Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 8. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, arbeitete zuletzt seit 1. Januar 2003 als Geschäfts- und Logistikleiterin sowie Fahrerin bei der Y.___ GmbH (Urk. 7/2 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/8 Ziff. 2.7). Am 15. September 2005 erlitt sie einen Autounfall (Urk. 7/10/104). Am 30. Dezember 2005 wurde sie aus gesundheitlichen Gründen per 31. Januar 2006 entlassen (Urk. 7/8 Ziff. 2.1, Urk. 7/8/8). Während und nach ihrer Tätigkeit bei der Y.___ GmbH bezog sie Taggelder der Unfallversicherung (Urk. 7/10/3). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 stellte der Unfallversicherer die Taggeldleistungen per 28. Februar 2007 ein (Urk. 7/10/25-26). Eine dagegen erhobene Einsprache der Versicherten wurde mit Einspracheentscheid vom 2. April 2007 abgewiesen (Urk. 7/10/4-11). Am 25. Juni 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen sowie Nacken- und Kopfschmerzen seit dem Unfall vom 15. September 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog vorweg die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/10) bei und holte Arztberichte (Urk. 7/9, Urk. 7/15), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/8) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/7) ein. Zudem veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Spezialarzt, Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 20. Februar 2008 erstattet wurde (Urk. 7/19).
Bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 40 % sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. November 2008 (Urk. 7/32 und Urk. 7/42) eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2006 zu.
1.2 Anlässlich der im Juli 2009 eingeleiteten Rentenrevision befragte die IV-Stelle die Versicherte (Urk. 7/46), holte neue Arztberichte ein (Urk. 7/52, Urk. 7/61) und gab ein bidisziplinäres Gutachten bei den Dres. Z.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, und A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in Auftrag, welches am 14. September beziehungsweise am 29. September 2010 erstattet wurde (Urk. 7/71, Urk. 7/73).
Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2010 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/76), wogegen die Versicherte verschiedene Einwände erhob (Urk. 7/77, Urk. 7/80, Urk. 7/85).
Mit Schreiben vom 18. April 2011 (Urk. 7/87) nahm Dr. A.___ auf Ersuchen der IV-Stelle Stellung zu den Einwänden der Versicherten und insbesondere zum Gutachten von Dr. B.___ vom 26. Januar 2011 (Urk. 7/84).
Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin liess sich Dr. B.___ mit undatiertem Schreiben zu den von Dr. A.___ gemachten Ausführungen vernehmen (Urk. 7/92).
Mit Verfügung vom 16. September 2011 hob die IV-Stelle die laufende Viertelsrente auf Ende des folgenden Monats auf, da nunmehr ein Invaliditätsgrad von unter 40 % vorliege (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 16. September 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. Oktober 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 16. September 2011 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr weiterhin zumindest eine Viertelsrente auszurichten. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese wurde der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2009 (Urk. 8, Urk. 9) zugestellt. Mit Replik vom 20. März 2012 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 13). Am 17. April 2012 verzichtete die IV-Stelle auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was der Versicherten am 18. April 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und sie in einer leidensangepassten Tätigkeit (Tätigkeiten ohne Heben/Bewegen von Lasten über 15 Kilogramm) seit der medizinischen Begutachtung im September 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Gestützt darauf ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2 S. 2). Daran hielt sie in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 6).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache im September 2008 nicht verbessert (S. 10 Ziff. 3, S. 11 Ziff. 4 unten). Insbesondere sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht auf das Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ abzustellen (S. 9 Mitte).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der seit August 2006 (Urk. 7/32) laufenden Viertelsrente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 2. September 2008 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der umstrittenen Verfügung vom 16. September 2011 zu vergleichen.
3.
3.1 Die Rentenzusprache erfolgte vorwiegend gestützt auf folgende medizinische Berichte:
3.2 Mit Bericht vom 12. Juli 2007 (Urk. 7/9) attestierte Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit seit Behandlungsbeginn am 5. Juli 2006 (S. 7 Ziff. 3) und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 2.1):
- Chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont seit mindestens zehn Jahren
- Status nach Halswirbelsäule (HWS)-Distorsionstrauma (frontale Autokollision) am 15. September 2005
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts seit vielen Jahren mit/bei
- Wirbelsäulenfehlform/-haltung
- Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance
- Allgemeiner Dekonditionierung
- Depressive Anpassungsstörung, sich entwickelnd seit dem Unfall 2005
3.3 Im Bericht vom 29. Oktober 2007 (Urk. 7/15) stellten Dr. med. D.___, Oberärztin, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Klinik M.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 2.1):
- Chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 15. September 2005 (Autokollision frontal)
- Magnetresonanztomographie-HWS (Protokoll HWS Trauma) vom 13. Juni 2006: Geringgradige mediane Diskusprotrusion C6/7 ohne Beeinträchtigung neuraler Strukturen. Kein Nachweis einer Fraktur. Regelrechte Darstellung der ligamentären Strukturen.
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- Wirbelsäulenfehlform/-haltung (abgeflachte obere Brustwirbelsäule [BWS])
- Haltungsinsuffizienz und muskuläre Dysbalance
- Allgemeine Dekonditionierung
Die Dres. D.___ und E.___ hielten fest, aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aktuell für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit 100 % arbeitsfähig (S. 7 Ziff. 1.2).
3.4 Am 20. Februar 2008 erstattete Dr. med. B.___ ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/19) zu Handen der IV-Stelle und stellte folgende Diagnosen (S. 4 unten):
- Leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01)
- Problem der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (ICD-10 F54).
Dabei führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin habe während der psychiatrischen Exploration einen depressiven Eindruck gemacht. Auf Grund der vorliegenden Symptome könne man von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung sprechen. Diese dauere trotz einer Kombination von zwei sehr potenten Antidepressiva an. Die Depressionen stünden in Verbindung mit chronifizierten Schmerzen, die sich weder mit Schmerzmitteln noch mit schmerzdistanzierenden Mitteln (Antidepressiva) verbessert hätten.
Auf Grund des gebotenen psychiatrischen Zustandes lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Umfang von höchstens 35 bis 40 % bestätigen. Das gelte sowohl für bisherige Tätigkeiten als Chauffeuse als auch für andere angepasste Tätigkeiten.
Zu Beginn der psychiatrischen Behandlung im Juli 2006 solle der psychiatrische Zustand deutlich schlechter gewesen sein. Obwohl die behandelnde Psychiaterin eine wesentliche Besserung nach dem Beginn der Psychopharmakotherapie attestiert habe, habe sie der Beschwerdeführerin - in Übereinstimmung mit der rheumatologischen Klinik - eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vermutlich habe sie damals die somatische Komponente mitberücksichtigt und eine Gesamtarbeitsunfähigkeit attestiert. Der psychische Anteil dürfte auf alle Fälle geringer gewesen sein (S. 5 f. Mitte).
4. Im Rahmen des Revisionsverfahrens gingen die folgenden wesentlichen medizinischen Berichte ein:
4.1 Dr. C.___ nannte im Bericht vom 23. September 2009 (Urk. 7/52) folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 1.1):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont seit mindestens 1996
- Status nach HWS-Distorsionstrauma (frontale Autokollision) am 15. September 2005
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts seit vielen Jahren mit/bei
- Wirbelsäulenfehlform/-haltung
- Haltungsinsuffizienz und muskuläre Dysbalance
- Allgemeine Dekonditionierung
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Leichte depressive Störung (ICD-10 F32.00), reaktiv bei chronischem Schmerzsyndrom
Dr. C.___ führte aus, dass die depressive Störung per se im jetzigen Ausmass keine Arbeitsunfähigkeit begründe, jedoch bei der Bewältigung der Schmerzen weiterhin eine Rolle spiele. Wegen der Schmerzen sei die Arbeitsfähigkeit um 50 % eingeschränkt (S. 7 Ziff. 1.6). Die Konzentrationsfähigkeit sei schmerzbedingt eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin könne nicht länger als zirka zehn Minuten an einer Beschäftigung (Lesen, Schreiben) bleiben. Das Auffassungsvermögen sei ungestört, die Anpassungsfähigkeit gegeben und die psychische Belastbarkeit durch Schmerzgeschehen eingeschränkt. Die frühere Tätigkeit mit administrativer Arbeit und als Transportfahrerin könne nicht mehr ausgeübt werden. Eine leichte körperliche Arbeit sei zumutbar, das Belastungsprofil sei indes durch einen Rheumatologen zu bestimmen (S. 7 Ziff. 1.7). Realistischerweise könne nicht mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (S. 7 Ziff. 1.9).
4.2 In einem undatierten Bericht (Urk. 7/61) nannte der die Beschwerdeführerin behandelnde Hausarzt Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches fibromyalgisches panverbrales Schmerzsyndrom seit 1990 sowie ein depressives Zustandsbild seit 1995 sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kompensierte Hypothyreose (Ziff. 1.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin als Transporteurin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Seit August 2009 wäre für eine leichtere wechselbelastende Tätigkeit ein zumindest 50%iges Pensum zumutbar (Ziff. 1.7).
4.3
4.3.1 Im bidisziplinären Gutachten vom 29. September 2010 (Urk. 7/73) nannten Dres. Z.___ und A.___ folgende interdisziplinären Diagnosen (S. 8 Ziff. 9.1):
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Panvertebrales Schmerzsyndrom bei
- Lendenwirbelsäule (LWS) -Hyperlordose und Brustwirbelsäule (BWS)-Hypokyphose mit
- HWS: leichten degenerativen Veränderungen der HWS C6/7 ohne neurale Kompression (Computertomographie 09/2010)
- Klinisch ohne radikuläre Zeichen und
- Status nach HWS-Distorsion am 15. September 2005
- LWS: leichte Osteochondrose L5/S1 mit einer kleinen breitbasigen Diskusprotrusion L5/S1 ohne neurale Kompression (CT 09/2010)
- Klinisch ohne radikuläre Zeichen
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Ausgedehnte chronische Schmerzen
- Übergewicht (Body Mass Index [BMI] 29.1 kg/m²) mit
- Gewichtszunahme von 8.5 kg seit Juli 2006
- damals BMI 26.0 kg/m²
- Hypothyreose seit Jahren bekannt mit
- leicht überhöhter medikamentöser Substitution
- Thyreoidea stimulierendes Hormon 0.238 mU/l, T4 frei 20.4 pmol/l
- Hypercholesterinämie (6.1 mmol/l)
- Status nach leichter depressiver Episode (ICD-10 F 32.00)
4.3.2 Dr. Z.___ hielt in ihrer Beurteilung (Urk. 7/71 S. 37 Ziff. 8) aus rheumatologischer Sicht fest, die Beschwerdeführerin sei eine kräftige 51-jährige Frau, die über jahrelange Schmerzen vom Kopf bis zu beiden Füssen, rechts mehr als links, klage. In der klinischen Untersuchung seien die LWS-Hyperlordose und BWS-Hypokyphose sowie Übergewicht die wesentlichsten Befunde gewesen. Die bildgebenden Untersuchungen der HWS und der LWS zeigten keinen wesentlichen Befund. Neurale Strukturen seien nirgends tangiert. In der letzten Blutuntersuchung habe sich eine leicht übersubstituierte Hypothyreose gefunden. Die Beschwerdeführerin habe schon lange keine Schmerzmittel mehr gebraucht. Aufgrund ihrer Klagen, der Anamnese, der klinischen Untersuchung, der Resultate der bildgebenden Untersuchung sowie der Laborabklärungen könne die Beschwerdeführerin eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben.
In der Dolorimetrie seien siebzehn der achtzehn Tender Points wie auch alle (acht von acht) Kontrollpunkte pathologisch. Sanfte Berührungen würden von ihr bereits als schmerzhaft angegeben. Eine Fibromyalgie bestehe definitionsgemäss nicht, wenn die Mehrheit der Kontrollpunkte pathologisch sei.
Bei der Besprechung mit der Beschwerdeführerin seien keine Konzentrationsstörungen aufgefallen. Vielmehr habe sie rasch und genau geantwortet und sich auch detailliert an lang vergangene Dinge erinnert.
Die Beschwerdeführerin zeige eine Handkraft von knapp 47 % der Norm rechts und knapp 70 % links. Diskrepant dazu seien die Gebrauchsspuren an den Fingerkuppen der Daumen und Zeigefinger beidseits, für die sie keine Erklärung habe. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Der Handeinsatz bei der Untersuchung sei beidseits normal.
Aus rheumatologischer Sicht könne der Beschwerdeführerin eine gute Prognose gestellt werden. Wahrscheinlich könne sie eine adaptierte Tätigkeit bis zu ihrer Pensionierung zu 100 % ausüben (S. 39 Ziff. 10.3).
4.3.3 Dr. A.___ führte aus psychiatrischer Sicht aus (Urk. 7/73 S. 6 f. Ziff. 6), bei der Beschwerdeführerin bestehe keine familiäre Belastung bezüglich psychiatrischer Krankheiten. Eine genetisch bedingte Vulnerabilität für psychiatrische Krankheiten inklusive depressive Störungen könne ausgeschlossen werden. Ihre Kindheit beziehungsweise Persönlichkeitsentwicklung sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen. Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergäben sich nicht. Da die Beschwerdeführerin im Erwachsenenalter über Jahre den sozialen Anforderungen ohne Probleme gewachsen gewesen sei, über Jahre eine konstante Arbeitsleistung erbracht, konstante zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt sowie die Verantwortung gegenüber ihrer Familie wahrgenommen habe, könne eine Persönlichkeitsstörung oder wenig belastbare Persönlichkeit zusätzlich ausgeschlossen werden. Laut anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin leide sie seit 1991 unter muskulo-skelettären Schmerzen, die sich nach dem Unfall im Jahr 2005 akzentuiert hätten. Gemäss Akten 2005 sei es bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der anhaltenden muskulo-skelettären Schmerzen, der dokumentierten Dekonditionierung und des Verlustes einer sinnvollen Tagesstruktur im Zusammenhang mit der Anpassungsproblematik zur Entwicklung einer depressiven Störung gekommen. Wegen ihrer schmerzbedingten psychischen Probleme stehe die Beschwerdeführerin seit Juli 2006 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung, die keine subjektive Verbesserung des Zustandes gebracht habe.
Dr. B.___ habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der IV-Abklärung am 19. Februar 2008 begutachtet und aus psychiatrischer Sicht eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen sowie ein Problem mit der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom diagnostiziert und ihr eine 35 bis 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gemäss Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. G.___, vom 23. September 2009 leide die Beschwerdeführerin weiterhin unter einer leichten depressiven Störung, die aber, isoliert betrachtet, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Es sei, so Dr. A.___ weiter, davon auszugehen, dass sich die psychokognitiven Funktionseinschränkungen zurückgebildet hätten. Das habe auch anlässlich seiner Untersuchung vom 6. September 2010 bestätigt werden können. Während der Exploration habe sich die Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig präsentiert, womit von einer weiteren Verbesserung und anschliessenden Rückbildung ausgegangen werden könne. Sie habe über schmerzbedingte Schlafstörungen bei guter Einschlafqualität, schmerzbedingte Nervosität und Stimmungseinbrüche sowie schmerzbedingte Konzentrationsstörungen geklagt, was aber isoliert betrachtet die Kriterien einer psychiatrischen Krankheit nach ICD-10 nicht erfülle. Vielmehr stünden gegenwärtig eine schmerzbedingte Dekonditionierung (im Rahmen der Schonhaltung) und allgemeine Unsicherheit nach dem Verlust der sinnvollen Tagesstruktur im Vordergrund, was zu einer konsequenten Schmerzzunahme führe.
Zusammenfassend lägen bei der Beschwerdeführerin aufgrund der anamnestischen Angaben und aktuellen psychiatrischen Befunde keine psychiatrischen Probleme mit Krankheitswert vor, weshalb ihr aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Die fachlich kompetente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, in welcher die Beschwerdeführerin stehe, verhindere eine weitere Verschlechterung ihres psychischen Zustandes und habe sogar zur objektiven Rückbildung der depressiven Symptomatik geführt. Zur Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit werde die konsequente Durchführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung inklusive Gesprächstherapie und Psychopharmakotherapie weiterhin empfohlen.
4.3.4 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten die Dres. A.___ und Z.___ in ihrer interdisziplinären Beurteilung aus (Urk. 7/73 S. 9 Ziff. 9.2.1 ff.), die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Geschäftsleiterin, Fahrerin und Logistikleiterin im Familienbetrieb gearbeitet. Ihre Tätigkeiten hätten aus Fahren, Laden, Fahrereinteilung und Büroarbeiten bestanden. Aus rheumatologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin seit dem 7. März 2005 keine Lasten mehr über 15 Kilogramm heben oder tragen, was sie manchmal beim Transport gemacht habe. Im Übrigen sei die jetzige Tätigkeit für sie aber geeignet, da es sich um eine wechselbelastete Tätigkeit handle. Die vorangegangenen Tätigkeiten in einem Lebensmittelgeschäft, in der Verwaltung eines Familienbetriebes oder im hauswirtschaftlichen Dienst eines Spitals oder eines Hotels könne sie ohne Einschränkung zu 100 % ausüben. Aus psychiatrischer Sicht habe von Juni 2006 bis September 2010 eine 35 bis 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit September 2010 bestehe nur noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezüglich Heben oder Tragen von Lasten über 15 Kilogramm. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit betrage 100 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Bedarf nach einer adaptierten Tätigkeit.
4.4 Am 26. Januar 2011 erstattete Dr. B.___ im Auftrag und zu Handen der Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/84) und diagnostizierte eine depressive Störung leichten bis mittleren Grades (ICD-10 F 32.01) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ([ICD-10 F 45.4] S. 5) und attestierte ihr eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % (S. 6).
In seinem Gutachten führte Dr. B.___ aus (S. 5 f.), die Beschwerdeführerin sei im häuslichen, aber auch im beruflichen Rahmen sehr aktiv, unternehmungslustig, anpackend, durchsetzungs- und belastungsfähig gewesen. Was die gesundheitliche Situation anbelange, so habe sie lediglich Probleme mit dem Nacken und Rückenschmerzen gehabt, die sich gepaart mit Kopfschmerzen nach dem Unfall im Jahre 2005 verstärkt hätten und seither persistent geblieben seien. Zur gleichen Zeit habe sich eine depressive Störung entwickelt. Konsequenterweise sei eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung durchgeführt worden - mitunter auch bei einer Psychiaterin - die zu einer Besserung geführt hätten. Eine vollständige Genesung habe sich aber nicht realisieren lassen. Die somatoformen und depressiven Störungen hätten sich gegenseitig beeinflusst. Infolge ihrer Intensität hätten sie der Beschwerdeführerin den Eindruck vermittelt, schwer und unheilbar krank zu sein. Die behandelnden Ärzte hätten das Zustandsbild zum Teil einseitig, zum Teil auch ganzheitlich, betrachtet und hätten dementsprechend ihre Therapie eingeleitet.
Auf Grund der Beobachtungen sei er der Meinung, dass die geklagten Schmerzen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen seien, die als solche psychotherapeutisch nicht angegangen, aber als invalidisierender Faktor wohl in Betracht gezogen worden seien. Es handle sich um chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Verlauf und unveränderter Symptomatik ohne längerfristige Remission. Infolge dessen sei es zu einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens gekommen. Es handle sich um einen verfestigten, therapeutisch nicht angehbaren innerseelischen Verlauf einer missglückten Konfliktbewältigung. Die Behandlungsergebnisse seien unbefriedigend gewesen. Ob die Behandlung konsequent durchgeführt worden sei, sei auf Grund der vorliegenden Daten nicht beurteilbar. Rehabilitationsmassnahmen seien bislang keine durchgeführt worden.
Nach seinem Dafürhalten übten sowohl die depressive Störung als auch die somatoforme Schmerzstörung einen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus.
Er halte daran fest, dass trotz Schwankungen im psychischen Zustandsbild eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 % bestehe.
4.5 Am 18. April 2011 nahm Dr. A.___ auf Anfrage der Beschwerdegegnerin zu Dr. B.___ Gutachten vom 26. Januar 2011 Stellung (Urk. 7/87). Dabei führte Dr. A.___ aus, dass er an seiner Beurteilung festhalte, dass bei der Beschwerdeführerin am Tag der Begutachtung keine depressive Symptomatik zu erheben gewesen sei. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe er sich nicht primär auf die Diagnosen, sondern auf psychokognitive Funktionen gestützt, die bei der Beschwerdeführerin ganz unauffällig gewesen seien, weshalb er ihr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Auch im Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ vom 23. September 2009 sei dokumentiert worden, dass die depressive Störung per se im damaligen Ausmass (leichte depressive Episode) keine Arbeitsunfähigkeit bedinge.
Weiter führte er aus, bei der Beschwerdeführerin hätten weder aktenmässig noch anamnestisch irgendwelche bewusste oder unbewusste schwerwiegende emotionale Konflikte oder schwerwiegend belastende psychosoziale Situationen festgestellt werden können. Es hätten sich weder Hinweise auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung noch auf einen primären Krankheitsgewinn ergeben. Ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik der depressiven Störung habe bei der Beschwerdeführerin eindeutig nicht festgestellt werden können. Ambulante oder stationäre Behandlungsmassnahmen seien nie konsequent durchgeführt worden, ein schwerer sozialer Rückzug habe nicht festgestellt werden können, womit die EVG-Kriterien weitgehend nicht erfüllt seien.
Die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne er nicht bestätigen.
4.6 Mit undatiertem Schreiben (Urk. 7/92) liess sich Dr. B.___ wiederum zum Schreiben von Dr. A.___ vom 18. April 2011 vernehmen. Insbesondere führte er aus, dass er die Beschwerdeführerin zweimal gesehen habe und beide Male eine depressive Störung festellbar gewesen sei. Er vermute, dass die Beschwerdeführerin den Schwerpunkt ihrer Auslegung bei Dr. A.___ auf die somatischen Beschwerden gelegt und die psychischen Probleme nicht hervorgehoben habe, in der Meinung, dass jene von untergeordneter Bedeutung seien.
Während seiner fast 30-jährigen MEDAS-Tätigkeit habe er das immer wieder beobachten können. Leider könne das zu Fehlbeurteilungen führen.
4.7 Am 14. November 2011 nahm Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychiatrie, zu den von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen Stellung (Urk. 13). Als Diagnose nannte er eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), und chronischer Kopfschmerz nach HWS-Beschleunigungstrauma (ICD-10 S13.4) und attestierte ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %.
Dr. H.___ hielt insbesondere fest, dass das aktuelle Zustandsbild mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 26. Januar 2011 übereinstimme.
5.
5.1 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. Umstritten ist hingegen, ob sich die bislang aus psychischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufgrund eines verbesserten psychischen Gesundheitszustandes gesteigert hat.
5.2 Aufgrund des interdisziplinären Gutachtens der Dres. Z.___ und A.___ ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen: Aus psychiatrischer Sicht besteht laut Dr. A.___ im Vergleich zur erstmaligen Rentenzusprache keine psychische Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Insbesondere konnte er die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen sowie ein Problem der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mehr bestätigen. In seiner psychiatrischen Beurteilung hielt er nebst den somatischen Diagnosen lediglich noch ausgedehnte chronische Schmerzen, Übergewicht mit Gewichtszunahme von 8.5 Kilogramm seit Juli 2006, eine Hyperthyreose mit leicht überhöhter medikamentöser Substitution (TSH 0.238 mU/l, T4 frei 20.4 pmol/l), eine Hypercholesterinämie (6.1 mmol/l) sowie einen Status nach einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F 32.00), jedoch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, fest (vgl. E. 4.3). Seine Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit deckt sich im Kern mit der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin, die in ihrem Bericht ebenfalls ausführte, dass die depressive Störung per se im jetzigen Ausmass keine Arbeitsunfähigkeit begründe (E. 4.1).
Vorwegzuschicken ist, dass das interdisziplinäre Gutachten den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise entspricht (vgl. E. 1.4). Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf einlässlichen rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/73 S. 4 f. Ziff. 3.5) und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (S. 2 ff. Ziff. 2). Unter anderem setzte sich Dr. A.___ mit dem Gutachten von Dr. B.___ sowie dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 23. September 2009 auseinander. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet (S. 6 ff. Ziff. 6, Ziff. 7, Ziff. 9.2). Insbesondere führte Dr. A.___ in seiner Beurteilung in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise aus, dass sich die Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig präsentiert habe, sich die psychokognitiven Funktionseinschränkungen zurückgebildet hätten und die fachlich kompetente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sogar zur objektiven Rückbildung der depressiven Symptomatik geführt habe (E. 4.3).
Die Einschätzung, wonach von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes seit 2007 auszugehen sei, deckt sich denn auch mit den anlässlich der Exploration vom 6. September 2010 erhobenen objektiven Befunden (vgl. Urk. 7/73 Ziff. 4.1). War die Stimmung anlässlich der Exploration vom 29. November 2007 durch Dr. B.___ noch gedrückt, bei geringen affektiven Schwingungen, meistens im negativen Bereich, konnten diese Befunde bei der Exploration durch Dr. A.___ nicht mehr erhoben werden, was für eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin spricht.
5.3 Die weiteren im Rahmen des Revisionsverfahrens vorliegenden medizinischen Berichte vermögen keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens der Dres. Z.___ und A.___ zu begründen.
Dies gilt zunächst für das von Dr. B.___ erstattete Gutachten vom 26. Januar 2011 (Urk. 7/84). In diesem Gutachten diagnostizierte Dr. B.___ eine depressive Störung leichten bis mittleren Grades (ICD-10 F 32.01) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ([ICD-10 F 45.4] S. 5) und attestierte ihr eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % (E. 4.4). Demgegenüber stellte sich Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 18. April 2011 auf den Standpunkt, dass bei der Beschwerdeführerin am Tag der Begutachtung keine depressive Symptomatik zu erheben gewesen sei. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe er sich zudem nicht primär auf die Diagnosen, sondern auf psychokognitive Funktionen gestützt, die bei der Beschwerdeführerin ganz unauffällig gewesen seien und aufgrund derer er ihr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Auch im Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ vom 23. September 2009 sei dokumentiert worden, dass die depressive Störung per se im damaligen Ausmass (leichte depressive Episode) keine Arbeitsunfähigkeit bedinge. Die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne er nicht bestätigen (E. 4.5).
Hinsichtlich der divergierenden medizinischen Ansichten ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. A.___ unerkannt geblieben und geeignet gewesen wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, sind nicht ersichtlich. Das Gesagte gilt umso mehr, als sich Dr. A.___ in seiner Beurteilung nicht primär auf die Diagnosen, sondern vielmehr auf psychokognitive Funktionen stützte, die ganz unauffällig gewesen sind. Aufgrund seiner Befunderhebung kam Dr. A.___ alsdann zum nachvollziehbaren Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin weder eine depressive Symptomatik noch eine somatoforme Schmerzstörung vorliege (E. 4.3, E. 4.5).
Daran vermag auch die von Dr. B.___ in seiner undatierten Stellungnahme aufgestellte Vermutung (E. 4.6), dass die divergierende Einschätzung von Dr. A.___ möglicherweise daher rühre, dass die Beschwerdeführerin den Schwerpunkt ihrer Schilderung jeweils auf die Beschwerden aus somatischer Sicht gelegt und die psychischen Probleme nicht hervorgehoben habe, in der Meinung, dass jene von untergeordneter Bedeutung seien und Dr. A.___ nicht näher nachgefragt habe, nichts zu ändern.
5.4
5.4.1 Wenn man mit der Beschwerdeführerin auf die Einschätzung von Dr. B.___ abstellen wollte, ergäbe sich, dass das bislang diagnostizierte Problem der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (ICD-10 F.54, E. 3.4) nicht mehr vorliegt, und neu eine somatoforme Schmerzstörung besteht (ICD-10 F.45.4, E. 4.4). Damit ist ein Problembereich weggefallen und ein neuer hinzugetreten. Zur rechtlichen Relevanz der neuen Diagnose bleibt Folgendes festzuhalten:
5.4.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
5.4.3 Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert - worunter anhaltende somatoforme Schmerzstörungen grundsätzlich fallen - ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Dass eine Schmerzkrankheit vorliegt, ist eine Feststellung des psychiatrischen Gutachters. Jedoch ist und bleibt es Sache der Rechtsanwendung, die Frage der Zumutbarkeit im Sinne der Überwindbarkeits-Rechtsprechung zu prüfen und zu beantworten.
5.4.4 Aufgrund der von Dr. B.___ (sowie aufgrund der in den weiteren medizinischen Berichten) geschilderten Befunde und Diagnosen ist mit Dr. A.___ (E. 4.5) davon auszugehen, dass von vornherein kein Raum für die Annahme einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Auswirkungen der Hauptdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung werden vom Bundesgericht als grundsätzlich überwindbar erachtet, wobei der Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode in diesen Konstellationen regelmässig kein eigenständiger Krankheitswert im Sinne einer Komorbidität zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen: BGE 130 V 352 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1).
Vorliegend ist vorweg eine Komorbidität zu verneinen. Sodann sind die praxisgemässen Kriterien nicht gegeben: Eine chronische körperliche Begleiterkrankung von Relevanz ist nicht ersichtlich. Wohl leidet die Beschwerdeführerin an Nackenschmerzen, dies führt aber nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Sodann ist aufgrund der erst neu gestellten Diagnose ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung von vornherein nicht gegeben. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist ebenso wenig ersichtlich (Spaziergänge mit dem Hund der Tochter und Kontakt zur Tochter, Urk. 7/73 S. 5 oben) wie ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung. Von einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person kann nicht gesprochen werden (Sistierung der Psychotherapie, Urk. 7/73 S. 4 unten).
5.5
5.5.1 Schliesslich vermögen auch die weiteren medizinischen Berichte das interdisziplinäre Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ nicht in Zweifel zu ziehen:
5.5.2 Dr. C.___s Einschätzung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit (E. 4.1) ist in sich widersprüchlich und nicht schlüssig. Obwohl sie ausführte, dass die depressive Störung per se im jetzigen Ausmass keine Arbeitsunfähigkeit begründe, attestierte sie der Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Mithin liess sie somatische Komponenten in ihre Beurteilung mit einfliessen.
Anzufügen bleibt, dass selbst Dr. C.___ in ihrer neuen Beurteilung vom 29. September 2009 von einer im Vergleich zu 2007 um 20 % geringeren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von namentlich 50 % ausging.
In Bezug auf die Attestierung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines chronischen fibromyalgischen panverbralen Schmerzsyndroms sowie eines depressiven Zustandsbildes durch den die Beschwerdeführerin behandelnden Hausarzt Dr. F.___ (E. 4.2) ist festzuhalten, dass auf seine Beurteilung schon deswegen nicht abgestellt werden kann, weil er als Rheumatologe nicht über die notwendigen Voraussetzungen für eine psychiatrische Diagnosestellung verfügt.
Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzte der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen).
Das Gesagte gilt auch für den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ (E. 4.7), insoweit auch ihre Einschätzung den Beweiswert des interdisziplinären Gutachtens vom 29. September 2010 nicht zu entkräften vermag, zumal daraus keine erheblichen objektiven Befunde hervorgehen.
5.6 Die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einwände vermögen den Beweiswert des Gutachtens der Dres. Z.___ und A.___ ebenfalls nicht zu schmälern.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, das Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ genüge den rechtlichen Vorgaben nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu belegen. Insbesondere stelle sich die Frage der Befangenheit der beiden Ärzte. Hinweise für eine allfällige Befangenheit fänden sich in der von Dr. Z.___ gemachten Beurteilung, in welcher der Beschwerdeführerin bereits eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für die nächsten mindestens dreizehn Jahre, nämlich bis zur Pensionierung, prophezeit worden sei und Dr. A.___ derart oberflächlich exploriert habe, dass sich im Gutachten weder Hinweise auf Enkel noch auf die Paarbeziehung finden liessen (Urk. 1 S. 9 unten).
Zu diesen Einwänden ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen ist, als eine Prognose für die nächsten dreizehn Jahre nicht aussagekräftig wäre. Die Aussage von Dr. Z.___ ist indes derart zu verstehen, dass einstweilen keine medizinischen Gesichtspunkte vorliegen, welche auf eine absehbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen liessen. Wie der tatsächliche Verlauf sein wird, ist dagegen klarerweise offen. Dass sich im besagten Gutachten weder Hinweise auf Enkel noch auf die Paarbeziehung finden lassen, ist nicht entscheidrelevant. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der geschilderten Umstände indes die Unabhängigkeit der Gutachter in Frage stellt, ist ihr nicht zu folgen. Die vorgebrachten Umstände vermögen für sich alleine nämlich keinen Grund darzustellen, an der Unabhängigkeit der Gutachter zu zweifeln. Weitere persönliche Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Gutachter wurden nicht vorgebracht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
6. Nach dem Gesagten ist gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 29. September 2010 mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab der psychiatrischen Begutachtung vom 6. September 2010 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, womit eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes als erstellt gilt.
Der gestützt auf diese Arbeitsfähigkeit ermittelte Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin beträgt 0 % und ist somit nicht mehr rentenbegründend.
Die angefochtene renteneinstellende Verfügung erweist sich somit als rechtens. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).