IV.2011.01128
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 21. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Lämmli
Peyer Alder Keiser Lämmli Rechtsanwälte
Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1962 geborene X.___ reiste 1992 als Asylbewerber in die Schweiz ein und verrichtete ab dem 15. Juli 1995 bei der Y.___ Hilfsarbeiten. Am 21. Januar 1998 stürzte er bei Reinigungsarbeiten von einer Leiter und zog sich einen offenen Bruch des rechten Ellenbogens und eine Gehirnerschütterung zu. Am 11. November 1999 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach erfolgten Abklärungen wies diese das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. Oktober 2000 ab. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Februar 2002 wurde die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 13/26). In der Folge ordnete diese die polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten an (Z.___-Gutachten vom 1. September 2003, Urk. 13/50) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Februar 2004 für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2000 eine ganze Rente zu. Weitergehende Ansprüche lehnte sie ausgehend von einer ab September 2000 bestehenden Invalidität von 33 % ab (Urk. 13/63 und 67). Der Einspracheentscheid vom 30. August 2004 bestätigte die Verfügung vom 19. Februar 2004 vollumfänglich und wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. März 2005 (Urk. 13/91) sowie mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. September 2005 (Urk. 13/97) bestätigt.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 machte der damalige Vertreter des Versicherten sinngemäss eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geltend (Urk. 13/104). Die IV-Stelle ordnete in der Folge erneut eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten an (A.___-Gutachten vom 3. Mai 2011, Urk. 13/133), stellte mit Vorbescheid vom 13. Juli 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 13/142) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 23. September 2011 fest (Urk. 13/146).
2. Dagegen erhob der damalige Vertreter des Versicherten mit Schreiben vom 26. September 2011 Beschwerde, welche jedoch den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte (Urk. 1, Urk. 5). Innert angesetzter Frist verbesserte der Versicherte die Beschwerde unter Hinweis auf seine neue Rechtsvertretung (Urk. 7).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Replik vom 18. Mai 2012 beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers die Gutheissung des Rentengesuches, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei vom hiesigen Gericht direkt ein Obergutachten in Auftrag zu geben. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung einzuräumen und ihm der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Seite zu stellen (Urk. 18).
Mit Verfügung vom 10. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Thomas Lämmli, Schaffhausen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 20). Darüber hinaus wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Duplik angesetzt; sie liess sich in der Folge nicht weiter vernehmen (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Ergebnisse des A.___-Gutachtens vom 3. Mai 2011 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, was zu einem Invaliditätsgrad von 28 % führe (Urk. 13/146).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich die depressive Symptomatik seit der erstmaligen Leistungsabweisung verstärkt habe, was sich aus der Einschätzung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie aus einer psychiatrischen Beurteilung der Suva ergebe. Zumindest sei aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungen, falls nicht direkt eine Rente zugesprochen werde, ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 18).
2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet der Einsprache- entscheid vom 30. August 2004, welcher sich in medizinischer Hinsicht auf das Z.___-Gutachten vom 1. September 2003 stützt (Urk. 13/50). Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dabei von den folgenden Diagnosen aus:
1. Status nach Sturz mit commotio cerebri (ohne Residuen) und zweitgradig offener distaler, intraartikulärer Humerusfraktur rechts, Osteosynthese am 21. Januar 1998, Osteosynthesematerialentfernung am 24. November 1998 mit intraoperativer Läsion des Nervus ulnaris rechts im Sulcus (ICD 10 S54.0), subcutane Ulnaris-Ventralverlagerung und Neurolyse am 7. Januar 2000
Aktuell: Residuelle neuropathische Schmerzen, sensible Reiz- und Ausfallserscheinungen und fragliche diskrete Paresen im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris rechts (ICD 10 G56.2)
2. Chronisches Schmerzsyndrom Ellbogen/Unterarm rechts bei/mit Status nach Druckläsion Nervus ulnaris anlässlich Osteosynthesematerialentfernung 11/98, Status nach zweitgradig offener distaler Mehrfragmentfraktur des rechten Humerus, primär osteosynthetisiert 01/98, Status nach subcutaner Ulnaris-Vorverlagerung und Neurolyse 01/00, mechanischer Alodynie des Ellbogens sowie neurogenem Schmerzsyndrom im Ulnarisgebiet
3. Verdacht auf Selbstlimitierungstendenzen bei psychosozialer Problemkonstellation
4. Leichtgradige depressive Episode (ICD 10 F32.0)
In der angestammten, körperlich schwer belastenden Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aus polydisziplinärer Sicht würden sie dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten, bei welchen die rechte Hand nur als Hilfs- oder Haltehand eingesetzt werde, von 80 % attestieren. Diese Arbeitsfähigkeit könne er in einem vollen Pensum, mit vermehrten Pausen, absolvieren. Dabei sei die Belastung mit einem Pensum von 50 % zu beginnen und innert dreier Monate auf 80 % zu steigern. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf beginne mit dem Datum des Unfalles (21. Januar 1998). Die von ihnen attestierte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestehe seit dem Austritt aus der Rehaklinik C.___ am 31. Mai 2000 (Urk. 13/50 S. 16 ff.).
2.4 Die für das A.___-Gutachten vom 3. Mai 2011 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen: Leichte depressive Episode ohne somatische Symptome (ICD-10 F32.00); chronisches Schmerzsyndrom Ellenbogen/Unterarm rechts (ICD-10 M79.69) bei Status nach zweitgradiger offener Trümmerfraktur Humerus rechts mit primärer osteosynthetischer Versorgung am 21. Januar 1998, Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 24. November 1998 mit anschliessender Druckläsion der Nervus ulnaris rechts, Status nach subcutaner Ulnarisvorverlagerung und Neurolyse rechts am 7. Januar 2000, residuellen neuropathischen Schmerzen im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris rechts, klinisch unauffälliger Funktion des rechten Ellenbogens, radiologisch regelrechten postoperativen Befunden ohne Arthrosezeichen sowie kernspintomographisch festgestellter Vernarbung des Nervus ulnaris 11/2003. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide der Beschwerdeführer an einer Medikamentenmalcompliance (ICD-10 Z91.1) sowie an einer Schmerz-verarbeitungsstörung (ICD-10 F54).
Das geklagte Schmerzausmass sei durch die unfallbedingt erlittenen Verletzungen nicht vollständig zu erklären. Als Ursache für das verstärkte Schmerzerleben sei im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung eine Schmerzverarbeitungsstörung festgestellt worden. Aufgrund der gleichzeitig bestehenden leichten depressiven Episode sei die Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit um 10 % vermindert. Für leichte Tätigkeiten ohne monotone und häufig wiederkehrende Bewegungsabläufe und ohne diadochokinetische Bewegungsmuster des rechten Armes, bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates eine volle Arbeitsfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Hilfsarbeiters in der Y.___ sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, hingegen könne in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Insgesamt sei es sowohl aus Sicht des Bewegungsapparates wie auch aus psychiatrischer Sicht seit dem Z.___-Gutachten im Juli 2003 zu einer leichten Besserung gekommen (Urk. 13/133 S. 23 ff.).
2.5 Das vorliegende A.___-Gutachten berücksichtigt die medizinischen Vorakten angemessen, legt den Sachverhalt in einer schlüssigen Weise dar und kommt zu nachvollziehbaren Ergebnissen, auf welche abgestellt werden kann. Daran vermag auch die Einschätzung der Lage durch Dr. B.___ nichts zu ändern, welcher aufgrund einer mittelgradig depressiven Episode sowie der bestehenden Schmerzsymptomatik von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht (Urk. 13/147). Da vorliegend die psychischen Beschwerden über das Schmerzgeschehen mit den somatischen Unfallfolgen in einem engen Zusammenhang stehen, ist vorliegend den Ergebnissen der polydisziplinären Abklärung der Vorzug zu geben. Dabei ist weiter anzumerken, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung der Suva vom 10. März 2010 (Urk. 13/117 S. 5) ist anzumerken, dass sich diese nicht auf eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers stützt, sondern im Wesentlichen die Angaben von Dr. B.___ wiedergibt, so dass auch sie die Ergebnisse des A.___-Gutachtens vom 3. Mai 2011 nicht in Frage zu stellen vermag.
Zumindest für die Zeit ab der aktuellen Untersuchung kann demnach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Verglichen mit der Einschätzung der für das Z.___-Gutachten vom 1. September 2003 verantwortlichen Fachärzte (80%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit) stellt dies eine leichte Verbesserung der verbleibenden Restleistungsfähigkeit dar. Ob diese nun auf eine verbesserte gesundheitliche Situation zurückzuführen ist, oder ob lediglich eine minim unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes vorliegt, kann vorliegend aber offen bleiben. In beiden Fällen ist aus gesundheitlicher Sicht keine Verschlechterung eingetreten und es kann von einer im Wesentlichen unveränderten Situation ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund ist nach wie vor kein Rentenanspruch ausgewiesen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
3. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Lämmli, Schaffhausen, nach Einsicht in die Honorarnote vom 16. Januar 2013 (Urk. 24) mit Fr. 2‘328.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Lämmli, Schaffhausen, wird mit Fr. 2‘328.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Lämmli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).