Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 2. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 18. Oktober 1980, begann nach dem obligatorischen Schulbesuch eine zweijährige Lehre als Hauswirtschaftsbetriebsangestellte, welche sie nach einem Jahr abbrach. Seither war sie sporadisch in Arbeitsprogrammen beschäftigt bzw. bezog Sozialhilfe (Urk. 11/4, Urk. 11/8, Urk. 11/11). Im Oktober 2007 trat sie zur stationären Suchttherapie in die Sozialtherapeutische Gemeinschaft Y.___ ein und gebar am 4. Dezember 2007 einen Sohn (Urk. 3/1). Wegen der 2006 diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Persistenz im Erwachsenenalter (Urk. 11/9) meldete sie sich am 31. Juli 2008 (Eingangsdatum) zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 11/9-12) und beruflichen Verhältnisse (vgl. Urk. 11/31) ab und teilte am 16. Februar 2009 mit, dass sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining bei der Stiftung Z.___ für die Dauer vom 9. Februar bis 9. Mai 2009 übernehme (Urk. 11/23). Diese Integrations-massnahme wurde nahtlos in ein Aufbautraining bei derselben Institution für die Dauer vom 10. Mai bis 8. November 2009 überführt (Urk. 11/35). Für den Zeitraum 9. Februar bis 8. November 2009 sprach ihr die IV-Stelle ein Taggeld zu (Urk. 11/34, Urk. 11/40). Am 26. Oktober 2009 brach die Versicherte die Integrationsmassnahme ab (Urk. 11/57/3) und trat stundenweise eine Tätigkeit als Call-Agent an (Urk. 11/59), weshalb das Taggeld gleichentags eingestellt (Urk. 11/75/9) und die Kostengutsprache für das Aufbautraining entzogen wurden (Mitteilung vom 17. Dezember 2009, Urk. 11/56). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, den Bericht vom 8. Februar 2010 ein (Urk. 11/63), liess die Versicherte durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchen (Bericht vom 7. Juli 2010, Urk. 11/67), erkundigte sich bei der Arbeitgeberin nach den erwerblichen Verhältnissen (Arbeitgeberbericht vom 9. März 2011, Urk. 11/70) und klärte die sozialen Verhältnisse sowie die Beeinträchtigungen in Beruf und Haushalt vor Ort ab (Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2010, Urk. 11/73). Gestützt auf diese Unterlagen qualifizierte die IV-Stelle X.___ als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 im Aufgabenbereich Haushalt tätig und ermittelte für den Zeitraum ab 1. November 1999 einen Invaliditätsgrad von 100 %, ab November 2009 einen solchen von 58 %, ab August 2010 einen solchen von 47 % und ab März 2011 einen solchen von 38 % und legte den Beginn der Rentenzahlungen infolge verspäteter Anmeldung und Taggeldbezug auf den 1. November 2009 (vgl. Urk. 11/82-83). Am 15. April 2011 stellte sie X.___ in Aussicht, dass sie ab November 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 11/80 und Urk. 11/82). Mit Verfügungen vom 11. August 2011 sprach sie der Versicherten ab 1. November 2009 eine ausserordentliche halbe Invalidenrente sowie ab 1. August 2010 befristet bis 31. Mai 2011 eine ausserordentliche Viertelsrente samt Kinderrente zu (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein mit an die IV-Stelle gerichteter Eingabe vom 13. September 2011 Beschwerde erheben (Urk. 1/1-2) und beantragen, es sei ihr ab 1. Oktober 2010 eine (unbefristete) Dreiviertelsrente auszurichten. Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2011 um teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als der Beschwerdeführerin bereits ab Juli 2007 ein Rentenanspruch zustehe und ihr ab diesem Zeitpunkt bis Oktober 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %eine ganze Rente und ab 1. November 2009 befristet bis 31. Juli 2010 eine halbe Rente zuzusprechen, im Übrigen die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 10).
Mit Gerichtsverfügung vom 5. März 2012 wurde dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung entsprochen und Rechtsanwalt Stephan Breidenstein zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt (Urk. 17). Im Verlauf des gleichzeitig angeordneten zweiten Schriftenwechsels modizifierte die Beschwerdeführerin mit Replik vom 19. April 2012 ihr Rechtsbegehren dahingehend, als sie die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juli 2007, einer Dreiviertelsrente ab 1. November 2009 und einer (unbefristeten) Viertelsrente ab März 2011 beantragte (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 24).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, 104 V 135 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.5 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2. Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Rentenanspruch ab 1. Juli 2007, wobei die Parteianträge hinsichtlich des Anspruchs auf eine ganze Rente ab Juli 2007 bis 31. Oktober 2009 übereinstimmen. Hierbei ist in erster Linie die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Voll- oder Teilerwerbstätige strittig.
Hierzu stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie wäre als alleinerziehende Mutter finanziell darauf angewiesen, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um für sich und ihr Kind den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Der Kindsvater könne hierzu nichts beitragen. Aufgrund der mangelnden beruflichen Qualifikation könne sie den Unterhaltsbedarf nicht mit einer Teilzeittätigkeit erzielen. Die Sozialämter würden entsprechend Druck ausüben in Richtung Vollerwerbstätigkeit bei allfälliger gleichzeitiger finanzieller Hilfe bei den Kinderbetreuungskosten und es nicht gestatten, dass sich eine Sozialhilfegesuchstellerin mit einem Kind im Alter von drei bis vier Jahren auf ihre Betreuungspflichten berufen würde. Eventualiter sei gestützt auf den finanziellen Druck und die Aussage der Beschwerdeführerin von einem Erwerbspensum von 80 % auszugehen (Urk. 1 und Urk. 19).
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung glaubhaft und nachvollziehbar erklärt habe, auch im Gesundheitsfall keiner 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, weil sie ihrem kleinen Kind eine Mutter sein möchte (Urk. 10).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin leidet laut Angaben des Psychiaters Dr. med. C.___ an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10F60.31) und einem Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitäts-Syndrom, juvenil und adult (ICD-10F90.0). Aufgrund der medikamentösen Einstellung konnte dieses Syndrom Mitte 2008 erheblich gebessert werden. Dr. C.___ erachtete die Beschwerdeführerin seit 1997 bis und mit Anfangs 2009 aus psychiatrischer Sicht nicht arbeitsfähig; auf längere Sicht sei sie für einfachere Hilfsarbeiten höchstens zu 50 % arbeitsfähig (Bericht vom 3. Oktober 2008, Urk. 11/12).
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. A.___, kennt die Beschwerdeführerin seit Januar 2006 und berichtete am 8. Februar 2010 (Urk. 11/63), dass die Beschwerdeführerin zwischen 1998 und 2005 sieben Entzugsprogramme abgebrochen habe und seit der Schwangerschaft und Geburt ihres Sohnes mit Übertritt aus der stationären Therapie in die betreute Wohngemeinschaft praktisch ohne Drogenrückfälle habe stabilisiert werden können. Es sei eine deutliche Verbesserung der inneren und vor allem auch äusseren Unruhe unter Concerta eingetreten. Eine Prognose bezüglich zukünftiger Arbeitsfähigkeit könne zur Zeit nicht gestellt werden. Die Beschwerdeführerin trete wahrscheinlich auf Mitte 2010 aus der betreuten Wohngemeinschaft aus. Unklar sei, ob sie dann auch ihre Stabilität bezüglich Arbeitszuverlässigkeit beibehalten und sich weiterhin für die Alltags- und Wochenstrukturierung unterstützen lassen werde. Ohne diese Unterstützung sei allerdings das erfolgreiche selbständige Leben sehr fraglich. Mit finanziellen Problemen und Schwierigkeiten beim Zeitmanagement sei zu rechnen. Bei starker Überforderung drohe allenfalls auch ein Rückfall in den Drogenkonsum. Die RAD-Ärztin Dr. B.___ konnte anlässlich ihrer Untersuchung vom 6. Juli 2010 (Urk. 11/67) die vorbeschriebenen Diagnosen des ADHS mit Persistenz ins Erwachsenenalter, dem Substanzabusus (Heroin/Kokain) unter aktueller Substitution sowie die Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ bestätigen, wenngleich sie mittlerweile eine Symptomreduktion unter suffizienter Therapie verzeichnete. Einschränkungen fand sie noch vor bezüglich der Belastbarkeit und des Konzentrationsvermögens. Das die Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit beeinträchtigende ADHS sei nach Kenntnis der Anamnese und Aktenlage seit Kindheit bestehend, und es könne medizinisch-theoretisch davon ausgegangen werden, dass der Abbruch der zweijährigen Ausbildung als Hauswirtschaftsbetriebsangestellte zum damaligen Zeitpunkt krankheitsbedingt erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin sei bis Oktober 2009 voll arbeitsunfähig gewesen. Dr. B.___ hielt ein mittlerweile effektiv erbrachtes Pensum von 10,5 Wochenstunden ohne Fehlzeiten seit Oktober 2009 fest, zudem ein vierstündiges Wochenpensum in einer Wäscherei zur Abarbeitung von Bussen, und erachtete eine 20%ige Arbeitsfähigkeit aktuell seit Oktober 2009 für angebracht. Ab August 2010 sei eine 30%ige Arbeitstätigkeit zumutbar mit einer Steigerung auf ein Pensum von 50 % innerhalb der kommenden sechs Monate (Urk. 11/67/3-4).
3.2 Laut Bericht über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 20. Dezember 2010 (Urk. 11/73) wohnt die Beschwerdeführerin seit August 2010 in einer Dreizimmer-Wohnung, wobei ihr Sohn in einem Wohnheim untergebracht ist und nicht mehr bei ihr zu Hause übernachte. Sie verbringe jeweils einen Tag pro Woche, in der Regel den Samstag, mit ihm. Vom Kindsvater habe sie sich getrennt, und es bestehe auch kein Kontakt mehr zu ihm. Die Wohnungsmiete betrage Fr. 1300.-- und werde vom Sozialdienst bezahlt. Zur Zeit arbeite sie zu einem Pensum von 54 % im Rahmen von drei Mal 6,5 Stunden und ein Mal 3,15 Stunden in der Woche. Hinsichtlich der Haushaltsführung, Ernährung und Wohnungspflege fand die Abklärungsperson keine Einschränkungen. Die Betreuung des Kindes gewichtete sie zu 15 % und bemass die Einschränkung mit 100 %. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wird festgehalten, dass sie seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und vom Sozialamt unterstützt worden sei. Die Beschwerdeführerin könne nicht mit Sicherheit sagen, dass sie heute ohne Behinderung und ohne dass sie in die Drogenszene abgerutscht wäre, zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Sie könnte sich heute ohne Behinderung und trotz ihres kleinen Sohnes eine Erwerbstätigkeit zwischen 60 und höchstens 80 % vorstellen. Einer 100%igen Erwerbstätigkeit würde sie jedoch aufgrund des Kindes nicht nachgehen wollen, da sie dem Kleinen doch auch eine Mutter sein und etwas Zeit für ihn haben möchte. Sie würde ihn in eine Tageskrippe geben. Diesen Aussagen fügte die Abklärungsbeamtin an, dass sie plausibel und nachvollziehbar seien. Bisher sei die Beschwerdeführerin nie einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe bis zum heutigen Zeitpunkt nie in einem höheren Pensum als ca. 54 % gearbeitet. Aufgrund der gesamten Umstände könne auch heute nicht von einem 80%igen Pensum ausgegangen werden. Die Qualifikation (zu 70 % erwerbstätig/zu 30 % Haushalt und Kinderbetreuung) sei vor Ort besprochen und festgelegt sowie von der Beschwerdeführerin bestätigt worden.
3.3 Angesichts der - allerdings dürftigen - ärztlichen Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass der massgebliche Gesundheitsschaden seit Kindheit vorlag und dass das seit dem 17. Altersjahr eingetretene Drogenabhängigkeitssyndrom zusammen mit dem 2006 erstmals diagnostizierten ADHS sowie der Persönlichkeitsstörung zum Abbruch der Berufsausbildung und gänzlichen Fehlen einer massgeblichen erwerblichen Betätigung zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhaltes führte. Entsprechend liegen keinerlei konkrete Hinweise in Form einer Erwerbsbiographie vor, die Rückschlüsse auf die hypothetische erwerbliche Betätigung im Gesundheitsfalle zuliessen und die regelmässig als gewichtiges Indiz bei der Qualifikationsfrage heranzuziehen sind. Massgebend sein können daher einzig die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei diese wiederum durch die Krankheiten und den (sistierten) Drogenabusus beeinflusst wurden bzw. werden, so wird der im Dezember 2007 geborene Sohn überwiegend fremdbetreut, was bei voller Gesundheit der Beschwerdeführerin wohl nicht in diesem Umfang der Fall wäre. Auszugehen ist daher von den überwiegend krankheitsunabhängigen Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter eines mittlerweile 4 ½ jährigen Sohnes ist, über kein Vermögen verfügt und der Kindsvater offenbar seiner finanziellen Unterhaltspflicht in keiner Weise nachkommt. Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt und den ihres Kindes überwiegend allein aufkommen müsste und ihr Kind allein betreuen würde, wäre sie gesund. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin die von ihr ursprünglich gewählte Ausbildung als Hauswirtschaftsbetriebsangestellte ohne Gesundheitsschaden erfolgreich beendet hätte und ein entsprechendes Einkommen erzielen könnte, müsste sie annähernd vollzeitlich erwerbstätig sein, um einen existenzsichernden Lebensunterhalt zu gewährleisten. Fraglich ist, ob sie dies auch täte. Die Beschwerdeführerin erklärte, ihrem Kind auch eine Mutter sein zu wollen, weshalb sie sich keine vollzeitliche Erwerbstätigkeit vorstellen könnte. Es bleibt zwar festzuhalten, dass ihre derzeitige Betreuung des Kindes - trotz teilzeitlicher Erwerbstätigkeit - offenbar nicht mehr als einen Tag in der Woche umfasst und dies am Wochenende, was indes auch krankheitsbedingt ist. Dennoch scheint der Beschwerdeführerin der regelmässige Umgang mit ihrem Kind sehr wichtig zu sein und bereitet es ihr nach eigener Aussage keine Mühe, Sozialhilfe zu beziehen. Dafür, dass diese Angaben krankheitsbedingt nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entsprechen würden, wäre sie gesund, besteht kein Hinweis. Diese beiden Aussagen der ersten Stunde sprechen klar gegen eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit auch ohne Gesundheitsschaden. Der Druck der Sozialämter, wie er beschwerdeweise angeführt wird, ist nicht stärker zu gewichten, zumal für die effektive Durchsetzung gegen den Willen der Gesuchsteller bei Vorhandensein eines Kindes ein kleiner Spielraum bleibt und dieser Druck sich wohl genauso gut gegen den unterhaltspflichtigen Kindsvater richten müsste, was den Bedarf der alleinerziehenden Beschwerdeführerin entlasten könnte.
Aufgrund dieser Umstände ist daher auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie würde im Umfang von 60 % bis maximal 80 % erwerbstätig sein, abzustellen, und es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin von einem mittleren Umfang von 70 % ausging. Es besteht kein Anlass, diese Annahme um 10 % auf 80 % zu erhöhen, da es nicht weniger wahrscheinlich ist, dass der hypothetische Umfang bei 60 % läge.
4. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich seit dem 18. Altersjahr bereits erheblich eingeschränkt war, und eröffnete das Wartejahr am 1. November 1998 (Urk. 11/75/9). Von Juli 2007 (ein Jahr vor der Anmeldung) bis Oktober 2009 ging sie von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und damit von einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % aus (Urk. 10 und Urk. 11/74/1). Gestützt auf die fachärztlichen Feststellungen von Dr. B.___ (Urk. 11/67/4) erachtete die Beschwerdegegnerin sodann seit 27. Oktober 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, ab 1. August 2010 ein solche von 30 % und ab 1. März 2011 eine solche von 50 % für gegeben (Urk. 11/74/1 und Urk. 11/75). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage besteht kein Anlass, von diesen Feststellung abzuweichen.
5.
5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der krankheitsbedingten Einschränkungen, insbesondere die Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich.
Was die Einschränkungen im Bereich Haushaltsführung und Kinderbetreuung betrifft, ist davon auszugehen, dass dem Haushaltsbericht vom 20. Dezember 2010 (Urk. 11/73) volle Beweiskraft zukommt (Erwägung Ziff. 1.5), und besteht kein Anlass, auf eine darüber hinausgehende Einschränkung zu erkennen. Zweifellos ist die Beschwerdeführerin aufgrund der effektiven Umstände im Umfang von 15 % (Kinderbetreuung) gesundheitsbedingt eingeschränkt, was gewichtet (0,3) zu einem zum Gesamtinvaliditätsgrad zu zählenden Teilinvaliditätsgrad von 4,5 % führt.
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik.
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV).
5.3 Das Valideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin anhand der Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) und stellte auf den Lohn ab, welche Frauen in gastgewerblichen und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten im Durchschnitt der Niveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) (jeweils Zentralwert) im Jahre 2007 erzielten, umgerechnet auf die durchschnittlich betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (Urk. 11/74). Die Wahl des Tabellenwertes und Lohnniveaus wird damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ohne Behinderung die Lehre wahrscheinlich beendet, es sich dabei jedoch bloss um eine einfache zweijährige Lehre gehandelt hätte. So bemessen ermittelte sie ein Valideneinkommen im Jahr 2006 von Fr. 47976.--, im Jahr 2007 von Fr. 48695.64, im Jahr 2008 von Fr. 49214.-- im Jahr 2009 von Fr. 50247.49, im Jahr 2010 von Fr. 51302.69 und im Jahr 2011 von Fr. 52380.05, jeweils bezogen auf ein volles Pensum (Urk. 11/74).
Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Bemessung im Grundsatz nicht; ihre Einwände (vgl. Urk. 19) beziehen sich letztlich auf das Verfahren der gemischten Methode (vgl. nachfolgende E. 5.4 ).
5.4 Zu Recht (E. 5.2) stellte die Beschwerdegegnerin auf den voraussichtlich zu erwartenden Lohn nach Abschluss der zweijährigen Lehre als Hauswirtschaftsbetriebsangestellte ab. Nicht zu beanstanden ist, dass sie angesichts der zweijährigen Lehre auf das mittlere Lohnniveau 3 und 4 abstellte. Zu korrigieren wäre allerdings die Hochrechnung des Zentralwertes auf die in dieser Branche leicht höhere durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden.
Selbst wenn man vom Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ausginge, so ergäbe sich für das Jahr 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 51423.87 (LSE 2008, Tabelle T7S, Gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten, Frauen, Niveau 3: Fr. 4091.-- : 40 x 41,9 [durchschnittlich betriebsübliche Wochenarbeitszeit in der Branche Dienstleistungen] x 12) und für das Jahr 2009 ein solches von Fr. 52400.90 (Nominallohnindex, Frauen, 2006-2010, Tabelle T1.2.05, Wirtschaftszweig Dienstleistungen, Veränderung in Prozenten gegenüber Vorjahr: 1,9 %). Im Jahr 2010 betrüge der Zentralwert (gleiche Branche, Niveau 3) Fr. 4163.--, was bei der in diesem Jahr branchenüblichen Durchschnittsarbeitszeit von 41,8 Wochenstunden einen Jahreslohn von Fr. 52204.-- ergäbe. Der Nominallohnindex Frauen betrug im Wirtschaftszweig Gastgewerbe, Beherbergung im Jahre 2011 0,0 %, bei den sonstigen Dienstleistungen 0,1 %, so dass für das Jahr eine nominale Aufwertung auf höchstens Fr. 52256.-- gerechtfertigt wäre. Diese Werte weichen nur marginal und nicht entscheidrelevant - mal zu Gunsten und mal zu Ungunsten der Beschwerdeführerin - von denjenigen der Beschwerdegegnerin ab.
Diese für jeweils ein Vollpensum errechneten Werte sind jedoch entsprechend dem hypothetisch im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbspensum heranzuziehen, wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung (Urk. 10) zu Recht erkannte (dies im Gegensatz zu den angefochtenen Verfügungen, vgl. Urk. 11/82). Entgegen den Vorbringen in der Replik (Urk. 19) entspricht das Valideneinkommen nicht dem zum höchstmöglichen Pensum zu erzielenden Erwerbseinkommen, sondern dem hypothetisch erzielten Einkommen, wäre die Beschwerdeführerin gesund (vgl. E. 1.3). Somit ergibt sich für das Jahr 2009 ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 36680.60 (Fr. 52400.90 x 0,7), für das Jahr 2010 ein solches von Fr. 36542.80 (Fr. 52204 x 0,7) und für das Jahr 2011 ein solches von Fr. 36579.20 (Fr. 52256.-x 0,7).
5.5
5.5.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin - was den Einkommensvergleich im Jahre 2009 bis und mit August 2010 betrifft - von den effektiv erzielten Löhnen aus, was nicht strittig ist.
Für das Jahre 2011 zog sie die LSE 2008, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert), Privater Sektor, für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten heran (Tabelle TA1) und passte diesen der durchschnittlich betriebsüblichen Wochenarbeitszeit (2008) von 41,7 (richtig: 41,6) Stunden sowie der Nominallohnentwicklung (Frauen: 53/2499 Punkte; vgl. Die Volkswirtschaft 7/8 2012 Tabelle B 10.3) an, was für das Jahr 2009 - unter Berücksichtigung einer Arbeitszeit von 41,6 Stunden - ein Jahreseinkommen von Fr. 52457.10, für das Jahr 2010 ein solches von Fr. 52728.-- und für das Jahr 2011 eine solches von Fr. 53239.10 (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8 2012 Tabellen B10.1 und B10.3) ergäbe (jeweils Vollpensum).
Entsprechend der medizinisch-theoretisch attestierten Arbeitsfähigkeit (E. 4) wäre der Beschwerdeführerin gestützt auf die Tabellenlöhne daher ab November 2009 ein Invalideneinkommen von Fr. 10491.40 (Fr. 52457.10 x 0,2) und ab August 2010 ein solches von Fr. 15818.40 (Fr. 52728.-- x 0,3) anzurechnen. Effektiv erzielte sie jedoch ab Oktober 2009 ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 11592.-- und ab August 2010 (jeweils umgerechnet auf ein Jahr) ein solches von Fr. 20584.-(Urk. 11/70/32-33), weshalb - in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/74/2-3) - dieses heranzuziehen ist (vgl. jedoch Erwägung Ziff. 5.5.2). Schliesslich wäre der Beschwerdeführerin infolge erneuter Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit ab März 2011 ein Pensum von 50 % zumutbar, weshalb ab diesem Zeitpunkt gestützt auf die Tabellenlöhne ein Invalideneinkommen von Fr. 26619.55 anzurechnen ist (Fr. 53239.10 x 0,5).
5.5.2 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) nur dann im Sinne von Artikel 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1500 Franken beträgt (Abs. 1). Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der 1500 Franken übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt (Abs. 2, aufgehoben per 31. Dezember 2011). Nach dem Rechtssinn des Art. 31 IVG bezieht sich der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- reduzierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.4.3.2 in fine). Sodann findet Art. 31 IVG nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch - durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums - ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).
5.5.3 Demzufolge wären vorliegend vom effektiv erzielten Jahreseinkommen 2009 von Fr. 11592.-- lediglich 2/3 des Fr. 1500.-- übersteigenden Betrags im Vergleich zum tabellarischen Invalideneinkommen (Fr. 10491.40) anzurechnen, weshalb es im Ergebnis beim massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 10491.40 bleibt. Die effektiv erzielte Einkommensverbesserung im Jahre 2010 von Fr. 4765.60 (Fr. 20584.-- - Fr. 15818.40) ist nach Abzug von Fr. 1500.-- zu 2/3 anzurechnen, was ein massgebendes Invalideneinkommen 2010 von Fr. 17995.50 ergibt.
5.6 Aus der Gegenüberstellung dieser Werte ergibt sich für den erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 71,40 % (2009), 50,76 % (2010) und 27,21 % (2011). Dieser Teilinvaliditätsgrad ist entsprechend dem Anteil der erwerblichen Tätigkeit zu gewichten und zur gewichteten Einschränkung im Aufgabenbereich (4,5 %) zu addieren (vgl. E. 1.3). Demzufolge ergeben sich folgende, für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsgrade: ab November 2009 ein solcher von 54,48 %, ab August 2010 ein solcher von 40,03 % und ab März 2011 ein solcher von 23,55 %.
6. Zu prüfen bleibt der Rentenbeginn bzw. die revisionsweise Anpassung der so ermittelten Erwerbsunfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Anmeldung vom 31. Juli 2008 sowie den Taggeldbezug während der Integrationsmassnahme (9. Februar 2009 bis 26. Oktober 2009).
6.1 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Diese auf den 1. Januar 2008 im Zuge der 5. IV-Revision in Kraft getretene Bestimmung ist zwar in Nachachtung der allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätze prinzipiell auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Indessen ist diese Regelung während einer gewissen zu gewährenden Übergangszeit für alle Fälle nicht anwendbar, in denen - wie hier - das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begann und im Jahr 2008 erfüllt wurde. Erfolgte diesfalls die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008, kann die Rente abweichend von Art. 29 Abs. 1 IVG nach Ablauf des Wartejahres gezahlt werden (Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 12. Dezember 2007, 5. IV-Revision und Intertemporalrecht). Auf diese Verwaltungspraxis ist auch hier abzustellen, weshalb die Beschwerdeführerin, welche mit Vollendung des 18. Altersjahres (18. Oktober 1998) die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ganze Rente erfüllte und sich erst mit am 11. Juni 2008 unterzeichneten und am 31. Juli 2008 eingegangenen Anmeldeformular (Urk. 11/4; vgl. auch Urk. 11/2) anmeldete, per 1. Juli 2007 Anspruch auf eine ganze Rente erwarb.
6.2 Art. 22 Abs. 5 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung sieht vor, dass die Rente während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet wird. Entsprechend wird vorliegend der Rentenbezug während des Taggeldbezuges (9. Februar bis 26. Oktober 2009) nicht unterbrochen. Es bleibt Sache der Beschwerdegegnerin, das bereits bezogene Taggeld mit dem Rentenanspruch zu verrechnen (Art. 50 IVG in Verbindung mit Art. 20 AHVG).
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
6.3.2 Die Beschwerdeführerin setzte die ihr attestierte Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2009 ohne Fehlzeiten effektiv um, weshalb im Einklang mit der Beschwerdegegnerin die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab 1. November 2009 und ab 1. August 2010 zu beachten ist. Ab diesem Zeitpunkt ist die ganze Rente auf eine halbe Rente bzw. auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Die anzurechnende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % per März 2011 bewirkt in Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. Juni 2011 die Aufhebung der Viertelsrente.
7. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin daher ab 1. Juli 2007 Anspruch auf eine ganze, ab 1. November 2009 Anspruch auf eine halbe und ab 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente. Dies führt (in Bezug auf die Periode vor 1. November 2009, welche beschwerdeweise gar nicht beanstandet wurde) zu einer entsprechenden Korrektur der angefochtenen Verfügungen vom 11. August 2011. In Bezug auf die Periode ab 1. November 2009 ist die Beschwerde indes abzuweisen und sind die angefochtenen Verfügungen zu bestätigen. Im Ergebnis führt dies zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine um die Hälfte gekürzte Prozessentschädigung, im Übrigen ist der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Mit Honorarnote vom 20. September 2012 machte Rechtsanwalt Stephan Breidenstein einen Aufwand von 12,40 Stunden und Barauslagen von Fr. 110.50 geltend, was angemessen erscheint. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1398.90 (1/2 von Fr. 2797.75 inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
8.2 Die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
8.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. August 2011 insoweit aufgehoben, als ein Rentenanspruch vor dem 1. November 2009 verneint wird, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2007 bis zum 30. Oktober 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1398.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1398.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).