IV.2011.01138

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 13. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
die 1947 geborene X.___ zuletzt vom 1. August 2006 bis am 31. Juli 2007 in einem Pensum von 100 % als Lehrstellen-Förderin im Departement für '___' des Kantons Y.___ gearbeitet hatte (vgl. Urk. 6/32),
die Versicherte sich am 20. Oktober 2009 wegen einer schweren Arthrose und eines Bandscheibenvorfalls zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/4) und ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 18. Juli 2011 den fehlenden Anspruch auf eine Invalidenrente angekündigt hatte (Urk. 6/37),
die IV-Stelle daraufhin wie angekündigt mit Verfügung vom 20. September 2011 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 2),

nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Oktober 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2011 und die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung vom August 2009 bis Mai 2011 beantragt hat (Urk. 1),
in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2011 (Urk. 5),

unter Hinweis darauf,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde damit begründet hat, sie sei ab August 2009 arbeitsunfähig gewesen und erst seit Mai 2011 zum Bezug von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) berechtigt (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Juli 2010 in der bisherigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, habe aber am 26. April 2011 das AHV-Alter erreicht und einen Anspruch auf eine Altersrente, weshalb die Wartezeit von einem Jahr nicht erfüllt sei und demgemäss kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 1),

und unter Hinweis darauf,
dass die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort vom 17. November 2011 damit begründet hat, die Beschwerdeführerin sei gemäss den behandelnden Ärzten erst seit dem 1. Juli 2010 in bisheriger wie auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, womit erst per 30. Juni 2011 die Voraussetzung der Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % während eines Jahres ohne Unterbruch erfüllt gewesen sei, die Beschwerdeführerin aber bereits am 26. April 2011 das AHV-Alter von 64 Jahren erreicht habe, weshalb der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung von Gesetzes wegen gar nicht erst habe entstehen können (Urk. 5),
dass die Beschwerdeführerin replicando geltend machte, es handle sich nicht um August 2010 bis 2011, sondern um die Jahre 2009 bis 2010, weshalb Januar bis Ende April 2010 noch nicht AHV-berechtigte Zeit gewesen sei (Urk. 8),

in Erwägung,
dass Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit darstellt (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die dem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt entspricht (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte Anspruch auf eine Rente haben, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c),
dass laut Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht,
dass vorliegend der medizinische Sachverhalt insofern umstritten ist, als die Beschwerdeführerin geltend macht, seit August 2009 arbeitsunfähig zu sein (vgl. Urk. 1; Urk. 8), die Beschwerdegegnerin sich hingegen auf die Akten beruft, wonach gemäss den behandelnden Ärzten erst seit dem 1. Juli 2010 eine dauerhafte - 100%ige - Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 2; Urk. 5 S. 2),
dass aus den Akten nur hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2010, dem Zeitpunkt der ersten Hüftoperation, sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lehrstellen-Förderin als auch in jedwelcher behinderungsangepassten Tätigkeit dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 6/35/4; Urk. 6/41),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine Ärzte nennen kann, die eine frühere Arbeitsunfähigkeit attestieren würden (Urk. 1),
dass die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom April 2010 der Beschwerdegegnerin angegebenen Ärzte (Urk. 6/17) keine frühere Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin Neurologie, vom 23. April 2010, Urk. 6/18/7, wonach aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe; Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2010 über ein Gespräch mit der Klinik A.___, Urk. 6/21, dergemäss die Beschwerdeführerin dort nie in Behandlung war; Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 17. Mai 2010, Urk. 6/22/6, wonach über allfällige attestierte Arbeitsunfähigkeiten zum Zeitpunkt seiner damaligen Untersuchung keine Angaben vorlägen),
dass die Beschwerdeführerin, welche am 26. April 1947 geboren wurde (Urk. 6/2/1; Urk. 6/3/1), am 26. April 2011 das ordentliche AHV-Rentenalter von 64 Jahren erreichte (Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]), der Anspruch auf eine Invalidenrente aber nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 20. Oktober 2009 erst ein Jahr nach dem 1. Juli 2010 am 1. Juli 2011 entstehen konnte,
dass der Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung erlischt (Art. 30 IVG),
dass die Beschwerdeführerin somit infolge dessen, dass sie das ordentliche AHV-Rentenalter erreichte, bevor ein Rentenanspruch überhaupt entstehen konnte, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat,
dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist,
dass nach Art. 69 Abs. 1bis IVG abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200.-- bis 1’000.-- Franken festgelegt werden,
dass diese Kosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).