IV.2011.01125
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 28. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, arbeitete ab Februar 2005 als Hilfsarbeiter bei der Y.___. Am 17. Juni 2008 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine nicht dislozierte Claviculafraktur links zu. Am 8. August 2008 nahm er seine Arbeit wieder auf. Mit Schreiben vom 21. April 2009 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2009; am 20. Juli 2009 meldete die Arbeitgeberin der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) einen Rückfall mit einer erneuten Arbeitsunfähigkeit ab 4. Juni 2009 (vgl. Sachverhalt im Urteil UV.2010.00257 vom 27. Februar 2012 sowie Urk. 11/9/1-11).
Bereits am 25. Juni 2009 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die medizinischen (Urk. 11/11, 11/20, 11/34) sowie die beruflichen (Urk. 11/9-10) Verhältnisse ab und holte die Akten der Suva (Urk. 11/14, 11/17, 11/23, 11/32) ein. Am 23. November 2009 teilte sie dem Versicherten mit, dass eine psychiatrische Begutachtung notwendig sei, welche durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt werde (Urk. 11/22).
Mit Einspracheentscheid vom 3. August 2010 stellte die Suva ihre Leistungen per Mitte April 2010 mit der Begründung, dass die vom Versicherten geklagten Beschwerden auf kein objektivierbares organisches unfallbedingtes Substrat zurückzuführen seien, ein. Allfällige psychische Beschwerden stünden in keinem adäquaten Zusammenhang mit dem Unfall (Urk. 11/32; bestätigt im rechtskräftigen Urteil UV.2010.00257 vom 27. Februar 2012).
Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. November 2010 (Urk.1 1/38) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2010 die vorgesehene Verneinung eines Rentenanspruchs mit (Urk. 11/42). Der Versicherte liess am 13. Dezember 2010 mitteilen, dass er seit dem 22. November 2010 in der A.___, einer Einrichtung der B.___, hospitalisiert und zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei (Urk. 11/45). Mit seinem schriftlichen Einwand vom 28. Januar 2011 liess er die Zusprechung einer Rente beantragen und den Austrittsbericht der A.___ vom 20. Dezember 2010 einreichen (Urk. 11/51 und 11/49); mit ergänzender Begründung vom 14. März 2011 liess er sodann unter Einreichung eines Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Februar 2011 (Urk. 11/53), die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 11/54). Nach Eingang einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 28. April 2011 zu den nachgereichten psychiatrischen Berichten (Urk. 11/56) sowie zweier Berichte des D.___ vom 13. Mai und 16. Juni 2011 (Urk. 11/63/1-6) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. September 2011 das Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 13. Oktober 2011 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung. Formell liess er um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Gegengutachtens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 18. November 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Antrags auf Verfahrenssistierung (Urk. 10). Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 wurde das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme von Dr. med. lic. phil. S.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. September 2012 zur Qualität des Gutachtens von Dr. Z.___ einreichen (Urk. 15, 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 18).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ auf den Standpunkt, dass seit Juni 2009 eine Einschränkung von 25 % sowohl in der angestammten wie auch in einer anderen angepassten Tätigkeit vorliege, was einen Rentenanspruch ausschliesse. Auch bestehe kein Anlass, von einer dauerhaften Verschlechterung seit dem Begutachtungszeitpunkt Ende März 2010 auszugehen (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass die Beurteilung von Dr. Z.___ in erheblichem Widerspruch zu derjenigen des behandelnden Psychiaters Dr. C.___, den Beurteilungen der Einrichtungen der B.___ und derjenigen des Kreisarztes der Suva stehe. Zudem leide das Gutachten Z.___ an erheblichen beweisrechtlichen Mängeln. Selbst wenn der Beurteilung von Dr. Z.___ zu folgen wäre, dürfte eine Arbeitsfähigkeit in dem von Dr. Z.___ attestierten Ausmass frühestens ab dem Begutachtungszeitpunkt, das heisst ab dem 31. März 2010 angenommen werden, habe doch die Suva ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus primär psychischen Gründen bis im April 2010 ein volles Taggeld bezahlt (Urk. 1)
2.3 Mit Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit sind sich die Parteien darin einig, dass aufgrund der somatischen Beschwerden im Nachgang zum Arbeitsunfall vom 17. Juni 2008 kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Dies korrespondiert mit der Aktenlage und der diesbezüglichen Schlussfolgerung unter Erwägung 3.2 im Urteil UV.2010.00257 vom 27. Februar 2012, wonach die erlittene Claviculafraktur links wie auch die als mögliche Unfallfolge diagnostizierte Thoraxkontusion und die Weichteilquetschung in den Folgewochen und -monaten komplikationslos geheilt sind.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer an einem anspruchsbegründenden psychischen Gesundheitsschaden leidet. Der massgebliche Beurteilungszeitraum erstreckt sich dabei entsprechend der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung von Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG von Dezember 2008 bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 167 E. 1).
3.
3.1 Den medizinischen Akten ist dazu Folgendes zu entnehmen:
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: „Unfall am 17.06.2008
Multiple Kontusionen gesamter Körper
Nicht dislozierte laterale Claviculafraktur links
Lumbales spondylogenes Syndrom“.
Aktuell leide der Beschwerdeführer an Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates. Dr. F.___ schrieb den Beschwerdeführer vom 2. Februar bis 19. Juli 2009 immer wieder tage- bis wochenweise arbeitsunfähig. Welche Arbeiten zukünftig noch zumutbar seien, könne er zurzeit nicht beurteilen (Urk. 11/11/1-6). In seinen ärztlichen Zwischenberichten zuhanden der Suva vom 7. Oktober 2008, 12. November 2008, 9. Januar 2009 und vom 6. April 2009 bescheinigte er keine aktuellen Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 11/14/9-11/14).
Im Zwischenbericht vom 8. September 2009 wies er auf in den letzten Monaten vermehrt diffuse, nicht klar fassbare Schmerzen bei komplexer Vorgeschichte hin (Urk. 11/17/22).
Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Kreisarzt der Suva, untersuchte den Beschwerdeführer am 17. September 2009. Er erkannte ein vielgestaltiges Schmerzsyndrom bei Verdacht auf eine Somatisierungstendenz im Rahmen einer depressiven Entwicklung nach noch nicht vollständig abgeklärtem Trauma. Aus somatischer Sicht erachtete er den Beschwerdeführer als vollumfänglich und ohne Einschränkungen arbeitsfähig. Es stehe das Bild eines erheblich depressiven Menschen im Vordergrund. Bei der aktuellen Untersuchung habe er deutliche Hinweise auf eine Symptomausweitung gefunden. Zur Abklärung einer allfälligen posttraumatischen Belastungsstörung müsse das Unfallereignis genauer abgeklärt werden. Aufgrund der psychischen Beeinträchtigung erachtete er den Beschwerdeführer aktuell als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/17/17-20).
3.2 Seit dem 12. Oktober 2009 steht der Beschwerdeführer bei Dr. C.___ in psychiatrischer Behandlung. Dr. C.___ stellte in seinem ersten Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2010 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.11), seit mindestens 4. Juni 2009. Differentialdiagnostisch führte er eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 an. Seit mindestens Juni 2009 liege ausserdem ein Alkoholabusus (ICD-10 F10.1) vor. Seit 4. Juni 2009 bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/20)
Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung, der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, erstellte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 14. September 2010 gestützt auf seine Untersuchung vom 3. September 2010 und die medizinischen Akten ein Fachgutachten. Seine Diagnose lautete auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie auf Analphabetismus bei drohender Ausweisung (ICD-10 Z55, Z65). Er sprach sich gegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aus. Im Hinblick auf die Beurteilbarkeit der Überwindbarkeit der Schmerzstörung nahm Dr. H.___ zu den rechtsprechungsgemäss geforderten Kriterien Stellung und erklärte dazu unter anderem, dass die depressive Reaktion rückbildungsfähig sei und nicht als definitiver psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert angesehen werden könne. Er wies auf die ungünstigen krankheitsfremden Faktoren wie regressives Verhalten, demonstrative Anteile, Analphabetismus, mässige kulturelle Integration und die Verantwortung für die kinderreiche Familie hin. Wegen des psychosomatischen Befundes, der sich seit Herbst 2008 entwickelt habe, bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, wobei hinsichtlich einer zumutbaren Tätigkeit keine Einschränkungen bestünden (Urk. 11/34/1-9).
Dr. Z.___ sodann erstellte sein Gutachten vom 26. November 2010 gestützt auf eine bereits am 31. März 2010 erfolgte Untersuchung. Die Begutachtung erfolgte in Anwesenheit einer Übersetzerin und der Ehefrau des Beschwerdeführers (Urk. 11/38/7). Auch Dr. Z.___ kam zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer ab Juni 2008 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 entwickelt habe. Daneben stellte er folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/38/27):
„Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch, ICD-10 F10.25, der Beginn ist unbekannt, er liegt fremdananmnestisch jedoch vor 2005
Störungen durch Sedativa, low-dose-Abhängigkeit von Benzodiazepinen, ständiger Substanzgebrauch, ICD-10 F13.25, Entwicklung ab Sommer 2008
Akzentuierte Persönlichkeit mit passiv-aggressiven sowie ängstlich-hypochondrischen Zügen, ICD-10 Z73.1, Entwicklung ab der späten Adoleszenz mit Zuspitzung ab Juni 2008“.
Als Störung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er neben einer Tabakabhängigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert gemäss ICD-10 F33.4.
Unter Zuhilfenahme des V-achsigen Schemas des Diagnostischen und Statistischen Manuals psychischer Störungen (DSM IV) legte Dr. Z.___ unter Achse IV dar, dass beim Beschwerdeführer erhebliche psychosoziale und umgebungsbedingte Probleme vorlägen, welche die Persistenz der Symptomatik seit Juni 2008 beeinflussen würden (vgl. dazu Urk. 11/38/28). Die von Dr. C.___ gestellte Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht bestätigt werden, fehlten hierfür doch fast alle Kriterien (Urk. 11/38/26 unten).
Die Arbeitsfähigkeit beurteilte Dr. Z.___ als um höchstens 25 % eingeschränkt, wobei hierfür hauptsächlich die akzentuierten Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers verantwortlich seien und die Folge eines habituell gewordenen Verhaltens sei, welches durch Rigidität, Inflexibilität und Vermeidung gekennzeichnet sei. Der Gesundheitsschaden bestehe im Prinzip schon länger, doch sei er mit der Kündigung per 30. Juni 2009 offensichtlich geworden. Eine angepasste Tätigkeit in kleineren Gruppen oder alleine, ohne zu grosse mentale und qualitative Ansprüche und Verantwortung für Personen sei voll zumutbar (Urk. 11/38/31 f. und S. 37 f.). Auch wenn ein invalidisierendes Leiden nicht vorliege, so bestehe doch ein behandlungsbedürftiger Befund, müssten doch die hauptsächlichen Störungen in Form der negativen psychosozialen Einflüsse, das (primäre) Suchtverhalten und die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers therapeutisch angegangen werden (Urk. 11/38/39).
3.3 Im Austrittsbericht der A.___ zum Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 22. November bis 20. Dezember 2010 lauten Beurteilung und Schlussdiagnose dahingehend, dass sich beim Beschwerdeführer Symptome fänden, die für das Vorliegen einer schweren depressiven Episode sprächen. Neben einer gedrückten Stimmungslage beständen vor allem eine schwere Antriebsminderung sowie eine teilweise aufgehobene Tagesstruktur sowie eine Konzentrationsminderung und Schlafstörungen. Eine zusätzliche Verschlechterung erscheine aufgrund des geringen Bildungsniveaus und der eingeschränkten Deutschkenntnisse wahrscheinlich. Stimmenhören sowie Selbstgespräche und die wiederholt auftretende dissoziative Zustände seien am ehesten als psychotische Symptome zu interpretieren, wobei letzteres möglicherweise durch einen schädlichen Alkoholkonsum gefördert worden sei. Die Hauptdiagnose lautete auf eine schwergradig depressive Episode, initial mit psychotischen Symptomen, unklare dissoziative Zustände, am ehesten im Rahmen der Diagnose 1.
Der Beschwerdeführer sei freiwillig auf Zuweisung der Notfallstation des I.___ eingetreten, nachdem ihn seine Ehefrau am Vortag wegen eines „psychischen Ausnahmezustandes“ dorthin gebracht habe. Er habe gemäss deren Schilderung einen Gedächtnisverlust erlitten, nachdem er im Ausgang gewesen sei und vermehrt Alkohol getrunken habe. Unter Medikation mit Quetiapin habe sich eine gute Besserung gezeigt und der Beschwerdeführer sei in deutlich gebessertem Zustandsbild ausgetreten (Urk. 11/49).
Am 26. Februar 2011 nahm Dr. C.___ auf Bitte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers neuerlich Stellung. Dabei erklärte er insbesondere, dass die depressive Störung des Beschwerdeführers seit Behandlungsbeginn diagnostische Priorität besessen habe und die geschilderte Symptomatik sich durch die Entwicklung einer depressiven Störung und differentialdiagnostisch mit einer posttraumatischen Belastungsstörung zweifelsfrei beschreiben lasse. Dr. Z.___ habe deutliche depressive Items in seinem Gutachten zwar aufgeführt, aber nicht gewürdigt. Eine depressive Störung mittleren Grades, wie sie beim Beschwerdeführer vorgelegen habe, führe zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Diese Störung habe in der Vergangenheit einen protrahierten Verlauf gezeigt. Seit der psychiatrischen Hospitalisation und der ambulanten Therapiefortsetzung im Psychiatriezentrum D.___ sei eine ansatzweise Aufhellung erkennbar. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit im angestammten Bereich sei aus psychiatrisch-medizinischer Sicht heute nicht realistisch (Urk. 11/53).
Hierauf bezog Dr. Z.___ am 28. April 2011 ausführlich Stellung und erklärte in Auseinandersetzung mit der Beurteilung der A.___ und von Dr. C.___ die Methodologie und Schlussfolgerungen seines Gutachtens, ohne wesentlich von seiner Beurteilung abzuweichen. Einzig im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erstreckte er die 25%ige Arbeitsunfähigkeit auch auf angepasste Tätigkeiten (Urk. 11/56).
Nach dem Austritt aus der A.___ begab sich der Beschwerdeführer vom 10. Januar bis 5. Mai 2011 in die tagesklinische Behandlung des D.___, ebenfalls ein Institut der B.___. Im Austrittsbericht vom 13. Mai 2011 lauteten die Diagnosen wie folgt (Urk. 11/63/3):
- Status nach schwergradig depressiver Symptomatik mit psychotischen Symptomen, gegenwärtig mehrheitlich remittiert, Probleme mit Bezug auf bestimmte psychosoziale Umstände (ICD-10 Z64)
- Probleme mit Bezug auf die Ausbildung und das Lese-Schreib-Vermögen (ICD-10 Z55)
- generalisiertes Schmerzsyndrom nach Arbeitsunfall 2008 durch Verschütten mit Steinen
- anamnestisch schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1).
Verlauf und Therapie wurden dahingehend geschildert, dass die Schmerzen während des ganzen Aufenthalts kaum ein Thema gewesen seien und es deswegen lediglich ab und zu Absenzen gekommen sei.
Der Beschwerdeführer habe sich in der Tagesklinik weiter stabilisiert, sei aber wenig gefestigt. Konzentration und Antrieb hätten sich verbessert. Bei insgesamt niedrigem Funktionsniveau führten Probleme von aussen schnell zu einer raschen Verschlechterung und Destabilisierung; er sei dann emotional herabgestimmt, innerlich aufgeregt und nervös und leide allgemein an Schlafproblemen. Unter emotionaler Belastung träten latente bis subakute Suizidgedanken auf. Deutlich geworden sei die starke Kränkung, welche er durch seine unfallbedingten Einschränkungen und durch die Ablehnung derselben durch die Sozialwerke erlebe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer einen befriedigenden Verlauf mit Stabilisierung gezeigt. Aufgrund leichter Hinweise auf ein mögliches Frontalhirnsyndrom sei er neuropsychologisch abgeklärt worden. Die Testung vom 26. April 2011 habe Hinweise auf Dysfunktionen subkortikaler und präfrontaler Areale (Konzentrationsschwierigkeiten, ausgeprägte Verlangsamung und Einschränkung vor allem der Exekutivfunktionen) gezeigt. Die Untersuchung und Interpretation der Ergebnisse seien jedoch aufgrund der eingeschränkten Deutschkenntnisse und der geringen Schulbildung des Beschwerdeführers stark erschwert gewesen. Die Beurteilung lautete auf eine depressive Entwicklung nach erlittenem Arbeitsunfall und Arbeitsplatzverlust bei geringer Schulbildung und zusätzlich sporadisch starkem Alkoholkonsum. Die mit dem Unfall und der Erkrankung erlittenen Kränkungen hätten zu einer Verschärfung der Symptomatik und zu Konflikten mit der Ehefrau geführt. Die zuständigen Fachpersonen des D.___ erachteten den Beschwerdeführer auch nach Austritt aus der Tagesklinik nicht als arbeitsfähig, weshalb er im Arbeitszentrum Oetwil am See angemeldet wurde (vgl. Urk. 11/63).
3.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer sodann eine Stellungnahme von Dr. S.___ zur Qualität des Gutachtens von Dr. Z.___ einreichen. Dr. S.___ kam darin zum Schluss, dass dieses in diversen Bereichen fehler- und lückenhaft sowie widersprüchlich, die diagnostische Beurteilung nicht kriteriengeleitet sei (Urk. 16).
4.
4.1 Im Rahmen der Würdigung obiger ärztlicher Berichte ist vorab daran zu erinnern, dass es Sache der Rechtsanwendung und im Streitfall des Gerichts ist, die Qualität medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht benötigt dazu keine von einer Partei veranlasste Expertise, die sich darauf beschränkt, zu untersuchen, ob eine medizinische Stellungnahme „den erforderlichen Kriterien entspricht“ und sich über Detailkritikpunkte auslässt, ohne eine eigene medizinische Beurteilung abzugeben.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder eine Bindungswirkung für die Invalidenversicherung aufgrund der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung besteht, noch eine solche im umgekehrten Sinn zu bejahen ist (BGE 133 V 549 E. 6.2 S. 554). Dementsprechend vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Suva nach der Rückfallmeldung vom 20. Juli 2009 bis 15. April 2010 neuerlich Leistungen erbrachte, nichts für sich abzuleiten. Dies gilt umso mehr, als die Leistungseinstellung der Suva nicht in der Annahme eines bis zu diesem Zeitpunkt verbesserten Gesundheitszustandes erfolgte, sondern sie ihre Leistungspflicht grundsätzlich verneinte, ohne aber eine Rückforderung geltend zu machen (vgl. Urteil UV.2010.00257).
4.2 Der Vergleich der in den Akten liegenden ärztlichen Beurteilungen zeigt, dass sich diese im Wesentlichen sowohl hinsichtlich der Qualifikation der depressiven Beschwerden als auch hinsichtlich der Diagnose und Bedeutung einer somatoformen Schmerzstörung unterscheiden. Dabei sticht ins Auge, dass sich die Beurteilungen der von den Sozialversicherungen beigezogenen Gutachter Dr. H.___ vom 14. September 2010 (Urk. 11/34) und Dr. Z.___ vom 26. November 2010 (Urk. 11/38) im Wesentlichen decken, wobei sie von der jeweiligen Beurteilung des andern aufgrund zeitlicher Überschneidung keine Kenntnis hatten.
Beide kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide, die depressive Erkrankung entweder lediglich in Form einer längeren depressiven Reaktion im Sinne von ICD-10 F43.21 oder remittiert vorliege und erhebliche krankheitsfremde Faktoren mitspielten. Dem stehen die Beurteilungen der behandelnden psychiatrischen und psychologischen Fachpersonen gegenüber, welche eine erhebliche (rezidivierende) mittel- bis schwergradige depressive Erkrankung diagnostizierten und die somatoforme Schmerzstörung als nicht gegeben oder nebensächlich beurteilten (vgl. insbesondere Urk. 11/20, 11/49, 11/53, 11/63).
Dies gilt es näher zu beleuchten:
4.3 Sowohl das der streitigen Leistungsabweisung zugrunde liegende Gutachten von Dr. Z.___ als auch dasjenige von Dr. H.___ wurden in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten sowie unter Berücksichtigung der subjektiv geklagten Beschwerden abgegeben (Urk. 11/34 S. 2 ff., 11/38/13 ff.). Die Begutachtung von Dr. Z.___ erfolgte zudem - anders als sämtliche übrigen ärztlichen Untersuchungen - in Anwesenheit einer Übersetzerin (vgl. Urk. 11/38/7), was angesichts der wiederholt erwähnten sprachlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/17/17, 11/49/1) durchaus bedeutsam ist.
Entgegen der Kritik von Dr. S.___ (vgl. Urk. 16 S. 1) erweist sich insbesondere die von Dr. Z.___ in Ziffer 3.1 (Vorbefunde) angeführte Auflistung des von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Aktendossiers als ausführlich und übersichtlich (Urk. 11/38/13 ff.). Angesichts der eingehenden Anamnese im Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 11/38/10 f.) muss zudem die diesbezügliche Kritik von Dr. S.___ (zum Beispiel betreffend die nicht gestellten Fragen nach dem Fahrausweis oder dem Zeitpunkt der Hirtentätigkeit des Beschwerdeführers, vgl. Urk. 16 S. 2) als spitzfindig und belanglos bezeichnet werden. Dasselbe trifft auf ihre Ausführungen zur angegebenen Gesprächsdauer von 3 Stunden zu (vgl. Urk. 16 S 1), zumal es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf ankommt, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen).
Dass sich Dr. Z.___ weder mit Dr. C.___ noch dem Kreisarzt der Suva in Verbindung setzte, steht im Übrigen der Beweiskraft seiner Beurteilung ebenfalls nicht entgegen, liegt doch das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte in seinem Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 9C-270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5).
4.4 Was die Befunderhebung unter Ziffer 3.3 durch Dr. Z.___ und seine im Wesentlichen unter Ziffer 3.5 (Zur Herleitung der psychiatrischen Diagnose) dargelegte medizinische Beurteilung anbelangt, ist dem Beschwerdeführer respektive Dr. S.___ darin zuzustimmen, dass die Systematik den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie (SGPP), Bern, Februar 2012, S. 13 (unter http://www.psychiatrie.ch) nicht vollständig Rechnung trägt. Dies vermag aber die Beweiskraft des Gutachtens letztlich nicht in Frage zu stellen, erweist es sich doch inhaltlich vollständig und - unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage - im Ergebnis schlüssig.
Nachvollziehbar begründet erweist sich dabei - wiederum entgegen der Meinung von Dr. S.___ - die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Dr. Z.___ legte in nachvollziehbarer Weise und unter Einbezug der diagnostischen Kriterien gemäss der klinisch-diagnostischen Leitlinien der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kapitel V (F), 7. Auflage, S. 207 f.) deren Entwicklung und den Zusammenhang mit den psychosozialen Faktoren, dem Alkoholkonsum und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers dar (vgl. Urk. 11/38/24 ff., 11/38/37).
Seine diesbezügliche Beurteilung deckt sich nicht nur mit derjenigen von Dr. H.___ (Urk. 11/34), sondern korrespondiert auch weitgehend mit der übrigen medizinischen Aktenlage. So wies bereits Dr. F.___ in seinem Zwischenbericht vom 8. September 2009 auf in den letzten Monaten vermehrt aufgetretene diffuse, nicht klar fassbare Schmerzen bei komplexer Vorgeschichte hin (Urk. 11/17/22); Dr. G.___ notierte in seinem Bericht vom 17. September 2009 anamnestisch geklagte Schmerzen im ganzen Körper und erkannte ein vielgestaltiges Schmerzsyndrom bei Verdacht auf eine Somatisierungstendenz (Urk. 11/17/17-20) und in den Berichten der B.___ vom 20. Dezember 2010 (Urk. 11/49) und vom 13. Mai 2011 (Urk. 11/63) findet sich die Diagnose eines nicht näher spezifizierten generalisierten Schmerzsyndroms.
Einzig der behandelnde Psychiater Dr. C.___ erwähnte weder anamnestisch noch im Rahmen der erhobenen Befunde vom Beschwerdeführer geklagte Schmerzen und stellte keine diesbezügliche Diagnose (Urk. 11/20, 11/53). Angesichts der übrigen medizinischen Beurteilungen sowie der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen), kann auf die diesbezügliche Beurteilung von Dr. C.___ nicht abgestellt werden. Dasselbe gilt für die Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1. Einzig Dr. C.___ stellte eine entsprechende - wenn auch nur differentialdiagnostische - Diagnose, wobei er sie weder mit entsprechenden Befunden noch in Auseinandersetzung mit den diagnostischen Leitlinien gemäss ICD-10 untermauerte (vgl. Urk. 11/20/1). Dagegen erweist sich sowohl die Verneinung einer entsprechenden Diagnose von Dr. H.___ (vgl. Urk. 11/34/5) als auch diejenige von Dr. Z.___ (Urk. 11/38/26) als begründet und nachvollziehbar.
4.5 Was sodann die von Dr. C.___ am 16. Januar 2010 diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.11), anbelangt, erweckt bereits der Umstand, dass er die Diagnose und die damit gemäss seiner Einschätzung einhergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ab 4. Juni 2009 stellte, obwohl der Beschwerdeführer erst ab 12. Oktober 2009 in seiner Behandlung stand, Zweifel. Weder Dr. Z.___ noch Dr. H.___ konnten anlässlich ihrer aktuellen Begutachtungen diese Diagnose bestätigen. Gemäss Befunderhebung und Beurteilung von Dr. Z.___ war der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 31. März 2010 mehr dysphorisch, weniger depressiv-gedrückt gewesen. Es sei zu raschen, leicht situativ zu triggernden Wechseln in der Stimmung und im Antrieb gekommen. Imponiert habe eine immer wieder aufkommende Reizbarkeit mit lebhaften Wortwechseln mit seiner Ehefrau. Die von dieser beschriebene zunehmende Aggressivität seit dem Unfall werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die nur leichtgradige Minderung kognitiver, insbesondere mnestischer Funktionen sei erheblich aggraviert erschienen, da in keinster Weise mit dem klinischen Gesamteindruck kongruent. Der Antrieb sei im Längsschnitt der Untersuchung gesehen höchstens leichtgradig reduziert gewesen. Eine Antriebshemmung verneinte Dr. Z.___ ebenso wie zirkadiane Besonderheiten im Antriebsverhalten oder der Affektivität. Einem offensichtlich vom Beschwerdeführer geschilderten nicht näher datierten Suizidversuch mit Tabletten mass Dr. Z.___ keine weitere Bedeutung bei (Urk. 11/38/21) und verneinte zumindest aktuell das Vorliegen einer Depressivität.
Gemäss Befunderhebung von Dr. H.___ vom 3. September 2010 war der Beschwerdeführer stimmungsmässig resigniert, subdepressiv, nicht aber schwermütig gedrückt und nicht suizidal gewesen. Er habe sogar mehrmals gelacht. Der Beschwerdeführer sei vielmehr auf die Schmerzen fixiert gewesen, habe hypochondrische Befürchtungen gezeigt, eine Schmerzausdehnung und eine Abhängigkeit von seiner Ehefrau. Seine Diagnose einer längeren depressiven Reaktion gemäss ICD-10 F43.21 (Urk. 11/34/7) entspricht einer Anpassungsstörung mit lediglich einem leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht länger als 2 Jahre dauert. Auch Dr. H.___ konnte damit keine objektiven Befunde erheben, die einer (mindestens) mittelgradigen depressiven Episode entsprechen würden (vgl. ICD-10. S. 149 ff. insbesondere S. 152).
Dr. Z.___ legte in seiner Stellungnahme vom 28. November 2011 sodann überzeugend dar, dass die vom Beschwerdeführer selbst angegebenen respektive demonstrierten Einbussen insbesondere in den mnestischen Funktionen vollkommen diskrepant zu seinem Verhalten in der Begutachtungssituation wie auch im Alltag stehen, weshalb - wie im Gutachten vermerkt (vgl. Urk. 11/38/21) - von Aggravations- und Verdeutlichungstendenzen auszugehen sei (Urk. 11/56/3). Dies wird wiederum bestätigt durch die Einschätzung von Dr. H.___, welcher ebenfalls demonstrative Anteile erkannte (Urk. 11/34/5).
Überzeugend erweist sich das Gutachten von Dr. Z.___ im Übrigen auch in seiner Auseinandersetzung mit der Suchtproblematik sowie deren Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und der gegebenen psychosozialen Problematik (vgl. insbesondere Urk. 11/38/25 f.). Auch hier fällt auf, dass - obwohl der Alkoholabusus in den medizinischen Vorakten mehrfach erwähnt respektive diagnostiziert worden war (vgl. unter anderem Urk. 11/20, 11/34/4) - erst Dr. Z.___ sich eingehend damit auseinandersetzte.
Seine Beurteilung erweist sich daher als insgesamt - auch aufgrund deren Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. H.___ - als überzeugend. Aus welchem Grund Dr. Z.___ das Gutachten erst Monate später erstellte, blieb zwar unerklärt, jedoch lässt der Umstand, dass Dr. H.___ aufgrund seiner Begutachtung vom 3. September 2010 zu fast den gleichen Schlüssen gelangte, diesen Mangel als nebensächlich erscheinen.
4.6 Auch der Bericht der psychiatrischen A.___ vom 20. Dezember 2010 (Urk. 11/49/1-4) gibt letztlich zu keiner andern Beurteilung Anlass. Wie Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 28. April 2011 richtig erkannte, rechtfertigen sich starke Zweifel an der Beurteilung und Diagnose der A.___. Nicht nur der Einweisungsgrund - ein angeblicher Gedächtnisverlust nach vermehrtem Alkoholabusus im Ausgang (Urk. 11/49/2 oben) -, sondern insbesondere auch der psychopathologische Befund bei der Aufnahme rechtfertigen den Schluss auf eine schwere depressive Episode kaum.
Abgesehen von einer leicht reduzierten emotionalen Schwingungsfähigkeit, leicht eingeengtem Denken und geklagten Schlafstörungen sowie einem reduzierten Appetit finden sich darin keine relevanten depressiven Items. Das vom Beschwerdeführer geklagte vermehrte Stimmenhören seit einigen Wochen fand im Befund ebenso wenig einen Niederschlag wie seine demonstrierte Suizidalität. Weder die Medikation vor Antritt des stationären Aufenthalts (vgl. Urk. 11/49/2) noch diejenige während des Aufenthalts respektive nach Austritt (vgl. Urk. 11/49/4) korrespondieren mit Art und Schwere der Diagnosestellung. Aus welchem Grund Dr. C.___ vor Antritt des stationären Aufenthalts trotz von ihm festgestelltem protrahiertem Verlauf von einer antidepressiven Medikation absah, ist dessen Bericht vom 26. Februar 2011 (Urk. 11/53) nicht zu entnehmen. Die medikamentöse Behandlung in der A.___ beschränkte sich sodann in Bezug auf die antidepressive Problematik auf Seroquel 300mg XR einmal täglich und Seroquel 25mg in Reserve (Urk. 11/49/4). Gemäss Fachinformation im Arzneimittelkompendium der Schweiz (vgl. unter: www.kompendium.ch) ist das Medikament indiziert zur Behandlung von Schizophrenien und bei bipolaren Störungen. Bei depressiven Episoden (Episoden einer Major Depression) kann es bei Patienten, die unzureichend auf mindestens eine Monotherapie mit mindestens einem Antidepressivum angesprochen haben, als Zusatztherapie im Sinne einer Augmentationsstrategie nach einer gemäss gängigen klinischen Guidelines durchgeführten antidepressiven Therapie indiziert sein. Als alleinige antidepressive Medikation zur Behandlung einer Depression ohne Bipolarität ist es nicht vorgesehen, was die Diagnose im Bericht der A.___ vom 20. Dezember 2010 weiter in Zweifel zieht.
Hinzu kommt, dass - wie Dr. Z.___ erkannte (Urk. 11/56 S. 6) - die im Bericht unter Therapie und Verlauf beschriebenen konkreten Einschränkungen primär psychosozialer Natur waren oder mit Schmerzen erklärt wurden. Die unter der diagnostischen Beurteilung angeführten psychischen Einschränkungen (gedrückte Stimmungslage, schwere Antriebsminderung, teilweise aufgehobene Tagesstruktur, Konzentrationsminderung) finden sich darin nicht gespiegelt. Insgesamt lässt sich der Eindruck, dass in die Beurteilung der A.___ (versicherungsrechtliche) Überlegungen zu Gunsten des Beschwerdeführers miteingeflossen sind, nicht verwehren.
Dieser Eindruck wird durch den Austrittsbericht des D.___ vom 13. Mai 2011, in welchem die Diagnose der A.___ im Wesentlichen übernommen, jedoch die schwergradig depressive Symptomatik mit psychotischem Symptom als gegenwärtig mehrheitlich remittiert beurteilt wurde, bestätigt. Auch hier lässt der Eintrittsbefund den Schluss auf eine schwergradig depressive Symptomatik kaum zu. Die Schmerzproblematik wurde als nebensächlich erachtet, obwohl der Beschwerdeführer zumindest ab und zu deswegen gefehlt hatte. Eine Auseinandersetzung hierzu und eine Abgrenzung zur depressiven Thematik finden sich wiederum nicht. Die unter „Therapie und Verlauf“ erwähnten latenten und subakuten Suizidgedanken korrespondieren sodann nicht mit der als im Wesentlichen remittiert beurteilten depressiven Störung. Eine Beurteilung und Einreihung derselben findet ebenfalls nicht statt (Urk. 11/63). Insgesamt kann auch auf diesen Bericht nicht abgestellt werden. Die Berichte der B.___ vermögen daher weder die Beurteilungen von Dr. Z.___ und Dr. H.___ in Frage zu stellen, noch die Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 20. Dezember 2010 zu rechtfertigen.
Zusammenfassend ist damit gestützt auf die Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. H.___ erstellt, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F.45.4) leidet, welche sich im Anschluss an den Unfall vom 17. Juni 2008 entwickelte. Als überwiegend wahrscheinlich erscheint aufgrund der Aktenlage zudem das Vorliegen einer depressiven Problematik, wobei diese - soweit anhaltend - das Ausmass einer längeren depressiven Reaktion im Sinne von ICD-10 F.45.4 und soweit rezidivierend, dasjenige einer mittelgradigen depressiven Episode nicht überschritt. Ergänzend sei hierzu erwähnt, dass selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet werden (Entscheid des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2) und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit aus objektiver Sicht grundsätzlich als überwindbar zu betrachten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C-736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Was das von Dr. Burkhart-Kahlert diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom gemäss ICD-10F10.25 (Urk. 11/38/27) anbelangt, war dieses gemäss Austrittsbericht des D.___ vom 13. Mai 2011 nicht mehr aktuell.
5.
5.1 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer.
Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
5.2 Wie oben dargelegt (E. 4.6), werden rechtsprechungsgemäss mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet. Deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit sind denn auch aus objektiver Sicht grundsätzlich als überwindbar zu betrachten (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2, 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2. mit Hinweisen) und zudem zumindest im hier zu beurteilenden Fall - nicht von genügender Dauer. Die von Dr. H.___ diagnostizierte längere depressive Reaktion gemäss ICD-10 F43.21 ist gemäss seiner ärztlichen Beurteilung eine reaktive Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung, welcher für die Zumutbarkeit der Leidensüberwindung rechtsprechungsgemäss keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein ebenfalls keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Gemäss Beurteilung von Dr. Z.___ lässt sich eine solche Wechselwirkung nicht erstellen (vgl. Urk. 11/38/25, 11/38/38), auch wird eine solche in keiner der andern medizinischen Unterlagen diskutiert. Ausserdem lagen gemäss Austrittsbericht des D.___ vom 13. Mai 2011 keine Hinweise auf schädlichen Alkoholkonsum mehr vor (Urk. 11/63 S. 5), weshalb die verlangte erhebliche Dauer der Komorbidität entfällt. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht sodann voll arbeitsfähig; mithin ist das Vorliegen einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung ebenfalls auszuschliessen.
Zwar erachtete Dr. H.___ die Schmerzproblematik als progredient und chronifiziert (Urk. 11/34/7); gemäss den Berichten der B.___ hatte sich die Schmerzproblematik aber zumindest nicht verschlechtert (Urk. 11/49 und 11/63/3). Zudem ist das Beschwerdebild in beträchtlichem Ausmass von grundsätzlich invaliditätsfremden und daher auszuklammernden psychosozialen Belastungsfaktoren (Urteil des Bundesgerichts 9C_749/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1 mit Hinweisen) sowie damit verbundenen emotionalen Konflikten (ungenügende Deutschkenntnisse, Eheprobleme, mässige kulturelle Integration, Fürsorgeabhängigkeit, finanzieller Druck; vgl. dazu unter anderem: Urk. 11/34/5, 11/38/37) beeinflusst.
Weitere Faktoren, welche den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess bei Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise unzumutbar machten, sind zu verneinen. So kann nach der medizinischen Aktenlage nicht von einer Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten gesprochen werden. Dr. Z.___ schlug unter anderem eine Intensivierung des psychotherapeutischen Rhythmus unter Berücksichtigung der Sucht- und Verhaltensproblematik vor (Urk. 11/38/33). Eine Behandlung basierend auf der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung fand bis anhin überhaupt nicht statt.
Schliesslich liegt kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vor. Gemäss Sozialanamnese im Gutachten von Dr. Z.___ kümmerte sich der Beschwerdeführer zumindest zum Zeitpunkt der Begutachtung am 31. März 2010 teilweise um seine 5 Kinder, begleitete seine Ehefrau manchmal beim Einkaufen und traf sich zeitweilig mit Landsmännern. Wenn er keine Schmerzen habe, grilliere er mit den Kindern oder halte sich mit ihnen im Freien auf (Urk. 11/38/12 f.). Ausgangspunkt der Einweisung in die A.___ am 22. November 2010 war sodann ein übermässiger Alkoholkonsum im Ausgang (vgl. Urk. 11/49/1 f.). Damit kann ebenso wenig die Rede von einem schwerwiegenden, nahezu umfassenden sozialen Rückzug mit gleichsam apathischem Verharren in sozialer Isolierung sein, wie vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung, zielten doch die bisherigen therapeutischen Bemühungen allesamt gar nicht auf die Behandlung der somatoformen Schmerzstörung. Hinweise für einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"; vgl. BGE 103 V 352 E. 3.3.2) fehlen ebenfalls.
Die Schmerzstörung ist mithin als überwindbar zu qualifizieren, so dass es an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden fehlt. Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf Art. 123 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).