Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01132
IV.2011.01132

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 19. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___
 


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1989, absolvierte vom 21. August 2006 bis 20. August 2008 den Lehrgang als Schreinerpraktiker (EBA) bei der Z.___ (Urk. 8/1/5, Urk. 8/6/10-11) und begann direkt anschliessend eine Lehre als Schreiner (EFZ) im gleichen Institut (Urk. 8/1/4, Urk. 8/6/7-8). Die Z.___ meldete den Versicherten am 19. Mai 2009 wegen wiederholten Absenzen im Zusammenhang mit dessen gesundheitlicher Verfassung zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/4-5). Eine Anmeldung für Erwachsene betreffend Massnahmen für die berufliche Eingliederung folgte am 30. Juni 2009 (Urk. 8/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/12), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/14) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/15-17) ein. Per 14. Juli 2009 wurde der Lehrvertrag zwischen dem Versicherten und der Z.___ aufgelöst (Urk. 8/14/17). Am 25. Januar 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass derzeit die medizinischen Abklärungen noch nicht abgeschlossen und deshalb keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/23). Am 12. Februar 2010 erstattete Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 8/24 = Urk. 8/25).
1.2     Die IV-Stelle startete in der Folge ihre Abklärung zur beruflichen Eingliederung, indem sie den Versicherten auf den 8. Juni 2010 zu einem Gespräch über seine berufliche Situation (Urk. 8/27) einlud und gleichentags sowie am 28. Juli 2010 Vereinbarungen über das weitere Vorgehen (Urk. 8/28-29) unterzeichnen liess. Der Versicherte erschien in der Folge jedoch zu insgesamt vier vereinbarten Gesprächen am 29. September und 16. Dezember 2010, 5. April und 8. Juli 2011 nicht (Urk. 8/30-40).
1.3     Am 12. Juli 2011 erging der Vorbescheid, in welchem die IV-Stelle angesichts der vier vom Versicherten nicht wahrgenommenen Termine, wovon drei unentschuldigt, wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht stellte, nachdem sie den Versicherten am 16. Dezember 2010 auf die Folgen der Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen aufmerksam gemacht habe (Urk. 8/39; vgl. auch Urk. 8/31). Der Versicherte meldete sich am 13. Juli 2011 per E-Mail, wobei er auf das Schreiben der IV-Stelle vom 26. April 2011 (Einladung zum Gespräch am 8. Juli 2011, Urk. 8/37) Bezug nahm und sich über den Termin am 8. Juli 2011 erstaunt zeigte, da er von einem solchen am 18. Juli 2011 ausgegangen sei. Er habe am 8. Juli 2011 einen Zahnarzttermin sowie eine Abklärung bei einem Spezialisten gehabt (Urk. 8/41). Die IV-Stelle fasste diese E-Mail als Einwand gegen den Vorbescheid auf (Urk. 8/42) und tätigte dazu weitere Abklärungen. In diesen gab der Versicherte schliesslich an, dass er sich betreffend Besprechungstermin geirrt habe und nahm Kenntnis davon, dass keine weiteren Termine geplant seien (Urk. 8/43-45). Mit Verfügung vom 23. September 2011 lehnte die IV-Stelle die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/46 = Urk. 2). Am 10. Oktober 2011 folgte der Vorbescheid, in welchem die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht stellte (Urk. 8/52).

2.       Gegen die Verfügung vom 23. September 2011 (Urk. 2) bezüglich berufliche Massnahmen erhob der Versicherte am 16. Oktober 2011 Beschwerde und beantragte, sie sei aufzuheben, die IV-Stelle sei zu beruflichen Massnahmen zu verpflichten und es sei ihm die kostenlose Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1). Gleichentags machte er bei der IV-Stelle gegen den Vorbescheid betreffend Rentenanspruch (Urk. 8/52) Einwände geltend (Urk. 8/55). Am 16. November 2011 zog der Versicherte sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2011 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 5. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Diese werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
1.2     Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündliche Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
         Kommt die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 99 E. 4).
1.3     Das in Art. 43 Abs. 3 ATSG geregelte Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches bei fehlender Mitwirkung bei Eingliederung oder Behandlung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 43 Rz 52).
         Gemäss Art. 57 Abs. 3 IVG entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend sind. Sie können die versicherte Person zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen (Art. 69 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren abgewiesen und somit einen materiellen Entscheid gefällt (Urk. 2 S. 2). Sie begründete dies - mit Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG - damit, der Beschwerdeführer habe bei den beruflichen Abklärungen seit dem Sommer 2010 insgesamt vier Termine (29. September 2010, 16. Dezember 2010, 4. April 2011 und 8. Juli 2011) nicht wahrgenommen, davon drei unentschuldigt, weshalb er der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass sich dies in Zukunft ändern werde (Urk. 2 S. 1 unten).
2.2     Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, sein Verhalten sei auf Missverständnisse sowie auf seine jugendliche Unerfahrenheit und Unbekümmertheit zurückzuführen. Über die Termine sei sein Rechtsvertreter nie orientiert gewesen. Es gehe um seine existenzielle und vorab berufliche Zukunft, weshalb es fehl am Platz sei, auf berufliche Massnahmen zu verzichten (Urk. 1 S. 2 unten).

3.
3.1     Nach dem unter E. 1.2 Gesagten kann die Beschwerdegegnerin bei Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund der Akten verfügen. Sie tat dies vorliegend gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei den beruflichen Abklärungen seit dem Sommer 2010 an insgesamt vier Terminen (29. September 2010, 16. Dezember 2010, 4. April 2011 und 8. Juli 2011) nicht erschien, wovon dreimal unentschuldigt.
         Nachdem der Beschwerdeführer zum Termin vom 29. September 2010 nicht erschienen war, schlug die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 als neuen Besprechungstermin den 16. Dezember 2010 vor (Urk. 8/30). Auch an diesem Datum erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht, worauf ihn die Beschwerdegegnerin mit eingeschriebenem Schreiben vom 16. Dezember 2010 unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG, wonach Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sich die versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, letztmals zur Kontaktaufnahme bis zum 14. Januar 2011 aufforderte (Urk. 8/31) und mit Schreiben vom 19. Januar 2011  - ebenfalls unter Androhung der Rechtsfolgen von Art. 21 Abs. 4 ATSG - einen Gesprächstermin am 5. April 2011 vorschlug (Urk. 8/32). Tags zuvor hatte sich der Beschwerdeführer per E-Mail gemeldet und mitgeteilt, dass er den letzten Termin wegen einer Lungenentzündung vergessen habe abzusagen. Er möchte einen neuen Termin vereinbaren (Urk. 8/33). Am 4. April 2011 liess sich der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen entschuldigen (Urk. 8/35), worauf ihn die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. April 2011 (Urk. 8/34) um Kontaktaufnahme zwecks Terminvereinbarung bis zum 21. April 2011 bat. Mit E-Mail vom 21. April 2011 tat der Beschwerdeführer seine Vorstellungen über eine Weiterbildung kund und bat um einen neuen Besprechungstermin (Urk. 8/36). In der Folge reservierte die Beschwerdegegnerin einen Termin auf den 8. Juli 2011 (Urk. 8/37), welchen der Beschwerdeführer wiederum nicht wahrnahm.
3.2     Die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen rechtfertigt sich erst nach Durchführung eines entsprechenden Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist einerseits, den Versicherten nicht Folgen eines Verhaltens tragen zu lassen, über dessen Auswirkungen er sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat. Anderseits soll er innerhalb der gesetzten Frist und im Wissen um die angedrohten Folgen seine bisherige Verweigerungshaltung aufgeben können. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Eingliederungsmassnahmen, einen Zustand wiederherzustellen oder zu verbessern, darf die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen ohne Rücksicht auf das Verhalten der versicherten Person zwingend erst dann angeordnet werden, wenn diese gemahnt und ihr unter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten und Ansetzen einer angemessenen Bedenkzeit schriftlich mitgeteilt worden ist, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008, E. 2.2.2 mit Hinweisen).
         Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die erforderliche Androhung erstmals im eingeschriebenen Brief vom 16. Dezember 2010 an den Beschwerdeführer (Urk. 8/31) ausgesprochen und dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt, obwohl dieser mit Mandatsanzeige vom 4. November 2009 (Urk. 8/19-20) seit gut einem Jahr vertreten war.
3.3     Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der allgemeine Grundsatz, dass Mitteilungen von Behörden an die Vertretung einer Partei zu richten sind, solange die Partei ihre Vollmacht nicht widerruft. Dieser Grundsatz dient - im Interesse der Rechtssicherheit - dazu, allfällige Zweifel darüber zum vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (ZAK 1991 S. 377 E. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 E. 2b, je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin stellte in Erfüllung dieses Grundsatzes dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar ihre Mitteilung betreffend die Unmöglichkeit zu derzeitigen beruflichen Eingliederungsmassnahmen vom 25. Januar 2010 (Urk. 8/23), den Vorbescheid vom 12. Juli 2011 (Urk. 8/39) und schliesslich die Verfügung vom 23. September 2011 (Urk. 2) zu, informierte ihn jedoch nicht über die Gesprächseinladungen zur Abklärung über die berufliche Situation des Beschwerdeführers und infolgedessen auch nicht über das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. Urk. 8/27-37).
         Gemäss Art. 37 Abs. 3 ATSG sind Mitteilungen an die Vertretung zu machen, wobei unter dem Begriff Mitteilung insbesondere auch Aufforderungen zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG oder Einladungen zu Abklärungsmassnahmen zu verstehen sind (Kieser, ATSG Kommentar, 2. Aufl., Art. 37 Rz 13). Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb verpflichtet gewesen, zumindest diese Schreiben mit Androhung der Rechtsfolgen von Art. 21 Abs. 4 ATSG der Vertretung des Beschwerdeführers zuzustellen. Dies wäre umso mehr angebracht gewesen, da sich der Beschwerdeführer offenbar über die Tragweite seines Verhaltens nicht wirklich bewusst war. Da sich in den Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Zustellung an den Rechtsvertreter finden, ist davon auszugehen, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht korrekt durchgeführt wurde. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer auch nie geltend gemacht, dass er nicht bereit sei, die Massnahmen zu durchlaufen.
3.4     Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie vor dem Entscheid über das Leistungsbegehren das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchführe.

4.
4.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- zu bemessen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
4.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. September 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).