Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01137
[9C_856/2012]
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IV.2011.01137
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 3. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, ohne Berufsausbildung, aber mit Matura Typus D, arbeitete zuletzt vom 1. Januar 2003 bis am 30. September 2004 in einem Pensum von 100 % als IT Spezialist Produktion bei der Y.___ AG, '___', wobei der letzte effektive Arbeitstag der 10. Juni 2004 war (Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. Juli 2009, Urk. 8/17). Die Kündigung erfolgte durch die Arbeitgeberin wegen mehrmaligen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit (Urk. 8/17/2). Vom 1. bis am 30. Oktober 2004 war X.___ als arbeitslos gemeldet, danach ging er - abgesehen von einer noch im Jahre 2004 angetretenen kurzzeitigen Tätigkeit in einem Internet-Café (vgl. Urk. 8/11/9) - keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 8/1; Urk. 8/5/5-7; Urk. 8/23/2; Urk. 8/37/7; Urk. 8/37/23). Am 15. August 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer Depression und Traumata, bestehend seit dem 1. Dezember 2004, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/11; Urk. 8/13), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/12) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/17) ein und liess beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) den psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 4. März 2010 erstellen (Urk. 8/23). Mit Vorbescheid vom 29. März 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 8/25). Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 (Urk. 8/28) und 16. Juni 2010 (Urk. 8/33, unter Beilage eines Arztberichts von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 8. Juni 2010 [Urk. 8/32/3]) erhob der Versicherte dagegen durch den Support Sozialdepartement der Stadt Zürich Einwand, worin er um Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter Beizug eines psychiatrischen Gutachtens bat (Urk. 8/33/2). Danach liess die IV-Stelle den Versicherten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 26. Juli 2011, Urk. 8/37). Der Versicherte verzichtete mit Schreiben vom 9. September 2011 auf eine Stellungnahme (Urk. 8/39). Die IV-Stelle verfügte am 15. September 2011 wie angekündigt (Urk. 2; Urk. 8/41).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, Zürich, mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, die angefochtene Verfügung vom 15. September 2011 sei aufzuheben, und es sei eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnerin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zuzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In seiner Replik vom 1. März 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 14). Mit Schreiben vom 16. März 2012 erklärte die Beschwerdegegnerin Verzicht auf Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 21. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.2 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
2.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', gab in seinem Bericht vom 4. März 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen an (Urk. 8/11/6):
- Störungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent, gemäss ICD-10 F10.20;
- Störung durch Kokain, gegenwärtiger Substanzgebrauch, gemäss ICD-10 F14.24;
- Störung durch Opioid, gegenwärtig Substanzgebrauch und Methadonsubstitution, gemäss ICD-10 F11.22;
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, gemäss ICD-10 F33.11;
- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse gemäss ICD-10 Z61.5;
- Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung, atypische familiäre Situation, gemäss ICD-10 Z60.1;
- posttraumatische Belastungsstörung nach wiederholten Gewalterfahrungen gemäss ICD-10 F43.1.
Rezidivierende depressive Episoden fänden seit dem 20. Altersjahr bis heute statt. Gegenwärtig bestehe eine mittelgradige Episode mit sozialem Rückzug, Interessenverlust, Freudlosigkeit, Morgentief, geringem Konzentrationsvermögen, mangelndem Antrieb, schneller Überforderung, tiefer Traurigkeit und Hoffnungslosigkeit mit häufigem Weinen, Schuld- und Schamgefühlen, geringem Selbstwertgefühl und zeitweiser Suizidalität. Der Beschwerdeführer weise eine Verwahrlosungstendenz mit Vernachlässigung des Haushalts und der Finanzen auf (Urk. 8/11/9). Anhaltende Folgen der Gewalterfahrungen seien Flashbacks, Albträume, Depression, Angst, Schlafstörung, aggressive Übererregtheit bei Begegnung mit vermeintlichen oder potenziellen Angreifern oder schwulen Vergewaltigern. Der Beschwerdeführer weise einen zwanghaften Konsum von Heroin- und pernasalen Kokain-Cocktails auf, bis hin zur Mittellosigkeit und Verarmung sowie Desintegration. Seit Mitte des Jahres 2004 bis wahrscheinlich andauernd sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Eine berufliche Integration sei zurzeit nicht möglich. Bei weitergehender psychiatrischer Behandlung wie bisher bestehe eventuell frühestens in zwei Jahren eine bessere Arbeits- beziehungsweise Beschäftigungsprognose. Die Heilungsprognose sei derzeit ebenfalls eher schlecht (Urk. 8/11/10). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 8/11/4). Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien eingeschränkt, seit er den Beschwerdeführer kenne, wahrscheinlich aber schon seit früher (Urk. 8/11/5).
2.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, bezeichnete in seinem Bericht vom 23. März 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende:
- posttraumatische Belastungsstörung nach wiederholten Gewalterfahrungen gemäss ICD-10 F43.1;
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, gemäss ICD-10 F33.11;
- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse gemäss ICD-10 Z61.5;
- Störungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent, gemäss ICD-10 F10.20;
- Störung durch Kokain, gegenwärtig Substanzgebrauch, gemäss ICD-10 F14.24;
- Störung durch Opioid, gegenwärtig Substanzgebrauch und Methadonsubstitution, gemäss ICD-10 F11.22.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine Hepatitis C an. Seit dem Zeitpunkt der Behandlungsaufnahme, dem 18. September 2007, bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/13/2). Die Depression weise zeitweise eine starke Minussymptomatik auf (Urk. 8/13/3). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Die physischen Ressourcen seien grundsätzlich nicht eingeschränkt (Urk. 8/13/4). Sowohl in der bisherigen als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 8/13/6).
2.3 Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste seinen psychiatrischen RAD-Untersuchungsbericht vom 8. Februar 2010 gestützt auf die Aktenlage, nachdem der Beschwerdeführer zwei Untersuchungsterminen (4. Januar und 8. Februar 2010) ohne Entschuldigung ferngeblieben war. Er nannte folgende Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit):
- Störung durch Alkohol, im Frühjahr 2009 angeblich abstinent, gemäss ICD-10 F10.20;
- Störung durch Kokain gemäss ICD-10 F14.24;
- Störung durch Opiate, Substanzgebrauch und Methadonsubstitution gemäss ICD-10 F11.22.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Hepatitis C, gemäss psychiatrischem Zeugnis behandelt, wobei aber unklar sei, ob sie immer noch aktiv sei. Aufgrund der Akten sei von einem reinen Suchtverhalten auszugehen, weil Alkohol- und Drogenabusus kausal mit den Beschwerden kompatibel seien. Es finde sich keine suchtbedingte Erkrankung, als deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden hervor gehe (Urk. 8/23/2). Der Beschwerdeführer könne aber erst nach einer kontrollierten Abstinenz auf allfällige invaliditätsrelevante Erkrankungen abgeklärt werden (Urk. 8/23/3).
2.4 Am 8. Juni 2010 berichtete Dr. Z.___, beim Beschwerdeführer handle es sich eindeutig um einen seit Kindheit und Jugend psychisch schwer polytraumatisierten (Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]) und depressiven Patienten, wobei die Krankheitsbilder eindeutig eigenständig seien. Die spätere Suchtentwicklung sei ohne Zweifel aufgrund der vorbestehenden psychischen Störung erfolgt und sei somit als sekundär zu bezeichnen (Urk. 8/32/3).
2.5 Dr. A.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. Juli 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Störungen durch Opioide, kontrollierte Abhängigkeit (Methadon), gemäss ICD-10 F10.22;
- Beginn des Opioidkonsums ungefähr im Jahre 1987, Methadonsubstitution ab ungefähr dem Jahr 1994;
- Benzodiazepinabhängigkeit mit ständigem Konsum gemäss ICD-10 F13.25, seit geraumer Zeit ärztlich verordnet bei vorhergehendem Gebrauch;
- Kokainabhängigkeit, episodischer Substanzgebrauch, gemäss ICD-10 F14.26, Beginn Ende der 1980iger Jahre;
- Störungen durch Alkohol, nach eigenen Angaben abstinent, Fremdkontrollen fehlen, gemäss ICD-10 F10.20, Beginn in der Jugend, letzter Relapse laut Eigenbericht im Jahre 2010;
- Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, nach eigenen Angaben abstinent, Beginn als Schüler, gemäss ICD-10 F12.20;
- narzisstische Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Niveau gemäss ICD-10 F60.80, seit der späteren Adoleszenz.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 8/37/21):
- fremdanamnestisch: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig - nach eigenen Erkenntnissen - remittiert, gemäss ICD-10 F33.4;
- Tabakabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch gemäss ICD-10 F17.25, ab der Jugendzeit;
- chronische Hepatitis C gemäss ICD-10 B18.2, Beginn und Erstdiagnose unbekannt, im Jahre 2003 nativirale Behandlung.
Beim Beschwerdeführer bestünden erhebliche Probleme im sozialen Umfeld bei sich wiederholenden Beziehungskonflikten, einer nun seit dem Jahr 2004 anhaltenden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mit nachfolgender wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Sozialamt und fehlender beruflicher Perspektive. Ferner lägen ernstere Beeinträchtigungen der sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit vor, die jedoch nur zu einem ganz geringen Teil der Persönlichkeitsstörung geschuldet seien. Sie gingen vielmehr zum grösseren Teil auf das nach wie vor bedeutsame Suchtverhalten (Benzodiazepine, Kokain unter anderem) zurück, wobei dieses Suchtgeschehen nur in einem sehr eingeschränkten Sinne als sekundär bezeichnet werden könne. Es handle sich überwiegend um ein „reines“ Suchtgeschehen. Zudem sei es nach einem Austritt aus dem Erwerbsleben vor nunmehr 7 Jahren in der Zwischenzeit zu einem erheblichen Vermeidungsverhalten mit sekundärem Krankheitsgewinn und Selbstlimitierung der an sich immer noch disponiblen beruflichen Fertigkeiten gekommen (Urk. 8/37/22). Es könne die Beurteilung des RAD-Untersuchungsberichts übernommen werden, wobei allerdings die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers herauszustellen sei. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor, auch die depressive Störung sei klinisch in der Vergangenheit von keiner sehr grossen Relevanz gewesen und zudem heute klinisch blande. Den Hauptanteil am Gesundheitsschaden trage ganz überwiegend die primär entstandene Sucht mit aktueller Relevanz. Die Heilungsprognose sei derzeit eher schlecht (Urk. 8/37/23). Dass die medizinische wie auch die Erwerbs- und Sozialprognose ungünstig seien, gehe in allererster Linie auf die Suchterkrankung zurück.
Für die angestammte berufliche Tätigkeit beziehungsweise die zuletzt zwischen den Jahren 1994 und 2004 ausgeübte Tätigkeit als IT-Supporter und vergleichbare Aufgabenbereiche bestehe ab dem Jahr 2004 bis heute eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit, ebenso wie für eine angepasste Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes und die Haushaltstätigkeit. Denn der Gesundheitsschaden bestehe in erster Linie in einem komplexen Suchtgeschehen ohne körperliche Einschränkungen und einer nur geringfügigen psychiatrischen Komorbidität. Daneben sei eine zunehmende Entwicklung invaliditäts- und medizinalfremder psychosozialer Faktoren ab dem Jahr 2004 herauszustellen, die sich einer effektiven Verwertung der an sich vorhandenen Arbeitsfähigkeit widersetzten (Urk. 8/37/24). Es bestehe eine aktuelle Minderung der Leistungsfähigkeit durch eine akute Intoxikation. Diese betreffe alle für die Leistungsfähigkeit relevanten Funktionsbereiche: das Konzentrations- und das Reaktionsvermögen, die Umstellung, in gewisser Weise auch die Anpassung, ebenso auch andere kognitive wie auch praktische Fertigkeiten und insgesamt die psychophysische Durchhaltefähigkeit. Die Einschränkung in diesen Bereichen erreiche nur leichtere bis mittelgradige Ausmasse. Dahinter gebe es eine anhaltende Minderung der Leistungsfähigkeit durch das habituelle Suchtverhalten. Dadurch bestünden Minderungen des Konzentrations- und Reaktionsvermögens. Verantwortung für Personen oder potentiell gefährliche Maschinen sei allenfalls nur noch eingeschränkt möglich. Die Einschränkungen durch die narzisstische Persönlichkeitsstörung zeige sich allenfalls im Umstellungs- und Anpassungsvermögen, bei Arbeiten in Teams, in rigiden Vorgesetztenhierarchien usw. Aus psychiatrischer Sicht hätte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als IT-Supporter oder eine ähnliche, mehr oder weniger angepasste Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt seit Juni 2004 bis heute fortsetzen können. Beim Beschwerdeführer liege ein durchaus ausreichendes Leistungs- und Arbeitsvermögen vor. Die Umsetzung desselben werde in einer angemessenen Tätigkeit des ersten Arbeitsmarktes durch die Sucht und psychosoziale Faktoren wie Vermeidung, sekundärer Krankheitsgewinn und einer nun überdeutlich gewordenen Selbstlimitierung der an sich disponiblen Fertigkeiten aber verhindert oder doch erheblich eingeschränkt (Urk. 8/37/25). Ab Sommer 2004 hätten sich immer mehr invaliditäts-irrelevante Faktoren bemerkbar gemacht, die eine Umsetzung der vorhandenen Leistungs- und Arbeitsfähigkeit in effektive Arbeitsleistungen im freien Arbeitsmarkt verhinderten. Dieser Transfer werde durch die auftretenden akuten Intoxikationen voraussichtlich auch für die weitere Zukunft verunmöglicht, mindestens aber sehr erschwert. Durch die primäre Sucht mit andauerndem Konsum und psychosozialen Einflüssen werde die Motivation des Beschwerdeführers für eine berufliche Wiedereingliederung sehr gering gehalten (Urk. 8/37/29).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 26. Juli 2011 ab (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. September 2011, Urk. 8/40).
Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens. Es wurden allseitige Untersuchungen durchgeführt, und der Beschwerdeführer wurde eingehend in psychiatrischer Hinsicht abgeklärt. Dr. A.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. So fielen dem Gutachter insbesondere erhebliche Probleme im sozialen Umfeld bei sich wiederholenden Beziehungskonflikten, die wirtschaftliche Abhängigkeit vom Sozialamt, die fehlende berufliche Perspektive, das bedeutsame habituelle Suchtverhalten, das erhebliche Vermeidungsverhalten mit sekundärem Krankheitsgewinn und einer nunmehr sehr deutlichen Selbstlimitierung sowie die zunehmende Entwicklung invaliditäts- und medizinalfremder psychosozialer Faktoren ab dem Jahr 2004 auf (vgl. E. 2.5), welche nicht als invalidisierend betrachtet werden können (vgl. E. 1.1.2 und E. 1.2-3). Der Experte nahm detailliert Kenntnis von den Klagen des Beschwerdeführers und würdigte diese entsprechend. Dem Gutachter waren ferner die Vorakten bekannt, auf welche er sich in der Diagnosestellung abstützte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. In diesem Sinne leuchtet es durchaus ein, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als auch in leidensangepassten Tätigkeiten nach wie vor - insbesondere seit dem Jahr 2004 - zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 2.5).
3.2 Die Beurteilung von Dr. A.___ wird durch die übrigen in den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erschüttert.
3.2.1 RAD-Arzt Prof. Dr. C.___ nahm lediglich eine Aktenbeurteilung vor (vgl. Urk. 8/23), wobei er bezüglich allfälliger invalidenversicherungsrechtlich relevanter Erkrankungen eine weitere Abklärung für erforderlich ansah (vgl. Urk. 8/23/3; E. 2.3). Der RAD-Untersuchungsbericht von Prof. Dr. C.___ stützt sich demnach weder auf eigene Untersuchungen noch auf eine umfassende medizinische Aktenlage, weshalb dieser medizinische Bericht für die Entscheidfindung nicht herangezogen werden kann.
3.2.2 Dr. Z.___ stellte in seinen psychiatrischen Berichten zwar Diagnosen, gab aber nicht an, welche von diesen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die diagnostizierten Alkohol-, Kokain- und Opioidstörungen können indes keine Invalidität begründen (vgl. E. 1.2-3). Die rezidivierende depressive Störung und die posttraumatische Belastungsstörung erachtete Dr. Z.___ als seit Kindheit und Jugend bestehend (vgl. E. 2.1; E. 2.4). Da es dem Beschwerdeführer trotz dieser Störungen möglich war, die Matura zu bestehen sowie bis ins Jahr 2004 uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und aus den Berichten von Dr. Z.___ keine seither eingetretene wesentliche Veränderung dieser Störungen hervorgeht (vgl. E. 2.1; E. 2.4), können diese nicht der Grund für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2004 sein. Dasselbe muss für die durch negative Kindheitserlebnisse verursachten Probleme gelten. Die diagnostisch erwähnte soziale Umgebung, namentlich die atypische familiäre Situation, kann ebenfalls von vornherein kein Invaliditätsgrund sein, da sie den psychosozialen und soziokulturellen Umständen zuzurechnen ist (vgl. E. 1.1.2). Dr. Z.___ setzt sich nicht mit der Frage auseinander, wie weit der von ihm bescheinigte zwanghafte Konsum von Heroin- und pernasalen Kokain-Cocktails, der zur Mittellosigkeit und Verarmung sowie Desintegration geführt habe (E. 2.1), die tatsächliche Ursache für die Unfähigkeit des Beschwerdeführers ist, einer Arbeit nachzugehen. Die von Dr. Z.___ attestierte dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Mitte des Jahres 2004 ist demzufolge nicht nachvollziehbar.
3.2.3 Dr. B.___ übernahm - mit Ausnahme der von Dr. Z.___ diagnostizierten Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung, welche Dr. B.___ nicht erwähnte - offensichtlich einfachhin die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose, wobei er sie als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend qualifizierte (vgl. E. 2.2). Dr. B.___ begründete diese Diagnose denn auch nicht näher. Auch die von ihm bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit (vgl. E. 2.2) versah Dr. B.___ nicht mit einer objektiven Begründung. Zudem ist Dr. B.___ kein Facharzt für psychische Leiden, sondern Allgemeinmediziner, sodass seine Aussagen nachvollziehbare Aussagen eines psychiatrischen Facharztes von vornherein nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Demgemäss können die Aussagen von Dr. B.___ das Gutachten von Dr. A.___ nicht erschüttern.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder in seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter in der Informationstechnologie noch in leidensangepassten Tätigkeiten dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen aufweist. Ihm sind sämtliche Tätigkeiten weiterhin und dauerhaft zu 100 % zumutbar.
4. Eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.1.1) besteht demzufolge vorliegend nicht, auch keine drohende, womit mangels invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz des Gesundheitsschadens eine Invalidenrente wie auch andere Leistungen der Invalidenversicherung von vornherein ausser Frage stehen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf eine Invalidenrente, verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers und der grundsätzlich noch vorhandenen Ressourcen wird die Beschwerdegegnerin eingeladen, die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht zu prüfen, da zu befürchten ist, dass ein fortgesetzter Drogenkonsum durch den Beschwerdeführer zu einem invalidisierenden Gesundheitsschaden führen würde.
6.
6.1 Beim von der Gemeindesozialhilfe unterstützten Beschwerdeführer (Urk. 3) sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) offensichtlich erfüllt, weshalb ihm in Bewilligung des Gesuchs vom 19. Oktober 2011 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
6.2 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
6.3 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, Zürich, ist ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sie bezifferte mit Kostennote vom 15. August 2012 (Urk. 19) ihren Aufwand mit 13 Stunden und 50 Minuten sowie die Auslagen mit Fr. 143.05, was mit Blick auf die Entschädigung in vergleichbaren Fällen nicht angemessen erscheint. Mit dem gerichtsüblichen Ansatz für freiberuflich tätige Anwälte von Fr. 200.-- pro Stunde und unter Hinzurechnung der MWSt ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2‘200.-- inkl. Barauslagen und MWSt festzusetzen.
6.4 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann das Gericht ihn zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 19. Oktober 2011 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, Zürich, wird mit Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kim Mauerhofer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).