Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01124
IV.2011.01124

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Ernst


Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     X.___, geboren 1986, stellte am 10. März 2011 unter Hinweis auf seine Ausbildung als Koch, seine aktuelle Tätigkeit als Hilfsarbeiter und eine seit 2007 bestehende Lebensmittelallergie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Antrag auf Massnahmen der berufliche Eingliederung (Urk. 6/3). In der Folge fand am 21. April 2011 ein Ressourcengespräch mit dem Versicherten statt (Urk. 6/7). Weiter wurden Auskünfte bei Arbeitgebern eingeholt (Urk. 6/9-10 und Urk. 6/14) sowie Berichte von behandelnden Ärzten und Spitälern angefordert (Urk. 6/11-13). Schliesslich ordnete die IV-Stelle eine dermatologische Begutachtung des Versicherten an (Urk. 6/16).
1.2     Nachdem der Versicherte die eingeschrieben versandte Einladung der Begutachtungsstelle zum Untersuchungstermin vom 25. Juli 2011 (Urk. 6/17) nicht abgeholt hatte (vgl. Urk. 6/19), wurde er von der IV-Stelle am 14. Juli 2011 unter Hinweis auf Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die Folgen der Säumnis (Entscheid aufgrund der Akten) zur Mitwirkung gemahnt (Urk. 6/21). Dabei wurde ihm eine Frist bis zum 21. Juli 2011 angesetzt, um schriftlich seine Bereitschaft zu erklären, sich begutachten zu lassen. Diese Fristansetzung erfolgte mit dem Hinweis, dass bei einem Entscheid aufgrund der Akten das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsste. Sämtliche Korrespondenz erfolgte an die vom Versicherten bei der Anmeldung angegebene Wohnadresse.
         Da der Versicherte die Bereitschaftserklärung nicht fristgemäss zurückgeschickt hatte und zum Untersuchungstermin vom 25. Juli 2011 nicht erschienen war (Urk. 6/23/4), stellte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Juli 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/25).
         Am 7. September 2011 stellte die Sozialberatung der Gemeinde Y.___ der IV-Stelle unter Angabe einer neuen Postadresse des Versicherten (Urk. 6/31) eine vom Versicherten am 8. August 2011 unterschriebene Vollmacht zur Einholung von Auskünften (Urk. 6/32) zu. Gestützt darauf ersuchte die Sozialberatung am 14. September 2011 um Zustellung einer Kopie des Vorbescheids (Urk. 6/33). Diese wurde am 15. September 2011 versandt (Urk. 6/34).
         Am 20. September 2011 erging die angefochtene Verfügung (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte am 13. Oktober 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Abklärungen zur Prüfung des Leistungsbegehrens wieder aufzunehmen (Urk. 1).
         Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 17. November 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 5).
         Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme an die in der Beschwerdeschrift genannte Adresse zugestellt (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Die gesetzlichen Vorschriften über die Mitwirkungspflicht der Versicherten bei der Abklärung von Leistungsansprüchen hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.
2.1     Wie in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wird, ist aufgrund der Aktenlage (noch) kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen und das Leistungsbegehren daher abzuweisen (Urk. 2 S. 2). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
2.2     Zur Begründung seines Rechtsbegehrens bringt der Beschwerdeführer vor, er habe auf die Aufforderung zur Mitwirkung an der Feststellung des entscheiderheblichen Sachverhalts nicht reagieren können, weil er in den Monaten Juni und Juli 2011 nicht mehr an der bei der Anmeldung zum Leistungsbezug genannten Adresse gewohnt habe und die Post nicht an ihn weitergeleitet worden sei (Urk. 1).
2.3     Diese Vorbringen sind unbehelflich. Sobald der Beschwerdeführer an der Adresse, welche er der Beschwerdegegnerin als Zustelladresse genannt hatte, nicht mehr erreicht werden konnte, hätte er der Beschwerdegegnerin sofort eine neue Zustelladresse bekannt geben oder sich durch seinen Beistand (oder eine andere Drittperson) vertreten lassen müssen.
         Die Beschwerdegegnerin musste aufgrund der vom Beschwerdeführer erhaltenen Informationen davon ausgehen, dass dieser weiterhin seine Rechte selber wahrnahm und an der von ihm selbst zuletzt bekannt gegeben Adresse erreichbar war. Dass sie ihm die Mahnung zur Mitwirkung am Abklärungsverfahren mit der Androhung der gesetzlichen Säumnisfolge an diese Adresse zustellte und - nach Eintritt der Säumnis - androhungsgemäss verfügte, ist daher nicht zu beanstanden.
         Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.

3.
3.1     Dass die Beschwerde abzuweisen ist, bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer seine Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere den mit der Anmeldung vom 10. März 2011 geltend gemachten Anspruch auf Massnahmen der berufliche Eingliederung, dauerhaft verwirkt hätte und deshalb die mit der Beschwerde verlangte Wiederaufnahme der Abklärungen nicht mehr möglich bzw. nötig wäre.
         Wenn nach durchgeführtem Mahnverfahren gestützt auf Art. 43 ATSG eine leistungsverweigernde Verfügung aufgrund der Akten ergeht, kann sich die betroffene Person jederzeit neu zum Leistungsbezug anmelden und mit der Erklärung ihrer Bereitschaft, nunmehr ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, die Wiederaufnahme der Abklärungen bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 5.6).
3.2     Auf diese Möglichkeit, die mit der Beschwerde verlangte Wiederaufnahme der Abklärungen ohne Einleitung eines - mit Kostenfolge verbundenen - Prozesses zu bewirken, hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG mit dem Erlass der Verfügung vom 20. September 2011 (bzw. zweckmässigerweise bereits mit dem Vorbescheid vom 26. Juli 2011) hinweisen müssen. Mit der Unterlassung dieser Aufklärung hat sie den rechtsunkundigen Beschwerdeführer dazu verleitet, zur Durchsetzung eines legitimen Anliegens - der Rechtsmittelbelehrung folgend - einen aussichtslosen Prozesses anzuheben.
         Es rechtfertigt sich daher, die gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auf Fr. 300.-- festzusetzenden Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.3     Der Beschwerdeführer, welcher mit der Beschwerde ankündigte, er werde per 1. Dezember 2011 in Z.___ Wohnsitz nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 55 IVG die Neuanmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Wohnkantons zu erfolgen hat.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).