Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 17. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis
Krause & Janis Rechtsanwälte
Usteristrasse 17, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, arbeitete seit 1. Januar 1991 als Tramführer (Urk. 8/3 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/9 Ziff. 1 und 5), bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2007 auflöste (Urk. 8/60 Ziff. 2.1 und 2.2). Am 1. Mai 2006 meldete sich der Versicherte wegen Beschwerden im Zusammenhang mit einem Reizdarm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 8/3 Ziff. 7.5 und 7.8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/27-29) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 9. Mai 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 39 % einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/32). Die dagegen am 8. Juni 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 8/41/3-7) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Oktober 2007 im Verfahren Nr. IV.2007.00861 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2007 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/46/9 Dispositiv-Ziffer 1).
Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 8/59) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/70, Urk. 8/78, Urk. 8/81) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 23. Juli 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/99). Die dagegen am 10. September 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 8/102/3-9) wies das hiesige Gericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 24. Februar 2011 ab (Prozess-Nr. IV.2009.00843, Urk. 8/112/1-17).
1.2 Am 8. April 2011 wurde eine amtliche Rentenrevision eingeleitet (Urk. 8/113/6) und in deren Rahmen aktuelle Arztberichte (Urk. 8/113/7-21, Urk. 8/116) sowie Unterlagen des BVG-Versicherers (Urk. 8/115) eingeholt. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/120-122) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. September 2011 eine Rentenerhöhung ab (Urk. 8/123 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 16. September 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. Oktober 2011 Beschwerde und beantragte per 1. März 2010 die Zusprache einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 9. Dezember 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt, weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Gestützt auf ein Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Y.___ (Y.___) vom 18. November 2008 (Urk. 8/59) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente per 1. Februar 2007 zu (Urk. 8/99).
In der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2011 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss den neuesten Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der letzten Rentenverfügung nicht verändert, es bestehe nach wie vor eine Restarbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Erwerbstätigkeiten im Rahmen von 100 %. Daraus ergebe sich weiterhin ein Invaliditätsgrad von 40 % und damit der Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 2). Bei dieser Entscheidung stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, vom 12. April 2011 sowie von Prof. Dr. med. A.___, Leitender Arzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital B.___ (B.___), vom 18. April 2011 (vgl. Urk. 8/118 S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, seit Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2009 habe Prof. A.___ neu eine Polyarthritis sowie eine sekundäre Fibromyalgie festgestellt, und die Erwerbsfähigkeit werde damit medizinisch bedingt weiter eingeschränkt. Die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Verschlechterung ergebe sich aus dem Umstand, dass die entsprechenden Diagnosen im Jahre 2009 gestellt worden seien, im Jahre 2010 eine rund zweiwöchige Hospitalisation notwendig geworden sei und er immer noch stark unter den daraus folgenden Beschwerden leide (S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 23. Juli 2009 verändert haben.
3.
3.1 Am 29. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Y.___ internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch sowie gastroenterologisch begutachtet (Urk. 8/59 S. 1). In ihrem auf den vorhandenen Akten, den eigenen Untersuchungen sowie den Schlussfolgerungen des multidisziplinären Konsensus basierenden Gutachten vom 18. November 2008 (Urk. 8/59) diagnostizierten die beteiligten Ärzte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einzig ein Reizdarmsyndrom mit Diarrhoe (S. 18 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 18 Ziff. 5.2):
- Schmerzverarbeitungsstörung respektive Symptomausweitung
- chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom
- klinisch sowie radiomorphologisch diskret beginnende Fingergelenkspolyarthrose (Herberdenarthrose) beidseits
- chronische Periarthropathia genu beidseits
- diskrete Fussfehlstatik mit Spreiz- und Senkfüssen beidseits
- arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt
- anamnestisch Laktoseintoleranz
Gemäss gastroenterologischer Beurteilung handle es sich um ein Reizdarmsyndrom, bei welchem unter Belastungssituationen ausgesprochen starke Durchfälle aufträten. Aufgrund dieser Beschwerden sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tramführer nicht zuzumuten (S. 19 Ziff. 6.2). Diese Unzumutbarkeit bestehe aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten mindestens seit Mai 2006 (S. 19 Ziff. 6.3).
Aus rheumatologischer Sicht könnten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht erklärt werden, auch wenn gewisse objektivierbare Zeichen degenerativer Veränderungen im Sinne von Herberdenarthrosen beidseits objektiviert werden könnten. Weder klinisch, radiomorphologisch noch im aktuellen Labor hätten sich Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung gezeigt, sodass dem Beschwerdeführer sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten voll zugemutet werden könnten. Verantwortlich für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv empfundenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung respektive eine Symptomausweitung. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne bei fehlenden psychosozialen Belastungs- und Stressfaktoren nicht diagnostiziert werden. In der aktuellen psychiatrischen Untersuchung hätten sich keine psychopathologischen Symptome nachweisen lassen. Es liege weder eine depressive Störung noch eine Angst- oder Zwangserkrankung vor. Aus diesem Grund könnten dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht sämtliche Tätigkeiten voll zugemutet werden (S. 19 Ziff. 6.4).
Aus gastroenterologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten ohne Zeitdruck und mit der Möglichkeit, jederzeit eine Toilette aufzusuchen, ohne Einschränkung zumutbar. Auch aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine Befunde und Diagnosen, die die Arbeitsfähigkeit beeinflussten. Insgesamt bestehe somit aus polydisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zeitdruck und mit der Möglichkeit, eine saubere Toilette aufzusuchen (S. 19 f. Ziff. 6.4). Im Haushalt bestehe ebenfalls eine voll zumutbare Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 6.5). Von medizinischen Massnahmen könne unter Umständen eine Verbesserung der Reizdarmsyndromproblematik erwartet werden (S. 20 Ziff. 6.10).
In ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2009 (Urk. 8/83) führten die Y.___-Gutachter zu den vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden aus, die persistierenden Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat seien von ihnen konstatiert worden. Da der Beschwerdeführer multipelste Weichteildruckdolenzen und nicht nur spezifische Druckpunkte als schmerzhaft angegeben habe, könne formell nicht von einer Fibromyalgie gesprochen werden. Anzumerken sei, dass selbst bei Vorliegen einer Fibromyalgie gemäss Druckpunkten die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich anders ausfallen würde. Die psychiatrische Einschätzung basiere auf der korrekten Annahme, dass nämlich zu den angegebenen Schmerzen sowohl aktenmässig wie auch in der aktuellen Untersuchung kein entsprechendes somatisches Korrelat vorhanden sei (S. 1). Die Reizdarmsymptomatik sei im psychosomatischen Bereich anzusiedeln, ohne sichere organische Ursache, jedoch häufig von den somatischen Gastroenterologen mitbehandelt, da oft somatisch wirksame Medikamente einen günstigen Einfluss aufweisen würden S. 2).
3.2 Prof. A.___ stellte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2009 (Urk. 8/112/19-20 = Urk. 8/113/17-18) folgende Verdachtsdiagnosen (S. 1):
- Polyarthrtritis unklarer Aetiologie bei/mit sekundärer Fibromyalgie
- Colon irritabile
- Laktoseintoleranz
Bei der klinisch-rheumatologischen Untersuchung zeigten sich nach wie vor die bereits aus dem Jahre 2007 bekannten Tender points, welche für eine sekundäre Fibromyalgie sprechen würden. Die Skelettszintigraphie zeige eine leichtgradige entzündliche Aktivität in beiden Schulter-, Ellbogen-, Hand- und Kniegelenken sowie im oberen Sprunggelenk links. Damit sei eine Polyarthritis unklarer Aetiologie nachgewiesen. Die Diagnose einer sekundären Fibromyalgie lasse sich nach wie vor stellen (S. 1). Er empfehle die Einleitung einer Basistherapie, beispielsweise mit Methotrexat parenteral (S. 2). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Prof. A.___ keine.
3.3 In seinem Bericht vom 27. Dezember 2009 (Urk. 8/112/33-34 = Urk. 8/113/15-16) nannte Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, unter Bezugnahme auf den Bericht von Prof. A.___ folgende Diagnosen (S. 1):
- mögliche flüchtige seronegative, nicht-erosive Oligo- bis Polyarthritis
- leichte Niereninsuffizienz
- Fibromyalgiesyndrom bzw. Verdacht auch anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Verdacht auf somatoforme autonormale Funktionsstörung des Gastrointestinaltraktes
- arterielle Hypertonie
Die von Prof. A.___ neu diagnostizierte Polyarthritis sei bereits früher diskutiert worden, wobei eine klare Entzündungsaktivität bisher nicht in genügendem Ausmass habe festgehalten werden können (S. 1). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. C.___ nicht.
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt FMH Handchirurgie und Chirurgie, untersuchte den Beschwerdeführer einmalig am 2. März 2010 und diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. März 2010 (Urk. 8/113/12-13) im Wesentlichen eine seronegative, nicht erosive Polyarthritis (S. 1). Aktuell sehe er keine Indikation zur chirurgischen Intervention. Die Sehnenscheidenbeteiligung bei Polyarthritis sei häufig, er erhoffe sich jedoch durch die neuen Medikamente eine Reduktion der Entzündungsaktivität (S. 2). Angaben zur Arbeitsfähigkeit oder zu einer allfälligen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers machte Dr. D.___ keine.
3.5 Vom 18. bis 30. Oktober 2010 war der Beschwerdeführer im B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hospitalisiert. In ihrem Austrittsbericht vom 3. November 2010 (Urk. 8/113/8-11 = Urk. 3/2) nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1):
- undifferenzierte Polyarthralgien
- Lipom Oberschenkel rechts und Flanke links
- Laktoseintoleranz
- anamnestisch Colon irritabile
- Status nach Operation Fraktur (Fx) Os sacrum 2006
- Ponstanallergie
Klinisch seien keine Entzündungszeichen, ausgeprägte Synovitiden oder Gelenksfunktionsbeeinträchtigungen festgestellt worden. Die Ärzte empfahlen einen Therapieversuch mit Plaquenil, äusserten sich jedoch nicht weiter zur Arbeitsfähigkeit oder zu einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (S. 2).
3.6 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. Z.___, führte am 12. April 2011 (Urk. 8/113/7) aus, die Arbeitsunfähigkeit sei krankheitsbedingt. Als Diagnosen nannte er ein chronisches Schmerzsyndrom, eine arterielle Hypertonie, eine Laktoseintoleranz, ein Colon irritabile sowie eine Schmerzverarbeitungsproblematik (Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit werde fachärztlich festgelegt (Ziff. 1.6).
3.7 In seinem Bericht vom 18. April 2011 (Urk. 8/116/6-7) hielt Prof. A.___ folgende Diagnosen fest (S. 1):
- undifferenzierte Polyarthralgien
- Laktoseintoleranz
- Colon irritabile (anamnestisch)
Der Beschwerdeführer sei ihm seit dem 17. August 2007 bekannt. Die Standortbestimmung sei im Rahmen der Rheumatologischen Interdisziplinären Schmerzsprechstunde erfolgt. Im weiteren Verlauf hätten die in der Sprechstunde abgegebenen Empfehlungen keine wesentliche Besserung ergeben. Die Beschwerdesymptomatik unter der derzeitigen Basistherapie sei unverändert stark. Im Zeitraum vom 18. bis 30. Oktober 2010 sei eine stationäre Standortbestimmung erfolgt. Es scheine eine chronische Überlastungssituation zu bestehen, die aus rheumatologischer Sicht jedoch nicht weiter verifiziert werden könne. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei festzustellen, dass sich in diesem Zeitraum keine Besserung der Beschwerden eingestellt habe. Damit sei auch keine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen (S. 1).
4.
4.1 Für die Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 23. Juli 2009 verschlechtert hat, ist vom Y.___-Gutachten vom 18. November 2008 (vorstehend E. 3.1) auszugehen. Darin wurden insbesondere ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom, eine diskret beginnende Fingergelenkspolyarthrose beidseits sowie eine chronische Periarthropathia genu beidseits diagnostiziert. Ein Vergleich der medizinischen Situation gestützt auf dieses Gutachten einerseits sowie die aktuellen Arztberichte andererseits ergibt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert hat.
Bezüglich der Diagnosen nannte Prof. A.___ zwar zunächst eine Polyarthritis unklarer Ätiologie bei/mit sekundärer Fibromyalgie (vorstehend E. 3.2), welche er jedoch später bei nicht feststellbaren entzündlichen Veränderungen als undifferenzierte Polyarthralgien bezeichnete (vorstehend E. 3.7). Am 1. Dezember 2009 hielt er zudem ausdrücklich fest, die klinisch-rheumatologische Untersuchung habe nach wie vor die bereits aus dem Jahre 2007 bekannten Tender points gezeigt (vorstehend E. 3.2), so dass nicht von einer neuen gesundheitlichen Situation auszugehen ist.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Y.___-Begutachtung über Schmerzen im ganzen Körper geklagt hatte (Urk. 8/59 S. 7 Ziff. 3.2.1 und S. 11 f. Ziff. 4.2.1). Die Hospitalisation im B.___ war gemäss den Ausführungen von Prof. A.___ denn auch nicht aufgrund einer gesundheitlichen Veränderung bzw. Verschlechterung angezeigt, sondern diente der weiteren Standortbestimmung (Urk. 8/116/6). Das Vorliegen einer neuen Diagnose ist damit klar zu verneinen.
Diese Einschätzung wird sodann gestützt durch die Ausführungen von Dr. C.___, welcher in seinem Bericht vom 27. Dezember 2009 darauf hinwies, die von Prof. A.___ neu diagnostizierte Polyarthritis sei bereits früher diskutiert worden (Urk. 8/112/33).
Selbst wenn nun nicht mehr nur von einem chronischen mulitlokulären Schmerzsyndrom, sondern von Polyarthralgien auszugehen wäre, spricht sich kein Arzt für eine dadurch bedingte weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Auch ansonsten wird in keinem der vorliegenden Arztberichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beschrieben. Als einziger Arzt, welcher sich zu einer Veränderung der gesundheitlichen Situation äusserte, führte Prof. A.___ am 18. April 2011 aus, es habe sich keine Besserung der Beschwerden eingestellt, womit auch keine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen sei (Urk. 8/116/6).
4.2 Zusammenfassend ist gestützt auf die vorliegenden Arztberichte davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 23. Juli 2009 nicht wesentlich verschlechtert hat und demnach weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. Die Ablehnung einer Rentenerhöhung in der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2011 ist damit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Radek Janis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).