar 2011 eine CT-Release rechts, am 23. März 2011 ein CT-Release links und am 23. Mai 2011 eine Ringbandspaltung A1 Dig. IV rechte Hand vornahm, ab 1. Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 20. Juni bis 3. Juli 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 6/20) und der Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2011 telefonisch mitteilte, dass nach dem 3. Juli 2011 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sein sollte (Urk. 6/21), am 29. Juni 2011 jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 4. bis 17. Juli 2011 bescheinigte (Urk. 6/25),
dass Dr. med. A.___ bzw. Dr. med. B.___, Rheumatologie und Physikalische Medizin, zu welchem die Beschwerdeführerin von Dr. med. C.___, Orthopädie/Traumatologie des Bewegungsapparates, gewiesen worden war, im Arztbericht vom 3. August 2011 (Urk. 6/28) eine symptomatische Fingerpolyarthrose diagnostizierte und auf eine symptomatische Fussproblematik hinwies sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 31. Juli 2011 attestierte und am 5. August 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 31. August 2011 bescheinigte (Urk. 6/29/6),
dass die Beschwerdegegnerin ohne erneute Anfrage bei Dr. A.___ bzw. Dr. B.___ davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2011 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erlangt hat,
dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 15. September 2011 zwar zu Recht festgestellt hat, dass die Arbeitsunfähigkeit noch kein Jahr gedauert hat (Wartejahr), dass indes die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses die vollständige Arbeitsfähigkeit noch nicht wiedererlangt hat (vgl. Urk. 3/1), weshalb kein Grund vorlag, die Rentenfrage bereits zu prüfen, zumal bis Ablauf des Wartejahres ohnehin nur 30 Tage ausstehend waren, die ohne Weiteres verstrichen wären, wenn die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nachgekommen wäre,
dass die Verfügung vom 15. September 2011 demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den medizinischen Sachverhalt vollständig abkläre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,




erkennt das Gericht:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. September 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 9-15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).