Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01127[8C_38/2013]
IV.2011.01127

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 20. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1955 geborene X.___ ist gelernter Möbelschreiner und arbeitete seit Mai 1990 bei der Y.___ AG. Infolge zunehmender gesundheitlicher Einschränkungen aufgrund seines 1962 diagnostizierten Diabetes mellitus Typ 1 setzte ihn die Arbeitgeberin ab anfangs 1998 als Bankschreiner zu einem reduzierten Einsatz ein (Urk. 7/4), und meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. September 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente samt akzessorischer Renten für die Ehefrau und die Kinder zu (Verfügung vom 4. August 1999, Urk. 7/13). Aufgrund einer Mitteilung des Versicherten vom 23. Juni 2002, er erhalte ab Januar 2002 mehr Lohn und Kinderzulagen (Urk. 7/20), überprüfte die IV-Stelle die erwerblichen Verhältnisse (Urk. 7/21) und bestätigte den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Mitteilung vom 26. Juni 2002, Urk. 7/22).
Anlässlich eines im Juni 2003 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 7/23) zog die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG (Urk. 7/24) und die Berichte von Dr. med. M.___, Augenarzt FMH, vom 26. August 2003 (Urk. 7/25) sowie von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 28. September 2003 (Urk. 7/26) bei und informierte X.___ am 3. Oktober 2003 (Urk. 7/28), dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe und deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %) bestehe. Mit Verfügung vom 27. November 2007 (Urk. 7/30) legte sie die Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab 1. Januar 2008 infolge der 5. IVG-Revision (Wegfall der Ehegattenrente) neu fest.
1.2     Am 11. November 2008 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/31), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/32), die Berichte von Dr. Z.___ vom 6. Februar 2009 (Urk. 7/34) und 22. Mai 2009 (Urk. 7/41) sowie von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Augenheilkunde, vom 7. April und 13. Mai 2009 (Urk. 7/39-40) ein, zog einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG (Urk. 7/35) bei und liess X.___ am 14. Juli 2009 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Untersuchungsbericht von med. pract. B.___, Fachärztin für Innere Medizin vom 30. Juli 2009, Urk. 7/44). Da die bisherige Arbeitgeberin eine Weiterbeschäftigung in ihrem Betrieb für nicht mehr möglich erachtete (Urk. 7/35/8), Urk. 7/36) - das Arbeitsverhältnis wurde denn auch per Ende November 2010 effektiv aufgelöst (Urk. 3/1) -, prüfte die IV-Stelle berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verlaufsprotokolle vom 7. September 2009 und vom 19. März 2010, Urk. 7/49 und Urk. 7/62). Ein im Oktober 2009 anvisierter Aufenthalt in der beruflichen Abklärungsstätte N.___ (Urk. 7/49/3) musste zufolge des Attestes von Dr. Z.___ über die seit dem 14. August 2009 nunmehr bestehende volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/48) und zu Gunsten weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 7/52 und Beizug der Akten des Krankentaggeldversicherers, Urk. 7/53-58) ausgesetzt werden (Urk.7/50). Auf eine auswärts gegebene Eingliederungsberatung und Arbeitsvermittlung verzichtete der Beschwerdeführer schliesslich aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 7/62/1, Urk. 7/66, Urk. 7/68).
         Mit Vorbescheid vom 24. August 2010 stellte die IV-Stelle aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 35 % die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/70). Nachdem X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, hiergegen am 24. September 2010 (Urk. 7/75) Einwand erhoben und die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragt hatte, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Februar 2011 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 37 % die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 4. August 1999 sowie der Rente auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7/84).
         Ein dagegen von X.___ durch seinen Rechtsvertreter erhobener Einwand vom 23. März 2011 (Urk. 7/85) verwarf die IV-Stelle und hob wie angekündigt mit Verfügung vom 20. September 2011 die halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 37 % auf (Urk. 7/91 = Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 erhob X.___ durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 16. November 2011 angezeigt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4     Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 20. September 2011 davon aus, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im Jahre 1999 kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad vorgelegen habe. In Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei bei dieser Rentenzusprache versäumt worden, die in zumutbarer Verweisungstätigkeit bestehende Restarbeitsfähigkeit zu prüfen. Selbst anlässlich eines Verschlechterungsgesuches könne heute aufgrund des RAD-Untersuchungsberichtes vom 14. Juli 2009 (Urk. 7/44) noch festgestellt werden, dass bei nunmehr einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit nach wie vor eine Erwerbsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 79'950.-- (gemäss Arbeitgeberfragebogen) und eines Invalideneinkommens von Fr. 50'671.-- (gemäss Lohnstrukturerhebung [LSE] 2008, Lohn für Facharbeiten im Dienstleistungssektor für das Jahr 2010 Fr. 74‘516.-- zu 80 % abzüglich Leidensabzug von 15 %) resultierten eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'279.-- und ein Invaliditätsgrad von 37 %, womit kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer wendet ein, die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die Erwerbsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor der ersten Rentenzusprache nicht geprüft worden sei, sei aktenwidrig. Aufgrund der Arztberichte stehe zudem fest, dass sich sein Gesundheitszustand im Laufe der letzten zehn Jahre eindeutig verschlechtert habe. Seine Niereninsuffizienz habe zugenommen und seine Sehfähigkeit insbesondere auf dem linken Auge habe nochmals stark abgenommen, womit er nun im eigentlichen Sinne als sehbehindert einzustufen sei, was grundsätzlich jede handwerkliche Tätigkeit von vornherein ausschliesse. Seine Einschränkungen seien derart zahlreich, dass bislang niemand eine konkrete angepasste Tätigkeit habe aufzeigen können, womit von einer vollen Invalidität auszugehen und ihm ab dem 1. Dezember 2009 eine ganze Invalidenrente zuzuerkennen sei. Allein die Aktenbeurteilung durch den RAD könne als Grundlage angesichts der widersprechenden Arztberichte nicht genügen, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung einzuholen sei (Urk. 1 S. 9-10). Die Festlegung des Invalideneinkommens der Beschwerdegegnerin sei ebenfalls haltlos. Der Einkommensvergleich könne einzig auf Basis der Einkommen für an- und ungelernte Arbeitnehmer (Lohnniveau 4) erfolgen, wobei im vorliegenden Fall ein Einschlag von 25 % auf dem statistischen Durchschnittslohn zwingend erscheine. Damit bleibe zumindest seine halbe Rente weiterhin gerechtfertigt (Urk. 1 S. 11).
2.3     Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, wobei nicht nur die per Ende Oktober 2011 verfügte Aufhebung der halben Rente, sondern auch die Erhöhung auf eine ganze Rente ab dem 1. Dezember 2009 im Streit steht. Dabei sind sowohl das Vorliegen von Revisionsgründen wie auch die Voraussetzungen der Wiederwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Bezug auf die ursprüngliche formell rechtskräftige Rentenverfügung vom 4. August 1999 (Urk. 7/13) zu prüfen.

3.      
3.1     Bei der Verfügung vom 4. August 1999 (Urk. 7/13) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die folgende medizinische Aktenlage:
3.1.1   Dr. Z.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 18. April 1999 (Urk. 7/5) einen Diabetes mellitus Typ I seit 1962 sowie eine arterielle Hypertonie und attestierte dem Beschwerdeführer für den bisherigen Beruf als Schreiner vom September 1998 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In einem Beiblatt (Urk. 7/5/3) gab sie als physische und psychische Einschränkungen eine allgemeine Verminderung der Leistungsfähigkeit infolge allgemeiner Müdigkeit sowie eine starke Visusminderung beidseits an. Der Beschwerdeführer vermöge weniger ausdauernd zu arbeiten und habe Arbeiten auf Baustellen wegen seiner Hypoglykämiegefahr (Unterzuckerungsgefahr) zu vermeiden. Die Arbeit als Schreiner wäre zur Zeit bei einem reduzierten Pensum zu bewältigen.
3.1.2   Aus dem Bericht von Dr.  M.___ vom 24. März 1999 (Urk. 7/6) geht hervor, dass der Beschwerdeführer von ihm wegen einer zunehmenden Katarakt mit Visusminderung auf 0,5 teilweise zur Beurteilung und eventuellen Kataraktoperation an die Universitätsklinik überwiesen worden sei. Zum jetzigen Zeitpunkt sei er sicher in keinem Beruf arbeitsfähig, welcher Ansprüche an das Sehvermögen stelle; eine genauere Prognose könne daher erst später gestellt werden (Urk. 7/6/3).
3.2     In erwerblicher Hinsicht ergab sich aus den Angaben der Arbeitgeberin Y.___ AG vom 8. Februar 1999, dass der Beschwerdeführer seit 2. Mai 1990 als Schreiner dort arbeitete, aber seit Anfang 1999 nurmehr beschränkt einsetzbar sei. Er brauche viele Pausen (Arbeitsunterbrüche) und verrichte keine Auswärtsarbeiten mehr, nur noch innerbetriebliche Teilarbeiten. Die Arbeitsleistung entspreche zirka 50 % des vollen Lohnes. Mit der neuen Anstellungssituation ab 1. Januar 1999 zahlte die Arbeitgeberin effektiv einen um die Hälfte gekürzten Lohn aus (Urk. 7/4).
         Auf Anfrage, ob in Anbetracht des Alters dem Beschwerdeführer nicht eine berufliche Umstellung mit vollzeitlichem Einsatz zumutbar wäre, erklärt der medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin, wahrscheinlich nein (Urk. 7/7).
         Der Einkommensvergleich stützte sich daher auf die effektiv erzielten Erwerbseinkommen bei der Y.___ AG (Urk. 7/8).
3.3     Gestützt auf diese Aktenlage sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 1999 (Urk. 7/13) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. September 1999 eine halbe Rente zu (Urk. 7/13).
3.4     Anlässlich eines Gesuches des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2000 (Urk. 7/14) um die Übernahme der Kosten einer Behandlung an der Augenklinik des Spitals C.___ holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht des C.___ vom 12. Januar 2001 (Urk. 7/16) ein. Daraus ergibt sich, dass am 6. Dezember 2000 im Spital eine Kataraktoperation rechts durchgeführt worden war. Durch die Foveaischämie rechts und die diabetische Retinopathie sei der postoperative Erfolg stark eingeschränkt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hänge stark von der Einstellung des Diabetes mellitus mit Insulin sowie von der Entwicklung der Nephropathie, der arteriellen Verschlusskrankheit, der peripheren Polyneuropathie und der arteriellen Hypertonie ab, welche alle auf dem Diabetes beruhten (Urk. 7/16/1 Ziff. 1.4). Für die bisherige Tätigkeit bestehe bis 22. Dezember 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/16/1 Ziff. 1.5). Die Stereopsis sei aufgrund der starken Sehbehinderung am linken Auge eingeschränkt bis nicht mehr vorhanden. Dadurch sei die Fähigkeit des Beschwerdeführers, mit gefährlichen Maschinen oder sonstigem Werkzeug umzugehen, nicht empfehlenswert (Urk. 7/16/1 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei durch seine periphere Polyneuropathie, durch die periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) und auch durch die Visusverschlechterung beidseits eingeschränkt. Diese diabetesabhängigen Diagnosen dürften sicherlich auf eine berufliche Tätigkeit als 100 % arbeitsfähiger Schreiner Auswirkungen haben. Allerdings müsste man diese Diagnosen noch mit den Ärzten der Inneren Medizin besprechen, um sich ein aktuelles Gesamtbild über die Krankheit zu verschaffen. Es sei nicht angebracht, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich von der ophthalmologischen Problematik her zu beurteilen (Urk. 7/16/2 Ziff. 1.7).
         Am 26. August 2003 (Urk. 7/25) informierte Dr.  M.___ die Beschwerdegegnerin, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei. Unverändert bestehe ein Zustand nach Vitrektomie und Laserkoagulation beidseits bei Retinopathia diabetica; die Prognose sei unbestimmt.
         Aus dem Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 28. September 2003 (Urk. 7/26) ergibt sich keine Änderung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und als Diagnose eine periphere arterielle Verschlusskrankheit IIa beidseits seit 1996 bekannt (Urk. 7/26/1 Ziff. 2). Die Prognose sei von der Entwicklung der diabetischen Spätfolgen abhängig (Urk. 7/26/2 Ziff. 4). Dr. Z.___ legte diesem Bericht verschiedene spezialärztliche Berichte (Urk. 7/26/3-15) bei, woraus eine Kataraktoperation links im August 1999 (Urk. 7/26/13-15), eine Kataraktoperation rechts am 6. Dezember 2000 (Urk. 7/26/10-12) sowie eine endovaskuläre kathetertechnische Rekanalisation der Arteria femoralis superficialis rechts inklusive einer Stent-Implantation und Per-Kutane Thrombektomie am rechten Unterschenkel vom 29. August 2003 (Urk. 7/26/3-9) ersichtlich sind.
3.5     Nach der Einleitung der aktuellen Revision am 11. November 2008 (Urk. 7/31) präsentiert sich der Sachverhalt wie folgt:
3.5.1   Am 6. Februar 2009 (Urk. 7/34) berichtete Dr. Z.___ über zunehmende diabetische Komplikationen und gab darunter eine Visusabnahme, eine Gesichtsfeldeinschränkung bei Retinopathie diabetica, eine Nephropathie mit Niereninsuffizienz, eine PAVK der unteren Extremitäten beidseits und eine periphere Polyneuropathie an. Unter dem Titel „Verlauf“ führte sie eine vermehrte Müdigkeit, eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit, einen labilen Blutzuckerverlauf sowie eine starke Hypoglykämie-Neigung (Urk. 7/34/1 Ziff. 2) auf.
3.5.2   Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 7. April 2009 (Urk. 7/39) gehen eine Behandlung vom 2. August 2004 bis 11. Dezember 2008 und neben den bereits bekannten Diagnosen (Urk. 7/39/6 Ziff. 1) ein reduziertes Stereosehen sowie eine funktionelle Blindheit am rechten Auge (Urk. 7/39/5) hervor. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei nicht bekannt (Urk. 7/39/7 Ziff. 1.7).
         Am 13. Mai 2009 bestätigte Dr. A.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass aufgrund der letzten Augenuntersuchung vom 24. September 2008 eine funktionelle Blindheit des rechten Auges (Visus <0.05) bestehe. Da aus diesem Grund das Stereosehen fehle, erachte er die Arbeitsfähigkeit für eine Arbeit an Holzbearbeitungsmaschinen als 0 %. In einer optimal sehbehinderungsangepassten Tätigkeit sei aus ophthalmologischer Sicht aufgrund der Datenlage vom 24. September 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab sofort gegeben (Urk. 7/40).
3.5.3   Dr. Z.___ gab am 22. Mai 2009 (Urk. 7/41) an, dass der Beschwerdeführer als Schreiner seit mindestens September 2008 100 % arbeitsunfähig sei. Da er stark sehbehindert, seine Gehfähigkeit infolge der peripheren Verschlusskrankheit eingeschränkt sowie sein Allgemeinzustand wegen der Müdigkeit, der Verlangsamung und der Hypoglykämieneigung beeinträchtigt seien, sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich auch bei einer angepassten Tätigkeit maximal 30 % arbeitsfähig.
3.5.4   Am 14. Juli 2009 untersuchte med. pract. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, RAD, den Beschwerdeführer (Urk. 7/44) und stellte als Hauptdiagnosen (1) einen insulingeführten Diabetes mellitus Typ I (Erstdiagnose 1962) mit einer PAVK und einer peripheren Polyneuropathie, (2) eine arterielle Hypertonie und (3) eine funktionelle Blindheit rechts bei einer Pseudophakie beidseits und einer Linsensubluxation rechts. Als Nebendiagnosen führte sie einen Verdacht auf seborrhoisches Ekzem, eine Hyperkeratose der Füsse und einen Status nach Ellenbogenverletzung rechts mit einer verbleibenden diskreten Streckhemmung auf (Urk. 7/44/3). Aufgrund der oben genannten Funktionseinschränkungen erscheine die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schreiner nicht mehr zumutbar, da diese körperlich sehr belastend sei, sehr hohe Gewichte gehoben werden müssten und der Beschwerdeführer - trotz der Einschränkung des Gesichtsfeldes - an gefährlichen Maschinen arbeite. Für eine angepasste Tätigkeit ergebe sich aufgrund der Funktionseinschränkungen folgendes Belastungsprofil (Urk. 7/44/4):
„Kein Arbeiten an gefährlichen Maschinen, kein Arbeiten, welches räumliches Sehen benötigt oder ein optimales Gesichtsfeld, Tätigkeiten ohne Fahrtätigkeit, ohne Schicht- oder Nachtarbeit aufgrund des Diabetes mellitus mit genügender Möglichkeit, regelmässiger Blutzuckermessungen und regelmässiger Nahrungsaufnahme und ohne Tätigkeiten, die ein Ersteigen von Leitern oder Gerüsten beinhalteten oder Arbeiten auf dem Dach, sowie keine Tätigkeiten auf unebenem Gelände oder die eine Gehstrecke über 200 Metern erfordern. Bezüglich des insulingeführten Diabetes mellitus mit vermehrter Müdigkeit regelmässigen Blutzuckerkontrollen und einer regelmässigen Nahrungszufuhr kann hier von einer Leistungseinbusse mit 20 % ausgegangen werden."
Zusammenfassend sei zu empfehlen, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Schreiner und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen. In Zusammenschau der gesamten Aktenlage sei medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit 1999 ausgewiesen, eine mehr als 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit 1999 lasse sich nicht eruieren, spätesten ab September 2008 (analog Dr. A.___/Dr. Z.___). Eine massgebliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei seit letzter massgeblicher Verfügung (siehe Feststellungsblatt vom 3. Oktober 2003, Urk. 7/27) nicht eingetreten. In kritischer Würdigung der Aktenlage führte Dr. B.___ aus, eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in einer Tätigkeit, welche Ansprüche an das Sehvermögen stellten, sei bereits 1999 postuliert worden. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit finde sich nicht in der Aktenlage, die von Dr. Z.___ attestierte 30%ige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könne aufgrund der heutigen klinischen Untersuchungsbefunde nicht nachvollzogen werden (Urk. 7/44/4).
3.5.5   Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens teilte Dr. Z.___ am 3. September 2009 (Urk. 7/48) der Beschwerdegegnerin mit, dass es zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen sei. Wegen des seit 1962 bekannten Diabetes mellitus Typ I und der massiven diabetischen Spätkomplikationen sei es bereits früher zu einer 50%igen Invalidität gekommen. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe aber bereits im Jahre 2008 stark abgenommen, sodass er nur noch mit grösster Mühe seiner beruflichen Arbeit, auch mit reduziertem Pensum, habe nachkommen können. In diesem Jahr sei es nochmals zu einer weiteren Verschlechterung mit Zunahme der allgemeinen Müdigkeit, schneller Erschöpfung nach körperlicher Arbeit wie auch zunehmenden Beinschmerzen bei bekannter PAVK gekommen. Sie stelle dem Beschwerdeführer deshalb ab dem 14. August 2009 ein 100%iges Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus; ihm sei eine 100%ige Invalidenrente zu gewähren.
         Im Bericht vom 5. November 2009 (Urk. 7/52) wiederholte Dr. Z.___ ihre bisherigen Feststellungen und gab an, dass sie den Beschwerdeführer ab dem 14. August 2009 zu 100 % arbeitsunfähig schreibe (was eigentlich schon früher nötig gewesen sei). Sollte es eine Arbeit geben, welche er in einer optimal angepassten Tätigkeit ausführen könnte, wäre eine Arbeit von wahrscheinlich maximal 50 % möglich, da der Beschwerdeführer sehr schnell ermüde, wobei es unklar bleibe, wie lange sein Konzentrationsvermögen bei der Arbeit erhalten bleibe (Urk. 7/52/2).
3.5.6   In erwerblicher Hinsicht ergeben die vorliegenden Akten, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2010 per Ende November 2009 die Kündigung erhielt (Urk. 3/1). Die Arbeitgeberin berichtete der Beschwerdegegnerin am 5. März 2009 (Urk. 7/35), leider könne der Beschwerdeführer die Leistung, die seinem jetzigen Lohn entsprechen würde, nicht mehr erbringen. Einschneidend seit letzten Herbst (Urk. 7/35/3). Der Beschwerdeführer verzeichne einen drastischen Leistungsabfall. Täglich mache sich die Verschlechterung bemerkbar. Er könne sich auch nicht mehr über längere Zeit konzentrieren, da er sehr müde sei. Er merke nicht immer, wenn sein Blutzuckerspiegel drastisch sinke, weshalb es zu Bewusstseinstrübung oder Bewusstseinsverlust komme (Urk. 7/36). Die Arbeiten an den Holzbearbeitungsmaschinen erachteten sie daher als zu gefährlich. Eine Anstellung in ihrem Betrieb sei ab sofort nicht mehr möglich (Urk. 7/35/8).

4.       Aufgrund dieser Akten steht fest, dass sowohl in erwerblicher wie in gesundheitlicher Hinsicht Veränderungen seit der Rentenzusprache im August 1999 eingetreten sind, welche zu einer umfassenden revisionsrechtlichen Überprüfung des Rentenanspruches Anlass geben, wovon die Beschwerdegegnerin sinngemäss auch ursprünglich (vgl. Beschlussblatt zum ersten Vorbescheid, Urk. 7/68/8 und Urk. 7/70) ausgegangen war:
         Die Auswirkungen des Diabetes mellitus nahmen aufgrund (nicht in ihrem Ausmass) übereinstimmender ärztlichen Feststellungen derart zu, dass dem Beschwerdeführer ab September 2008 der angestammte Beruf als Schreiner (auch) nicht mehr in der seit 1. Januar 1999 ausgeübten eingeschränkten Art zumutbar ist (E. 3.5.3, E. 3.5.4). Praxisgemäss kann eine anspruchserhebliche Änderung auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweis, 8C_747/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.2.2). Die modifizierte Tätigkeit als Bankschreiner wurde bei der ursprünglichen Prüfung des Rentenanspruchs als die bestmögliche Eingliederung bzw. als volle Umsetzung der verbliebenen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit betrachtet und der damit erzielte Lohn folgerichtig als zumutbares Invalideneinkommen herangezogen. Auch wenn - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführt - damals nicht geprüft wurde, ob dem Beschwerdeführer eine seinen gesundheitlichen Einschränkungen besser angepasste Tätigkeit zu einem höheren leistungsmässigen Pensum mit besserer Erwerbsmöglichkeit zuzumuten gewesen wäre, kann darin keine zweifellose Unrichtigkeit erblickt werden. Immerhin hat der medizinische Dienst hierzu Stellung genommen und - wenn auch unbegründet und daher nicht nachvollziehbar, jedoch nicht im Widerspruch zu den damaligen medizinischen Akten - eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verneint. Damit wurde allenfalls auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Arbeitsverhältnisses sowie der beruflichen Erfahrung Umstände vorfand, welche eine bestmögliche erwerbliche Integration und Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit begünstigten. Dies mag angesichts der in Bezug auf mögliche Verweisungstätigkeiten dürftige bzw. fehlende medizinische und erwerbliche Aktenlage fragwürdig gewesen sein, als qualifiziert unrichtig kann diese Beurteilung jedoch aufgrund der damaligen Aktenlage nicht betrachtet werden.
         Das Vorliegen eines Revisionstatbestandes ist aber ab Herbst 2008, spätestens ab Niederlegung seiner Erwerbstätigkeit bei der Y.___ AG gegeben. Diese Veränderung der massgeblichen Vergleichseinkommen sowie der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens lassen eine Anwendung von Art. 17 ATSG zu. Wenn eine entsprechende Neufestlegung des Invaliditätsgrades vorzunehmen ist, erfolgt die Invaliditätsbemessung unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Kriterien einschliesslich der seither ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf der Grundlage eines richtigen und vollständig festgestellten Sachverhalts im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urteile des Bundesgerichts 9C_693/2011 vom 9. März 2012 E. 4, 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1). Ferner ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz offensichtlich verloren hat, so dass ihm im Rahmen der zumutbaren Schadenminderungspflicht eine neue berufliche Ausrichtung ohne Weiteres zuzumuten und er sich das dadurch erzielbare Einkommen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nunmehr anzurechnen lassen hat.
5.       Hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit divergieren die Berichte von Dr. Z.___ (Urk. 7/41, Urk. 7/48, Urk. 7/54/4) mit dem RAD-Untersuchungsbericht von med. pract. B.___ vom 14. Juli 2009 (Urk. 7/44). Nach der Rechtsprechung ist es der Verwaltung und den Gerichten nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.6 ; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011, E. 4.; 9C_689/2010 vom 19. Januar 2011, E. 3.1.4).
         Der RAD-Bericht von med. pract. B.___ vom 14. Juli 2009 (Urk. 7/44) beruht auf einer eingehenden Untersuchung und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein. Er ist schlüssig, nachvollziehbar und nimmt insbesondere begründet Stellung (vgl. Urk. 7/44/4) zu den abweichenden Einschätzungen von Dr. Z.___ vom 22. Mai 2009 (Urk. 7/41). Wie sie zu Recht annimmt, kann die von Dr. Z.___ im Mai 2009 postulierte 30%ige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. Urk. 7/41) aufgrund der damaligen klinischen Untersuchungsbefunde nicht nachvollzogen werden (Urk. 7/44/4).
         Dr. Z.___ hat in ihren Berichten keine wesentlich neuen Befunde angeführt, sondern neben den bereits bekannten Diagnosen zunehmende diabetische Komplikationen (Visusabnahme, Gesichtsfeldeinschränkung, Nephropathie mit Niereninsuffizienz, PAVK der unteren Extremitäten beidseits und periphere Polyneuropathie, Urk. 7/34) sowie weitere Einschränkungen wie Müdigkeit, Verlangsamung und schnelle Erschöpfung nach körperlicher Arbeit (Urk. 7/41, Urk. 7/48) angegeben. Diese Beschwerden ergeben sich jedoch schon aus den früheren Berichten (vgl. Urk. 7/6/3, Urk. 7/16/1, Urk. 7/34) und vermögen zudem keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab August 2009 nachzuweisen. Die Angaben von Dr. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind zudem widersprüchlich, indem sie ihm am 22. Mai 2009 seit mindestens September 2008 maximal eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bei einer angepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 7/41), am 3. September 2009 ab dem 14.  August 2009 ein 100%iges Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausstellt (Urk. 7/48) und am 5. November 2009 von einer wahrscheinlich maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ausgeht (Urk. 7/52/2). Aus ihrer Beurteilung ist ferner nicht ersichtlich, weshalb aufgrund der objektivierbaren Beschwerden eine 50%ige oder eine 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit resultieren sollte. In diesem Zusammenhang sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fähigkeit, ein Auto zu lenken, zu sehen, wobei er zwar im Winter 2008 seinen Fahrausweis nach eigenen Angaben habe abgeben müssen, bei Helligkeit aber Mofa fahren könne (Urk. 7/49/2). Dass sich die langjährige Ärztin stark mit den Interessen des Beschwerdeführers identifiziert und sich entsprechend für ihn einsetzt, zeigt sich unter anderem darin, dass sie sich nicht allein auf medizinische Aussagen beschränkt, sondern unzulässigerweise auch gleich die entsprechende Rechtsfolge (ganze Invalidenrente, Urk. 7/48) statuiert (vgl. dazu AHI 2000 S. 149 E. 2c). Unter diesen Umständen ist die Rechtsprechung anwendbar, wonach eine behandelnde Arztperson infolge des besonderen Vertrauensverhältnisses im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihres Patienten aussagt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
         Damit besteht kein Anlass, von der Beurteilung im RAD-Untersuchungsbericht von med. pract. B.___ vom 14. Juli 2009 (Urk. 7/44) abzuweichen. Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/44/4) lässt sich mit dem Bericht von Dr. A.___ vom 13. Mai 2009 (Urk. 7/40) bestätigen, der aus ophthalmologischer Sicht aufgrund der Datenlage vom 24. September 2008 ab sofort eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % als gegeben erachtete (Urk. 7/40). Die Diagnosenstellungen aller Ärzte stimmen auch weitgehend überein. Dass med. pract. B.___ aufgrund des insulingeführten Diabetes mellitus mit vermehrter Müdigkeit regelmässigen Blutzuckerkontrollen und einer regelmässigen Nahrungszufuhr von einer 20%igen Leistungseinbusse ausgeht (Urk. 7/44/4), ist begründet. Die von ihr attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (mit den umschriebenen Anpassungen, Urk. 7/44/4) erscheint ebenfalls plausibel. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt (vgl. Urk. 1 S. 10). Der medizinische Sachverhalt ist damit als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Arbeitstätigkeit ab September 2008 zu 80 % zumutbar ist.

6.       Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.
6.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
6.2     Zur Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) verwies die Beschwerdegegnerin auf das Einkommen gemäss Arbeitgeberbericht vom 5. März 2009 in Höhe von Fr. 79‘950.-- (Urk. 7/35/3), was der Beschwerdeführer nicht beanstandet (Urk. 1 S. 11). Dieser Wert entspricht dem im Jahre 2009 gültig gewesenen Valideneinkommen. Wie sich den Angaben der Arbeitgeberin entnehmen lässt, hätte der Leistungslohn bei vollem Pensum im Jahre 2008, dem Zeitpunkt des Eintretens einer massgeblich veränderten Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf Fr. 78‘260.-- (13 x Fr. 5‘010.-- x 2) betragen. Für den massgebenden Zeitpunkt der Rentenverfügung ist dieses Valideneinkommen für die bis ins Jahr 2011 erfolgte Nominallohnerhöhung aufzurechnen. Die im Sektor II, Produktion, geltende Nominallohnentwicklung betrug 2009 2,3 %, 2010 0,5 % und 2011 1 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 1993-2010 und 2011, T1.93). Damit betrug der Wert des Valideneinkommens im Jahre 2011 Fr. 81‘153.25.
6.3     Beim Invalideneinkommen ist die Beschwerdegegnerin vom Durchschnittslohn der Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) ausgegangen (Urk. 2). Der Beschwerdeführer kann jedoch seine beruflichen Kenntnisse als Schreiner aufgrund seiner Einschränkungen nicht mehr direkt verwerten. Aus den Akten ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/24, Urk. 7/35-36, Urk. 7/44/2, Urk. 7/49), ob der Beschwerdeführer über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um auf dem Gebiete der Offertenstellung, Planung oder Zeichnen von Schreineraufträgen tätig zu werden, wie die Beschwerdegegnerin annimmt. Eine entsprechende Berufsabklärung fand nicht statt. Damit ist bei der Berechnung seines Invalideneinkommens auf den standardisierten Monatslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) abzustellen. Was den gerügten leidensbedingten Abzug betrifft (vgl. Urk. 1 S. 11), fällt das Alter des Beschwerdeführers (geboren 1955) kaum ins Gewicht, weil Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter bei Männer-Hilfsarbeitertätigkeiten im hier relevanten Anforderungsniveau 4 auch im Alterssegment von 50 bis 63/65 noch lohnerhöhend auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2010 vom 1. Juni 2010 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben durch die Anerkennung der Verminderung des Leistungsvermögens ebenfalls hinreichend Berücksichtigung gefunden. Immerhin bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nurmehr leichte Tätigkeiten ausüben kann, welche auch anforderungsmässig (keine Fahrtätigkeit, vermehrte regelmässige Pausen, keine Tätigkeiten an Maschinen, keine Schicht- und Nachtarbeit; vgl. E. 3.5.4) ein gewisses Entgegenkommen des Arbeitgebers verlangen, was sich zusätzlich lohnmindernd auswirken kann. Ferner verdienen Männer in teilzeitlicher Anstellung rund 5 % weniger, als in einem vollen Pensum. Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Abzug von 15 % erweist sich daher als den Umständen angemessen.
         Der standardisierte Monatslohn (Zentralwert [Median]) einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtender Männer lag im Jahr 2008 bei Fr. 4'806.-- (Privater Sektor; LSE 2008 S. 26 Tabelle TA1). Bei Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Werts auf die im Referenzjahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2011 S. 98 Tabelle B9.2) sowie des Leidensabzugs von 15 % macht dies Fr. 4'248.50 pro Monat beziehungsweise Fr. 50'982.-- pro Jahr, welches bei einem 80%igen Pensum Fr. 40'785.60 beträgt. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen, Basis 2008, resultiert damit eine Erwerbseinbusse von Fr. 37'474.40. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 47,88 % ([Fr. 78‘260.00 - Fr. 40'785.60] x 100 : Fr. 78‘260.--). Auf der Basis 2011 sind ein Invalideneinkommen von Fr. 42‘007.75 (LSE 2010 TA1, Niveau 4 Männer, Zentralwert, Fr. 4‘901.--; auf 41,6 Wochenstunden und der 2011 geltenden Nominallohnerhöhung bei Männern total von 1 % hochgerechnet) und ein Valideneinkommen von Fr. 81‘153.25 gegenüberzustellen, was einen Invaliditätsgrad von 48,24 ergibt. Somit hat der Beschwerdeführer unter Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente.
6.4     Nach dem Gesagten ist die Beschwerde mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ab 1. November 2011 eine Viertelsrente zusteht, teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

7.      
7.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
7.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Obwohl der Beschwerdeführer vorliegend nicht vollumfänglich obsiegt, sondern betreffend die beantragte ganze Rente unterliegt, rechtfertigt es sich nicht, die zuzusprechende Prozessentschädigung deswegen zu kürzen, da der Verfahrensaufwand durch das Überklagen nicht erhöht wurde.
         Rechtsanwalt Christoph Häberli macht mit Honorarnote vom 31. Oktober 2012 einen Aufwand von 11,2 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 88.50 (exkl. MWSt) geltend (Urk. 10), was im Hinblick auf den Streitgegenstand noch als angemessen erscheint. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 2‘512.10 (3,3 Std. plus Fr. 18.-- Barauslagen à 7,6 % MWST; 7,9 Std. plus Fr. 70.50 Barauslagen à 8 % MWSt)


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. September 2011 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.       Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'512.10 (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).