IV.2011.01126

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 30. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nach Einsicht in die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2011, mit welcher sie der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 29. August bis 1. Oktober 2011 Taggelder zugesprochen hatte (Urk. 2), in die Beschwerde vom 12. Oktober 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr ab September 2010 Taggelder auszurichten, da damals ihre Integrationsmassnahmen begonnen hätten (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 23. November 2011 (Urk. 6),

unter Hinweis,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. April 2006 mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war (Urk. 7/22), welche mit Mitteilung vom 23. März 2007 bestätigt wurde (Urk. 7/32),
dass der Beschwerdeführerin für die vom 6. Juni bis 28. August 2011 durchgeführte berufliche Eingliederung ein gekürztes Taggeld ausgerichtet wurde (Verfügung vom 2. August 2011, Urk. 7/89),

in Erwägung,
dass gemäss Art. 22 Abs. 5bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) einer Versicherten, welche eine Rente bezieht, diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14a IVG und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet wird,
dass der Beschwerdeführerin während der Durchführung der Integrationsmassnahmen unbestrittenermassen weiterhin die ganze Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet wurde (Urk. 1 und Urk. 6),
dass die Beschwerdeführerin daher während der Durchführung der Integrationsmassnahmen keinen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung hat,
dass sich die Beschwerde demzufolge als unbegründet erweist,
dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig ist, die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden, vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen erscheint und diese ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).