IV.2011.01137

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi

Gerichtsschreiberin R?llin


Urteil vom 3. September 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanw?ltin Kim Mauerhofer
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1970, ohne Berufsausbildung, aber mit Matura Typus D, arbeitete zuletzt vom 1. Januar 2003 bis am 30. September 2004 in einem Pensum von 100 % als IT Spezialist Produktion bei der Y.___ AG, '___', wobei der letzte effektive Arbeitstag der 10. Juni 2004 war (Fragebogen f?r Arbeitgebende vom 8. Juli 2009, Urk. 8/17). Die K?ndigung erfolgte durch die Arbeitgeberin wegen mehrmaligen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit (Urk. 8/17/2). Vom 1. bis am 30. Oktober 2004 war X.___ als arbeitslos gemeldet, danach ging er - abgesehen von einer noch im Jahre 2004 angetretenen kurzzeitigen T?tigkeit in einem Internet-Caf? (vgl. Urk. 8/11/9) - keiner Erwerbst?tigkeit mehr nach (vgl. Urk. 8/1; Urk. 8/5/5-7; Urk. 8/23/2; Urk. 8/37/7; Urk. 8/37/23). Am 15. August 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer Depression und Traumata, bestehend seit dem 1. Dezember 2004, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5).
1.2???? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/11; Urk. 8/13), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/12) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/17) ein und liess beim Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD) den psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 4. M?rz 2010 erstellen (Urk. 8/23). Mit Vorbescheid vom 29. M?rz 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 8/25). Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 (Urk. 8/28) und 16. Juni 2010 (Urk. 8/33, unter Beilage eines Arztberichts von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 8. Juni 2010 [Urk. 8/32/3]) erhob der Versicherte dagegen durch den Support Sozialdepartement der Stadt Z?rich Einwand, worin er um Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter Beizug eines psychiatrischen Gutachtens bat (Urk. 8/33/2). Danach liess die IV-Stelle den Versicherten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, '___', psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 26. Juli 2011, Urk. 8/37). Der Versicherte verzichtete mit Schreiben vom 9. September 2011 auf eine Stellungnahme (Urk. 8/39). Die IV-Stelle verf?gte am 15. September 2011 wie angek?ndigt (Urk. 2; Urk. 8/41).

2.?????? Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanw?ltin Kim Mauerhofer, Z?rich, mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, die angefochtene Verf?gung vom 15. September 2011 sei aufzuheben, und es sei eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessf?hrung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnerin eine unentgeltliche Rechtsbeist?ndin zuzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In seiner Replik vom 1. M?rz 2012 hielt der Beschwerdef?hrer an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 14). Mit Schreiben vom 16. M?rz 2012 erkl?rte die Beschwerdegegnerin Verzicht auf Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdef?hrer mit Brief vom 21. M?rz 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).

3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1
1.1.1?? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.2?? Zur Annahme der Invalidit?t nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)?rztlicherseits schl?ssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit wesentlich beeintr?chtigt. Je st?rker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts?ngste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepr?gter muss eine fach?rztlich festgestellte psychische St?rung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeintr?chtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herr?hren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszust?nden klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstst?ndigte psychische St?rungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit sind unabdingbar, damit ?berhaupt von Invalidit?t gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umst?nden ihre hinreichende Erkl?rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. M?rz 2009 E. 2).
1.2???? Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabh?ngigkeit) begr?ndet f?r sich allein keine Invalidit?t im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein k?rperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. ?M?rz 2009 E. 2). Dabei ist das ganze f?r die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtw?rdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allf?lligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabh?ngigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und? I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist f?r die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abh?ngigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach f?r die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsst?rung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es gen?gt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht ver?ffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allf?lligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit einschr?nkt (BGE 99 V 28 ?E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. M?rz 2006 E. 2.2; erw?hntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind f?r die Frage der noch zumutbaren Erwerbst?tigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeintr?chtigungen gesamthaft zu ber?cksichtigen. Um diese Frage beantworten zu k?nnen, sind Verwaltung und Gericht auf m?glichst detaillierte medizinische Ausk?nfte ?ber die Verh?ltnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allf?lligen psychiatrischen Komorbidit?t auf der andern Seite sowie ?ber den allf?lligen urs?chlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Ausk?nfte zur Bestimmung der Invalidit?t BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.3???? Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung begr?ndet eine Drogensucht f?r sich allein keine Invalidit?t, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigenden geistigen, k?rperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht gef?hrt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f.? E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. M?rz 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130? V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.6???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.?????? Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
2.1???? Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, '___', gab in seinem Bericht vom 4. M?rz 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen an (Urk. 8/11/6):
- St?rungen durch Alkohol, gegenw?rtig abstinent, gem?ss ICD-10 F10.20;
- St?rung durch Kokain, gegenw?rtiger Substanzgebrauch, gem?ss ICD-10 F14.24;
- St?rung durch Opioid, gegenw?rtig Substanzgebrauch und Methadonsubstitution, gem?ss ICD-10 F11.22;
- rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, gem?ss ICD-10 F33.11;
- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse gem?ss ICD-10 Z61.5;
- Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung, atypische famili?re Situation, gem?ss ICD-10 Z60.1;
- posttraumatische Belastungsst?rung nach wiederholten Gewalterfahrungen gem?ss ICD-10 F43.1.
Rezidivierende depressive Episoden f?nden seit dem 20. Altersjahr bis heute statt. Gegenw?rtig bestehe eine mittelgradige Episode mit sozialem R?ckzug, Interessenverlust, Freudlosigkeit, Morgentief, geringem Konzentrationsverm?gen, mangelndem Antrieb, schneller ?berforderung, tiefer Traurigkeit und Hoffnungslosigkeit mit h?ufigem Weinen, Schuld- und Schamgef?hlen, geringem Selbstwertgef?hl und zeitweiser Suizidalit?t. Der Beschwerdef?hrer weise eine Verwahrlosungstendenz mit Vernachl?ssigung des Haushalts und der Finanzen auf (Urk. 8/11/9). Anhaltende Folgen der Gewalterfahrungen seien Flashbacks, Albtr?ume, Depression, Angst, Schlafst?rung, aggressive ?bererregtheit bei Begegnung mit vermeintlichen oder potenziellen Angreifern oder schwulen Vergewaltigern. Der Beschwerdef?hrer weise einen zwanghaften Konsum von Heroin- und pernasalen Kokain-Cocktails auf, bis hin zur Mittellosigkeit und Verarmung sowie Desintegration. Seit Mitte des Jahres 2004 bis wahrscheinlich andauernd sei eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit vorhanden. Eine berufliche Integration sei zurzeit nicht m?glich. Bei weitergehender psychiatrischer Behandlung wie bisher bestehe eventuell fr?hestens in zwei Jahren eine bessere Arbeits- beziehungsweise Besch?ftigungsprognose. Die Heilungsprognose sei derzeit ebenfalls eher schlecht (Urk. 8/11/10). Die bisherige T?tigkeit sei nicht mehr zumutbar. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen T?tigkeit beziehungsweise Erh?hung der Einsatzf?higkeit k?nne nicht gerechnet werden (Urk. 8/11/4). Das Konzentrations- und Auffassungsverm?gen, die Anpassungsf?higkeit und die Belastbarkeit seien eingeschr?nkt, seit er den Beschwerdef?hrer kenne, wahrscheinlich aber schon seit fr?her (Urk. 8/11/5).
2.2???? Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin, bezeichnete in seinem Bericht vom 23. M?rz 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit folgende:
- posttraumatische Belastungsst?rung nach wiederholten Gewalterfahrungen gem?ss ICD-10 F43.1;
- rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, gem?ss ICD-10 F33.11;
- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse gem?ss ICD-10 Z61.5;
- St?rungen durch Alkohol, gegenw?rtig abstinent, gem?ss ICD-10 F10.20;
- St?rung durch Kokain, gegenw?rtig Substanzgebrauch, gem?ss ICD-10 F14.24;
- St?rung durch Opioid, gegenw?rtig Substanzgebrauch und Methadonsubstitution, gem?ss ICD-10 F11.22.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit gab er eine Hepatitis C an. Seit dem Zeitpunkt der Behandlungsaufnahme, dem 18. September 2007, bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 8/13/2). Die Depression weise zeitweise eine starke Minussymptomatik auf (Urk. 8/13/3). Der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers sei station?r. Die physischen Ressourcen seien grunds?tzlich nicht eingeschr?nkt (Urk. 8/13/4). Sowohl in der bisherigen als auch in behinderungsangepasster T?tigkeit bestehe keine Arbeitsf?higkeit mehr (Urk. 8/13/6).
2.3???? Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste seinen psychiatrischen RAD-Untersuchungsbericht vom 8. Februar 2010 gest?tzt auf die Aktenlage, nachdem der Beschwerdef?hrer zwei Untersuchungsterminen (4. Januar und 8. Februar 2010) ohne Entschuldigung ferngeblieben war. Er nannte folgende Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit):
- St?rung durch Alkohol, im Fr?hjahr 2009 angeblich abstinent, gem?ss ICD-10 F10.20;
- St?rung durch Kokain gem?ss ICD-10 F14.24;
- St?rung durch Opiate, Substanzgebrauch und Methadonsubstitution gem?ss ICD-10 F11.22.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit erw?hnte er eine Hepatitis C, gem?ss psychiatrischem Zeugnis behandelt, wobei aber unklar sei, ob sie immer noch aktiv sei. Aufgrund der Akten sei von einem reinen Suchtverhalten auszugehen, weil Alkohol- und Drogenabusus kausal mit den Beschwerden kompatibel seien. Es finde sich keine suchtbedingte Erkrankung, als deren Folge ein k?rperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden hervor gehe (Urk. 8/23/2). Der Beschwerdef?hrer k?nne aber erst nach einer kontrollierten Abstinenz auf allf?llige invalidit?tsrelevante Erkrankungen abgekl?rt werden (Urk. 8/23/3).
2.4???? Am 8. Juni 2010 berichtete Dr. Z.___, beim Beschwerdef?hrer handle es sich eindeutig um einen seit Kindheit und Jugend psychisch schwer polytraumatisierten (Posttraumatische Belastungsst?rung [PTBS]) und depressiven Patienten, wobei die Krankheitsbilder eindeutig eigenst?ndig seien. Die sp?tere Suchtentwicklung sei ohne Zweifel aufgrund der vorbestehenden psychischen St?rung erfolgt und sei somit als sekund?r zu bezeichnen (Urk. 8/32/3).
2.5???? Dr. A.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. Juli 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit fest:
- St?rungen durch Opioide, kontrollierte Abh?ngigkeit (Methadon), gem?ss ICD-10 F10.22;
- Beginn des Opioidkonsums ungef?hr im Jahre 1987, Methadonsubstitution ab ungef?hr dem Jahr 1994;
- Benzodiazepinabh?ngigkeit mit st?ndigem Konsum gem?ss ICD-10 F13.25, seit geraumer Zeit ?rztlich verordnet bei vorhergehendem Gebrauch;
- Kokainabh?ngigkeit, episodischer Substanzgebrauch, gem?ss ICD-10 F14.26, Beginn Ende der 1980iger Jahre;
- St?rungen durch Alkohol, nach eigenen Angaben abstinent, Fremdkontrollen fehlen, gem?ss ICD-10 F10.20, Beginn in der Jugend, letzter Relapse laut Eigenbericht im Jahre 2010;
- St?rungen durch Cannabinoide, Abh?ngigkeitssyndrom, nach eigenen Angaben abstinent, Beginn als Sch?ler, gem?ss ICD-10 F12.20;
- narzisstische Pers?nlichkeitsst?rung auf Borderline-Niveau gem?ss ICD-10 F60.80, seit der sp?teren Adoleszenz.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit nannte er (Urk. 8/37/21):
- fremdanamnestisch: rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig - nach eigenen Erkenntnissen - remittiert, gem?ss ICD-10 F33.4;
- Tabakabh?ngigkeit mit st?ndigem Substanzgebrauch gem?ss ICD-10 F17.25, ab der Jugendzeit;
- chronische Hepatitis C gem?ss ICD-10 B18.2, Beginn und Erstdiagnose unbekannt, im Jahre 2003 nativirale Behandlung.
Beim Beschwerdef?hrer best?nden erhebliche Probleme im sozialen Umfeld bei sich wiederholenden Beziehungskonflikten, einer nun seit dem Jahr 2004 anhaltenden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mit nachfolgender wirtschaftlicher Abh?ngigkeit vom Sozialamt und fehlender beruflicher Perspektive. Ferner l?gen ernstere Beeintr?chtigungen der sozialen und beruflichen Leistungsf?higkeit vor, die jedoch nur zu einem ganz geringen Teil der Pers?nlichkeitsst?rung geschuldet seien. Sie gingen vielmehr zum gr?sseren Teil auf das nach wie vor bedeutsame Suchtverhalten (Benzodiazepine, Kokain unter anderem) zur?ck, wobei dieses Suchtgeschehen nur in einem sehr eingeschr?nkten Sinne als sekund?r bezeichnet werden k?nne. Es handle sich ?berwiegend um ein ?reines? Suchtgeschehen. Zudem sei es nach einem Austritt aus dem Erwerbsleben vor nunmehr 7 Jahren in der Zwischenzeit zu einem erheblichen Vermeidungsverhalten mit sekund?rem Krankheitsgewinn und Selbstlimitierung der an sich immer noch disponiblen beruflichen Fertigkeiten gekommen (Urk. 8/37/22). Es k?nne die Beurteilung des RAD-Untersuchungsberichts ?bernommen werden, wobei allerdings die Pers?nlichkeitsst?rung des Beschwerdef?hrers herauszustellen sei. Eine posttraumatische Belastungsst?rung liege nicht vor, auch die depressive St?rung sei klinisch in der Vergangenheit von keiner sehr grossen Relevanz gewesen und zudem heute klinisch blande. Den Hauptanteil am Gesundheitsschaden trage ganz ?berwiegend die prim?r entstandene Sucht mit aktueller Relevanz. Die Heilungsprognose sei derzeit eher schlecht (Urk. 8/37/23). Dass die medizinische wie auch die Erwerbs- und Sozialprognose ung?nstig seien, gehe in allererster Linie auf die Suchterkrankung zur?ck.
F?r die angestammte berufliche T?tigkeit beziehungsweise die zuletzt zwischen den Jahren 1994 und 2004 ausge?bte T?tigkeit als IT-Supporter und vergleichbare Aufgabenbereiche bestehe ab dem Jahr 2004 bis heute eine uneingeschr?nkte Arbeits- und Leistungsf?higkeit, ebenso wie f?r eine angepasste T?tigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes und die Haushaltst?tigkeit. Denn der Gesundheitsschaden bestehe in erster Linie in einem komplexen Suchtgeschehen ohne k?rperliche Einschr?nkungen und einer nur geringf?gigen psychiatrischen Komorbidit?t. Daneben sei eine zunehmende Entwicklung invalidit?ts- und medizinalfremder psychosozialer Faktoren ab dem Jahr 2004 herauszustellen, die sich einer effektiven Verwertung der an sich vorhandenen Arbeitsf?higkeit widersetzten (Urk. 8/37/24). Es bestehe eine aktuelle Minderung der Leistungsf?higkeit durch eine akute Intoxikation. Diese betreffe alle f?r die Leistungsf?higkeit relevanten Funktionsbereiche: das Konzentrations- und das Reaktionsverm?gen, die Umstellung, in gewisser Weise auch die Anpassung, ebenso auch andere kognitive wie auch praktische Fertigkeiten und insgesamt die psychophysische Durchhaltef?higkeit. Die Einschr?nkung in diesen Bereichen erreiche nur leichtere bis mittelgradige Ausmasse. Dahinter gebe es eine anhaltende Minderung der Leistungsf?higkeit durch das habituelle Suchtverhalten. Dadurch best?nden Minderungen des Konzentrations- und Reaktionsverm?gens. Verantwortung f?r Personen oder potentiell gef?hrliche Maschinen sei allenfalls nur noch eingeschr?nkt m?glich. Die Einschr?nkungen durch die narzisstische Pers?nlichkeitsst?rung zeige sich allenfalls im Umstellungs- und Anpassungsverm?gen, bei Arbeiten in Teams, in rigiden Vorgesetztenhierarchien usw. Aus psychiatrischer Sicht h?tte der Beschwerdef?hrer seine T?tigkeit als IT-Supporter oder eine ?hnliche, mehr oder weniger angepasste T?tigkeit im freien Arbeitsmarkt seit Juni 2004 bis heute fortsetzen k?nnen. Beim Beschwerdef?hrer liege ein durchaus ausreichendes Leistungs- und Arbeitsverm?gen vor. Die Umsetzung desselben werde in einer angemessenen T?tigkeit des ersten Arbeitsmarktes durch die Sucht und psychosoziale Faktoren wie Vermeidung, sekund?rer Krankheitsgewinn und einer nun ?berdeutlich gewordenen Selbstlimitierung der an sich disponiblen Fertigkeiten aber verhindert oder doch erheblich eingeschr?nkt (Urk. 8/37/25). Ab Sommer 2004 h?tten sich immer mehr invalidit?ts-irrelevante Faktoren bemerkbar gemacht, die eine Umsetzung der vorhandenen Leistungs- und Arbeitsf?higkeit in effektive Arbeitsleistungen im freien Arbeitsmarkt verhinderten. Dieser Transfer werde durch die auftretenden akuten Intoxikationen voraussichtlich auch f?r die weitere Zukunft verunm?glicht, mindestens aber sehr erschwert. Durch die prim?re Sucht mit andauerndem Konsum und psychosozialen Einfl?ssen werde die Motivation des Beschwerdef?hrers f?r eine berufliche Wiedereingliederung sehr gering gehalten (Urk. 8/37/29).

3.??????
3.1???? Die Beschwerdegegnerin stellte f?r die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 26. Juli 2011 ab (vgl. Feststellungsblatt f?r den Beschluss vom 15. September 2011, Urk. 8/40).
???????? Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ entspricht den praxisgem?ssen Anforderungen an den Beweiswert eines ?rztlichen Gutachtens. Es wurden allseitige Untersuchungen durchgef?hrt, und der Beschwerdef?hrer wurde eingehend in psychiatrischer Hinsicht abgekl?rt. Dr. A.___ ber?cksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdef?hrers auseinander. So fielen dem Gutachter insbesondere erhebliche Probleme im sozialen Umfeld bei sich wiederholenden Beziehungskonflikten, die wirtschaftliche Abh?ngigkeit vom Sozialamt, die fehlende berufliche Perspektive, das bedeutsame habituelle Suchtverhalten, das erhebliche Vermeidungsverhalten mit sekund?rem Krankheitsgewinn und einer nunmehr sehr deutlichen Selbstlimitierung sowie die zunehmende Entwicklung invalidit?ts- und medizinalfremder psychosozialer Faktoren ab dem Jahr 2004 auf (vgl. E. 2.5), welche nicht als invalidisierend betrachtet werden k?nnen (vgl. E. 1.1.2 und E. 1.2-3). Der Experte nahm detailliert Kenntnis von den Klagen des Beschwerdef?hrers und w?rdigte diese entsprechend. Dem Gutachter waren ferner die Vorakten bekannt, auf welche er sich in der Diagnosestellung abst?tzte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge ein, und die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten sind in einer Weise begr?ndet, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann. In diesem Sinne leuchtet es durchaus ein, dass der Beschwerdef?hrer sowohl in seiner bisherigen T?tigkeit als auch in leidensangepassten T?tigkeiten nach wie vor - insbesondere seit dem Jahr 2004 - zu 100 % arbeitsf?hig ist (vgl. E. 2.5).
3.2???? Die Beurteilung von Dr. A.___ wird durch die ?brigen in den Akten liegenden ?rztlichen Stellungnahmen nicht ersch?ttert.
3.2.1?? RAD-Arzt Prof. Dr. C.___ nahm lediglich eine Aktenbeurteilung vor (vgl. Urk. 8/23), wobei er bez?glich allf?lliger invalidenversicherungsrechtlich relevanter Erkrankungen eine weitere Abkl?rung f?r erforderlich ansah (vgl. Urk. 8/23/3; E. 2.3). Der RAD-Untersuchungsbericht von Prof. Dr. C.___ st?tzt sich demnach weder auf eigene Untersuchungen noch auf eine umfassende medizinische Aktenlage, weshalb dieser medizinische Bericht f?r die Entscheidfindung nicht herangezogen werden kann.
3.2.2?? Dr. Z.___ stellte in seinen psychiatrischen Berichten zwar Diagnosen, gab aber nicht an, welche von diesen sich auf die Arbeitsf?higkeit auswirken. Die diagnostizierten Alkohol-, Kokain- und Opioidst?rungen k?nnen indes keine Invalidit?t begr?nden (vgl. E. 1.2-3). Die rezidivierende depressive St?rung und die posttraumatische Belastungsst?rung erachtete Dr. Z.___ als seit Kindheit und Jugend bestehend (vgl. E. 2.1; E. 2.4). Da es dem Beschwerdef?hrer trotz dieser St?rungen m?glich war, die Matura zu bestehen sowie bis ins Jahr 2004 uneingeschr?nkt einer Erwerbst?tigkeit nachzugehen, und aus den Berichten von Dr. Z.___ keine seither eingetretene wesentliche Ver?nderung dieser St?rungen hervorgeht (vgl. E. 2.1; E. 2.4), k?nnen diese nicht der Grund f?r eine dauerhafte Arbeitsunf?higkeit seit dem Jahr 2004 sein. Dasselbe muss f?r die durch negative Kindheitserlebnisse verursachten Probleme gelten. Die diagnostisch erw?hnte soziale Umgebung, namentlich die atypische famili?re Situation, kann ebenfalls von vornherein kein Invalidit?tsgrund sein, da sie den psychosozialen und soziokulturellen Umst?nden zuzurechnen ist (vgl. E. 1.1.2). Dr. Z.___ setzt sich nicht mit der Frage auseinander, wie weit der von ihm bescheinigte zwanghafte Konsum von Heroin- und pernasalen Kokain-Cocktails, der zur Mittellosigkeit und Verarmung sowie Desintegration gef?hrt habe (E. 2.1), die tats?chliche Ursache f?r die Unf?higkeit des Beschwerdef?hrers ist, einer Arbeit nachzugehen. Die von Dr. Z.___ attestierte dauerhafte 100%ige Arbeitsunf?higkeit seit Mitte des Jahres 2004 ist demzufolge nicht nachvollziehbar.
3.2.3?? Dr. B.___ ?bernahm - mit Ausnahme der von Dr. Z.___ diagnostizierten Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung, welche Dr. B.___ nicht erw?hnte - offensichtlich einfachhin die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose, wobei er sie als sich auf die Arbeitsf?higkeit auswirkend qualifizierte (vgl. E. 2.2). Dr. B.___ begr?ndete diese Diagnose denn auch nicht n?her. Auch die von ihm bescheinigte 100%ige Arbeitsunf?higkeit sowohl in der bisherigen als auch in behinderungsangepasster T?tigkeit (vgl. E. 2.2) versah Dr. B.___ nicht mit einer objektiven Begr?ndung. Zudem ist Dr. B.___ kein Facharzt f?r psychische Leiden, sondern Allgemeinmediziner, sodass seine Aussagen nachvollziehbare Aussagen eines psychiatrischen Facharztes von vornherein nicht in Zweifel zu ziehen verm?gen. Demgem?ss k?nnen die Aussagen von Dr. B.___ das Gutachten von Dr. A.___ nicht ersch?ttern.
3.3???? Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer weder in seiner bisherigen T?tigkeit als Mitarbeiter in der Informationstechnologie noch in leidensangepassten T?tigkeiten dauerhafte gesundheitliche Einschr?nkungen aufweist. Ihm sind s?mtliche T?tigkeiten weiterhin und dauerhaft zu 100 % zumutbar.

4.?????? Eine Invalidit?t im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.1.1) besteht demzufolge vorliegend nicht, auch keine drohende, womit mangels invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz des Gesundheitsschadens eine Invalidenrente wie auch andere Leistungen der Invalidenversicherung von vornherein ausser Frage stehen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf eine Invalidenrente, verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.?????? Angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdef?hrers und der grunds?tzlich noch vorhandenen Ressourcen wird die Beschwerdegegnerin eingeladen, die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht zu pr?fen, da zu bef?rchten ist, dass ein fortgesetzter Drogenkonsum durch den? Beschwerdef?hrer zu einem invalidisierenden Gesundheitsschaden f?hren w?rde.

6.
6.1???? Beim von der Gemeindesozialhilfe unterst?tzten Beschwerdef?hrer (Urk. 3) sind die Voraussetzungen zur Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeist?ndin gem?ss ? 16 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) offensichtlich erf?llt, weshalb ihm in Bewilligung des Gesuchs vom 19. Oktober 2011 die unentgeltliche Prozessf?hrung zu gew?hren und ihm Rechtsanw?ltin Kim Mauerhofer, Z?rich, als unentgeltliche Rechtsbeist?ndin f?r das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
6.2 ??? Gem?ss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gem?ss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen ist, jedoch zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
6.3???? Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers, Rechtsanw?ltin Kim Mauerhofer, Z?rich, ist ausgangsgem?ss aus der Gerichtskasse zu entsch?digen. Sie bezifferte mit Kostennote vom 15. August 2012 (Urk. 19) ihren Aufwand mit 13 Stunden und 50 Minuten sowie die Auslagen mit Fr. 143.05, was mit Blick auf die Entsch?digung in vergleichbaren F?llen nicht angemessen erscheint. Mit dem gerichts?blichen Ansatz f?r freiberuflich t?tige Anw?lte von Fr. 200.-- pro Stunde und unter Hinzurechnung der MWSt ist die Entsch?digung ermessensweise auf Fr. 2?200.-- inkl. Barauslagen und MWSt festzusetzen.
6.4???? Kommt der Beschwerdef?hrer k?nftig in g?nstige wirtschaftliche Verh?ltnisse, so kann das Gericht ihn zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen f?r die unentgeltliche Vertretung verpflichten (? 16 Abs. 4 GSVGer).


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 19. Oktober 2011 wird dem Beschwerdef?hrer Rechtsanw?ltin Kim Mauerhofer, Z?rich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin f?r das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessf?hrung gew?hrt,

und erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers, Rechtsanw?ltin Kim Mauerhofer, Z?rich, wird mit Fr. 2?200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Kim Mauerhofer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).