Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01123
IV.2011.01123

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Oertli


Urteil vom 9. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966 und Mutter von zwei Kindern (geboren 1994 und 1998), absolvierte in Y.___ ein Archäologiestudium (Urk. 10/1 und Urk. 10/2). Nach der Heirat 1994 zog sie in die Schweiz und arbeitete zuletzt als Spielgruppenleiterin. Am 1. Juli 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden ein erstes Mal zum Bezug von IV-Leistungen an (Umschulung und Rente; Urk. 10/2). Mit Verfügung vom 12. April 2006 (Urk. 10/24) und Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 (Urk. 10/38) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Mai 2007 abgewiesen (Urk. 10/46).
1.2     Am 20. Juni 2008 meldete sich X.___ erneut zum Rentenbezug an mit Hinweis auf einen Unfall vom 19. Mai 2007 und ein Schleudertrauma, eine Panik- und Angststörung sowie einen starke Eisenmangelanämie (Urk. 10/47 Ziff. 6). Die IV-Stelle zog die Unterlagen der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/56 und Urk. 10/57) und holte Arztberichte (Urk. 10/58, Urk. 10/70, Urk. 10/77 und Urk. 10/84-85) sowie IK-Auszüge (Urk. 10/59, Urk. 10/61-63, Urk. 10/89-92 und Urk. 10/102-103) ein. Zudem veranlasste sie eine medizinische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 10/93 und Urk. 10/94). Ferner nahm die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der inzwischen geschiedenen Versicherten (Urk. 10/86) in Beruf und Haushalt vor (Urk. 10/104). Nach Kenntnisnahme der Einwände und Eingang neuer Arztberichte (Urk. 10/112 und Urk. 10/114) im Vorbescheidverfahren (Urk. 10/107 ff.) sowie Rücksprache mit dem RAD (Urk. 10/116) verfügte die IV-Stelle am 12. September 2011, dass die Versicherte rückwirkend vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Juli 2009 Anspruch auf eine befristete ganze Rente sowie Kinderrenten habe (Urk. 2).

2. Gegen die Verfügung vom 12. September 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Oktober 2011 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie ab 1. August 2009 weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. November 2011, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9), welche Rechtsschrift der Beschwerdeführerin am 25. November 2011 (Urk. 11) zugestellt wurde. Gleichzeitig wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), die RAD-Gutachten, die von der Beschwerdegegnerin zur Bestimmung der Erwerbsfähigkeit herangezogen wurden, seien nicht schlüssig und nachvollziehbar. Die aus den medizinischen Vorakten gezogenen Schlüsse seien teilweise widersprüchlich. Auf die RAD-Gutachten hätte deshalb nicht abgestellt werden dürfen (S. 2 f.). Ferner habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht geprüft, ob eine berufliche Eingliederung angezeigt sei. Nicht zutreffend sei zudem das errechnete Valideneinkommen, entweder sei vom als Spielgruppenleiterin bis Juni 2004 effektiv erzielten Einkommen auszugehen oder angesichts des Hochschulabschlusses in Y.___ von einem wesentlich höheren hypothetischen Einkommen (S. 3). Die Beschwerdeführerin wäre ferner im Gesundheitsfall zu 100 % und nicht lediglich zu 70 % erwerbstätig. Gerechtfertigt wäre im Weiteren ein Leidensabzug von 10-15 % (S. 4).
         Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für einen fortlaufenden Rentenanspruch gegeben und eine Befristung wäre nach Meinung der Beschwerdeführerin von der vorgängigen Prüfung und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen abhängig (S. 4).
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die rückwirkend verfügte befristete ganze Rente vom 1. Mai 2008 bis 31. Juli 2009 damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2007 (Beginn der Wartefrist) bis Ende April 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Da sie ohne Gesundheitsschaden in einem 70 %-Pensum erwerbstätig und die restlichen 30 % im Haushalt tätig wäre, sei die gemischte Methode anwendbar. Die Beschwerdegegnerin errechnete für die Zeit vom 19. Mai 2007 bis Ende April 2009 einen Invaliditätsgrad von 74 %. Per 1. Mai 2009 sei gemäss den medizinischen Unterlagen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt betrage der Invaliditätsgrad nurmehr 24 %. Die Verbesserung sei mit Wirkung ab 1. August 2009 zu berücksichtigen. Seit 30. April 2010 sei gemäss den medizinischen Unterlagen von einer weiteren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen und der Beschwerdeführerin wieder eine Tätigkeit im Rahmen eines 70 %-Pensums zumutbar (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2 f.).

3.
3.1     Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte am 2. September 2008 ein medizinisches Gutachten (Urk. 10/77/6-13) zuhanden des vertrauensärztlichen Dienstes des Krankentaggeldversicherers A.___. Gestützt auf Berichte des Hausarztes, Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, und Angaben der Beschwerdeführerin erwähnte er einen Sturz am 19. Mai 2007 auf die linke Körperseite sowie eine Auffahrkollision am 20. Dezember 2007 (S. 1 ff.). Er stellte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom. Ferner müsse zunehmend auch die Diagnose einer andauernden somatoformen Schmerzstörung erwähnt werden. Die Beschwerdeführerin neige zur Generalisierung der Schmerzen und zu einer deutlichen Regression sowie zunehmenden Immobilität mit entsprechender Schmerzverstärkung (S. 6). Natürlich spielten auch soziale Faktoren eine beträchtliche Rolle, indem sich die Versicherte ausgerechnet in der Zeit von ihrem Ehepartner getrennt habe, in der sie nach den durchgemachten zwei Unfällen in eine deutliche Überforderung psychischer Art hineingekommen sei (S. 7). Dr. Z.___ stellte fest, dass das depressive Krankheitsbild der Beschwerdeführerin derzeit erheblich ausgeprägt sei und einer adäquaten Behandlung bedürfe. Er erachte nach Absprache mit Dr. B.___ eine stationäre psychiatrische-psychosomatische Behandlung als sinnvoll und verspreche sich davon eine wesentliche Besserung des derzeit feststellbaren depressiven Krankheitsbildes. Eine intensive psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung solle die bereits im Ablauf begriffene Chronifizierung des Krankheitsbildes verhindern respektive rückgängig machen. Bei einem weiteren Andauern des dannzumaligen Krankheitsbefundes sei damit zu rechnen, dass die Chronifizierung so erheblich werde, dass auf längere Sicht eine ungünstige Prognose bezüglich einer beruflichen Rehabilitation resultieren werde. Dementsprechend empfahl er dem Krankentaggeldversicherer, dass die Arbeitsunfähigkeit weiterhin anerkannt und die Versicherte angehalten werden solle, sich in eine geeignete stationäre psychiatrische Behandlung zu begeben. Dr. Z.___ fügte an, nach Ablauf dieser Behandlung werde neu zu diskutieren sein, inwiefern die Versicherte arbeitsfähig oder teilweise arbeitsfähig geworden sei (S. 7 f.).
3.2     Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, Hausarzt der Beschwerdeführerin seit 31. Oktober 2006, bescheinigte in seinem Arztbericht vom 1. Dezember 2009 (Urk. 10/84/1-6) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai 2007 bis auf weiteres. Er stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zum einen eine Schulterdistorsion links, eine Halswirbelsäule-Distorsion und ein cervikothorakales Schmerzsyndrom als Folgen eines Sturzes auf die linke Körperseite am 19. Mai 2007. Zum anderen diagnostizierte er ein agitiertes depressives Zustandsbild einer rezidivierenden depressiven Störung, bestehend seit 2007 (Ziff. 1.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein chronischer Eisenmangel und ein chronischer Singultus (Ziff. 1.2). Durch den Sturz habe sich die depressive Situation verstärkt, ursprünglich hätte die Beschwerdeführerin innerhalb einiger Monate nach dem Sturz wieder arbeiten sollen (Ziff. 3.3). Sie klage über Schmerzen im Nacken, ausstrahlend in Schultern und Kopf. Sie sei depressiv, ängstlich und leide unter Konzentrationseinschränkung (Ziff. 3.4). An ärztlich erhobene Befunde führte er „grübeln, dysphorisch, gereizt, deprimiert, ängstlich sowie einen paravertebralen Hartspann cervikal“ auf (Ziff. 3.5).
3.3     Dr. med. C.___, Assistenzarzt und med. pract. D.___, Oberarzt, vom E.___, hielten in ihrem Arztbericht vom 29. Dezember 2009 (Urk. 10/85) fest, die Beschwerdeführerin sei seit Behandlungsbeginn (11. März 2009) bis zum Berichtsdatum aus rein psychiatrischer Beurteilung zu 100 % arbeitsunfähig. Längerfristig sei aus rein psychiatrischer Sicht eine angepasste Tätigkeit, mindestens Teilzeit (50 %), voraussichtlich wieder zumutbar. Im Übrigen verwiesen die Ärzte auf die „somatischen Behandler“ (S. 2). Die Ärzte vom E.___ stellten die Diagnosen, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode seit zirka 1994 sowie Verdacht auf somatoforme Störung seit 2007 (Ziff. 1.1). Der Schwerpunkt der Behandlung liege auf supportiven und psychoedukativen Gesprächen mit Sitzungen in der Regel alle zwei bis vier Wochen, wobei die Beschwerdeführerin Mitte Juli bis Mitte Oktober 2008 der Therapie fern geblieben sei. Die Compliance bezüglich einer wünschenswerten auch medikamentösen antidepressiven Behandlung habe noch nicht erreicht werden können (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Sie klage über Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Die Konzentration sei im Gespräch unauffällig, die Beschwerdeführerin könne sich aber glaubhaft nicht mehr an eine frühere Behandlung bei ihnen erinnern. Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin geordnet, sie klage über Gedankenkreisen. Es gebe keine Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen sowie Ich-Störungen. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt etwas dysphorisch, gereizt mit mitunter parathym anmutendem Lachen. Der Antrieb sei normal. Sie habe Ängste vor körperlicher Lähmung nach der Halswirbelsäule-Distorsion. Lebensmüde Gedanken seien vorhanden, doch vermöge sich die Patientin glaubhaft von akuter Suizidalität zu distanzieren. Es gebe keine Hinweise auf Fremdgefährdung. Der Appetit sei gut. Der Schlaf sei teilweise gestört mit Einschlafstörung und Früherwachen (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin leide unter Schwindel, dem Gefühl von Blockade der Halswirbelsäule - das laut ihren Angaben plötzlich und situationsunabhängig    auftrete -, Einschränkungen in den Bewegungen insbesondere im Schulter-/Nackenbereich durch Angst vor einer Lähmung, depressiver Verstimmung, verminderter Belastbarkeit sowie reduzierter Anpassungsfähigkeit (Ziff. 1.7).
3.4     Im psychiatrischen RAD-Untersuchungsbericht vom 19. Mai 2010 (Urk. 10/93) führte Dr. med. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen auf (Ziff. 12):
- Dissoziative Störungen gemischt mit Dysphagie; zeitweise diffuse Sehstörungen, welche sich kaum objektivieren liessen; Schwindelgefühle; Status nach dissoziativer Lähmung gemäss Akten; dissoziative Amnesie
- Deutlich akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge
         Er führte weiter aus, er habe gegenwärtig nicht einmal eine leichte depressive Episode diagnostizieren können. Auch eine Panikstörung mit Agoraphobie könne nicht diagnostiziert werden.
         Dr. F.___ beschrieb Bewusstsein und Orientierung als unauffällig. Das Gespräch werde nicht durch Unaufmerksamkeit oder Zerstreutheit erschwert. Es gebe subjektive Gedächtnislücken beispielsweise für das wichtige Jahr 2007 oder kurz zurückliegende Ereignisse, die medizinische Behandlungen beträfen. Ferner stellte Dr. F.___ eine deutliche Affektlabilität mit schnellem Stimmungswechsel fest, der bei Anstoss von Erinnerungen aus dem Jahr 2007 erfolge. Es gebe deutliche Hinweise auf histrionische Persönlichkeitszüge mit verdecktem Abhängigkeitsbedürfnis, katastrophisierendem Denken und emotionaler Instabilität, hoher Extraversion sowie erhöhter Ängstlichkeit. Die Beschwerdeführerin habe das Gefühl, dass sich im Jahr 2007 „niemand von den Erwachsenen um sie gekümmert habe“. Denken und Sprache seien geordnet sowohl formal als auch inhaltlich (Ziff. 10).
         Dr. F.___ kam zum Schluss, aus medizinisch-theoretischer Sicht habe bei seiner psychiatrischen Untersuchung am 29. April 2010 keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestanden. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin uneingeschränkt arbeitsfähig. Diese angepasste Tätigkeit müsste kurzfristige dissoziative Schwindelanfälle tolerieren können. Ungünstig erscheine eine Arbeit mit Kindern, weil ein solches Arbeitsumfeld ungeeignet sei, beginnende histrionische Verhaltenszüge zu entdramatisieren. Es könnte dabei zum Aufschaukeln der Arbeitsatmosphäre mit Panikmacherei und katastrophisierendem Verhalten nach einem medizinisch harmlosen Schwindelanfall kommen. Ebenfalls zum Belastungsprofil anzuführen sei eine geringe soziale Konfliktfähigkeit. Als unspezifische Störungsfaktoren würden die beruflich niedrigen Selbstprognosen und ein berufliches Angst- und Vermeidungsverhalten gelten (Ziff. 13).
         Aus psychiatrischer Sicht sei die versicherungsmedizinische Beurteilung, ab wann die Versicherte sich für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % eingliedern lasse, schwierig zu beantworten. Gemäss Akten könne aber davon ausgegangen werden, dass ab Mai 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht anzunehmen sei. Seit dem Begutachtungszeitpunkt bestehe medizinisch-theoretisch für eine angepasste Tätigkeit, etwa im kaufmännischen Bereich, eine volle Arbeitsfähigkeit. Dr. F.___ führte weiter aus, es müsse aus psychiatrischer Sicht eine andere Diagnose gestellt werden, als dies Dr. Z.___ seinerzeit getan habe. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Sturzunfall im Mai 2007 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion entwickelt. Er teile aber die Einschätzung von Dr. Z.___ in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit. Die Anpassungsstörung sei derart ausgeprägt gewesen, dass sie zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis April 2009 geführt habe (Ziff. 14).
3.5     Der RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte in seinem Gutachten vom 15. Juni 2010 (Urk. 10/94) die Hauptdiagnosen:
-  Rezidivierendes cervikospondylogenes Syndrom nach Halswirbelsäule-Distorsion
-  Verdacht auf rezidivierend auftretenden cervikocephalen Schwindel (Ziff. 4).
         Die Beschwerdeführerin klage seit dem Sturz vom 19. Mai 2007 auf die linke Körperseite über rezidivierende Blockierungen der Halswirbelsäule mit konsekutiv auftretenden Kopfschmerzen. Zusätzlich berichte sie von rezidivierend auftretenden Schwindelattacken sowohl nachts als auch tagsüber. Sie nehme in starken Schmerzphasen Dafalgan. Andere therapeutische Massnahmen würden nicht durchgeführt, im Jahr 2008 sei sie letztmals in der Physiotherapie gewesen (Ziff. 3). Dr. G.__ stellte fest, dass aufgrund seiner Untersuchung die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden nur teilweise objektivierbar gewesen seien. Er habe einen rechtsseitigen paracervikalen Druckschmerz sowie Druckschmerz der Halswirbelkörper-Dornfortsätze feststellen können. Die aktive Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei in allen Ebenen eingeschränkt gewesen. In Bauchlage seien die Drehbewegungen der Halswirbelsäule nach rechts und links gegenüber der Untersuchung in stehender Position verbessert gewesen. Sensibilitätsstörungen beziehungsweise motorische Ausfälle an den oberen Extremitäten seien nicht nachweisbar. Indirekte Anzeichen von Nervenwurzelreizungen sowie Muskelatrophien habe er nicht festgestellt. Die grobe Kraft sei in beiden Händen erhalten (Ziff. 5).
         Dr. G.__ erachtete die Beschwerdeführerin aufgrund der untersuchungsmässig erhobenen Befunde sowie der gemäss Aktenlage vorliegenden somatischen Vergleichsbefunde (Arztzeugnis des Spitals P. vom 15. Januar 2008) in Bezug auf ihre somatischen Beschwerden seit Januar 2008 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kinderbetreuerin zu 80 % arbeitsfähig bei voller Stundenpräsenz. In einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht seit Januar 2008 zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, leichte bis mittlere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 10 Kilogramm und ohne Überkopfarbeiten auszuführen. Tätigkeiten, die wiederholt schnelle Rotationsbewegungen des Kopfes erforderten, seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (Ziff. 5).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin war nach dem Sturz vom 19. Mai 2007 über ein Jahr zu 100 % arbeitsunfähig; darin stimmen sämtliche ärztlichen Beurteilungen überein. Die behandelnden und begutachtenden Ärzte gehen ferner alle davon aus, dass der Sturz vor allem zur Verschlechterung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin geführt hat, während die feststellbaren organischen Verletzungen nicht auf eine längere Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.
4.2 Für die Frage, ob und ab wann wieder eine Verbesserung des Gesundheits- zustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist, kann auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F.___ abgestellt werden. Dessen Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Der Gutachter beantwortete die streitigen Belange umfassend und legte seine Schlussfolgerungen begründet dar (E. 1.5).
Es ist gut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin infolge des Sturzes vom 19. Mai 2007 und der danach aufgetretenen Beschwerden und Ängste zunächst zu 100 % arbeitsunfähig war, Unfallschock und Anpassungsstörung aber nach und nach abgeklungen sind. Die Beschwerdeführerin hat immer noch Angst vor einer Querschnittlähmung und klagt über Schwindel, Gedächtnisstörungen, Schluckauf sowie Nackenblockaden. Eigentlich invalidisierende Diagnosen und Befunde erhob Dr. F.___ aber im April 2010 keine mehr (E. 3.4).
Die zeitliche Fixierung, ab wann eine Verbesserung eingetreten ist, ist - so auch der Gutachter Dr. F.___ - nicht einfach vorzunehmen. Die von ihm gemachte Abstufung, wonach die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in angepasster Tätigkeit ab Mai 2009 zu 50 % und ab Begutachtungszeitpunkt wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, erscheint aber als überwiegend wahrscheinlich, stützt sie sich doch letztlich auf die von Dr. D.___ und Dr. C.___ vom E.___ im Mai 2009 erhobenen sowie eigene Befunde (Urk. 10/93 S. 2 oben).
4.3      Daran ändert die Tatsache nichts, dass Dr. D.___ und Dr. C.___ aus den von ihnen erhobenen Befunden andere Schlüsse zogen und in ihren Arztberichten festhielten, bei Beginn der Behandlung im März 2009 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und erst längerfristig - gemäss Bericht vom 21. April 2011 erst seit zirka Dezember 2010 (Urk. 10/114) - sei in angepasster Tätigkeit eine Teilzeittätigkeit (50 %) zumutbar (Urk. 10/76/3-4 S. 2 und Urk. 10/85 S. 2). Ebensowenig vermag der Arztbericht des Hausarztes vom 1. Dezember 2009 etwas daran zu ändern (E. 3.2). Zum einen fällt die Diskrepanz zwischen den nur diskreten psychopathologischen Befunden und der 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf. Zum anderen ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte (Urteil I 570/04 vom 21. Februar 2005 mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Ihr Fokus muss auf einer erfolgreichen Therapie liegen.
4.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2009 wieder zu 50 % in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig war und ab 19. Mai 2010 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen ist. Die medizinische Aktenlage ist in diesem Sinne klar; Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzungen der RAD-Ärzte bestehen keine (BGE 135 V 465 E. 4.4).

5.      
5.1      Die Beschwerdeführerin rügte des Weiteren die Anwendung der gemischten Methode. Es sei von einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen. Sie sei aufgrund des Sozialhilfebezugs und der damit verbundenen Schadenminderungspflicht gehalten, ihre Erwerbstätigkeit möglichst auszuweiten (Urk. 1 S. 3).
5.2      Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
5.3      Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 21. März 2011 (Urk. 10/104) an, sie würde aus finanziellen Gründen sicherlich Vollzeit arbeiten. Ab wann genau, konnte die Beschwerdeführerin nicht sagen, da sie immer krank gewesen sei. Ihre jüngere Tochter sei trotz ihres Alters (12 Jahre alt) sehr selbständig und sie wolle für sich eine Tagesstruktur haben, zumal sich ihre Töchter von ihr lösen würden (Ziff. 2.5). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin würde - entgegen ihrer eigenen Aussagen - im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich nur 70 % arbeiten (entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung im April 2006, Urk. 10/22), erscheint als überwiegend wahrscheinlich. Gemäss den IK-Auszügen (Urk. 10/102) war die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie zu 100 % arbeitstätig, zuletzt hat sie kleine Pensen als selbständige Spielgruppenleiterin absolviert. Sie erhält für sich und ihre Töchter monatlich Alimente im Gesamtbetrag von Fr. 2‘500.-- plus Fr. 450.-- Kinderzulagen, bei Wegfall der Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern erhält die Beschwerdeführerin gemäss Scheidungsurteil weiterhin Fr. 1‘900.-- nachehelichen Unterhalt bis 31. Dezember 2019 (Urk. 10/86 S. 3 f.). Weder finanzielle Zwänge noch der Wunsch nach einer Tagesstruktur bedingen eine vollumfängliche Erwerbstätigkeit.
5.4      Die Abklärungen der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ergaben im Haushalt eine Einschränkung von 12,75 % (Urk. 10/104 Ziff. 6.8). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beeinträchtigung fehlerhaft ermittelt wurde, weshalb auf dieses unbestrittene Abklärungsergebnis abgestellt werden kann.

6.
6.1     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
6.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.
6.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
6.4     Die Beschwerdegegnerin ermittelte sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; Urk. 10/105 und Urk. 10/106 S. 7).
         Dies ist nicht zu beanstanden. Konkrete Angaben, welches Einkommen die Beschwerdeführerin bei erhaltener Gesundheit voraussichtlich erzielt hätte, sind nicht verfügbar. Ihren Universitätsabschluss in Archäologie an der Universität O.__ (Urk. 10/1/2) konnte sie in der Schweiz nie verwerten. Sie hat nach ihrem Umzug in die Schweiz zuerst in einem Y.__-Reisebüro beziehungsweise bei einer Y.__- Fluggesellschaft gearbeitet und war anschliessend als Kinderbetreuerin und Spielgruppenleiterin tätig (Urk. 10/32/5-12). Das zuletzt als selbständige Spielgruppenleiterin im Gemeinschaftszentrum N.__ erzielte Einkommen beruht auf einem sehr geringen Pensum und kann nicht unbesehen auf ein 70 %-Pensum hochgerechnet werden (Urk. 10/32). Es rechtfertigt sich deshalb, sowohl für die Berechnung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die im Durchschnitt in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Privatsektor erzielten Löhne gemäss LSE abzustellen.
         Die konkrete Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen erübrigt sich unter dieser Prämisse. Der direkte Vergleich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit mit der hypothetischen prozentualen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall führt zum selben Ergebnis. Die Beschwerdeführerin war ab 1. Mai 2009 in angepasster Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig. Im Gesundheitsfall wäre sie zu 70 % erwerbstätig. Es resultiert eine Einschränkung von 28.6 % (20 : 70 x 100). Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 70 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 20 %.
6.5     Die Beschwerdeführerin ist in Bezug auf das in Frage kommende Tätigkeitsfeld gemäss den RAD-Gutachtern insoweit eingeschränkt, als kurzfristige dissoziative Schwindelanfälle und geringe soziale Konfliktfähigkeit toleriert werden müssten; ungeeignet ist sodann ein Arbeitsumfeld mit Kindern. Im Übrigen sind der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 10 Kilogramm, ohne Überkopfarbeiten und ohne wiederholt schnelle Rotationsbewegungen des Kopfes zumutbar (E. 3.4 und 3.5). Ob dieses einschränkende Belastungsprofil einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10-15 % rechtfertigt, kann offen gelassen werden. Denn ein solcher Abzug würde nichts an der Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente ändern.
6.6     Betreffend Haushaltsbereich ist von einer Einschränkung von 12.75 % auszugehen (E. 5.4). Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereichs mit 30 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 3.8 %.
6.7     Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resultiert ab 1. Mai 2009 ein Invaliditätsgrad von 23.8 %. Demzufolge besteht ab 1. August 2009 kein Anspruch mehr auf eine Rente (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
6.8     Seit Mai 2010 ist nochmals von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen (Arbeitsfähigkeit 100 %), weshalb ab diesem Zeitpunkt ein noch tieferer Invaliditätsgrad resultiert.

7.       Nicht zutreffend ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Befristung der Rente von der vorgängigen Prüfung und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnamen abhängig ist (vgl. Urk. 1 S. 4). Über die Frage der beruflichen Eingliederung wurde in der angefochtenen Verfügung denn auch nicht entschieden. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie ein Gesuch um Unterstützung durch Eingliederungsfachleute stellen könne (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3 obere Mitte).

8.       Zusammenfassend ergibt sich, dass die befristete Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2011 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

9.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
           Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht aufmerksam gemacht.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).