Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01135
IV.2011.01135

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Kreyenbühl


Urteil vom 22. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder
Sameli Thür Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1953, Mutter von zwei Söhnen (Jahrgänge 1971 und 1977), war seit ihrer Einreise aus Y.___ in die Schweiz im Jahre 1993 als Hausfrau tätig (Urk. 12/6/2-7 und Urk. 12/17/9). Am 15. August 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Ihre Anmeldung begründete sie insbesondere mit Depressionen und Rückenschmerzen (Urk. 12/6). Die IV-Stelle liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 27. August 2010, Urk. 12/10) und holte den Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. September 2010 (Urk. 12/12) sowie den Bericht von Dr. med. A.___, Praktischer Arzt FMH, vom 24. Oktober 2010 (Urk. 12/13/1-4) ein. In der Folge gab sie beim B.___ (C.___) ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 24. März 2011 (Urk. 12/17) erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2011 (Urk. 12/25) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht, wogegen X.___ am 22. Juni 2011 (Urk. 12/26) respektive 26. August 2011 (Urk. 12/31) Einwand erhob. Zudem reichte Dr. Z.___ ihre Stellungnahme zum Gutachten vom 26. Juli 2011 ein (Urk. 12/30). Mit Verfügung vom 13. September 2011 verneinte die IV-Stelle - mangels Einschränkung der Versicherten in ihrem Aufgabenbereich Haushaltführung - einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, am 17. Oktober 2011 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 13. September 2011 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG  in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Dr. Z.___, behandelnde Psychiaterin seit Mai 2010, erhob in ihrem Bericht vom 17. September 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine schwere depressive Episode mit Angstattacken im Rahmen einer chronifizierten Depression als Folge einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F33.2 und F43.1), (2) eine Migräne (ICD-10 F54), (3) eine Eisenmangelanämie (ICD-10 F54) und (4) ein lumbosakrales, thorakales Schmerzsyndrom (ICD-10 F54). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als Hausfrau mindestens seit dem 5. Mai 2010 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In ca. drei Monaten könne mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit um 10 % gerechnet werden. Die Prognose sei eher ungünstig (Urk. 12/12/2-4).
2.2     Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 24. Oktober 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine L4/5-Diskushernie mediolateral rechts, ein Wurzelreizsyndrom L4 und L5 rechts bei chronischen Rückenschmerzen mit Lumboischialgie links, (2) eine arterielle Hypertonie, (3) eine Migräne und (4) eine depressive Symptomatik. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 18. Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/13/1-2).
2.3     Im orthopädisch-psychiatrischen C.___-Gutachten vom 24. März 2011 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine chronische depressive Verstimmung (Dysthymie; ICD-10 F34.1), bestehend seit etwa 2001, und (2) eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), bestehend seit mindestens 2008, angeführt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule, (2) eine subligamentäre Diskushernie L3/4 und L5/S1 ohne neurale Kompression, (3) eine Migräne und (4) eine arterielle Hypertonie (Urk. 12/17/18-19). Anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung gaben die C.___-Gutachter an, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau sei bei voller Stundenpräsenz seit dem Zeitpunkt der Begutachtung auf 100 % festzulegen, da keine wesentlichen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Befunde hätten erhoben werden können. Der Zeitraum davor könne aufgrund fehlender psychiatrischer Befunde und ungenauer anamnestischer Angaben nicht eindeutig beurteilt werden (Urk. 12/17/19).
2.4     Dr. Z.___ erklärte in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2011 im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe ihr viel über die Kriegserlebnisse und ihre Besuche des Sohnes im Kriegslager erzählt. Die Traumaerlebnisse seien deutlich gewesen. Die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. ihre Folgen hätten sich in einer Konversionssymptomatik mit Migräne, Angst, örtlicher Orientierungs-, Hilf- und Hoffnungslosigkeit, Lebensüberdruss sowie starker Minderung der Vitalgefühle gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe offenbar ein Vermeidungsverhalten entwickelt und wolle über die Kriegserlebnisse nicht sprechen, sodass der Gutachter sie missverstanden habe. Eine andere Frage sei, ob die Dolmetscherin alles übersetzt habe. Inwieweit die gesundheitliche Problematik für die Haushaltarbeiten relevant sei, könne sie nicht genau einschätzen. Einkaufen sei sicher ein enormes Problem für die Beschwerdeführerin, Arzt- und Apothekenbesuche ebenso. In ihrem Leben ausserhalb von zu Hause sei sie sehr eingeschränkt und auf die Hilfe von Familienangehörigen angewiesen (Urk. 12/30).

3.
3.1
3.1.1   Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin vorliegend zu Recht als Hausfrau bzw. Nichterwerbstätige qualifiziert hat (Urk. 2).
3.1.2   Die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 13. September 2011 58-jährige Beschwerdeführerin hat in D.___ die obligatorische Schule absolviert, in der Folge aber keinen Beruf erlernt und war nie erwerbstätig (Urk. 12/6/6). Nachdem sie im Jahre 1993 in die Schweiz eingereist war, besuchte sie - im Gegensatz zu ihrem Ehemann - nie Deutschkurse und/oder Integrationsprogramme (Urk. 3/1). Die C.___-Gutachter hielten fest, dass es der Beschwerdeführerin auch nach 18 Jahren in der Schweiz an Sprachbeherrschung fehle (Urk. 12/17/20). Dass sie aus gesundheitlichen Gründen nie an einem Deutschkurs teilnehmen konnte, ist medizinisch im Übrigen nicht ausgewiesen. Auch nach ihrer Einreise in die Schweiz war die Beschwerdeführerin nie erwerbstätig, was sich insbesondere auch dann nicht änderte, als ihr jüngster Sohn 1995 volljährig wurde bzw. ihre Betreuungspflichten entfielen (Urk. 3/1 und Urk. 12/10). Obwohl das Ehepaar bereits seit 1999 von den Sozialen Diensten M.___ finanziell unterstützt wird, hat die Beschwerdeführerin offensichtlich nie ernsthaft eine Stelle gesucht (vgl. Urk. 3/1 und Urk. 3/3). Der Ehemann hat demgegenüber - wenn auch mit Unterbrüchen - während vielen Jahren in der E.___ gearbeitet (Urk. 12/2). Das Ehepaar hat sich also offenbar auf eine „traditionelle“ Rollenteilung verständigt. Die Beschwerdeführerin kümmert sich um den Haushalt und ihr Ehemann geht einer Erwerbstätigkeit nach. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2010 erklärte, sie sei von 1970 bis 2009 Hausfrau gewesen (Urk. 12/6/7). Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände und nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige daher korrekt (vgl. E. 1.3).
3.2    
3.2.1   Dr. med. F.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, hat im orthopädischen C.___-Fachgutachten vom 24. März 2011 detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben. Sein Gutachten basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung einschliesslich bildgebender Erhebungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Er hat eine Dolmetscherin beigezogen, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die medizinischen Zustände und Zusammenhänge hat er einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (Urk. 12/17/2-7). Dr. F.___s Gutachten stellt deshalb eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage dar.
3.2.2   Hinsichtlich der von Dr. A.___ im Bericht vom 24. Oktober 2010 attestierten Arbeitsunfähigkeit erklärten die C.___-Gutachter, dass diese Einschätzung angesichts des CT-Befundes von November 2009 nachvollzogen werden könne. Nachdem das jetzt durchgeführte MRI, das bezüglich Veränderungen der Lendenwirbelsäule sensibler sei als ein CT, keine relevanten pathologischen Befunde gezeigt habe, müsse seit dem Zeitpunkt der Begutachtung von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau ausgegangen werden (Urk. 12/17/19). Diese Ausführungen erscheinen erläuterungsbedürftig. Dr. F.___ gab im C.___-Gutachten vom 24. März 2011 nicht an, dass an der Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin seit der Berichterstattung durch Dr. A.___ am 24. Oktober 2010 eine Veränderung eingetreten sei (Urk. 12/17/3-7). Die erwähnten Aussagen der C.___-Gutachter zum Bericht von Dr. A.___ können daher nur so verstanden werden, dass es Dr. A.___ aufgrund der damals vorliegenden, weniger präzisen Untersuchungsergebnisse nicht möglich war, den Umfang der Arbeitsunfähigkeit zuverlässig einzuschätzen. Dr. med. G.___, Facharzt Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erklärte diesbezüglich denn auch, aus dem C.___-Gutachten vom 24. März 2011 gehe klar hervor, dass die Diagnosen und psychiatrischen sowie orthopädischen Befunde in den letzten Jahren im Wesentlichen gleich geblieben seien und auf die Angabe der behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden könne (Urk. 12/23/4). Diese Schlussfolgerung Dr. G.___s ist aufgrund des Gesagten ohne Weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen hat Dr. A.___ nicht plausibel begründet, weshalb die Beschwerdeführerin seit dem 18. Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus orthopädischer bzw. somatischer Sicht in ihrer Tätigkeit als Hausfrau zumindest seit Ende Oktober 2010 nicht eingeschränkt ist.
3.3
3.3.1   Auch Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat im psychiatrischen C.___-Fachgutachten vom 24. März 2011 detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben. Sein Gutachten basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Er hat eine Dolmetscherin beigezogen, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt.
3.3.2   Im Rahmen der persönlichen Anamnese führte Dr. H.___ unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe im Y.___krieg in einem kleinen Dorf gewohnt und sei 18 Monate vom Krieg eingekreist gewesen. Dann habe sie ausbrechen können. Ihr Ehemann und der eine Sohn seien in einem Lager gewesen, der andere Sohn bei ihr zu Hause. Sie habe zu Hause in Angst gelebt, jedoch sei die Situation nicht so schrecklich gewesen. Sie sei damals noch jung gewesen. Nach der Entlassung des Ehemannes und Sohnes aus dem Lager seien die drei zusammen in die Schweiz gekommen. Der andere Sohn sei zunächst nach I.___ gegangen und lebe inzwischen in J.___ (Urk. 12/17/9-10). In seiner psychiatrischen Beurteilung kam Dr. H.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin den Krieg in Y.___ erlebt, aber nicht als traumatisierend empfunden habe. Es würden sich somit keine Hinweise für eine durchgemachte wesentliche Belastungsstörung erheben lassen (Urk. 12/17/14). Dr. H.___ befragte die Beschwerdeführerin also zu ihren Kriegserlebnissen und ging auch darauf ein. Konkrete Anzeichen dafür, dass er oder die beigezogene Dolmetscherin K.___ Aussagen der Beschwerdeführerin zitiert hätten, die diese nie gemacht habe - wie in der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2011 geltend gemacht wurde (Urk. 1 S. 6) -, liegen keine vor. Nachweislich richtig ist auch, dass der Ehemann und der Sohn der Beschwerdeführerin aus dem Lager entlassen wurden und die drei in der Folge in die Schweiz einreisten (Urk. 3/1).
3.3.3   Weiter gab Dr. H.___ im Rahmen seiner psychiatrischen Beurteilung an, dass sich bei der Beschwerdeführerin seit etwa zehn Jahren rezidivierende migräneforme Kopfschmerzen erheben liessen, die teils auch psychogen überlagert erscheinen würden. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie leide seit etwa zwei Monaten an Parästhesien an den unteren Extremitäten und im gesamten Körperbereich. Seit zwei bis drei Jahren bestehe ein Druckgefühl im Brustbereich und seit Jahren rezidivierende Übelkeit. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich Hinweise für eine Somatisierungsstörung, für welche multiple körperliche Symptome, die durch eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könnten, charakteristisch seien. Die Beschwerden würden dabei in Verbindung mit depressiven Verstimmungen, emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftreten. Nach den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin lasse sich zudem eine seit etwa zehn Jahren bestehende chronische depressive Verstimmung erheben, bei der es sich um eine leichte depressive Störung handle und die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige rezidivierende depressive Störung nicht erfülle. Für schwerere depressive Episoden würden sich keine eindeutigen Symptome erheben lassen. Allerdings sei es durchaus möglich, dass vor dem Beginn der psychiatrischen Behandlung mit antidepressiver Medikation verstärkte depressive Verstimmungen vorgelegen hätten. Unter der antidepressiven Therapie hätten sich seit etwa Mai 2010 aber nur leichte depressive Verstimmungen erheben lassen, und unter Einnahme von Benzodiazepinen fühle die Beschwerdeführerin sich ausgeglichener und weniger unruhig. Zusätzlich würden sich wechselnde Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen, je nach Einnahme von Medikamenten, erheben lassen (Urk. 12/17/13-14).
         Sodann erklärte Dr. H.___, die Beschwerdeführerin wirke im Untersuchungszeitpunkt in der Stimmung leicht bedrückt, affektiv überwiegend gut mitschwingend, freundlich, kooperativ und gut kontaktfähig. Auch würden sich trotz Angabe von gelegentlichen Angstzuständen mit Schreckhaftigkeit und Lärmempfindlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt keine Angstsymptome erkennen lassen. Aufgrund der chronischen depressiven Verstimmung, entsprechend einer Dysthymie, verbunden mit der Somatisierungsstörung, seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und die Dauerbelastbarkeit gering beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin zeige einen relativ aktiven Tagesablauf mit Versorgung des Haushalts, Einkaufen und Kochen. Manchmal besuche sie ihren Sohn, der in der Nähe wohnhaft sei. Kognitive Störungen und Kontaktstörungen würden sich im Untersuchungszeitpunkt nicht erheben lassen. Nachdem es sich bei einer chronischen depressiven Verstimmung entsprechend einer Dysthymie um eine leichte depressive Störung handle, sei eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung nicht anzunehmen. Aufgrund der chronischen depressiven Verstimmung sei keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer anzunehmen. Damit verfüge die Beschwerdeführerin über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen, welche - sofern sie nicht organisch begründet seien - mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien. Auch würden sich keine weiteren massgebenden Kriterien finden, die zu einer Einschränkung der zumutbaren Willensanstrengung führen würden. Weiter lägen psychosozial belastende Faktoren vor, vor allem wegen der fehlenden Sprachbeherrschung und der mangelnden sozialen Integration. Dr. H.___ kam daher zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht könne eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau seit mindestens Mai 2010 angenommen werden (Urk. 12/17/14-17). Diese Einschätzung Dr. H.___s ist gestützt auf die von ihm genannten Befunde und unter Einbezug seiner überzeugenden Erläuterungen ohne Weiteres nachvollziehbar. Dr. H.___s Gutachten bildet daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.3.4   Hinsichtlich des Berichts der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ vom 19. September 2010 erklärte Dr. H.___, dass er nach den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin der diagnostischen Einschätzung Dr. Z.___s nicht zustimmen könne. Es fänden sich keine eindeutigen Hinweise für das Vorliegen einer vorübergehenden schweren depressiven Episode mit Angstattacken im Rahmen einer chronifizierten Depression als Folge einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Zumindest seit Mai 2010 würden sich lediglich Hinweise für eine chronische depressive Verstimmung entsprechend einer Dysthymie erheben lassen, wobei es sich dabei um eine leichte depressive Störung handle. Auch gebe es keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin eine schwere posttraumatische Belastungsstörung durchgemacht habe. Sie habe die Kriegserlebnisse in Y.___ nach wiederholten Angaben nicht wesentlich traumatisierend erlebt (Urk. 12/17/19-20). Auch diese Darlegungen Dr. H.___s sind angesichts der weitgehend unauffälligen psychiatrischen Befunde ohne Weiteres einleuchtend.
         RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, legte überzeugend dar, dass Dr. Z.___ ihre insbesondere im Bericht vom 26. Juli 2011 (Urk. 12/30) geäusserte Hypothese, die posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin sei in Konversionssymptome wie Migräne, Angst, örtliche Orientierungsstörung, Hilflosigkeit, Lebensüberdruss und Minderung der Vitalgefühle übergegangen, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit plausibel begründet habe. Es sei zwar bekannt, dass solche Symptome im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung auftreten könnten. Sie würden für deren Vorliegen aber nicht den Beweis erbringen (Urk. 12/32/2-3). Ferner ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin - wie Dr. Z.___ selbst notierte - erst seit Mai 2010 ambulant psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt wird. Nachdem Dr. Z.___ zu Beginn wöchentliche und in der Folge zweiwöchentliche Sitzungen durchgeführt hatte, fanden bereits seit dem 25. Juni 2010 nur noch monatliche Sitzungen statt (Urk. 12/12/3). Das Behandlungsbedürfnis der Beschwerdeführerin war also offensichtlich eher gering, was angesichts der von Dr. Z.___ diagnostizierten massiven psychischen Erkrankungen, die seit 1993 bestehen würden, nicht nachvollziehbar erscheint. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass Berichte einer behandelnden Ärztin aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zur Patientin ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
         Die beiden Berichte Dr. Z.___s (Urk. 12/12 und Urk. 12/30) können die überzeugenden gutachterlichen Darlegungen Dr. H.___s deshalb nicht in Zweifel ziehen.
3.3.5   Es ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hausfrau auch aus psychiatrischer Sicht zumindest seit Mai 2010 nicht eingeschränkt ist.
3.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hausfrau bzw. im Aufgabenbereich weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eingeschränkt ist. Es liegt kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, weshalb die Beschwerdeführerin auch keinen Rentenanspruch hat. Ihre Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.      
4.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
4.2     Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3/3). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
         Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Frauenfelder machte mit seiner Honorarnote vom 8. April 2013 (Urk. 15) einen Aufwand von insgesamt 12 Stunden und Barauslagen von Fr. 22.-- geltend. Ein Aufwand von 7 Stunden für das Verfassen der Beschwerde erscheint angesichts des Umstandes, dass er daneben noch Aufwendungen für juristische Abklärungen und das Aufgleisen der Beschwerde anführt, als zu hoch. Für seine Beschwerdeschrift ist ein Aufwand von 5 Stunden angemessen, so dass der für das Beschwerdeverfahren notwendige Aufwand auf 10 Stunden zu kürzen ist. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 2‘183.80 (inkl. Barauslagen und MWSt).
         Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


Das Gericht beschliesst:
               In Bewilligung des Gesuchs vom 17. Oktober 2011 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, Zürich, wird mit Fr 2‘183.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).