IV.2011.01127
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 20. November 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph H?berli
Meier Fingerhuth Fleisch H?berli, Rechtsanw?lte
Lutherstrasse 36, 8004 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Der 1955 geborene X.___ ist gelernter M?belschreiner und arbeitete seit Mai 1990 bei der Y.___ AG. Infolge zunehmender gesundheitlicher Einschr?nkungen aufgrund seines 1962 diagnostizierten Diabetes mellitus Typ 1 setzte ihn die Arbeitgeberin ab anfangs 1998 als Bankschreiner zu einem reduzierten Einsatz ein (Urk. 7/4), und meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abkl?rungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, ab 1. September 1999 bei einem Invalidit?tsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente samt akzessorischer Renten f?r die Ehefrau und die Kinder zu (Verf?gung vom 4. August 1999, Urk. 7/13). Aufgrund einer Mitteilung des Versicherten vom 23. Juni 2002, er erhalte ab Januar 2002 mehr Lohn und Kinderzulagen (Urk. 7/20), ?berpr?fte die IV-Stelle die erwerblichen Verh?ltnisse (Urk. 7/21) und best?tigte den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Mitteilung vom 26. Juni 2002, Urk. 7/22).
Anl?sslich eines im Juni 2003 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 7/23) zog die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG (Urk. 7/24) und die Berichte von Dr. med. M.___, Augenarzt FMH, vom 26. August 2003 (Urk. 7/25) sowie von Dr. med. Z.___, Fach?rztin FMH f?r Innere Medizin, vom 28. September 2003 (Urk. 7/26) bei und informierte X.___ am 3. Oktober 2003 (Urk. 7/28), dass die ?berpr?fung des Invalidit?tsgrades keine rentenbeeinflussende ?nderung ergeben habe und deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invalidit?tsgrad: 50 %) bestehe. Mit Verf?gung vom 27. November 2007 (Urk. 7/30) legte sie die Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab 1. Januar 2008 infolge der 5. IVG-Revision (Wegfall der Ehegattenrente) neu fest.
1.2???? Am 11. November 2008 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/31), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/32), die Berichte von Dr. Z.___ vom 6. Februar 2009 (Urk. 7/34) und 22. Mai 2009 (Urk. 7/41) sowie von Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Augenheilkunde, vom 7. April und 13. Mai 2009 (Urk. 7/39-40) ein, zog einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG (Urk. 7/35) bei und liess X.___ am 14. Juli 2009 durch den Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Untersuchungsbericht von med. pract. B.___, Fach?rztin f?r Innere Medizin vom 30. Juli 2009, Urk. 7/44). Da die bisherige Arbeitgeberin eine Weiterbesch?ftigung in ihrem Betrieb f?r nicht mehr m?glich erachtete (Urk. 7/35/8), Urk. 7/36) - das Arbeitsverh?ltnis wurde denn auch per Ende November 2010 effektiv aufgel?st (Urk. 3/1) -, pr?fte die IV-Stelle berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verlaufsprotokolle vom 7. September 2009 und vom 19. M?rz 2010, Urk. 7/49 und Urk. 7/62). Ein im Oktober 2009 anvisierter Aufenthalt in der beruflichen Abkl?rungsst?tte N.___ (Urk. 7/49/3) musste zufolge des Attestes von Dr. Z.___ ?ber die seit dem 14. August 2009 nunmehr bestehende volle Arbeitsunf?higkeit (Urk. 7/48) und zu Gunsten weiterer medizinischer Abkl?rungen (Urk. 7/52 und Beizug der Akten des Krankentaggeldversicherers, Urk. 7/53-58) ausgesetzt werden (Urk.7/50). Auf eine ausw?rts gegebene Eingliederungsberatung und Arbeitsvermittlung verzichtete der Beschwerdef?hrer schliesslich aus gesundheitlichen Gr?nden (Urk. 7/62/1, Urk. 7/66, Urk. 7/68).
???????? Mit Vorbescheid vom 24. August 2010 stellte die IV-Stelle aufgrund eines ermittelten Invalidit?tsgrades von 35 % die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/70). Nachdem X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph H?berli, hiergegen am 24. September 2010 (Urk. 7/75) Einwand erhoben und die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragt hatte, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Februar 2011 bei einem ermittelten Invalidit?tsgrad von 37 % die wiedererw?gungsweise Aufhebung der Verf?gung vom 4. August 1999 sowie der Rente auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7/84).
???????? Ein dagegen von X.___ durch seinen Rechtsvertreter erhobener Einwand vom 23. M?rz 2011 (Urk. 7/85) verwarf die IV-Stelle und hob wie angek?ndigt mit Verf?gung vom 20. September 2011 die halbe Rente bei einem Invalidit?tsgrad von 37 % auf (Urk. 7/91 = Urk. 2).
2.?????? Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 erhob X.___ durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben und ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen (zuz?glich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdef?hrer am 16. November 2011 angezeigt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verf?gung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgef?hrten Revision keine leistungsbeeinflussende ?nderung der Verh?ltnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verf?gung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskr?ftigen Verf?gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4???? Der Revisionsordnung gem?ss Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskr?ftige Verf?gung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zur?ckzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverf?gung auch dann ab?ndern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erf?llt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der urspr?nglichen Rentenverf?gung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) gest?tzte Revisionsverf?gung der Verwaltung mit dieser Begr?ndung sch?tzen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung l?sst sich eine allgemein g?ltige betragliche Grenze f?r die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umst?nde des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begr?ndet sind. Ausschlaggebend f?r den Beweiswert ist grunds?tzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in der Verf?gung vom 20. September 2011 davon aus, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im Jahre 1999 kein rentenrelevanter Invalidit?tsgrad vorgelegen habe. In Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei bei dieser Rentenzusprache vers?umt worden, die in zumutbarer Verweisungst?tigkeit bestehende Restarbeitsf?higkeit zu pr?fen. Selbst anl?sslich eines Verschlechterungsgesuches k?nne heute aufgrund des RAD-Untersuchungsberichtes vom 14. Juli 2009 (Urk. 7/44) noch festgestellt werden, dass bei nunmehr einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit in angestammter T?tigkeit nach wie vor eine Erwerbsf?higkeit von 80 % in einer angepassten T?tigkeit bestehe. Aus der Gegen?berstellung eines Valideneinkommens von Fr. 79'950.-- (gem?ss Arbeitgeberfragebogen) und eines Invalideneinkommens von Fr. 50'671.-- (gem?ss Lohnstrukturerhebung [LSE] 2008, Lohn f?r Facharbeiten im Dienstleistungssektor f?r das Jahr 2010 Fr. 74?516.-- zu 80 % abz?glich Leidensabzug von 15 %) resultierten eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'279.-- und ein Invalidit?tsgrad von 37 %, womit kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer wendet ein, die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die Erwerbsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit vor der ersten Rentenzusprache nicht gepr?ft worden sei, sei aktenwidrig. Aufgrund der Arztberichte stehe zudem fest, dass sich sein Gesundheitszustand im Laufe der letzten zehn Jahre eindeutig verschlechtert habe. Seine Niereninsuffizienz habe zugenommen und seine Sehf?higkeit insbesondere auf dem linken Auge habe nochmals stark abgenommen, womit er nun im eigentlichen Sinne als sehbehindert einzustufen sei, was grunds?tzlich jede handwerkliche T?tigkeit von vornherein ausschliesse. Seine Einschr?nkungen seien derart zahlreich, dass bislang niemand eine konkrete angepasste T?tigkeit habe aufzeigen k?nnen, womit von einer vollen Invalidit?t auszugehen und ihm ab dem 1. Dezember 2009 eine ganze Invalidenrente zuzuerkennen sei. Allein die Aktenbeurteilung durch den RAD k?nne als Grundlage angesichts der widersprechenden Arztberichte nicht gen?gen, weshalb eine polydisziplin?re Begutachtung einzuholen sei (Urk. 1 S. 9-10). Die Festlegung des Invalideneinkommens der Beschwerdegegnerin sei ebenfalls haltlos. Der Einkommensvergleich k?nne einzig auf Basis der Einkommen f?r an- und ungelernte Arbeitnehmer (Lohnniveau 4) erfolgen, wobei im vorliegenden Fall ein Einschlag von 25 % auf dem statistischen Durchschnittslohn zwingend erscheine. Damit bleibe zumindest seine halbe Rente weiterhin gerechtfertigt (Urk. 1 S. 11).
2.3???? Streitig ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente, wobei nicht nur die per Ende Oktober 2011 verf?gte Aufhebung der halben Rente, sondern auch die Erh?hung auf eine ganze Rente ab dem 1. Dezember 2009 im Streit steht. Dabei sind sowohl das Vorliegen von Revisionsgr?nden wie auch die Voraussetzungen der Wiederw?gung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Bezug auf die urspr?ngliche formell rechtskr?ftige Rentenverf?gung vom 4. August 1999 (Urk. 7/13) zu pr?fen.
3.??????
3.1???? Bei der Verf?gung vom 4. August 1999 (Urk. 7/13) st?tzte sich die Beschwerdegegnerin auf die folgende medizinische Aktenlage:
3.1.1?? Dr. Z.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 18. April 1999 (Urk. 7/5) einen Diabetes mellitus Typ I seit 1962 sowie eine arterielle Hypertonie und attestierte dem Beschwerdef?hrer f?r den bisherigen Beruf als Schreiner vom September 1998 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit. In einem Beiblatt (Urk. 7/5/3) gab sie als physische und psychische Einschr?nkungen eine allgemeine Verminderung der Leistungsf?higkeit infolge allgemeiner M?digkeit sowie eine starke Visusminderung beidseits an. Der Beschwerdef?hrer verm?ge weniger ausdauernd zu arbeiten und habe Arbeiten auf Baustellen wegen seiner Hypoglyk?miegefahr (Unterzuckerungsgefahr) zu vermeiden. Die Arbeit als Schreiner w?re zur Zeit bei einem reduzierten Pensum zu bew?ltigen.
3.1.2?? Aus dem Bericht von Dr. ?M.___ vom 24. M?rz 1999 (Urk. 7/6) geht hervor, dass der Beschwerdef?hrer von ihm wegen einer zunehmenden Katarakt mit Visusminderung auf 0,5 teilweise zur Beurteilung und eventuellen Kataraktoperation an die Universit?tsklinik ?berwiesen worden sei. Zum jetzigen Zeitpunkt sei er sicher in keinem Beruf arbeitsf?hig, welcher Anspr?che an das Sehverm?gen stelle; eine genauere Prognose k?nne daher erst sp?ter gestellt werden (Urk. 7/6/3).
3.2???? In erwerblicher Hinsicht ergab sich aus den Angaben der Arbeitgeberin Y.___ AG vom 8. Februar 1999, dass der Beschwerdef?hrer seit 2. Mai 1990 als Schreiner dort arbeitete, aber seit Anfang 1999 nurmehr beschr?nkt einsetzbar sei. Er brauche viele Pausen (Arbeitsunterbr?che) und verrichte keine Ausw?rtsarbeiten mehr, nur noch innerbetriebliche Teilarbeiten. Die Arbeitsleistung entspreche zirka 50 % des vollen Lohnes. Mit der neuen Anstellungssituation ab 1. Januar 1999 zahlte die Arbeitgeberin effektiv einen um die H?lfte gek?rzten Lohn aus (Urk. 7/4).
???????? Auf Anfrage, ob in Anbetracht des Alters dem Beschwerdef?hrer nicht eine berufliche Umstellung mit vollzeitlichem Einsatz zumutbar w?re, erkl?rt der medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin, wahrscheinlich nein (Urk. 7/7).
???????? Der Einkommensvergleich st?tzte sich daher auf die effektiv erzielten Erwerbseinkommen bei der Y.___ AG (Urk. 7/8).
3.3???? Gest?tzt auf diese Aktenlage sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdef?hrer mit Verf?gung vom 4. August 1999 (Urk. 7/13) bei einem Invalidit?tsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. September 1999 eine halbe Rente zu (Urk. 7/13).
3.4???? Anl?sslich eines Gesuches des Beschwerdef?hrers vom 13. Dezember 2000 (Urk. 7/14) um die ?bernahme der Kosten einer Behandlung an der Augenklinik des Spitals C.___ holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht des C.___ vom 12. Januar 2001 (Urk. 7/16) ein. Daraus ergibt sich, dass am 6. Dezember 2000 im Spital eine Kataraktoperation rechts durchgef?hrt worden war. Durch die Foveaisch?mie rechts und die diabetische Retinopathie sei der postoperative Erfolg stark eingeschr?nkt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers h?nge stark von der Einstellung des Diabetes mellitus mit Insulin sowie von der Entwicklung der Nephropathie, der arteriellen Verschlusskrankheit, der peripheren Polyneuropathie und der arteriellen Hypertonie ab, welche alle auf dem Diabetes beruhten (Urk. 7/16/1 Ziff. 1.4). F?r die bisherige T?tigkeit bestehe bis 22. Dezember 2000 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % (Urk. 7/16/1 Ziff. 1.5). Die Stereopsis sei aufgrund der starken Sehbehinderung am linken Auge eingeschr?nkt bis nicht mehr vorhanden. Dadurch sei die F?higkeit des Beschwerdef?hrers, mit gef?hrlichen Maschinen oder sonstigem Werkzeug umzugehen, nicht empfehlenswert (Urk. 7/16/1 Ziff. 1.6). Der Beschwerdef?hrer sei durch seine periphere Polyneuropathie, durch die periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) und auch durch die Visusverschlechterung beidseits eingeschr?nkt. Diese diabetesabh?ngigen Diagnosen d?rften sicherlich auf eine berufliche T?tigkeit als 100 % arbeitsf?higer Schreiner Auswirkungen haben. Allerdings m?sste man diese Diagnosen noch mit den ?rzten der Inneren Medizin besprechen, um sich ein aktuelles Gesamtbild ?ber die Krankheit zu verschaffen. Es sei nicht angebracht, die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers lediglich von der ophthalmologischen Problematik her zu beurteilen (Urk. 7/16/2 Ziff. 1.7).
???????? Am 26. August 2003 (Urk. 7/25) informierte Dr. ?M.___ die Beschwerdegegnerin, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers station?r sei. Unver?ndert bestehe ein Zustand nach Vitrektomie und Laserkoagulation beidseits bei Retinopathia diabetica; die Prognose sei unbestimmt.
???????? Aus dem Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 28. September 2003 (Urk. 7/26) ergibt sich keine ?nderung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers und als Diagnose eine periphere arterielle Verschlusskrankheit IIa beidseits seit 1996 bekannt (Urk. 7/26/1 Ziff. 2). Die Prognose sei von der Entwicklung der diabetischen Sp?tfolgen abh?ngig (Urk. 7/26/2 Ziff. 4). Dr. Z.___ legte diesem Bericht verschiedene spezial?rztliche Berichte (Urk. 7/26/3-15) bei, woraus eine Kataraktoperation links im August 1999 (Urk. 7/26/13-15), eine Kataraktoperation rechts am 6. Dezember 2000 (Urk. 7/26/10-12) sowie eine endovaskul?re kathetertechnische Rekanalisation der Arteria femoralis superficialis rechts inklusive einer Stent-Implantation und Per-Kutane Thrombektomie am rechten Unterschenkel vom 29. August 2003 (Urk. 7/26/3-9) ersichtlich sind.
3.5???? Nach der Einleitung der aktuellen Revision am 11. November 2008 (Urk. 7/31) pr?sentiert sich der Sachverhalt wie folgt:
3.5.1?? Am 6. Februar 2009 (Urk. 7/34) berichtete Dr. Z.___ ?ber zunehmende diabetische Komplikationen und gab darunter eine Visusabnahme, eine Gesichtsfeldeinschr?nkung bei Retinopathie diabetica, eine Nephropathie mit Niereninsuffizienz, eine PAVK der unteren Extremit?ten beidseits und eine periphere Polyneuropathie an. Unter dem Titel ?Verlauf? f?hrte sie eine vermehrte M?digkeit, eine eingeschr?nkte Leistungsf?higkeit, einen labilen Blutzuckerverlauf sowie eine starke Hypoglyk?mie-Neigung (Urk. 7/34/1 Ziff. 2) auf.
3.5.2?? Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 7. April 2009 (Urk. 7/39) gehen eine Behandlung vom 2. August 2004 bis 11. Dezember 2008 und neben den bereits bekannten Diagnosen (Urk. 7/39/6 Ziff. 1) ein reduziertes Stereosehen sowie eine funktionelle Blindheit am rechten Auge (Urk. 7/39/5) hervor. Die Arbeitsf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit sei nicht bekannt (Urk. 7/39/7 Ziff. 1.7).
???????? Am 13. Mai 2009 best?tigte Dr. A.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass aufgrund der letzten Augenuntersuchung vom 24. September 2008 eine funktionelle Blindheit des rechten Auges (Visus <0.05) bestehe. Da aus diesem Grund das Stereosehen fehle, erachte er die Arbeitsf?higkeit f?r eine Arbeit an Holzbearbeitungsmaschinen als 0 %. In einer optimal sehbehinderungsangepassten T?tigkeit sei aus ophthalmologischer Sicht aufgrund der Datenlage vom 24. September 2008 eine 100%ige Arbeitsf?higkeit ab sofort gegeben (Urk. 7/40).
3.5.3?? Dr. Z.___ gab am 22. Mai 2009 (Urk. 7/41) an, dass der Beschwerdef?hrer als Schreiner seit mindestens September 2008 100 % arbeitsunf?hig sei. Da er stark sehbehindert, seine Gehf?higkeit infolge der peripheren Verschlusskrankheit eingeschr?nkt sowie sein Allgemeinzustand wegen der M?digkeit, der Verlangsamung und der Hypoglyk?mieneigung beeintr?chtigt seien, sei der Beschwerdef?hrer wahrscheinlich auch bei einer angepassten T?tigkeit maximal 30 % arbeitsf?hig.
3.5.4?? Am 14. Juli 2009 untersuchte med. pract. B.___, Fach?rztin f?r Innere Medizin, RAD, den Beschwerdef?hrer (Urk. 7/44) und stellte als Hauptdiagnosen (1) einen insulingef?hrten Diabetes mellitus Typ I (Erstdiagnose 1962) mit einer PAVK und einer peripheren Polyneuropathie, (2) eine arterielle Hypertonie und (3) eine funktionelle Blindheit rechts bei einer Pseudophakie beidseits und einer Linsensubluxation rechts. Als Nebendiagnosen f?hrte sie einen Verdacht auf seborrhoisches Ekzem, eine Hyperkeratose der F?sse und einen Status nach Ellenbogenverletzung rechts mit einer verbleibenden diskreten Streckhemmung auf (Urk. 7/44/3). Aufgrund der oben genannten Funktionseinschr?nkungen erscheine die zuletzt ausge?bte T?tigkeit als Schreiner nicht mehr zumutbar, da diese k?rperlich sehr belastend sei, sehr hohe Gewichte gehoben werden m?ssten und der Beschwerdef?hrer - trotz der Einschr?nkung des Gesichtsfeldes - an gef?hrlichen Maschinen arbeite. F?r eine angepasste T?tigkeit ergebe sich aufgrund der Funktionseinschr?nkungen folgendes Belastungsprofil (Urk. 7/44/4):
?Kein Arbeiten an gef?hrlichen Maschinen, kein Arbeiten, welches r?umliches Sehen ben?tigt oder ein optimales Gesichtsfeld, T?tigkeiten ohne Fahrt?tigkeit, ohne Schicht- oder Nachtarbeit aufgrund des Diabetes mellitus mit gen?gender M?glichkeit, regelm?ssiger Blutzuckermessungen und regelm?ssiger Nahrungsaufnahme und ohne T?tigkeiten, die ein Ersteigen von Leitern oder Ger?sten beinhalteten oder Arbeiten auf dem Dach, sowie keine T?tigkeiten auf unebenem Gel?nde oder die eine Gehstrecke ?ber 200 Metern erfordern. Bez?glich des insulingef?hrten Diabetes mellitus mit vermehrter M?digkeit regelm?ssigen Blutzuckerkontrollen und einer regelm?ssigen Nahrungszufuhr kann hier von einer Leistungseinbusse mit 20 % ausgegangen werden."
Zusammenfassend sei zu empfehlen, von einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit als Schreiner und einer 80%igen Arbeitsf?higkeit in einer optimal angepassten T?tigkeit auszugehen. In Zusammenschau der gesamten Aktenlage sei medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit seit 1999 ausgewiesen, eine mehr als 20%ige Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit seit 1999 lasse sich nicht eruieren, sp?testen ab September 2008 (analog Dr. A.___/Dr. Z.___). Eine massgebliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers sei seit letzter massgeblicher Verf?gung (siehe Feststellungsblatt vom 3. Oktober 2003, Urk. 7/27) nicht eingetreten. In kritischer W?rdigung der Aktenlage f?hrte Dr. B.___ aus, eine vollumf?ngliche Arbeitsunf?higkeit in einer T?tigkeit, welche Anspr?che an das Sehverm?gen stellten, sei bereits 1999 postuliert worden. Eine Beurteilung der Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit finde sich nicht in der Aktenlage, die von Dr. Z.___ attestierte 30%ige Restarbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit k?nne aufgrund der heutigen klinischen Untersuchungsbefunde nicht nachvollzogen werden (Urk. 7/44/4).
3.5.5?? Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens teilte Dr. Z.___ am 3. September 2009 (Urk. 7/48) der Beschwerdegegnerin mit, dass es zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers gekommen sei. Wegen des seit 1962 bekannten Diabetes mellitus Typ I und der massiven diabetischen Sp?tkomplikationen sei es bereits fr?her zu einer 50%igen Invalidit?t gekommen. Die Leistungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers habe aber bereits im Jahre 2008 stark abgenommen, sodass er nur noch mit gr?sster M?he seiner beruflichen Arbeit, auch mit reduziertem Pensum, habe nachkommen k?nnen. In diesem Jahr sei es nochmals zu einer weiteren Verschlechterung mit Zunahme der allgemeinen M?digkeit, schneller Ersch?pfung nach k?rperlicher Arbeit wie auch zunehmenden Beinschmerzen bei bekannter PAVK gekommen. Sie stelle dem Beschwerdef?hrer deshalb ab dem 14. August 2009 ein 100%iges Arbeitsunf?higkeitszeugnis aus; ihm sei eine 100%ige Invalidenrente zu gew?hren.
???????? Im Bericht vom 5. November 2009 (Urk. 7/52) wiederholte Dr. Z.___ ihre bisherigen Feststellungen und gab an, dass sie den Beschwerdef?hrer ab dem 14. August 2009 zu 100 % arbeitsunf?hig schreibe (was eigentlich schon fr?her n?tig gewesen sei). Sollte es eine Arbeit geben, welche er in einer optimal angepassten T?tigkeit ausf?hren k?nnte, w?re eine Arbeit von wahrscheinlich maximal 50 % m?glich, da der Beschwerdef?hrer sehr schnell erm?de, wobei es unklar bleibe, wie lange sein Konzentrationsverm?gen bei der Arbeit erhalten bleibe (Urk. 7/52/2).
3.5.6?? In erwerblicher Hinsicht ergeben die vorliegenden Akten, dass der Beschwerdef?hrer am 25. August 2010 per Ende November 2009 die K?ndigung erhielt (Urk. 3/1). Die Arbeitgeberin berichtete der Beschwerdegegnerin am 5. M?rz 2009 (Urk. 7/35), leider k?nne der Beschwerdef?hrer die Leistung, die seinem jetzigen Lohn entsprechen w?rde, nicht mehr erbringen. Einschneidend seit letzten Herbst (Urk. 7/35/3). Der Beschwerdef?hrer verzeichne einen drastischen Leistungsabfall. T?glich mache sich die Verschlechterung bemerkbar. Er k?nne sich auch nicht mehr ?ber l?ngere Zeit konzentrieren, da er sehr m?de sei. Er merke nicht immer, wenn sein Blutzuckerspiegel drastisch sinke, weshalb es zu Bewusstseinstr?bung oder Bewusstseinsverlust komme (Urk. 7/36). Die Arbeiten an den Holzbearbeitungsmaschinen erachteten sie daher als zu gef?hrlich. Eine Anstellung in ihrem Betrieb sei ab sofort nicht mehr m?glich (Urk. 7/35/8).
4.?????? Aufgrund dieser Akten steht fest, dass sowohl in erwerblicher wie in gesundheitlicher Hinsicht Ver?nderungen seit der Rentenzusprache im August 1999 eingetreten sind, welche zu einer umfassenden revisionsrechtlichen ?berpr?fung des Rentenanspruches Anlass geben, wovon die Beschwerdegegnerin sinngem?ss auch urspr?nglich (vgl. Beschlussblatt zum ersten Vorbescheid, Urk. 7/68/8 und Urk. 7/70) ausgegangen war:
???????? Die Auswirkungen des Diabetes mellitus nahmen aufgrund (nicht in ihrem Ausmass) ?bereinstimmender ?rztlichen Feststellungen derart zu, dass dem Beschwerdef?hrer ab September 2008 der angestammte Beruf als Schreiner (auch) nicht mehr in der seit 1. Januar 1999 ausge?bten eingeschr?nkten Art zumutbar ist (E. 3.5.3, E. 3.5.4). Praxisgem?ss kann eine anspruchserhebliche ?nderung auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensit?t und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit ver?ndert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweis, 8C_747/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.2.2). Die modifizierte T?tigkeit als Bankschreiner wurde bei der urspr?nglichen Pr?fung des Rentenanspruchs als die bestm?gliche Eingliederung bzw. als volle Umsetzung der verbliebenen Arbeits- und Erwerbsf?higkeit betrachtet und der damit erzielte Lohn folgerichtig als zumutbares Invalideneinkommen herangezogen. Auch wenn - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anf?hrt - damals nicht gepr?ft wurde, ob dem Beschwerdef?hrer eine seinen gesundheitlichen Einschr?nkungen besser angepasste T?tigkeit zu einem h?heren leistungsm?ssigen Pensum mit besserer Erwerbsm?glichkeit zuzumuten gewesen w?re, kann darin keine zweifellose Unrichtigkeit erblickt werden. Immerhin hat der medizinische Dienst hierzu Stellung genommen und - wenn auch unbegr?ndet und daher nicht nachvollziehbar, jedoch nicht im Widerspruch zu den damaligen medizinischen Akten - eine h?here Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit verneint. Damit wurde allenfalls auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdef?hrer aufgrund seines langj?hrigen Arbeitsverh?ltnisses sowie der beruflichen Erfahrung Umst?nde vorfand, welche eine bestm?gliche erwerbliche Integration und Verwertung seiner Restarbeitsf?higkeit beg?nstigten. Dies mag angesichts der in Bezug auf m?gliche Verweisungst?tigkeiten d?rftige bzw. fehlende medizinische und erwerbliche Aktenlage fragw?rdig gewesen sein, als qualifiziert unrichtig kann diese Beurteilung jedoch aufgrund der damaligen Aktenlage nicht betrachtet werden.
???????? Das Vorliegen eines Revisionstatbestandes ist aber ab Herbst 2008, sp?testens ab Niederlegung seiner Erwerbst?tigkeit bei der Y.___ AG gegeben. Diese Ver?nderung der massgeblichen Vergleichseinkommen sowie der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens lassen eine Anwendung von Art. 17 ATSG zu. Wenn eine entsprechende Neufestlegung des Invalidit?tsgrades vorzunehmen ist, erfolgt die Invalidit?tsbemessung unter Ber?cksichtigung s?mtlicher massgebender Kriterien einschliesslich der seither ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf der Grundlage eines richtigen und vollst?ndig festgestellten Sachverhalts im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verf?gung (Urteile des Bundesgerichts 9C_693/2011 vom 9. M?rz 2012 E. 4, 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1). Ferner ist zu beachten, dass der Beschwerdef?hrer seinen Arbeitsplatz offensichtlich verloren hat, so dass ihm im Rahmen der zumutbaren Schadenminderungspflicht eine neue berufliche Ausrichtung ohne Weiteres zuzumuten und er sich das dadurch erzielbare Einkommen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nunmehr anzurechnen lassen hat.
5.?????? Hinsichtlich der Frage der Arbeitsf?higkeit divergieren die Berichte von Dr. Z.___ (Urk. 7/41, Urk. 7/48, Urk. 7/54/4) mit dem RAD-Untersuchungsbericht von med. pract. B.___ vom 14. Juli 2009 (Urk. 7/44). Nach der Rechtsprechung ist es der Verwaltung und den Gerichten nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gest?tzt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen F?llen sind an die Beweisw?rdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverl?ssigkeit und Schl?ssigkeit der ?rztlichen Feststellungen erg?nzende Abkl?rungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.6 ; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011, E. 4.; 9C_689/2010 vom 19. Januar 2011, E. 3.1.4).
???????? Der RAD-Bericht von med. pract. B.___ vom 14. Juli 2009 (Urk. 7/44) beruht auf einer eingehenden Untersuchung und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenh?nge ein. Er ist schl?ssig, nachvollziehbar und nimmt insbesondere begr?ndet Stellung (vgl. Urk. 7/44/4) zu den abweichenden Einsch?tzungen von Dr. Z.___ vom 22. Mai 2009 (Urk. 7/41). Wie sie zu Recht annimmt, kann die von Dr. Z.___ im Mai 2009 postulierte 30%ige Restarbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit (vgl. Urk. 7/41) aufgrund der damaligen klinischen Untersuchungsbefunde nicht nachvollzogen werden (Urk. 7/44/4).
???????? Dr. Z.___ hat in ihren Berichten keine wesentlich neuen Befunde angef?hrt, sondern neben den bereits bekannten Diagnosen zunehmende diabetische Komplikationen (Visusabnahme, Gesichtsfeldeinschr?nkung, Nephropathie mit Niereninsuffizienz, PAVK der unteren Extremit?ten beidseits und periphere Polyneuropathie, Urk. 7/34) sowie weitere Einschr?nkungen wie M?digkeit, Verlangsamung und schnelle Ersch?pfung nach k?rperlicher Arbeit (Urk. 7/41, Urk. 7/48) angegeben. Diese Beschwerden ergeben sich jedoch schon aus den fr?heren Berichten (vgl. Urk. 7/6/3, Urk. 7/16/1, Urk. 7/34) und verm?gen zudem keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab August 2009 nachzuweisen. Die Angaben von Dr. Z.___ zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers sind zudem widerspr?chlich, indem sie ihm am 22. Mai 2009 seit mindestens September 2008 maximal eine 30%ige Arbeitsf?higkeit bei einer angepassten T?tigkeit attestiert (Urk. 7/41), am 3. September 2009 ab dem 14.? August 2009 ein 100%iges Arbeitsunf?higkeitszeugnis ausstellt (Urk. 7/48) und am 5. November 2009 von einer wahrscheinlich maximal 50%ige Arbeitsf?higkeit in einer optimal angepassten T?tigkeit ausgeht (Urk. 7/52/2). Aus ihrer Beurteilung ist ferner nicht ersichtlich, weshalb aufgrund der objektivierbaren Beschwerden eine 50%ige oder eine 70%ige Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit resultieren sollte. In diesem Zusammenhang sind auch die Vorbringen des Beschwerdef?hrers hinsichtlich der F?higkeit, ein Auto zu lenken, zu sehen, wobei er zwar im Winter 2008 seinen Fahrausweis nach eigenen Angaben habe abgeben m?ssen, bei Helligkeit aber Mofa fahren k?nne (Urk. 7/49/2). Dass sich die langj?hrige ?rztin stark mit den Interessen des Beschwerdef?hrers identifiziert und sich entsprechend f?r ihn einsetzt, zeigt sich unter anderem darin, dass sie sich nicht allein auf medizinische Aussagen beschr?nkt, sondern unzul?ssigerweise auch gleich die entsprechende Rechtsfolge (ganze Invalidenrente, Urk. 7/48) statuiert (vgl. dazu AHI 2000 S. 149 E. 2c). Unter diesen Umst?nden ist die Rechtsprechung anwendbar, wonach eine behandelnde Arztperson infolge des besonderen Vertrauensverh?ltnisses im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihres Patienten aussagt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
???????? Damit besteht kein Anlass, von der Beurteilung im RAD-Untersuchungsbericht von med. pract. B.___ vom 14. Juli 2009 (Urk. 7/44) abzuweichen. Ihre Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit (Urk. 7/44/4) l?sst sich mit dem Bericht von Dr. A.___ vom 13. Mai 2009 (Urk. 7/40) best?tigen, der aus ophthalmologischer Sicht aufgrund der Datenlage vom 24. September 2008 ab sofort eine Arbeitsf?higkeit zu 100 % als gegeben erachtete (Urk. 7/40). Die Diagnosenstellungen aller ?rzte stimmen auch weitgehend ?berein. Dass med. pract. B.___ aufgrund des insulingef?hrten Diabetes mellitus mit vermehrter M?digkeit regelm?ssigen Blutzuckerkontrollen und einer regelm?ssigen Nahrungszufuhr von einer 20%igen Leistungseinbusse ausgeht (Urk. 7/44/4), ist begr?ndet. Die von ihr attestierte 80%ige Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit (mit den umschriebenen Anpassungen, Urk. 7/44/4) erscheint ebenfalls plausibel. Unter diesen Umst?nden er?brigen sich weitere medizinische Abkl?rungen, wie vom Beschwerdef?hrer beantragt (vgl. Urk. 1 S. 10). Der medizinische Sachverhalt ist damit als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdef?hrer die Aus?bung einer behinderungsangepassten Arbeitst?tigkeit ab September 2008 zu 80 % zumutbar ist.
6.?????? Zu pr?fen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.
6.1???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
???????? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
???????? Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu k?rzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde urspr?nglich ber?cksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten T?tigkeit k?rperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch f?r leichtere Arbeiten nurmehr beschr?nkt einsatzf?hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der urspr?nglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere pers?nliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die H?he des Lohnes haben k?nnen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der H?he des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall gesamthaft zu sch?tzen und insgesamt auf h?chstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allf?llige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invalidit?tsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals ber?cksichtigt werden d?rfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
6.2???? Zur Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) verwies die Beschwerdegegnerin auf das Einkommen gem?ss Arbeitgeberbericht vom 5. M?rz 2009 in H?he von Fr. 79?950.-- (Urk. 7/35/3), was der Beschwerdef?hrer nicht beanstandet (Urk. 1 S. 11). Dieser Wert entspricht dem im Jahre 2009 g?ltig gewesenen Valideneinkommen. Wie sich den Angaben der Arbeitgeberin entnehmen l?sst, h?tte der Leistungslohn bei vollem Pensum im Jahre 2008, dem Zeitpunkt des Eintretens einer massgeblich ver?nderten Arbeitsf?higkeit im bisherigen Beruf Fr. 78?260.-- (13 x Fr. 5?010.-- x 2) betragen. F?r den massgebenden Zeitpunkt der Rentenverf?gung ist dieses Valideneinkommen f?r die bis ins Jahr 2011 erfolgte Nominallohnerh?hung aufzurechnen. Die im Sektor II, Produktion, geltende Nominallohnentwicklung betrug 2009 2,3 %, 2010 0,5 % und 2011 1 % (vgl. Bundesamt f?r Statistik, Nominallohnindex 1993-2010 und 2011, T1.93). Damit betrug der Wert des Valideneinkommens im Jahre 2011 Fr. 81?153.25.
6.3???? Beim Invalideneinkommen ist die Beschwerdegegnerin vom Durchschnittslohn der M?nner mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) ausgegangen (Urk. 2). Der Beschwerdef?hrer kann jedoch seine beruflichen Kenntnisse als Schreiner aufgrund seiner Einschr?nkungen nicht mehr direkt verwerten. Aus den Akten ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/24, Urk. 7/35-36, Urk. 7/44/2, Urk. 7/49), ob der Beschwerdef?hrer ?ber die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verf?gt, um auf dem Gebiete der Offertenstellung, Planung oder Zeichnen von Schreinerauftr?gen t?tig zu werden, wie die Beschwerdegegnerin annimmt. Eine entsprechende Berufsabkl?rung fand nicht statt. Damit ist bei der Berechnung seines Invalideneinkommens auf den standardisierten Monatslohn f?r einfache und repetitive T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) abzustellen. Was den ger?gten leidensbedingten Abzug betrifft (vgl. Urk. 1 S. 11), f?llt das Alter des Beschwerdef?hrers (geboren 1955) kaum ins Gewicht, weil Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grunds?tzlich altersunabh?ngig nachgefragt werden und sich das Alter bei M?nner-Hilfsarbeitert?tigkeiten im hier relevanten Anforderungsniveau 4 auch im Alterssegment von 50 bis 63/65 noch lohnerh?hend auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2010 vom 1. Juni 2010 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdef?hrer geklagten gesundheitlichen Beeintr?chtigungen haben durch die Anerkennung der Verminderung des Leistungsverm?gens ebenfalls hinreichend Ber?cksichtigung gefunden. Immerhin bleibt zu ber?cksichtigen, dass der Beschwerdef?hrer nurmehr leichte T?tigkeiten aus?ben kann, welche auch anforderungsm?ssig (keine Fahrt?tigkeit, vermehrte regelm?ssige Pausen, keine T?tigkeiten an Maschinen, keine Schicht- und Nachtarbeit; vgl. E. 3.5.4) ein gewisses Entgegenkommen des Arbeitgebers verlangen, was sich zus?tzlich lohnmindernd auswirken kann. Ferner verdienen M?nner in teilzeitlicher Anstellung rund 5 % weniger, als in einem vollen Pensum. Der von der Beschwerdegegnerin ber?cksichtigte Abzug von 15 % erweist sich daher als den Umst?nden angemessen.
???????? Der standardisierte Monatslohn (Zentralwert [Median]) einfache und repetitive T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtender M?nner lag im Jahr 2008 bei Fr. 4'806.-- (Privater Sektor; LSE 2008 S. 26 Tabelle TA1). Bei Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Werts auf die im Referenzjahr betriebs?bliche w?chentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2011 S. 98 Tabelle B9.2) sowie des Leidensabzugs von 15 % macht dies Fr. 4'248.50 pro Monat beziehungsweise Fr. 50'982.-- pro Jahr, welches bei einem 80%igen Pensum Fr. 40'785.60 betr?gt. Aus der Gegen?berstellung von Validen- und Invalideneinkommen, Basis 2008, resultiert damit eine Erwerbseinbusse von Fr. 37'474.40. Dies entspricht einem Invalidit?tsgrad von 47,88 % ([Fr. 78?260.00 - Fr. 40'785.60] x 100 : Fr. 78?260.--). Auf der Basis 2011 sind ein Invalideneinkommen von Fr. 42?007.75 (LSE 2010 TA1, Niveau 4 M?nner, Zentralwert, Fr. 4?901.--; auf 41,6 Wochenstunden und der 2011 geltenden Nominallohnerh?hung bei M?nnern total von 1 % hochgerechnet) und ein Valideneinkommen von Fr. 81?153.25 gegen?berzustellen, was einen Invalidit?tsgrad von 48,24 ergibt. Somit hat der Beschwerdef?hrer unter Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente.
6.4???? Nach dem Gesagten ist die Beschwerde mit der Feststellung, dass dem Beschwerdef?hrer ab 1. November 2011 eine Viertelsrente zusteht, teilweise gutzuheissen. Im ?brigen ist sie abzuweisen.
7.??????
7.1???? Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgem?ss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
7.2???? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde f?hrende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (? 34 Abs. 3 GSVGer). Obwohl der Beschwerdef?hrer vorliegend nicht vollumf?nglich obsiegt, sondern betreffend die beantragte ganze Rente unterliegt, rechtfertigt es sich nicht, die zuzusprechende Prozessentsch?digung deswegen zu k?rzen, da der Verfahrensaufwand durch das ?berklagen nicht erh?ht wurde.
???????? Rechtsanwalt Christoph H?berli macht mit Honorarnote vom 31. Oktober 2012 einen Aufwand von 11,2 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 88.50 (exkl. MWSt) geltend (Urk. 10), was im Hinblick auf den Streitgegenstand noch als angemessen erscheint. Bei einem gerichts?blichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ergibt sich eine Entsch?digung von Fr. 2?512.10 (3,3 Std. plus Fr. 18.-- Barauslagen ? 7,6 % MWST; 7,9 Std. plus Fr. 70.50 Barauslagen ? 8 % MWSt)
Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 20. September 2011 insoweit abge?ndert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdef?hrer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.?????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'512.10 (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph H?berli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
?????????? sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).