Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2011.01130 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 16. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, gelernter Autolackierer, war seit rund zwei Jahren als Hilfsschreiner tätig, als er sich am 20. April 1998 (Anmeldungseingang) unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/25). Nach Durchführung medizinischer Abklärungen (vgl. Urk. 7/5-6) kam die IV-Stelle zum Schluss, dass dem Versicherten zwar die rückenbelastende Arbeit als Hilfsschreiner nicht mehr zumutbar sei, er aber in einer rückenschonenden Tätigkeit ganztägig arbeiten und damit zumindest das gleiche Einkommen wie als Hilfsschreiner erzielen könne, weshalb das Rentenbegehren abzuweisen sei, da keine anspruchsbegründende Erwerbseinbusse vorliege (Verfügung vom 1. Juni 1999, Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 2. Juni 1999 stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte zur Zeit keine beruflichen Massnahmen beanspruche, sich bei Bedarf aber wieder melden könne, weshalb das Begehren um berufliche Massnahmen abgeschrieben werde (Urk. 7/1). In der Folge war der Versicherte als selbständiger Kurier tätig (vgl. Urk. 6/6/6 und Urk. 6/12).
1.2 Am 11. März 2011 (Anmeldungseingang) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, wobei er sinngemäss geltend machte, er könne seine Kuriertätigkeit seit dem 9. Dezember 2010 nicht mehr ausüben, da er seinen Führerausweis habe abgeben müssen (Urk. 6/6/6). Daraufhin zog die IV-Stelle die ärztlichen Berichte von Dr. med. Y.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 22. Mai 2011 (Urk. 6/14), der Orthopädischen Universitätsklinik Z.___ vom 26. Mai 2011 (Urk. 6/16) sowie der Klinik für Pneumologie/Zentrum für Schlafmedizin des A.___ vom 6. Juli 2011 (Urk. 6/19) bei. Weiter führte eine Eingliederungsberaterin der IV-Stelle am 23. Juni, 21. Juli und 19. September 2011 Beratungsgespräche mit dem Versicherten (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 21. September 2011, Urk. 6/25). Einen weiteren Beratungstermin vom 5. September 2011 hatte der Versicherte absagen müssen, da er an jenem Tag wieder arbeitete. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 19. September 2011 erklärte er, er habe seinen Führerausweis zurückerhalten, seine Arbeit als selbständiger Kurier im Umfang von 50 % wieder aufgenommen und wolle sich ohne Unterstützung durch die IV-Stelle noch eine kleine Nebenbeschäftigung suchen (Urk. 6/25/4). Daraufhin schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung ab und teilte dem Versicherten im Vorbescheid vom 26. September 2011 mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass seine Erwerbsfähigkeit nicht mehr behinderungsbedingt eingeschränkt sei und er im Moment keine weitere Unterstützung beruflicher Art mehr benötige. Aus diesem Grund gedenke sie, das Rentenbegehren abzuweisen (Urk. 6/28). Da der Versicherte sich innert der ihm hierfür angesetzten Frist (vgl. Urk. 6/27) dazu nicht äusserte, erliess die IV-Stelle am 6. Oktober 2011 die entsprechende Verfügung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 15. Oktober 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1).
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 23. November 2011 mit ausführlicher Begründung und dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 24. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um sich noch einmal zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 8).
Daraufhin reichte dieser das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts B.___ vom 11. August 2011 zu den Akten (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).
1.1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.2
1.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2.2 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2.3 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
2.
2.1 Wie aus Sachverhalt-Ziffer 1.1 ersichtlich ist, ist dem Beschwerdeführer seit 1998 nur noch eine rückenschonende Tätigkeit ganztägig zumutbar und hat er sich - nachdem die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 1. Juni 1999 festgestellt hatte, dass deswegen kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden war (vgl. Urk. 7/2) - erfolgreich in eine den damaligen gesundheitlichen Einschränkungen angepasste selbständige Tätigkeit als Kurier eingegliedert. Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten IK-Auszug vom 7. April 2011 (Urk. 6/12) deklarierte der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2005 ein über dem Valideneinkommen der angestammten Tätigkeit als Hilfsschreiner entsprechendes Erwerbseinkommen (vgl. Urk. 7/2).
2.2 Trotz morbider Adipositas (vgl. Urk. 6/14) konnte der Beschwerdeführer diese Tätigkeit ganztägig ausüben, bis nach einem von ihm verursachten Autounfall vom 9. Dezember 2010 seine Fahrtüchtigkeit wegen des Verdachts auf ein obstruktives Schlafapnoesyndrom verneint werden musste (vgl. Urk. 6/19). Diesen vom Beschwerdeführer in seiner Wiederanmeldung zum Leistungsbezug vom 11. März 2011 (Urk. 6/6, vgl. auch Urk. 6/4) genannten Umstand wertete die Beschwerdegegnerin als Indiz für eine möglicherweise anspruchsrelevante erhebliche Sachverhaltsveränderung im Sinne von Art. 17 ATSG. Aus diesem Grund leitete sie eine Abklärung des medizinischen Sachverhalts und berufliche Massnahmen ein (vgl. Sachverhalt-Ziffer 1.2). Aus den von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Berichten war ersichtlich, dass hinsichtlich der 1998 durch die Orthopädische Universitätsklinik Z.___ beurteilten Rückenproblematik keine Veränderung eingetreten (vgl. Urk. 6/14 und Urk. 6/16) und bezüglich des Schlafapnoesyndroms eine Therapie eingeleitet worden war, diese aber noch nicht abgeschlossen werden konnte (vgl. Urk. 6/14 und Urk. 6/19).
2.3 Unter den gegebenen Umständen gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 16. August 2011 (bereits am 21. Juli 2011 hatte sie mit ihm eine Zielvereinbarung für die Eingliederungsberatung in der Zeit vom 23. Juni bis zum 22. Dezember 2011 getroffen, vgl. Urk. 6/20) formell weitere Unterstützung bei der Stellensuche (Mitteilung vom 16. August 2011, Urk. 6/21). Tags darauf lud die Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf den 5. September 2011 zu einem Abklärungsgespräch ein (Urk. 6/22).
Den Termin vom 5. September 2011 musste der Beschwerdeführer kurzfristig absagen, weil er an jenem Tag wieder einen Kurierauftrag durchführte (Urk. 6/25/4). Anlässlich des neuen Termins vom 19. September 2011 erklärte der Beschwerdeführer, dass die Therapie des Schlafapnoesyndroms erfolgreich verlaufen sei. Er habe seinen Führerausweis wieder zurückerhalten und seine Arbeit als selbständiger Kurier im Umfang von 50 % wieder aufgenommen. Da die Auftragslage zur Zeit keine ganztägige Beschäftigung zulasse, suche er nun nur noch eine teilzeitliche Nebenbeschäftigung, wozu er aber keine Unterstützung der Beschwerdegegnerin mehr benötige (Urk. 6/25/4).
Bei dieser Sachlage teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Vorbescheid vom 26. September 2011 mit, dass seine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kurier aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr eingeschränkt sei, er keine weitere Unterstützung beruflicher Art benötige und kein Rentenanspruch ausgewiesen sei (Urk. 6/28). Darauf reagierte der Beschwerdeführer in der ihm hierzu angesetzten Frist nicht.
2.4
2.4.1 In seiner Beschwerdeschrift (Urk. 1) macht der Beschwerdeführer einerseits geltend, er könne wegen familiärer Betreuungspflichten keine andere Tätigkeit als diejenige des selbständigen Kuriers ausüben, weshalb ihm die Arbeitsvermittlung der IV-Stelle nicht weiterhelfen könne. Andererseits bestreitet er unter Hinweis auf seine ärztlich diagnostizierten Leiden, als Kurier uneingeschränkt arbeitsfähig zu sein und damit ein Jahreseinkommen von Fr. 80‘000.-- erzielen zu können.
2.4.2 In medizinischer Hinsicht ist dazu festzuhalten, dass von ärztlicher Seite lediglich eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands (seit Erlass der Verfügung vom 1. Juni 1999) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Nämlich wegen der Schlafapnoe-Problematik, welche ärztlicherseits als Ursache der kurzen Bewusstseinsbeeinträchtigung angesehen wurde, die zum Unfall vom 9. Dezember 2010 führte und den Führerausweisentzug zur Folge hatte (vgl. Urk. 10 S. 4 und Urk. 6/19/2). Dadurch war der Beschwerdeführer in der dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit als Autokurier aber nur bis zum 11. August 2011 eingeschränkt (vgl. Urk. 10 S. 5). Die neu aufgetretene Schlafapnoe-Problematik hat demnach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht in einem für einen Rentenanspruch genügenden zeitlichen Umfang (vgl. E. 1.1.3) eingeschränkt. Eine Veränderung der bereits bei Erlass der Verfügung vom 1. Juni 1999 bestandenen Rückenproblematik oder (neu) eine die Fahrtauglichkeit (und damit die Arbeitsfähigkeit als Autokurier) zusätzlich einschränkende Adipositas wurden fachärztlich auch nicht festgestellt (vgl. verkehrsmedizinische Begutachtung vom 11. August 2011, Urk. 10). Letzteres wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet; reichte er doch selbst die verkehrsmedizinische Begutachtung vom 11. August 2011 zu den Akten (vgl. Sachverhalt-Ziffer 2) und bezeichnet er den Kurierdienst in der Beschwerdeschrift als die einzige ihm noch zumutbare Erwerbstätigkeit (vgl. Urk. 1).
2.4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne keine fixen Arbeitszeiten einhalten, weil er wegen seiner familiären Betreuungspflichten zeitlich flexibel bleiben müsse, hat dies nichts mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zu tun (es wäre nicht anders, wenn er ganz gesund wäre).
2.4.4 Ebenso wenig besteht ein Zusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem nach Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1) als Autokurier noch erreichbaren Bruttoumsatz von angeblich höchstens Fr. 4‘000. pro Monat bzw. einem Nettoeinkommen von Fr. 2‘500.-- nach Abzug der Betriebsausgaben von ca. Fr. 1‘500.--. Der Beschwerdeführer hat trotz einer entsprechenden Aufforderung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/10) keinerlei Geschäftsunterlagen eingereicht, welche belegen könnten, dass er effektiv jemals mehr verdiente. Und in der Anmeldung zum Leistungsbezug hat er für den Zeitraum von 1998 bis zum 9. Dezember 2010 ein Bruttoeinkommen von lediglich ca. Fr. 3‘000.-- bei einem Vollpensum als selbständiger Kurier angegeben (vgl. Urk. 6/6/7).
2.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nach durchgeführter Sachverhaltsabklärung und Gewährung von Unterstützung beruflicher Art das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, da im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung des der Verfügung vom 1. Juni 1999 zugrunde gelegenen Sachverhalts vorlagen.
3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
EnglerErnst
RH/ET/MT versandt