Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01133
IV.2011.01133

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner


Urteil vom 13. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kümin
advokaturbüro kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1967 geborene X.___ bezieht eine im März 2006 mit Wirkung ab April 2002 zugesprochene ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 12/48). Im Rahmen eines im September 2010 eingeleiteten ordentlichen Rentenrevisionsverfahrens teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 6. Juli 2011 mit, zur Beurteilung des Leistungsanspruchs sei eine medizinische Abklärung durch das Y.___ in "___" notwendig (Urk. 12/60, Urk. 12/76). In der Folge gelangte Rechtsanwalt Karl Kümin mit Eingabe vom 18. Juli 2011 an die IV-Stelle, legitimierte sich mit gleichentags ausgestellter Vollmacht als Rechtsvertreter des Versicherten und ersuchte um Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten (Urk. 12/77, 12/78). Am 22. Juli 2011 wurden die Verfahrensakten dem Rechtsvertreter des Versicherten zugestellt (Urk. 12/79), darunter befand sich auch der vorgesehene Katalog der Fragen an die Gutachter (Urk. 12/75). Am 12. August 2011 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kümin Einwände gegen die Abklärungsstelle und den für die Begutachtung vorgesehenen Fragenkatalog; gleichzeitig ersuchte er um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Verwaltungsverfahren (Urk. 12/80). Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2011 hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen Abklärung fest und lehnte eine Änderung des Fragenkatalogs ab. Gleichzeitig entzog sie einer allfällig dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
1.2.    Dagegen erhob X.___ am 17. Oktober 2011 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):
1.    Die Zwischenverfügung der IV-Stelle Zürich Nr. 3012.01112.75296 vom 15. September 2011 sei aufzuheben.
2.    Für die Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei die Abklärungsstelle MEDAS C.__, die Abklärungsstelle MEDAS D.__ oder eine andere Abklärungsstelle im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer zu beauftragen.
3.    Der Fragebogen an die Abklärungsstelle sei dahingehend abzuändern, dass er nicht auf das Einholen einer Zweitmeinung hinauslaufe, sondern auf ein Ergänzungs- und Aktualisierungsgutachten.
4.    Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, sich nach Möglichkeit über die Abklärungsstelle zu einigen und eine andere Abklärungsstelle als die MEDAS Y.___, Basel, zu bestimmen sowie den Fragebogen an die Abklärungsstelle dahingehend abzuändern, dass er nicht auf das Einholen einer Zweitmeinung hinauslaufe, sondern auf ein Ergänzungs- und Aktualisierungsgutachten.
         Weiter liess der Beschwerdeführer die folgenden prozessualen Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
1.    Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.
2.    Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewährleisten. Es seien ihm weder Kostenvorschüsse noch allfällige Verfahrenskosten aufzuerlegen.
3.    Rechtsanwalt MLaw Karl Kümin, Zürich, sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.
         Am 23. November 2011 dokumentierte der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit (Urk. 8 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2011 beantragte die Verwaltung Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 stellte das hiesige Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und bewilligte das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für den Prozess Nr. IV.2011.01133 (Urk. 14).

2.
2.1     Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 lehnte die IV-Stelle das Gesuch von X.___ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Karl Kümin für das Verwaltungsverfahren ab (Urk. 22/2).
2.2     Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 30. Januar 2012 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren. Daneben ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Karl Kümin auch für dieses Beschwerdeverfahren (Urk. 22/1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2012 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 22/9).
2.3     Mit Verfügung vom 24. April 2012 bewilligte das hiesige Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für den Prozess Nr. IV.2012.00107 (Urk. 22/14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Zwischen den beiden Verfahren (IV.2011.01133 und IV.2012.00107) besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang und die Parteien sind identisch. Die IV-Stelle hatte ihre - dem Prozess Nr. IV.2012.00107 zugrunde liegende - Verfügung vom 12. Dezember 2011 damit begründet, dass kostengenerierende anwaltliche Aufwendungen im derzeitigen Verfahrensstadium weder notwendig noch erforderlich seien, weshalb ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht ausgewiesen sei (Urk. 22/2 S. 2). Um dies beurteilen zu können, muss das Gericht die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung mit BGE 137 V 210 eingeführten Änderungen des Administrativverfahrens bei Anordnung eines MEDAS-Gutachtens berücksichtigen, was (auch) Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2011.01133 ist.
         Der Prozess Nr. IV.2012.00107 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2011.01133 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. IV.2012.00107 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 22/0-17 geführt.

2.
2.1     In BGE 137 V 210 (Urteil vom 28. Juni 2011) formulierte das Bundesgericht Anforderungen an polydisziplinäre medizinische Entscheidungsgrundlagen. Dabei kommt den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe eine grosse Bedeutung zu: So erfolgt die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge (neu) fortan nach dem Zufallsprinzip. Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen. Ist eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden. Es liegt indessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühen, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht wurden. Da dies nicht einem formalisierten Verfahren entspricht, kann die Zulässigkeit von Einwendungen keiner Frist unterworfen werden. Nach Treu und Glauben hat die versicherte Person Einwendungen freilich möglichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der Begutachtung zu erheben; deren Rechtzeitigkeit richtet sich indessen nach den Umständen des Einzelfalls. Bleibt der Konsens aus, so kleidet die IV-Stelle die betreffende Anordnung in die Form einer Verfügung (Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung (oder auch schon anlässlich der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachterstelle) unterbreiten die IV-Stellen der versicherten Person im Übrigen den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (BGE 138 V 271 E. 1.1 mit Hinweisen auf BGE 137 V 210).
2.2     Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahrens [VwVG] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren nur beschränkt überprüfbar ist, da der Rechtsanwender mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage ist, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Diesen Umständen ist nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen; die oben genannten Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerdeverfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht, ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, müssen die gewährleisteten Mitwirkungsrechte vor Eintritt präjudizierender Effekte durchsetzbar sein. Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen verbundenen Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische und psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 137 V 210).

3.
3.1     Mit seiner Beschwerde vom 17. Oktober 2011 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Y.___ . Er lässt zunächst vorbringen, die Verwaltung habe seine Mitwirkungsrechte verletzt, indem sie es unterlassen habe, eine Einigung über die Gutachtenseinholung anzustreben (Urk. 1 S. 3 f.). Weiter wird ausgeführt, der Umstand, dass sich die Abklärungsstelle Y.___ gegenüber dem Bundesgericht im Verfahren 9C_243/2010 geweigert habe, Auskunft über die Anzahl der im Auftrag der Invalidenversicherung erstatteten Gutachten zu geben, deute auf eine praktisch vollständige Abhängigkeit von diesem Versicherungsträger hin; mithin fehle es ihr an der erforderlichen Unabhängigkeit. Bei dieser Abklärungsstelle seien ausserdem in mehreren Fällen Teilgutachten ohne Rücksprache mit den Konsiliarärzten von den leitenden Gutachtern zu Ungunsten der Exploranden abgeändert worden; entsprechend werde von vornherein keine Gewähr für eine objektive und neutrale Begutachtung geboten (Urk. 1 S. 4 f.). Sodann wird eingewendet, eine Begutachtung durch die vorgesehene Abklärungsstelle sei im vorliegenden Fall nicht sachgerecht; da es sich um eine Begutachtung im Rahmen einer Rentenrevision handle, bei welcher die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes im Vordergrund stehe, sei diese sinnvollerweise von derselben Abklärungsstelle vorzunehmen, welche bereits das der seinerzeitigen Rentenzusprechung zugrundeliegende Gutachten erstattet habe (Urk. 1 S. 6 f.). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund des Fragenkatalogs laufe die angeordnete Begutachtung auf die Einholung einer verpönten "second opinion" hinaus; in diesem Zusammenhang macht er zudem geltend, die Verwaltung habe ihm keine Gelegenheit gegeben, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (Urk. 1 S. 5 f.).
3.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Zwischenverfügung vom 15. September 2011 damit, dass an der Abklärung durch das Y.___ festgehalten werde, denn diese MEDAS sei für die beabsichtigte Abklärung genügend ausgewiesen und unabhängig. Es ergäben sich keine Änderungen im Fragenkatalog, dieser sei notwendig und ausreichend. Es handle sich auch nicht um eine zweite Meinung, sondern um eine unabhängige Abklärung des Gesundheitszustandes des Versicherten. Es liege kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen die begutachtende Stelle vor. Die vom Beschwerdeführer gegen die Abklärungsstelle erhobenen Einwände seien allgemeiner Natur, und es bestehe kein direkter Grund, weshalb die Abklärung nicht dort durchgeführt werden könnte (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2011 fügte sie hinzu, eine allfällige wirtschaftliche Abhängigkeit der Begutachtungsstelle von der Invalidenversicherung würde nach einheitlicher Rechtsprechung nicht zu einem formellen Ausstandsgrund führen. Darüber hinaus könne sich ein Ausstandsbegehren nur gegen Personen und nicht gegen eine Behörde als solche richten. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die letzte medizinische Abklärung fünf Jahre zurückliege, weshalb vom Einholen einer unzulässigen "second opinion" keine Rede sein könne (Urk. 11).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2011 mit, dass zur Beurteilung des Leistungsanspruchs eine medizinische Abklärung notwendig sei und diese in der MEDAS Y.___ stattfinde. Der Termin der Untersuchung werde ihm durch das Y.___ bekannt gegeben. Weiter wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Abklärungsstelle die Namen der an der Begutachtung beteiligten Fachärzte direkt mitteilen werde. Einwendungen gegen die begutachtenden Personen seien innert zehn Tagen zu erheben (Urk. 12/76). In der Folge ersuchte der - inzwischen anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer am 18. Juli 2011 um Akteneinsicht (Urk. 12/77). Diese wurde ihm am 22. Juli 2011 gewährt (Urk. 12/79). Unter den ihm zugestellten Verwaltungsakten befand sich auch der für die angeordnete Begutachtung vorgesehene Fragenkatalog, welcher das Datum vom 7. Juli 2011 trägt (Urk. 12/75; vgl. das in Urk. 12/79 enthaltene Verzeichnis der zugestellten Dokumente). Mit Eingabe vom 12. August 2011 erhob der Beschwerdeführer Einwände gegen die Abklärungsstelle. Zum vorgesehenen Fragenkatalog führte er aus, dieser gehe für eine Begutachtung im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens zu weit, da er auf eine Korrektur des Gutachtens hinauslaufe, welches der ursprünglichen Rentenzusprechung zugrunde liege. Er forderte sodann, dass die Beschwerdegegnerin den Fragenkatalog dahingehend abändere, dass er sich ausschliesslich auf seit der letzten Begutachtung eingetretene Veränderungen beziehe. Schliesslich bat er um Gelegenheit, Änderungen zum Fragenkatalog anzubringen (Urk. 12/80).
4.2
4.2.1   Wie erwähnt hielt das Bundesgericht in BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 fest, mehr als bisher sei das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen; dies einerseits um vermeidbare Verfahrensweiterungen abzuwenden, anderseits um die Akzeptanz der Beweisergebnisse bei der betroffenen Person zu erhöhen. Ein Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Einigung besteht indes klarerweise nicht; solches wäre auch nicht realisierbar (vgl. dazu Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00373 vom 18. Juli 2012 E. 6.2, IV.2012.00375 vom 22. Juni 2012 E. 3.4 und IV.2012.00101 vom 27. März 2012 E. 2.6).
4.2.2   Beschwerdeweise geltend gemacht werden kann nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung beispielsweise, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer "second opinion" entspräche.
         Vorliegend geht es nicht darum, dass die Verwaltung trotz eines bereits umfassend abgeklärten Sachverhalts eine Expertise im Sinne einer eigentlichen "second opinion" einzuholen gedenkt (dazu SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06; BGE 137 V 210 E. 2.4.4 und E. 3.3.1), wobei aber immerhin anzumerken ist, dass die in E. 4.3 erwähnte Zusatzfrage in gewisser Weise auf eine solche zum Gutachten der psychiatrischen Privatklinik Z.___ vom 25. Juli 2005 (Urk. 12/41) hinaus läuft. Es wird vorliegend vielmehr ein Gutachten im Rahmen einer Rentenrevision eingeholt. Es geht somit darum, abzuklären, ob und inwieweit sich der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und die übrigen anspruchsbeeinflussenden tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Beurteilung verändert haben. Zu diesem Zweck holte die Beschwerdegegnerin Auskünfte und Berichte der behandelnden Ärzte ein. Während der Psychiater med. pract. A.___ in einem Telefongespräch erklärte, dass er vom Beschwerdeführer bloss einmal konsultiert worden sei, weshalb er nicht in der Lage sei, den angeforderten Bericht zu erstellen (Urk. 12/64), berichtete der Hausarzt Dr. med. B.___ von aktuellen gesundheitlichen Problemen verschiedener Disziplinen und widersprüchlichen Untersuchungsergebnissen (Urk. 12/74). Bei dieser Aktenlage und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das psychiatrische Gutachten, welches der im März 2006 erfolgten Rentenzusprechung zugrunde liegt, vor bald sieben Jahren erstattet wurde, erweist sich die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zum aktuellen Gesundheitszustand als unverzichtbar, um die Frage einer allfälligen anspruchsbeeinflussenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beantworten zu können. Die beabsichtigte umfassende medizinische Abklärung ist nicht zuletzt auch angesichts der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) nicht zu beanstanden.
4.2.3   Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
4.2.4   Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nur die für eine Behörde tätigen Personen befangen sein können, nicht aber die Behörde als solche. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde sind nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich einer MEDAS. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Umstand, dass ein Arzt oder eine Begutachtungsinstitution wiederholt von einem Sozialversicherungsträger als Gutachter beigezogen wird für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteile 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.3 sowie 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 1 je mit Hinweisen). Der unbestrittenermassen latent vorhandenen Gefährdung der Verfahrensfairness wird inzwischen mittels Zuweisung der Aufträge nach dem Zufallsprinzip entgegengetreten (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.4, E. 3.1.1, BGE 138 V 271 E. 1.1 und Bundesgerichtsurteil 9C_776/2010 E. 3.2).
         Anzumerken bleibt, dass die in den letzten Jahren öffentlich geführte Diskussion über die Unabhängigkeit des Y.___ und über die in der Vergangenheit in einzelnen Fällen erfolgten einseitigen Veränderungen von gutachterlichen Schlussfolgerungen durch den federführenden Arzt zu Lasten der Versicherten nach Meinung des hiesigen Gerichts nicht geeignet ist, im heutigen Zeitpunkt Zweifel an der grundsätzlichen, fachlichen Eignung des Y.___ zur Erstellung beweiskräftiger medizinischer Gutachten zu wecken. Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannte Begutachtungsstelle bietet somit Gewähr für eine fachlich einwandfreie und unabhängige medizinische Beurteilung.
4.2.5   Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - am 6. Juli 2011 der Öffentlichkeit via Medien mitgeteilt - ist der versicherten Person auch ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin haben die IV-Stellen nach der vom Bundesgericht vorgegebenen Vorgehensweise der versicherten Person zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Im vorliegenden Fall jedoch hinderte die Beschwerdegegnerin - trotz Kenntnis der inzwischen geänderten Rechtsprechung - den Beschwerdeführer an der Ausübung der vom Bundesgericht den versicherten Personen zuerkannten Partizipationsrechte im Abklärungsverfahren. Einerseits liess sie keine Ergänzungsfragen zu, andererseits verweigerte sie die Streichung der von ihr den Gutachtern gestellten Zusatzfrage nach der medizinischen Korrektheit des ursprünglichen Rentenentscheids und einer im Sinne einer Wiedererwägung allenfalls notwendigen versicherungsmedizinischen Anpassung an die jetzigen Gegebenheiten. Dies obwohl die Zusatzfrage wenig sinnvoll erscheint, handelt es sich doch dabei nicht um eine Tatfrage, zu welcher ein Mediziner Auskunft zu geben hat, sondern um eine von der rechtsanwendenden Behörde zu beantwortende Rechtsfrage.
4.3     Damit ist dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Zwischenverfügung vom 15. September 2011 ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstanden, weshalb diese aufzuheben ist. Vor einer allfälligen erneuten einseitigen Anordnung einer Begutachtung wird die Beschwerdegegnerin entsprechend den aktuellen Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem für die Begutachtung vorgesehenen Fragenkatalog einräumen, bevor dieser - allenfalls ergänzt durch Fragen des Beschwerdeführers an die Gutachter - der Begutachtungsstelle vorgelegt wird. Aus diesem korrekten Vorgehen im Sinne von BGE 137 V 210 erhofft sich das Gericht ein Gutachten, welches über die sich im Rahmen der eingeleiteten Rentenrevision stellenden Fragen abschliessend Auskunft gibt und womit über den weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente ohne Weiterungen entschieden werden kann.

5.
5.1     Streitig ist im Weiteren der Anspruch des Beschwerdeführers auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren.
5.2     Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG gelten als Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 117 V 408 E. 5a, 114 V 228 E. 5b, AHI 2000 S. 163 E. 2a).
         Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen).
         Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime beziehungsweise dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4 b).
5.3     Ist die Anordnung einer MEDAS-Begutachtung Streitgegenstand, gelangt hinsichtlich der Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren die bisherige Rechtsprechung (E. 8.2) nur (noch) beschränkt zur Anwendung. Mit den in BGE 137 V 210 eingeführten Verfahrensänderungen wurden die Partizipationsrechte der Versicherten im Verwaltungsverfahren erheblich gestärkt (BGE 137 V 210 E. 3.4). Damit diese Rechte der - in juristischen Angelegenheiten häufig nicht versierten - Versicherten effektiv durchgesetzt werden können, bevor die präjudizierenden Effekte eines Administrativgutachtens eintreten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4), muss die versicherte Person selbst bei Mittellosigkeit bereits im Abklärungsverfahren auf die Verbeiständung durch einen juristisch fachkundigen Rechtsvertreter zurückgreifen können. Solange sich das der geänderten Rechtsprechung angepasste Administrativverfahren nicht eingespielt hat, wird dies insbesondere in jenen Fällen zutreffen, in denen kein Konsens über die Gutachtenseinholung besteht. Der dadurch verursachte Mehraufwand von finanziellen Mitteln der Versichertengemeinschaft wird jedoch zumindest teilweise durch die - infolge gesteigerter Qualität der MEDAS-Gutachten und erhöhter Akzeptanz der Entscheide der IV-Stellen - zu erwartende Vermeidung künftiger ressourcenaufwändigen Verfahrenserweiterungen kompensiert.
         Zusammenfassend ist vorliegend die Rechtsverbeiständung während des Abklärungsverfahrens sachlich geboten. Das Anliegen des Beschwerdeführers ist keinesfalls aussichtslos und seine Bedürftigkeit ausgewiesen (Urk. 9, Urk. 10/1-11, Urk. 16-19, Urk. 22/5, Urk. 22/13-14).
         Lässt sich die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Abklärungsverfahren aus diesen Gründen nicht rechtfertigen, ist die Beschwerde vom 30. Januar 2012 (Urk. 22/1) ohne weiteres gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das gesamte Abklärungsverfahren der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rentenrevision hat.
         Über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird die Beschwerdegegnerin noch zu entscheiden haben.

6.       Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

7.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist die Prozessentschädigung direkt dem Vertreter MLaw Karl Kümin zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der Honorarnoten vom 14. Juni 2012 (Urk. 20 und Urk. 22/15) ist die Prozessentschädigung insgesamt auf Fr. 2'428.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

8.       Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben (Prot. S. 4 in Verbindung mit Urk. 23).


Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. IV.2012.00107 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2011.01133 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

und erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde vom 17. Oktober 2011 wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2011 aufgehoben.
2.         In Gutheissung der Beschwerde vom 30. Januar 2012 wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 12. August 2011 und bis zum Abschluss des Abklärungsverfahrens im Rahmen der Rentenrevision Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Karl Kümin hat.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Karl Kümin, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2`428.15 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein und je unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 (Minderheitsantrag) an:
- Rechtsanwalt Karl Kümin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).